Reglement über die Abschlussprüfungen an den kantonalen Fachmittelschulen während der Corona-Pandemie
                            1 Abschlussprüfungen kant. Fachmi ttelschulen – Corona-Pandemie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            818.17 Reglement über die Abschlussprüfun gen an den kantonalen Fachmittelschulen während der Corona-Pandemie (vom 12. Mai 2020)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Bildungsrat, gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Vero rdnung 2 vom 13. März 2020 über Mass nahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 , Ziff. 2–4 der COVID-Richtlinie FMS 2020 – Angepasste Qualifikationsverfahren für die Abschlüsse von Fachmittelschu len infolge Coronavirus (COVID-19) im Jahr 2020 vom 5. Mai 2020, §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 und 16 Abs. 2 des Mittelschulgeset zes vom 13. Juni 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , beschliesst: A. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Dieses Reglement regelt die Ab schlussprüfungen an kantona len Fachmittelschulen für das Schulja hr 2019/2020 in Abweichung vom Prüfungsreglement für die Fachmittels chulen des Kantons Zürich vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Juni 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 . B. Verzicht auf die Durchführung von Abschlussprüfungen für den Abschluss mit Fachmittelschulausweis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Es finden keine schriftlichen oder mündlichen Abschlussprü fungen für den Abschluss mit Fachmittelschulausweis statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Schülerinnen und Schüler , die gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 dieses Regle ments den Fachmittelsc hulausweis nicht erlangen würden, haben An spruch auf das Ablegen der schrif tlichen und mündlic hen Abschlussprü fungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Prüfungen richten sich nach dem Prüfungsreglement für die Fachmittelschulen des Kantons Zürich vom 4. Juni 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Ablegen der Prüfungen gilt nicht als Wiederholung der Ab schlussprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            818.17 Abschlussprüfungen kant. Fachmittelschulen – Corona-Pandemie C. Ermittlung der Noten und Prüfun gsentscheid für den Abschluss mit Fachmittelschulausweis Noten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die Noten für den Erwerb des Fachmittelschulausweises erge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ben sich aus den Erfahrungsnoten des letzten Ausbildungsjahres, in dem das Fach erteilt wurde. b. Abgelegte Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Bei Ablegen der Prüfungen werden die Noten für den Fach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mittelschulausweis gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 des Prüfungsreglements für die Fach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mittelschulen des Kantons Zürich vom 4. Juni 2007 ermittelt. D. Fachmaturitätsausweis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Es finden keine Präsentatione n der Fachmaturitätsarbeiten statt. E. Geltungsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Dieses Reglement gilt bis zum 31. August 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 75, 331 ; Begründung siehe ABl 2020-06-05 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 18. Mai 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 413.21 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 413.252.4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SR 818.101.24 . a. Grundsatz