Verordnung über die Ausbildung der Betreibungs- und Konkursbeamtinnen sowie Betreibu... (282.222)
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Verordnung über die Ausbildung der Betreibungs- und Konkursbeamtinnen sowie Betreibungs- und Konkursbeamten

1 282.222 Verordnung über die Ausbildung der Betreibungs- und Konkursbeamtinnen sowie Betreibungs- und Konkursbeamten (AUV) vom 20.12.2006 (Stand 01.11.2020) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 5 Absatz 3 des Einführungsgesetzes vom 16. März 1995 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG 1 ) ), auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:

Art. 1

* Zweck
1 Diese Verordnung regelt die Ausbildung im Bereich Betreibungs- und Konkurswesen sowie zugehörige Fachbereiche, um ein optimales Angebot zu gewährleisten und den Interessierten die Möglichkeit zu geben, sich auf die Er langung des eidgenössischen Fähigkeitsausweises vorzubereiten (Art. 5 EGSchKG 2 ) ).
2 Sie legt fest, welche Angestellten welchen eidgenössischen Ausweistyp besit zen müssen. *

Art. 2

Ausbildungsobligatorium
1 Folgende Angestellte der regionalen Betreibungs- und Konkursämter sowie deren Dienststellen müssen einen eidgenössischen Fähigkeitsausweis mit Ver tiefungsrichtung Betreibungswesen oder Konkurswesen besitzen (Art. 5 Abs. 2 EGSchKG): * a die Vorsteherinnen und Vorsteher der vier regionalen Betreibungs- und Konkursämter, b die dezentralen Betreibungs- und Konkursbeamtinnen und -beamten als Leiterinnen und Leiter der Dienststellen.
2 Bewerberinnen und Bewerber für den Fähigkeitsausweis besuchen die Aus bildung, die der Kanton Bern organisiert. Die Ausbildung kann mit dem eidge nössischen Fähigkeitsausweis abgeschlossen werden.
1) BSG 281.1
2) BSG 281.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
07-22
282.222 2
3 Die kantonale Aufsichtsbehörde kann einer geeigneten Bewerberin oder ei nem geeigneten Bewerber einen provisorischen Fähigkeitsausweis ausstellen. Dieser fällt dahin, wenn der eidgenössische Fähigkeitsausweis nicht binnen der von der kantonalen Aufsichtsbehörde angesetzten Frist erworben wird.
4 Keinen Fähigkeitsausweis benötigen die Inhaberinnen und Inhaber eines An walts- oder eines Notariatspatents, einer entsprechenden universitären Ausbil dung, eines gleichwertigen eidgenössischen oder kantonalen Fähigkeitsaus weises sowie die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung amtierenden Vorsteherinnen und Vorsteher der Betreibungs- und Konkursämter und die Leiterinnen und Leiter der Dienststellen. Über weitere Ausnahmen entscheidet die kantonale Aufsichtsbehörde.

Art. 3

* Ausbildungskommissionen 1. Ernennung
1 Die französisch- und die deutschsprachige Ausbildungskommissionen konsti tuieren sich selbst. Unter Einhaltung von Artikel 4 wählen sie neue Mitglieder sowie ihre Präsidentinnen und Präsidenten. *
2 Können die Wahlen durch die Ausbildungskommissionen nicht vorgenommen werden, bestimmt die kantonale Aufsichtsbehörde nach Rücksprache mit der Direktion für Inneres und Justiz sowie der Geschäftsleitung der Betreibungs- und Konkursämter ersatzweise die Mitglieder. *

Art. 4

2. Zusammensetzung
1 Die beiden Ausbildungskommissionen bestehen je aus mindestens einer Oberrichterin oder einem Oberrichter, allen Ausbilderinnen und Ausbildern so wie einer Vertretung der Direktion für Inneres und Justiz. Mitglieder der einen Kommission können auch in die andere gewählt werden. *
2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Sie endet automatisch mit der Niederle gung der jeweiligen Funktion. Ersatzwahlen werden für den Rest der laufenden Amtsperiode getroffen.

Art. 5

Kurse
1 Die Ausbildungskommissionen beschliessen nach Rücksprache mit der Direk tion für Inneres und Justiz, ob und in welchem Rhythmus die Ausbildung statt findet. Verzichten sie auf eine eigene Durchführung, stellen sie sicher, dass In teressentinnen und Interessenten zweckmässige Ausbildungen bei anderen Anbieterinnen und Anbietern besuchen können. *
3 282.222
2 Die Ausbildungskommissionen können die Anzahl der Kursteilnehmerinnen und -teilnehmer beschränken. Bei der Zulassung werden in der Regel zuerst die Anmeldungen der Angestellten der bernischen Betreibungs- und Konkur sämter berücksichtigt. Liegen aus deren Kreis für ein Modul nicht genügend Anmeldungen vor, können die Ausbildungskommissionen Angestellte aus den bernischen Justizbehörden, der übrigen Kantonsverwaltung sowie weitere In teressierte zulassen. *

Art. 6

Anmeldung
1 Anmeldungen zu den Modulen, welche die Ausbildungskommissionen durch führen, sind bei der kantonalen Aufsichtsbehörde einzureichen. Bei internen Anmeldungen ist der Dienstweg einzuhalten.
2 Die Kursgebühr ist nach Zulassung zum Kurs und vor dessen Beginn zu be zahlen. Nichtbezahlung hat den Ausschluss vom Kurs zur Folge.

Art. 7

Ausbildung im fachlichen Bereich
1 Die Ausbildung wird in folgende Module gegliedert: a Modul 1: Grundlagen, Einleitungsverfahren b Modul 2: Pfändungsverfahren c Modul 3: Verwertung (ohne Liegenschaften) d Modul 4: Grundstücksverwertung e Modul 5: Konkurse
2 Über weitere notwendige Module entscheiden die Ausbildungskommissionen.

Art. 8

Ausbildung im Führungsbereich
1 Neben dem eidgenössischen Fähigkeitsausweis oder einem Ausweis gemäss Artikel 2 Absatz 4 stellt der Besuch eines Führungskurses Wahlvoraussetzung zur Leitung eines Betreibungs- und Konkursamts oder einer Dienststelle dar. Die Führungskurse, die vom Personalamt angeboten werden, gelten als genü gend.
2 Der Besuch ist bei der Bewerbung um eine Anstellung als Vorsteherin, Vorste her, Dienststellenleiterin oder Dienststellenleiter zu belegen. Wurde der Kurs noch nicht besucht, kann die Direktion für Inneres und Justiz Frist ansetzen, um dies nachzuholen. *
282.222 4

Art. 9

* Gebühren
1 Für Angestellte der bernischen Kantonsverwaltung betragen die Gebühren für den Besuch der Module 1 bis 3 je 1400 Taxpunkte sowie je 2200 Taxpunkte für die Module 4 und 5 sowie für weitere von der Ausbildungskommission be schlossene Module.
2 Für andere Teilnehmerinnen und Teilnehmer betragen die Gebühren für den Besuch der Module 1 bis 3 je 2600 Taxpunkte sowie je 3600 Taxpunkte für die Module 4 und 5 sowie für weitere von der Ausbildungskommission beschlosse ne Module.

Art. 10

Entschädigung
1 Die Kommissionsmitglieder sowie die Referentinnen und Referenten in den Ausbildungskursen beziehen die folgenden Entschädigungen: a Ausbildung: 2. 1 Tag: 300.– Franken b Vorbereitung: 1. Pauschalentschädigung für Ausbildende: 500.– bis 1000.– Franken pro Modul 2. Die Ausbildungskommission legt die jeweilige Höhe unter Berück sichtigung des konkreten Aufwands fest. c Auslagen: Die Auslagen werden nach den Bestimmungen der Verordnung vom 2. Juli 1980 über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mit glieder staatlicher Kommissionen 1 ) ersetzt.

Art. 10a

* Finanzkompetenz
1 Die gesamten Kosten für die Module werden durch die Direktion für Inneres und Justiz über das Budget der Betreibungs- und Konkursämter abgerechnet. Entsprechend fliessen diesen die gemäss Artikel 9 geschuldeten Gebühren zu. *
2 Die kantonale Verwaltung und die Justizbehörden können ihren Angestellten die Kosten für den Besuch der Module oder einer entsprechenden externen Ausbildung erlassen bzw. zurückerstatten. Dieser Kostenerlass hat keinen Ein fluss auf die Kostenpflicht gemäss Absatz 1.
1) BSG 152.256
5 282.222

Art. 11

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 28. März 2001 über die Ausbildung und Prüfung der Be treibungs- und Konkursbeamtinnen und -beamten (VAP) (BSG 282.222) wird aufgehoben.

Art. 12

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. März 2007 in Kraft. Bern, 20. Dezember 2006 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Luginbühl Der Staatsschreiber: Nuspliger Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 15. Janu ar 2007
282.222 6 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
20.12.2006 01.03.2007 Erlass Erstfassung 07-22
20.12.2006 01.03.2007

Art. 1 Abs. 2

eingefügt 07-22
19.12.2007 01.04.2008

Art. 1

geändert 08-15
19.12.2007 01.04.2008

Art. 2 Abs. 1

geändert 08-15
14.10.2009 01.01.2010

Art. 3

geändert 09-119
04.05.2011 01.01.2012

Art. 5 Abs. 2

geändert 11-45
04.05.2011 01.01.2012

Art. 9

geändert 11-45
04.05.2011 01.01.2012

Art. 10a

eingefügt 11-45
02.09.2020 01.11.2020

Art. 3 Abs. 1

geändert 20-088
02.09.2020 01.11.2020

Art. 3 Abs. 2

geändert 20-088
02.09.2020 01.11.2020

Art. 4 Abs. 1

geändert 20-088
02.09.2020 01.11.2020

Art. 5 Abs. 1

geändert 20-088
02.09.2020 01.11.2020

Art. 8 Abs. 2

geändert 20-088
02.09.2020 01.11.2020

Art. 10a Abs. 1

geändert 20-088
7 282.222 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 20.12.2006 01.03.2007 Erstfassung 07-22

Art. 1

19.12.2007 01.04.2008 geändert 08-15

Art. 1 Abs. 2

20.12.2006 01.03.2007 eingefügt 07-22

Art. 2 Abs. 1

19.12.2007 01.04.2008 geändert 08-15

Art. 3

14.10.2009 01.01.2010 geändert 09-119

Art. 3 Abs. 1

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088

Art. 3 Abs. 2

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088

Art. 4 Abs. 1

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088

Art. 5 Abs. 1

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088

Art. 5 Abs. 2

04.05.2011 01.01.2012 geändert 11-45

Art. 8 Abs. 2

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088

Art. 9

04.05.2011 01.01.2012 geändert 11-45

Art. 10a

04.05.2011 01.01.2012 eingefügt 11-45

Art. 10a Abs. 1

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088
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