Reglement für die Aufnahme in die K+S-Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftli... (413.250.33)
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Reglement für die Aufnahme in die K+S-Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasium Rämibühl Zürich mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarstufe

1 Aufnahme in die K+S Klassen am Mathem.-Naturw. Gymn.
413.250.33 Reglement für die Aufnahme in die K+S-Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasium Rämibühl Zürich mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarstufe
6 (vom 8. Februar 2012)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
3 Abs. 2 und §
14 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni
1999
3 , beschliesst:
Aufnahme
-
verfahren

§ 1.

Das Aufnahmeverfahren umfasst eine Aufnahmeprüfung und eine Eignungsabklärung.
Aufnahme
-
prüfung und
Probezeit

§ 2.

Aufnahmeprüfung und Probezeit richten sich nach den §§
1–
15 des Reglements für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule vom 13. Januar 2010
4 .
Eignungs
-
abklärung

§ 3.

1 An die musikalischen, sportl ichen oder tänzerischen Fähig keiten der Kandidatinnen und Kandidaten werden besondere Anfor derungen gestellt.
2 Die Abklärung dieser Fähigkeiten (Eignungsabklärung) richtet sich nach §§
18 lit. d und 26 der Verordnung über die Aufnahme in die Ma turitätsschulen im Anschluss an di e Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung vom 3. April 2019
5 .
6
Aufnahme
-
entscheid

§ 4.

1 Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in eine K+S-Klasse.
6
2 Die Schulleitung entscheidet über die Aufnahme aufgrund der Aufnahmeprüfung, der Eignungsabklä rung und nach Massgabe der ver fügbaren Plätze. Sie kann besond ere Umstände angemessen berück sichtigen.
2
413.250.33 Aufnahme in die K+S Klassen am Mathem.-Naturw. Gymn.
3 Schülerinnen und Schüler, welche die Aufnahmeprüfung gemäss

§ 2 bestanden haben, sind im Falle ei

ner Abweisung berechtigt, in ein kantonales Gymnasium mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarstufe einzutreten.
1 OS 67, 134 ; Begründung siehe ABl 2012, 259 .
2 Inkrafttreten: 1. April 2012.
3 LS 413.21 .
4 LS 413.250.1 .
5 LS 413.250.2 .
6 Fassung gemäss RRB vom 3. April 2019 ( OS 74, 373 ; ABl 2019-04-12 ). In Kraft seit 1. August 2022 ( OS 76, 270 ).
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