Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Inhaberinnen und Inhaber von Pfarr- und Hilfspfarrstellen
1 414.311 Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Inhaberinnen und Inhaber von Pfarr- und Hilfspfarrstellen (APHV) vom 19.10.2011 (Stand 01.11.2020) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 109 Absatz 1 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG) 1 ) sowie die Artikel 30 Absatz 4, 32 Absatz 2 und
33 des Gesetzes vom 6. Mai 1945 über die bernischen Landeskirchen (Kir chengesetz, KG) 2 ) , auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
1 Diese Verordnung enthält die von der Personalgesetzgebung abweichenden Bestimmungen für das Arbeitsverhältnis von Inhaberinnen und Inhabern von Pfarr- und Hilfspfarrstellen.
Art. 2
Anstellung mit öffentlich-rechtlichem Vertrag
1 Die Anstellung der vom Kanton entlöhnten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt mit öffentlich-rechtlichem Vertrag gemäss den Bestimmungen der Per sonalgesetzgebung und des Kirchengesetzes.
Art. 3
Ausschreibung
1 Der Kirchgemeinderat schreibt vakante Stellen der Kirchgemeinde in kirchli chen Fachorganen aus und meldet die Ausschreibung der oder dem Beauftrag ten für kirchliche und religiöse Angelegenheiten. *
2 Die oder der Beauftragte für kirchliche und religiöse Angelegenheiten schreibt vakante Regional- und Spezialpfarrstellen im elektronischen Stellenmarkt des Kantons aus. *
1) BSG 153.01
2) BSG 410.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
11-114
414.311 2
Art. 4
Probezeit
1 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit Zustimmung der Kirchgemeinde versammlung angestellt werden oder die Dienstwohnungspflicht gemäss Artikel
54a KG erfüllen, gilt keine Probezeit.
2 Für die übrigen, mit unbefristetem Vertrag angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt eine Probezeit von sechs Monaten.
Art. 5
Verweserschaft
1 Die Verweserschaft ist ein befristetes Arbeitsverhältnis gemäss Artikel 18 der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV) 1 ) .
2 Die oder der Beauftragte für kirchliche und religiöse Angelegenheiten ist zu ständig für die Anstellung und Kündigung von Verweserinnen und Verwesern nach den Bestimmungen der Personalgesetzgebung. *
3 Den Antrag für die Anstellung stellt a bei einer Anstellung für eine Dauer von bis zu sechs Monaten 1. * für evangelisch-reformierte Verweserinnen und Verweser: die Regio nalpfarrerin oder der Regionalpfarrer in Absprache mit der Präsiden tin oder dem Präsidenten des Kirchgemeinderates, 2. * für römisch-katholische Verweserinnen und Verweser: das Bischofs vikariat in Absprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Kirchgemeinderates, 3. * für christkatholische Verweserinnen und Verweser: der Kirchgemein derat, b bei einer Anstellung für eine Dauer von mehr als sechs Monaten: der Kirchgemeinderat.
Art. 6
Kündigung durch den Kirchgemeinderat
1 Der Kirchgemeinderat zieht die kirchliche Oberbehörde zur Mitwirkung bei, wenn er einer vom Kanton entlöhnten und mit unbefristetem Vertrag angestell ten Person zu kündigen beabsichtigt.
2 Der betroffenen Person ist vor der Kündigung die Gelegenheit einzuräumen, sich schriftlich zur beabsichtigten Kündigung zu äussern.
3 Die Kündigungsverfügung hat eine Begründung zu enthalten.
1) BSG 153.011.1
3 414.311
4 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit Zustimmung der Kirchgemeindever sammlung angestellt sind, können im Rahmen ihrer Stellungnahme gemäss Absatz 2 verlangen, dass die Kirchgemeinde der Kündigung zustimmen muss. Der Kirchgemeinderat darf der Kirchgemeindeversammlung die Kündigungs gründe darlegen.
Art. 7
* Dienstwohnungen und Amtsräume
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer Dienstwohnung haben nach einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Kirchgemeinderat zusätzlich zur ordentlichen Kündigungsfrist einen Anspruch auf eine Frist von drei Monaten zum Auszug aus der Dienstwohnung.
2 Amtsräume in Privatwohnungen sind für Gemeindepfarrämter nicht zulässig. Es dürfen keine Entschädigungen für den dienstlichen Gebrauch von Räumen in Privatwohnungen von Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrern ausbe zahlt werden.
3 Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz erlässt Richtlinien zu Dienstwohnungen und Amtsräumen. *
2 Jobsharing
Art. 8
Grundsatz
1 Der Kirchgemeinderat kann Stellen im Jobsharing aufteilen.
2 In Kirchgemeinden mit einem Pfarrstellenanspruch bis 100 Stellenprozente sind Stellenaufteilungen in jedem Fall im Jobsharing vorzunehmen.
Art. 9
Zusatzvereinbarung
1 Der Kirchgemeinderat schliesst mit den Jobsharingpartnerinnen und Jobsha ringpartnern eine Zusatzvereinbarung zum Anstellungsvertrag ab, in der insbe sondere Arbeitszeiten, Arbeitsplatz, Aufgabenteilung mit gemeinsamer oder ge trennter Verantwortung, Stellvertretung sowie Voraussetzungen zur Beendi gung des Jobsharings gemäss Artikel 142 PV geregelt werden.
2 Er sendet eine Kopie der Zusatzvereinbarung an die oder den Beauftragten für kirchliche und religiöse Angelegenheiten. *
414.311 4
Art. 10
Kündigung im Jobsharing
1 Die Kündigung einer Jobsharingpartnerin oder eines Jobsharingpartners gilt als triftiger Kündigungsgrund nach Artikel 25 PG, um auch der Mitinhaberin oder dem Mitinhaber der Stelle zu kündigen. Die Zustimmung der Kirchgemein deversammlung gemäss Artikel 6 Absatz 4 kann nicht verlangt werden.
2 Will der Kirchgemeinderat das Arbeitsverhältnis mit der Mitinhaberin oder dem Mitinhaber der Stelle weiterführen, schreibt er die vakante Teilzeitstelle ordent lich aus.
3 Will der Kirchgemeinderat das Arbeitsverhältnis mit der Mitinhaberin oder dem Mitinhaber der Stelle nicht weiterführen, hat er eine Kündigungsfrist von min destens neun Monaten ab Zeitpunkt des Beschlusses einzuhalten.
3 Entschädigung für Leitungsaufgaben
Art. 11
1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vom zuständigen Organ mit einer Team leitung beauftragt worden sind, haben bei befristeter Funktionsdauer Anspruch auf eine Funktionszulage in der Höhe von bis zu einer Gehaltsklasse und bei unbefristeter Funktionsdauer auf eine zusätzliche Gehaltsklasse.
2 Pro Kirchgemeinde oder Region wird für die Teamleitung nur eine Entschädi gung ausgerichtet.
3 Die Gewährung einer Entschädigung gemäss Absatz 1 setzt voraus: a eine Teamgrösse von wenigstens sechs Personen mit einem über dem BVG-Minimum liegenden Beschäftigungsgrad, b tenzen, c eine genügende Aus- oder Weiterbildung in Personalführung.
4 Die kirchlichen Oberbehörden können für die Übertragung von Führungsauf gaben weitere Voraussetzungen und Qualitätsstandards festlegen.
4 Schlussbestimmungen
Art. 12
Änderung eines Erlasses
1 Die Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV) 1 ) wird wie folgt geändert:
1) BSG 153.011.1
5 414.311
Art. 13
Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 31. Mai 2006 über die Pfarrwahlen wird aufgehoben (BSG 410.131).
Art. 14
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 27.11.2013 *
Art. T1-1
*
1 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bestehende Amtsräume in Privatwohnungen und deren Entschädigung sind bis zum 30. Juni 2015 in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 2 zu bringen. Bern, 19. Oktober 2011 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Pulver Der Staatsschreiber: Nuspliger
414.311 6 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
19.10.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung 11-114
27.11.2013 01.02.2014
Art. 7
geändert 13-107
27.11.2013 01.02.2014 Titel T1 eingefügt 13-107
27.11.2013 01.02.2014
Art. T1-1
eingefügt 13-107
02.09.2020 01.11.2020
Art. 3 Abs. 1
geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020
Art. 3 Abs. 2
geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020
Art. 5 Abs. 2
geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020
Art. 5 Abs. 3, a, 1.
geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020
Art. 5 Abs. 3, a, 2.
geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020
Art. 5 Abs. 3, a, 3.
geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020
Art. 7 Abs. 3
geändert 20-089
02.09.2020 01.11.2020
Art. 9 Abs. 2
geändert 20-089
7 414.311 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 19.10.2011 01.01.2012 Erstfassung 11-114
Art. 3 Abs. 1
02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 3 Abs. 2
02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 5 Abs. 2
02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 5 Abs. 3, a, 1.
02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 5 Abs. 3, a, 2.
02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 5 Abs. 3, a, 3.
02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 7
27.11.2013 01.02.2014 geändert 13-107
Art. 7 Abs. 3
02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089
Art. 9 Abs. 2
02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-089 Titel T1 27.11.2013 01.02.2014 eingefügt 13-107
Art. T1-1
27.11.2013 01.02.2014 eingefügt 13-107
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