Verordnung über die Anforderungen an Lehrpersonen in Berufsvorbereitungsjahren (413.311.5)
CH - ZH

Verordnung über die Anforderungen an Lehrpersonen in Berufsvorbereitungsjahren

1 Anforderungen an Lehrpersonen in Berufsvorbereitungsjahren
413.311.5 Verordnung über die Anforderungen an Lehrpersonen in Berufsvorbereitungsjahren (vom 16. Juni 2014)
1 ,
2 Der Bildungsrat, gestützt auf §
7 Abs.
1 lit. b des Einführungsgesetzes zum Berufsbil dungsgesetz vom 14. Januar 2008 (EG BBG)
3 , beschliesst:
Berufs
-
praktischer
Unterricht

§ 1.

Lehrpersonen für den berufsprak tischen Unterricht verfügen über: a. eine berufliche Gr undbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeug nis sowie über einen Abschluss de r höheren Berufsbildung auf dem Gebiet, in dem sie unterrichten, b. mindestens zwei Jahre berufl iche Praxis im Lehrgebiet, c. mindestens zwei Jahr e Erfahrung in der be trieblichen Ausbildung von Lernenden, d. eine berufspädagogische Bildung im Umfang von:
1. 600 Lernstunden bei ha uptamtlicher Tätigkeit,
2. 300 Lernstunden bei nebe namtlicher Tätigkeit.
Allgemein
-
bildender
Unterricht

§ 2.

Lehrpersonen für den allgemeinbildenden Unterricht ver fügen mindestens über eine Zulass ung zum Schuldienst für die Sekun darstufe I gemäss den gesetzlich en Bestimmungen über die Lehrer bildung.
Zusatz
-
qualifikationen

§ 3.

Lehrpersonen, welche das Lernfe ld Berufswelt unterrichten, verfügen neben einer Qualifikation gemäss §
1 oder 2 über eine Zu satzausbildung als Fachlehrerin bzw. Fachlehrer Berufswahlunterricht oder als Berufswahlcoach im Umf ang von 15 ECTS-Kreditpunkten bzw. 450 Lernstunden.
b. Integrations
-
orientiertes
Angebot

§ 4.

Lehrpersonen, welche im inte grationsorientierten Angebot das Fach Deutsch unterrichten, ve rfügen neben einer Qualifikation gemäss §
2 über einen Abschluss eines zertifizierten Lehrganges in Deutsch als Zweitsprache im Umfang von 10 ECTS-Kreditpunkten bzw. 300 Lernstunden.
a. Lernfeld
Berufswelt
2
413.311.5 Anforderungen an Lehrpersonen in Berufsvorbereitungsjahren Zusätzliche Begleitung

§ 5.

Personen, welche die zusätz liche Begleitung gemäss §
8 der Verordnung zum EG BBG vom 8. Juli 2009
4 durchführen, verfügen über eine Zusatzausbildung mit dem Schwerpunkt «Fachkundige individuelle Begleitung» im Umfang von 10 ECTS-Kreditpunkten bzw. 300 Lern
- stunden. Ausnahmen

§ 6.

1 Erfüllt eine Person die Anforderungen gemäss §§
1–5 nicht, darf sie nur mit Zustimmung de s Mittelschul- und Berufsbildungs
- amtes (Amt) eingesetzt werden.
2 Das Amt entscheidet, ob fehlende Qualifikationen nachzuholen sind.
3 Nachqualifikationen gemäss Abs.
2 sind innerhalb von fünf Jah
- ren nach der Zulassung zum Unterri cht nachzuholen und dem Amt zu belegen. Schluss bestimmung

§ 7.

Lehrpersonen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Regle
- ments vom Amt für den Unterricht zugelassen wurden, unterstehen in denjenigen Fächern, auf die sich di e Zulassung bezieht, nicht diesem Reglement.
1 OS 69, 333 ; Begründung siehe ABl 2014-07-04 .
2
3 LS 413.31 .
4 LS 413.311 .
Markierungen
Leseansicht