Verordnung über die Anforderungen an Lehrpersonen in Berufsvorbereitungsjahren (413.311.5)
    CH - ZH

    Verordnung über die Anforderungen an Lehrpersonen in Berufsvorbereitungsjahren

    1 Anforderungen an Lehrpersonen in Berufsvorbereitungsjahren
    413.311.5 Verordnung über die Anforderungen an Lehrpersonen in Berufsvorbereitungsjahren (vom 16. Juni 2014)
    1 ,
    2 Der Bildungsrat, gestützt auf §
    7 Abs.
    1 lit. b des Einführungsgesetzes zum Berufsbil dungsgesetz vom 14. Januar 2008 (EG BBG)
    3 , beschliesst:
    Berufs
    -
    praktischer
    Unterricht

    § 1.

    Lehrpersonen für den berufsprak tischen Unterricht verfügen über: a. eine berufliche Gr undbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeug nis sowie über einen Abschluss de r höheren Berufsbildung auf dem Gebiet, in dem sie unterrichten, b. mindestens zwei Jahre berufl iche Praxis im Lehrgebiet, c. mindestens zwei Jahr e Erfahrung in der be trieblichen Ausbildung von Lernenden, d. eine berufspädagogische Bildung im Umfang von:
    1. 600 Lernstunden bei ha uptamtlicher Tätigkeit,
    2. 300 Lernstunden bei nebe namtlicher Tätigkeit.
    Allgemein
    -
    bildender
    Unterricht

    § 2.

    Lehrpersonen für den allgemeinbildenden Unterricht ver fügen mindestens über eine Zulass ung zum Schuldienst für die Sekun darstufe I gemäss den gesetzlich en Bestimmungen über die Lehrer bildung.
    Zusatz
    -
    qualifikationen

    § 3.

    Lehrpersonen, welche das Lernfe ld Berufswelt unterrichten, verfügen neben einer Qualifikation gemäss §
    1 oder 2 über eine Zu satzausbildung als Fachlehrerin bzw. Fachlehrer Berufswahlunterricht oder als Berufswahlcoach im Umf ang von 15 ECTS-Kreditpunkten bzw. 450 Lernstunden.
    b. Integrations
    -
    orientiertes
    Angebot

    § 4.

    Lehrpersonen, welche im inte grationsorientierten Angebot das Fach Deutsch unterrichten, ve rfügen neben einer Qualifikation gemäss §
    2 über einen Abschluss eines zertifizierten Lehrganges in Deutsch als Zweitsprache im Umfang von 10 ECTS-Kreditpunkten bzw. 300 Lernstunden.
    a. Lernfeld
    Berufswelt
    2
    413.311.5 Anforderungen an Lehrpersonen in Berufsvorbereitungsjahren Zusätzliche Begleitung

    § 5.

    Personen, welche die zusätz liche Begleitung gemäss §
    8 der Verordnung zum EG BBG vom 8. Juli 2009
    4 durchführen, verfügen über eine Zusatzausbildung mit dem Schwerpunkt «Fachkundige individuelle Begleitung» im Umfang von 10 ECTS-Kreditpunkten bzw. 300 Lern
    - stunden. Ausnahmen

    § 6.

    1 Erfüllt eine Person die Anforderungen gemäss §§
    1–5 nicht, darf sie nur mit Zustimmung de s Mittelschul- und Berufsbildungs
    - amtes (Amt) eingesetzt werden.
    2 Das Amt entscheidet, ob fehlende Qualifikationen nachzuholen sind.
    3 Nachqualifikationen gemäss Abs.
    2 sind innerhalb von fünf Jah
    - ren nach der Zulassung zum Unterri cht nachzuholen und dem Amt zu belegen. Schluss bestimmung

    § 7.

    Lehrpersonen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Regle
    - ments vom Amt für den Unterricht zugelassen wurden, unterstehen in denjenigen Fächern, auf die sich di e Zulassung bezieht, nicht diesem Reglement.
    1 OS 69, 333 ; Begründung siehe ABl 2014-07-04 .
    2
    3 LS 413.31 .
    4 LS 413.311 .
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