Verordnung über den Truppeneinsatz zum Schutz von Personen und Sachen (VSPS)
                            (VSPS) vom 3. September 1997 (Stand am 1. Oktober 1997)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Schweizerische Bundesrat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gestützt auf die Artikel 28 Absatz 3 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes¹,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ AS 1997 2147 SR 510.10
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            Diese Verordnung regelt den Einsatz der Truppe zum Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen zur Unterstützung der Polizei im Assistenzdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufgaben und Einsatzvoraussetzungen
                            ¹ Die Truppe kann für folgende Aufgaben eingesetzt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Objektschutz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Konferenzschutz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Personenschutz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. Begleitschutz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e. weitere Aufgaben vergleichbarer Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Die Truppe darf nur für Aufgaben eingesetzt werden, für die sie ausgebildet worden ist und für die sie über eine zweckmässige Ausrüstung verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Rekrutenformationen dürfen nicht eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Verfahren
                            ¹ Die kantonale Regierung oder die eidgenössischen Departemente richten ihr Unterstützungsgesuch an den Bundesrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Der Bundesrat entscheidet über Gesuche:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. der kantonalen Regierung: auf Antrag des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)²;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. der eidgenössischen Departemente: auf Antrag des EJPD, des VBS und der gesuchstellenden Departemente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Ernennung und Unterstellung des Kommandanten
                            ¹ Der Bundesrat ernennt den Kommandanten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Das VBS regelt die allgemeinen Unterstellungsverhältnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Auftrag
                            ¹ Die zivile Behörde erteilt der zugewiesenen Truppe nach Rücksprache mit dem VBS schriftlich den Auftrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Der Auftrag regelt insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. die Zuständigkeiten der beteiligten zivilen und militärischen Stellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. die Einzelheiten der Unterstellungsverhältnisse für den Einsatz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. die Polizeibefugnisse und den Waffengebrauch im Rahmen der Verordnung vom 26. Oktober 1994³ über die Polizeibefugnisse der Armee;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. den Dienstverkehr mit der zivilen Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ SR 510.32
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Verantwortlichkeiten
                            ¹ Die zivile Behörde trägt die Verantwortung für den Einsatz der Truppe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Der Kommandant trägt die Verantwortung für die Führung der Truppe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Einsatzplanung und Einsatzführung
                            ¹ Der Kommandant plant den Einsatz im Einvernehmen mit der Polizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² In der Regel führt der militärische Vorgesetzte die Truppe im Einsatz. Abweichungen werden im Auftrag geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Einsatzmittel
                            Die zivile Behörde stellt der Truppe alle für die Erfüllung des Auftrags nötigen und verfügbaren Mittel zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Information
                            ¹ Die zivile Behörde informiert vor Beginn und während des Einsatzes die Bevölkerung über Aufgaben und Tätigkeiten der Truppe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Sie weist insbesondere darauf hin, dass den Anordnungen der Truppe Folge zu leisten ist und welches die Folgen von Widerhandlungen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Stellung der Angehörigen der Armee
                            ¹ Der Kommandant kann insbesondere im Bereich Geheimhaltung sowie in der Urlaubs- und Ausgangspraxis einsatzbezogene Einschränkungen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Weitere Einschränkungen können angeordnet werden, wenn es der Einsatz erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Schlussbestimmungen
                            ¹ Das VBS vollzieht diese Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.