Reglement für die Aufnahme in die K+S-Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasium Rämibühl Zürich mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarstufe
                            1 Aufnahme in die K+S Klassen am Mathem.-Naturw. Gymn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.250.33 Reglement für die Aufnahme in die K+S-Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasium Rämibühl Zürich mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 (vom 8. Februar 2012)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abs. 2 und §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Das Aufnahmeverfahren umfasst eine Aufnahmeprüfung und eine Eignungsabklärung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            prüfung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Probezeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Aufnahmeprüfung und Probezeit richten sich nach den §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 des Reglements für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule vom 13. Januar 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eignungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 An die musikalischen, sportl ichen oder tänzerischen Fähig keiten der Kandidatinnen und Kandidaten werden besondere Anfor derungen gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Abklärung dieser Fähigkeiten (Eignungsabklärung) richtet sich nach §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 lit. d und 26 der Verordnung über die Aufnahme in die Ma turitätsschulen im Anschluss an di e Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung vom 3. April 2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in eine K+S-Klasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Schulleitung entscheidet über die Aufnahme aufgrund der Aufnahmeprüfung, der Eignungsabklä rung und nach Massgabe der ver fügbaren Plätze. Sie kann besond ere Umstände angemessen berück sichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.250.33 Aufnahme in die K+S Klassen am Mathem.-Naturw. Gymn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Schülerinnen und Schüler, welche die Aufnahmeprüfung gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 bestanden haben, sind im Falle ei
                            ner Abweisung berechtigt, in ein kantonales Gymnasium mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarstufe einzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 67, 134 ; Begründung siehe ABl 2012, 259 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. April 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 413.21 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 413.250.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 413.250.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung gemäss RRB vom 3. April 2019 ( OS 74, 373 ; ABl 2019-04-12 ). In Kraft seit 1. August 2022 ( OS 76, 270 ).