Abkommen zur Erhaltung der europäischen Fledermauspopulationen 1 (0.451.461)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zur Erhaltung der europäischen Fledermauspopulationen 1

Abgeschlossen in London am 4. Dezember 1991 Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 27. Juni 2013 In Kraft getreten für die Schweiz am 27. Juli 2013 (Stand am 20. März 2019) ¹ Text geändert gemäss Entschliessung angenommen an der Tagung der Vertragsparteien in Bristol vom 18.–20. Juli 1995 und Entschliessung 3.7, angenommen an der 3. Tagung der Vertragsparteien in Bristol vom 24.–26. Juli 2000.
Die Vertragsparteien,
eingedenk des am 23. Juni 1979² in Bonn zur Unterzeichnung aufgelegten Überein­kommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten;
in Erkenntnis der ungünstigen Erhaltungssituation der Fledermäuse in Europa und aussereuropäischen Arealstaaten und insbesondere der ernsthaften Bedrohung der Fledermäuse durch Rückgang des Lebensraums, Störung der Ruheplätze und bestimmte Schädlingsbekämpfungsmittel;
in dem Bewusstsein, dass die Gefahren für Fledermäuse in Europa und aussereuro­päischen Arealstaaten sowohl für die wandernden als auch für die nichtwandernden Arten bestehen und dass die Ruheplätze oft von wandernden und nichtwandernden Arten gemeinsam benutzt werden;
unter Hinweis darauf, dass die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten im Oktober 1985 in Bonn vereinbart hat, europäische Arten der Microch i roptera ( Molossidae , Rhinolophidae und Vespertilionidae ) in Anhang II des Übereinkommens aufzuneh­men, und das Sekretariat des Übereinkommens angewiesen hat, geeignete Mass­nahmen zur Ausarbeitung eines Abkommens für diese Arten zu treffen;
überzeugt, dass der Abschluss eines Abkommens für diese Arten für die Erhaltung der Fledermäuse in Europa und in ihren aussereuropäischen Arealstaaten von gros­sem Vorteil wäre,
sind wie folgt übereingekommen:
² SR 0.451.46
Art. I Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens:
(a) bedeutet «Übereinkommen» das Übereinkommen zur Erhaltung der wandern­den wildlebenden Tierarten (Bonn 1979);
(b) bedeutet «Fledermäuse» die in Europa und in ihren aussereuropäischen Areal­staaten vorkommenden Populationen der Arten der Chiroptera , die in Anlage 1 dieses Abkommens aufgeführt sind;
(c) bedeutet «Arealstaat» jeder Staat (gleichwohl, ob er Vertragspartei des Über­einkommen ist), der über einen Teil des Verbreitungsgebiets einer von diesem Abkommen erfassten Art Hoheitsgewalt ausübt;
(d) bedeutet «Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration» eine von souve­ränen Staaten gebildete Organisation, auf die dieses Abkommen An­wendung findet und die für die von dem Abkommen erfassten Angelegen­heiten zuständig und in Übereinstimmung mit ihren internen Verfahren ordnungsgemäss ermächtigt ist, das Abkommen zu unterzeichnen, zu ratifi­zieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten;
(e) bedeutet «Vertragsparteien» die Vertragsparteien dieses Abkommens, sofern sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt;
(f) bedeutet «Europa» den europäischen Kontinent.
Art. II Allgemeine Bestimmungen
1.  Dieses Abkommen ist ein Abkommen im Sinne des Artikels IV Absatz 3 des Übereinkommens.
2.  Dieses Abkommen befreit die Vertragsparteien nicht von ihren Verpflichtungen aus bestehenden Verträgen, Übereinkommen oder sonstigen Übereinkünften.
3.  Jede Vertragspartei bezeichnet eine oder mehrere zuständige Behörden, denen sie die Verantwortung für die Durchführung des Abkommens überträgt. Sie übermittelt den anderen Vertragsparteien den Namen und die Anschrift ihrer Behörde(n).
4.  Die Vertragsparteien legen im Vernehmen mit den Vertragsparteien des Überein­kommens angemessene verwaltungsmässige und finanzielle Unterstützung für das Abkommen fest.
5.  Die Anlagen dieses Abkommens sind Bestandteil desselben. Eine Bezugnahme auf das Abkommen schliesst eine Bezugnahme auf seine Anlagen ein.
Art. III Grundlegende Verpflichtungen
1.  Jede Vertragspartei verbietet das absichtliche Fangen, Halten oder Töten von Fledermäusen, ausser aufgrund einer Erlaubnis ihrer zuständigen Behörde.
2.  Jede Vertragspartei bestimmt innerhalb ihres eigenen Hoheitsbereichs die für die Erhaltungssituation der Fledermäuse wichtigen Stätten, einschliesslich der Zufluchts- und Schutzstätten. Unter Berücksichtigung notwendiger wirtschaftlicher und sozialer Erwägungen schützt sie die Stätten vor Beschädigung oder Beunruhi­gung. Darüber hinaus bemüht sich jede Vertragspartei, wichtige Futterplätze für Fledermäuse zu bestimmen und vor Beschädigung oder Beunruhigung zu schützen.
3.  Bei der Entscheidung darüber, welche Lebensräume für allgemeine Erhaltungs­zwecke zu schützen sind, misst eine Vertragspartei den Lebensräumen, die für Fledermäuse wichtig sind, angemesse Bedeutung zu.
4.  Jede Vertragspartei trifft geeignete Massnahmen zur Förderung der Erhaltung der Fledermäuse und weckt das öffentliche Bewusstsein für die Bedeutung ihrer Erhal­tung.
5.  Jede Vertragspartei überträgt einem geeigneten Gremium die Verantwortung für die Beratung über die Erhaltung und Hege von Fledermäusen innerhalb ihres Hoheitsgebiets, insbesondere hinsichtlich der Fledermäuse in Gebäuden. Die Ver­tragsparteien tauschen Informationen über ihre Erfahrungen in dieser Angelegenheit aus.
6.  Jede Vertragspartei ergreift zusätzliche Massnahmen, die sie zum Schutz der von ihr als bedroht erkannten Fledermauspopulationen für notwendig hält, und erstattet nach Artikel VI Bericht über diese Massnahmen.
7.  Jede Vertragspartei fördert gegebenenfalls Forschungsprogramme im Zusam­menhang mit der Erhaltung und Hege von Fledermäusen. Die Vertragsparteien konsultieren einander über diese Forschungsprogramme und bemühen sich, die Forschungs- und Erhaltungsprogramme zu koordinieren.
8.  Jede Vertragspartei prüft, soweit angebracht, bei der Beurteilung der Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln deren mögliche Wirkungen auf Fledermäuse und bemüht sich, Holzschutzchemikalien, die für Fledermäuse hochgiftig sind, durch ungefährlichere Alternativmittel zu ersetzen.
Art. IV Innerstaatliche Durchführung
1.  Jede Vertragspartei beschliesst gesetzgeberische und Verwaltungsmassnahmen, die notwendig sind, um diesem Abkommen Wirksamkeit zu verleihen, und setzt sie in Kraft.
2.  Dieses Abkommen beeinträchtigt nicht das Recht der Vertragsparteien, strengere Massnahmen zur Erhaltung der Fledermäuse zu treffen.
Art. V Tagungen der Vertragsstaaten
1.  Es finden regelmässige Tagungen der Vertragsparteien statt. Die Regierung des Vereinten Königreichs beruft spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkom­mens die erste Tagung der Vertragsparteien ein. Die Vertragsparteien beschliessen Verfahrensregeln für ihre Tagungen sowie Finanzregeln, einschliesslich der Bestimmungen über den Haushalt und des Beitragsschlüssels für die nächste Haus­haltsperiode. Diese Regeln werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen. Beschlüsse aufgrund der Finanzregeln bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragspar­teien.
2.  Auf ihren Tagungen können die Vertragsparteien die von ihnen für zweckmässig erachteten wissenschaftlichen und sonstigen Arbeitsgruppen einsetzen.
3.  Jeder Arealstaat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die nicht Vertragspartei dieses Abkommens ist, das Sekretariat des Übereinkommens, der Europarat in seiner Eigenschaft als Sekretariat des Übereinkommens zur Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume sowie ähnliche zwischenstaatliche Organisationen, können auf den Tagungen der Vertragsparteien durch Beobachter vertreten sein. Sonstige Gremien oder Organisationen, die auf dem Gebiet der Erhaltung und Hege von Fledermäusen fachlich qualifiziert sind, können auf den Tagungen der Vertragsparteien durch Beobachter vertreten sein, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Ver­tragsparteien widerspricht. Auf den Tagungen der Vertragsparteien sind nur die Vertragsparteien stimmberechtigt.
4.  Sofern in Absatz 5 nichts anderes vorgesehen ist, hat jede Vertragspartei eine Stimme.
5.  Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragsparteien sind, üben in Fragen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs ihr Stimmrecht mit einer Stimmenzahl aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedsstaaten entspricht und zum Zeit­punkt der Abstimmung anwesend sind. Eine Organisation der regionalen Wirt­schaftsintegration übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedsstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.
Art. VI Berichte über die Durchführung
Jede Vertragspartei legt auf jeder Tagung der Vertragsparteien einen aktuellen Bericht über die Durchführung dieses Abkommens vor. Sie verteilt den Bericht spätestens neunzig Tage vor Eröffnung der ordentlichen Tagung an die Vertrags­parteien.
Art. VII Änderung des Abkommens
1.  Dieses Abkommen kann auf jeder Tagung der Vertragsparteien geändert werden.
2.  Änderungen können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden.
3.  Der Wortlaut jeder vorgeschlagenen Änderung und deren Begründung werden dem Verwahrer mindestens neunzig Tage vor Eröffnung der Tagung zugeleitet. Der Verwahrer übermittelt den Vertragsparteien umgehend Abschriften.
4.  Änderungen dieses Abkommens mit Ausnahme von Änderungen seiner Anlagen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragspar­teien beschlossen und treten für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, sechzig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die fünfte Annahmeurkunde in Bezug auf die Änderung beim Verwahrer hinterlegt wurde. Danach treten sie für eine Vertragspartei dreissig Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem ihre Annah­meurkunde in Bezug auf die Änderung beim Verwahrer hinterlegt wurde.
5.  Weitere Anlagen und Änderungen von Anlagen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen und treten für alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen, die nach Absatz 6 einen Vorbehalt angebracht haben, am sechzigsten Tag nach der Beschlussfassung durch die Tagung der Vertragsparteien in Kraft.
6.  Während des in Absatz 5 vorgesehenen Zeitabschnitts von sechzig Tagen kann jede Vertragspartei durch schriftliche Notifikation an den Verwahrer einen Vorbe­halt in Bezug auf eine weitere Anlage oder eine Änderung einer Anlage anbringen. Ein Vorbehalt kann jederzeit durch schriftliche Notifikation an den Verwahrer zurückgenommen werden; die weitere Anlage oder die Änderung tritt dann am sechzigsten Tag nach Rücknahme des Vorbehalts für die betreffende Vertragspartei in Kraft.
7.  Ein Staat, der nach Inkrafttreten einer Änderung des Abkommens Vertragspartei des Abkommens wird, gilt, sofern er nicht eine abweichende Absicht äussert:
(a) als Vertragspartei des geänderten Abkommens und
(b) als Vertragspartei des nicht geänderten Abkommens im Verhältnis zu jeder Vertragspartei, die durch die Änderung nicht gebunden ist.
Art. VIII Vorbehalte
Allgemeine Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht zulässig. Arealstaaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration können jedoch, wenn sie nach Artikel X oder XI Vertragspartei werden, einen besonderen Vorbehalt bezüglich einer bestimmten Art von Fledermaus anbringen.
Art. IX Beilegung von Streitigkeiten
Jede Streitigkeit zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird durch Verhandlungen zwischen den streitenden Vertrags­parteien beigelegt.
Art. X Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung
Dieses Abkommen liegt für Arealstaaten oder Organisationen der regionalen Wirt­schaftsintegration zur Unterzeichnung auf; sie können Vertragsparteien werden:
(a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen, oder
(b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.
Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
Dieses Abkommen liegt bis zu seinem Inkrafttreten zur Unterzeichnung aus.
Art. XI Beitritt
Dieses Abkommen steht Arealstaaten oder Organisationen der regionalen Wirt­schaftsintegration nach seinem Inkrafttreten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkun­den werden beim Verwahrer hinterlegt.
Art. XII Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem fünf Arealstaaten nach Artikel X Vertragsparteien geworden sind. Danach tritt es für einen unterzeichnenden oder beitretenden Staat am dreissigsten Tag nach Hinter­legung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. XIII Kündigung und Ausserkrafttreten
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam. Das Abkommen bleibt mindestens zehn Jahre in Kraft; danach tritt es ausser Kraft, sobald ihm nicht mehr mindestens fünf Vertragsparteien angehören.
Art. XIV Verwahrer
Die Urschrift dieses Abkommens, die in deutscher, englischer und französischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird bei der Regierung des Vereinigten Königreichs als Verwahrer hinterlegt; diese übermit­telt allen Staaten und allen Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die das Abkommen unterzeichnet haben, beglaubigte Abschriften.
Der Verwahrer unterrichtet alle Arealstaaten und alle Organisationen der regiona­len Wirtschaftsintegration über die Unterzeichnung, die Hinterlegung von Ratifika­tions-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden, das Inkrafttreten dieses Abkommens, Änderungen des Abkommens, Vorbehalte und Kündigungen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu London am vierten Dezember neunzehnhunderteinundneunzig.
(Es folgen die Unterschriften)

Anhang 1

In Europa vorkommende Fledermausarten, für die das Abkommen gilt

Pteropodidae
Rousettus egyptiacus (Geoffroy, 1810) – Ägyptischer Flughund
Emballonuridae
Taphozous nudiventris (Cretzschmar, 1830) – Nacktbäuchige Tempelfledermaus
Rhinolophidae
Rhinolophus blasii Peters, 1866 – Blasius-Hufeisennase
Rhinolophus euryale Blasius, 1853 – Mittelmeer-Hufeisennase
Rhinolophus ferrumequinum (Schreber, 1774) – Grosse Hufeisennase
Rhinolophus hipposideros (Bechstein, 1800) – Kleine Hufeisennase
Rhinolophus mehelyi Matschie, 1901 – Mehely-Hufeisennase
Vespertilionidae
Barbastella barbastellus (Schreber, 1774) – Mopsfledermaus
Barbastella leucomelas (Cretzschmar, 1830)
Eptesicus bottae (Peters, 1869) – Bottas Fledermaus
Eptesicus nilssonii (Keyserling & Blasius, 1839) – Nordfledermaus
Eptesicus serotinus (Schreber, 1774) – Breitflügelfledermaus
Myotis bechsteinii (Kuhl, 1817) – Bechsteinfledermaus
Myotis blythii (Tomes, 1857) – Kleines Mausohr
Myotis brandtii (Eversmann, 1845) – Grosse Bartfledermaus
Myotis capaccinii (Bonaparte, 1837) – Langfussfledermaus
Myotis dasycneme (Boie, 1825) – Teichfledermaus
Myotis daubentonii (Kuhl, 1817) – Wasserfledermaus
Myotis emarginatus (Geoffroy, 1806) – Wimperfledermaus
Myotis myotis (Borkhausen, 1797) – Grosses Mausohr
Myotis mystacinus (Kuhl, 1817) – Kleine Bartfledermaus
Myotis nattereri (Kuhl, 1817) – Fransenfledermaus
Myotis schaubi Kormos, 1934
Nyctalus lasiopterus (Schreber, 1780) – Riesenabendsegler
Nyctalus leisleri (Kuhl, 1817) – Kleiner Abendsegler
Nyctalus noctula (Schreber, 1774) – Grosser Abendsegler
Otonycteris hemprichii Peters, 1859 – Hemprichs Schlitznasenfledermaus
Pipistrellus kuhlii (Kuhl, 1817) – Weissrandfledermaus
Pipistrellus nathusii (Keyserling & Blasius, 1839) – Rauhhautfledermaus
Pipistrellus pipistrellus (Schreber, 1774) – Zwergfledermaus
Pipistrellus pygmaeus ³ Leach, 1825 – Mückenfledermaus
Pipistrellus savii (Bonaparte, 1837) – Alpenfledermaus
Plecotus auritus (Linnaeus, 1758) – Braunes Langohr
Plecotus austriacus (Fischer, 1829) – Graues Langohr
Vespertilio murinus Linnaeus, 1758 – Zweifarbfledermaus
Miniopterus schreibersii (Kuhl, 1817) – Langflügelfledermaus
Molossidae
Tadarida teniotis (Rafinesque, 1814) – Bulldoggfledermaus
³ Unter dem Vorbehalt der Anerkennung durch die internationale Kommission für zoologische Nomenklatur.

Geltungsbereich am 20. März 2019 ⁴

⁴ AS 2013 2301 , 2019 1071 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Unterzeichnet ohne Ratifikations­vor­be­halt (U)

Inkrafttreten

Albanien

22. März

2001 B

21. April

2001

Belgien*

14. Mai

2003

13. Juni

2003

Bulgarien

  9. November

1999 B

  9. Dezember

1999

Deutschland

18. Oktober

1993

16. Januar

1994

Dänemark

  6. Januar

1994

  5. Februar

1994

Estland*

11. November

2004 B

11. Dezember

2004

Finnland

20. September

1999 B

20. Oktober

1999

Frankreich

  7. Juli

1995

  6. August

1995

Georgien

25. Juli

2002 B

24. August

2002

Irland

21. Juni

1995

21. Juli

1995

Israel*

15. Dezember

2014 B

14. Januar

2015

Italien

20. Oktober

2005 B

19. November

2005

Kroatien

  8. August

2000 B

  7. September

2000

Lettland

  1. August

2003 B

31. August

2003

Litauen

28. November

2001 B

28. Dezember

2001

Luxemburg

29. Oktober

1993

16. Januar

1994

Malta

  2. März

2001 B

  1. April

2001

Moldau

  2. Februar

2001 B

  4. März

2001

Monaco

23. Juli

1999 B

22. August

1999

Montenegro

28. März

2011 B

27. April

2011

Niederlande

17. März

1992

16. Januar

1994

Nordmazedonien

15. September

1999 B

16. Oktober

1999

Norwegen

  3. Februar

1993 U

16. Januar

1994

Polen

10. April

1996 B

10. Mai

1996

Portugal

10. Januar

1996

  9. Februar

1996

    Azoren

20. September

2010

20. September

2010

    Madeira

20. September

2010

20. September

2010

Rumänien

20. Juli

2000 B

19. August

2000

San Marino

  9. April

2009 B

  9. Mai

2009

Schweden

  4. März

1992 U

16. Januar

1994

Schweiz

27. Juni

2013 B

27. Juli

2013

Serbien

  8. Februar

2019 B

10. März

2019

Slowakei

  9. Juli

1998 B

  8. August

1998

Slowenien

  5. Dezember

2003 B

  4. Januar

2004

Tschechische Republik

24. Februar

1994 B

26. März

1994

Ukraine

30. September

1999 B

30. Oktober

1999

Ungarn

22. Juni

1994 B

22. Juli

1994

Vereinigtes Königreich

  9. September

1992

16. Januar

1994

    Gibraltar

  9. September

1992

16. Januar

1994

    Guernsey

23. Juni

1999

23. Juni

1999

    Insel Man

  9. September

1992

16. Januar

1994

    Jersey

29. Oktober

2001

29. Oktober

2001

Zypern

13. November

2012 B

13. Dezember

2012

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die englischen Texte können auf der Internetseite der britischer Regierung:
www.gov.uk/government/collections/treaties-for-which-the-uk-is-depositary
eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.
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