Verordnung über Beiträge des Kantons Luzern und der Stadt Luzern an Künstlerinnen und Kü... (599)
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Verordnung über Beiträge des Kantons Luzern und der Stadt Luzern an Künstlerinnen und Künstler

Nr. 599 Verordnung über Beiträge des Kantons Luzern und der Stadt Luzern an Künstlerinnen und Künstler vom 23. Mai 1995 (Stand 15. Juli 2007) Der Regierungsrat des Kantons Luzern und der Stadtrat von Luzern, gestützt auf § 6 des Kulturförderungsgesetzes vom 13. September 1994
1 und auf Artikel
40 Ziffer 2 der Gemeindeordnung der Stadt Luzern vom 7. Februar 1971, auf Antrag des Erziehungsdepartementes und der Direktion für Allgemeine Verwaltung, beschliessen:
1 Zweck

§ 1

Grundsatz
1 Der Kanton Luzern und die Stadt Luzern fördern gemeinsam Künstlerinnen und Künst
- ler durch Beiträge, die jährlich im Rahmen von Wettbewerben vergeben werden.
2 Die verschiedenen künstlerischen Sparten sind angemessen zu berücksichtigen.
2 Organisation

§ 2

Wettbewerbskommission
1 Die Wettbewerbskommission hat elf Mitglieder.
2 Der Regierungsrat wählt sechs und der Stadtrat drei Mitglieder für eine ordentliche Amtsdauer von vier Jahren. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich.
1 SRL Nr.
402 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1995 194
2 Nr. 599
3 Die Kulturbeauftragten von Stadt und Kanton gehören der Wettbewerbskommission von Amtes wegen an.
4 Regierungsrat und Stadtrat wählen gemeinsam die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Wettbewerbskommission.

§ 3

Aufgaben der Wettbewerbskommission
1 Die Wettbewerbskommission a. bezeichnet die künstlerischen Sparten, in welchen die Wettbewerbe ausgeschrie
- ben werden, b. bestimmt die Kommissionsausschüsse und wählt deren Mitglieder und Vorsitzen
- de, c. beantragt die Wahl der Jurymitglieder, d. schreibt die Wettbewerbe aus und führt sie durch, e. erlässt Weisungen für die Durchführung der Wettbewerbe, f. verwaltet den Wettbewerbsfonds, g. bestimmt in Absprache mit den Ausschüssen die für die Durchführung der Wettbe
- werbe in den einzelnen künstlerischen Sparten verfügbaren Beträge, h. organisiert die Übergabefeiern.

§ 4

Kommissionsausschüsse
1 Einem Kommissionsausschuss gehören mindestens zwei Mitglieder der Wettbewerbs
- kommission und eine bis drei weitere Fachpersonen an.
2 Eine Fachperson darf höchstens vier Jahre hintereinander dem gleichen Ausschuss an
- gehören.
3 Eines der beiden Ausschuss-Mitglieder, die der Wettbewerbskommission angehören, wird von der Wettbewerbskommission mit dem Ausschuss-Vorsitz betraut und begleitet die Arbeit der Jury.

§ 5

Aufgaben der Kommissionsausschüsse
1 Die Kommissionsausschüsse bearbeiten die fachlichen Fragen, die sich bei der Durch
- führung der Wettbewerbe stellen.
2 Sie stellen der Wettbewerbskommission Antrag a. für die Wahl der Jurymitglieder, b. für die Ausschreibung und Durchführung der Wettbewerbe, c. für Weisungen zur Durchführung der Wettbewerbe, d. auf Bewilligung der zur Durchführung der Wettbewerbe in den einzelnen künstle
- rischen Sparten erforderlichen Beträge.
Nr. 599
3

§ 6

Zusammensetzung und Aufgabe der Jurys
1 Regierungsrat und Stadtrat wählen auf Antrag der Wettbewerbskommission die Jurys für die einzelnen künstlerischen Sparten.
2 Die Jurys bestehen aus drei oder fünf Mitgliedern. Künstlerinnen und Künstler sowie Persönlichkeiten aus der Kulturvermittlung, der Kulturwissenschaft und der Kulturpäd
- agogik sollen darin in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten sein. Die Mehrheit der Mitglieder soll ihren Wirkungsort ausserhalb des Kantons Luzern haben.
3 Eine Person darf in der Regel höchstens zweimal hintereinander der Jury einer Sparte angehören. Nach einmaligem Pausieren ist eine erneute Wahl möglich.
4 Die Jurys konstituieren sich selber.
5 Die Jurys beurteilen die Wettbewerbsarbeiten und sprechen die Werkbeiträge zu.

§ 7

Geschäftsstelle
1 Geschäftsstelle ist die Abteilung Kultur- und Jugendförderung des Bildungs- und Kul
- turdepartementes
2 .
3 Wettbewerbe und Beiträge

§ 8

Werkbeiträge
1 Im Rahmen der Wettbewerbe werden Werkbeiträge vergeben.
2 Ein Werkbeitrag soll eine spürbare finanzielle Hilfe bieten, um ein Werk auszuarbeiten oder die künstlerische Tätigkeit weiterzuentwickeln. Er beträgt in der Regel mindestens
15
000 Franken und höchstens 30
000 Franken. *

§ 9

Teilnahmeberechtigung
1 Am Wettbewerb können teilnehmen a. Personen, die seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Kanton Luzern wohnen, oder b. Personen, die durch ihr Werk, ihre Tätigkeit oder in anderer Weise mit dem künst
- lerischen Leben im Kanton Luzern in besonderer Beziehung stehen.
2 Von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen sind Personen, die in einer Grund
- ausbildung der entsprechenden Sparte stehen. *
3 Die Teilnahme am Wettbewerb unter einem Decknamen ist unzulässig.
2 Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G
2003 89), wurde die Bezeichnung «Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartement» durch «Bildungs- und Kulturdepartement» ersetzt.
4 Nr. 599
4 Die Mitglieder der Wettbewerbskommission, der Ausschüsse oder der Jurys sind von der Teilnahme am Wettbewerb ausgeschlossen.
5 Die Wettbewerbskommission kann in ihren Weisungen für bestimmte Sparten weitere Teilnahmebedingungen festlegen.

§ 10

Künstlergruppen
1 Künstlergruppen sind teilnahmeberechtigt, sofern ihr Arbeits- und Produktionsstandort seit mindestens zwei Jahren zur Hauptsache im Kanton Luzern liegt.

§ 11

Begründung der Teilnahmeberechtigung
1 Die Teilnahmeberechtigung ist in den eingereichten Wettbewerbsunterlagen zu begrün
- den.

§ 12

Entscheid über die Teilnahmeberechtigung
1 Im Zweifelsfall entscheidet der zuständige Kommissionsausschuss zusammen mit dem oder der Vorsitzenden der Wettbewerbskommission über die Teilnahmeberechtigung.

§ 13

Zusprache der Werkbeiträge
1 Die Jurys sprechen die Werkbeiträge mit einfachem Mehr zu. Bei Stimmengleichheit hat der oder die Vorsitzende den Stichentscheid.
2 Für besondere Fragen können die Jurys zusätzliche Fachleute beiziehen.
3 Die Vorsitzenden der Kommissionsausschüsse nehmen an den Sitzungen der Jury mit beratender Stimme teil.
4 Die Zusprachen der Jurys sind nicht anfechtbar.
5 Die Jurys begründen die Zusprachen mit je einer schriftlichen Laudatio.

§ 14

Gastbeiträge
1 Gastbeiträge können auf Antrag der Jurys ausserhalb des Wettbewerbs Personen zuge
- sprochen werden, die mit ihrem Werk, ihrer Tätigkeit oder sonstwie zum kulturellen Leben des Kantons Luzern in besonderer Weise beitragen.
2 Ein Gastbeitrag beträgt höchstens 15
000 Franken.
3 Pro Jahr darf insgesamt höchstens ein Gastbeitrag ausgerichtet werden.
4 Über die Vergabe eines Gastbeitrags entscheidet die Wettbewerbskommission mit ein
- fachem Mehr. Bei Stimmengleichheit hat die oder der Vorsitzende den Stichentscheid.
Nr. 599
5

§ 15

Ausschluss eines Rechtsanspruchs
1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Werk- oder Gastbeiträge.
4 Finanzierung

§ 16

Wettbewerbsfonds
1 Es besteht ein Wettbewerbsfonds, der von Kanton und Stadt mit jährlich mindestens insgesamt 216
666 Franken gespeist wird.
2 Der Wettbewerbsfonds wird zu 60 Prozent vom Kanton Luzern und zu 40 Prozent von der Stadt Luzern gespeist.
3 Vorbehalten bleibt die Bewilligung der erforderlichen Kredite in den Voranschlägen des Kantons Luzern und der Stadt Luzern.
4 Aus dem Wettbewerbsfonds werden die Beiträge und die übrigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Wettbewerbe bestritten.
5 Nicht ausgeschöpfte Mittel werden zweckgebunden zurückgestellt.
6 Fondseinlagen Dritter sind zulässig.

§ 17

Entschädigungen
1 Die Mitglieder der Wettbewerbskommission und der Ausschüsse werden nach der Ver
- ordnung über Vergütungen im Erziehungswesen des Kantons Luzern
3 aus dem Wettbe
- werbsfonds entschädigt.
5 Schlussbestimmungen

§ 18

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Reglement über Beiträge an Kulturschaffende durch den Kanton Luzern und die Stadt Luzern vom 2. Mai 1989
4 wird aufgehoben.

§ 19

Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
3 SRL Nr.
91
4 G 1989 230 (SRL Nr. 599)
6 Nr. 599 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
23.05.1995
01.07.1995 Erstfassung G 1995 194

§ 8 Abs. 2

03.07.2007
15.07.2007 geändert G 2007 284

§ 9 Abs. 2

03.07.2007
15.07.2007 geändert G 2007 284
Nr. 599
7 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
23.05.1995
01.07.1995 Erlass Erstfassung G 1995 194
03.07.2007
15.07.2007

§ 8 Abs. 2

geändert G 2007 284
03.07.2007
15.07.2007

§ 9 Abs. 2

geändert G 2007 284
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