Staatsvertrag zwischen dem Kanton Aargau und dem Kanton Zürich über den Abwasserverband Kelleramt
1 Abwasserverband Kelleramt
711.522 Staatsvertrag zwischen dem Kanton Aargau und dem Kanton Zürich über den Abwasserverband Kelleramt (vom 4. September 2013 /
30. Oktober 2013)
1 Die Kantone Aargau und Zürich, ve rtreten durch die Regierungsräte, gestützt auf §
83 Abs.
3 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) des Ka ntons Aargau vom 19. Dezember 1978
4 und Art.
69 Abs.
1 in Verbindung mit Art.
38 Abs.
2 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005
2 , vereinbaren, was folgt:
Gegenstand Art.
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1 Die Gemeinden Arni , Islisberg, Jonen, Oberlunkhofen, Oberwil-Lieli, Rottenschwil und Un terlunkhofen des Kantons Aargau sowie die Politische Gemeinde Otte nbach des Kantons Zürich bilden den Abwasserverband Kelleramt, ein Verband nach aargauischem Recht.
2 Dieser Staatsvertrag regelt die Stellung der Gemeinden im Ver band.
Anwendbares
Recht Art.
2
1 Der Verband untersteht de m aargauischen Recht.
2 Die demokratischen Mitwirkung srechte der Stimmberechtigten richten sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR)
3 und dem Gesetz über die Einwohnergemeinden (Ge meindegesetz)
4 des Kantons Aargau.
3 Durch den Beitritt zum Gemeinde verband unterstellt sich die zürcherische Gemeinde in Verba ndsangelegenheiten dem Recht des Kantons Aargau.
Vorbehalt Art.
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1 Auf den Bau, Bestand und Betrieb der Anlagen des Ver bands sowie der gemei ndeeigenen Anlagen finde t das Recht der gele genen Sache Anwendung. Vorbehalte n bleiben abweichende Regelun gen in den Satzungen des Verbands.
2 Die den Verbandsgemeinden oblie genden Pflichten richten sich nach der jeweilig en Gesetzgebung de r Vertragskantone.
3 Die Aufsicht über den Verband wi rd einvernehmlich durch die zuständigen Instanzen der Vertragskantone ausgeübt. Die Aufsicht über die Verbandsgemei nden richtet sich nach der jeweiligen Gesetz gebung der Vertragskantone.
2
711.522 Abwasserverband Kelleramt Beitritt weiterer Gemeinden Art.
4 Der Verband kann durch übere instimmende Beschlüsse der zuständigen Behörden der Vertra gskantone verpflichtet werden, weitere Gemeinden in de n Verband aufzunehmen. Haftung Art.
5 Haftbar ist im Umfang de r übernommenen Aufgabe der Kanton Aargau. Schiedsgericht Art.
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1 Streitigkeiten zwischen de n Verbandsgemeinden oder zwischen dem Verband und einer oder mehreren Verbandsgemeinden werden, sofern eine Verständigung im Verband selber nicht möglich ist, durch ein Schiedsgericht entschieden.
2 Die Regierungen der Vertragskant one bestimmen innert 30 Tagen nach Anrufung des Schiedsgericht s durch den Verband oder eine Ver
- bandsgemeinde je eine Schiedsperson. Die beid en ernannten Personen bezeichnen gemeinsam inne rt einer weiteren Fr ist von 15 Tagen ein drittes Mitglied, welchem die Leitung obliegt. Können sich die beiden Schiedspersonen nicht innert der Fris t auf eine Person einigen, ist die Wahl durch das Präsidium des Ober gerichts des Kantons Aargau zu treffen.
3 Im Übrigen bestimmt sich das Ve rfahren nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO)
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.
4 Die Entscheide des Schiedsgerichts sind unter Vorbehalt eines all
- fälligen eidgenössischen Rechtsmitte ls endgültig. Si e sind den Regie
- rungen der Vertragskantone mitzuteilen.
5 Die Kosten des Schiedsverfahren s gehen grundsätzlich zulasten der unterliegenden Partei. b. Vorbehalt Art.
7 Die Zuständigkeiten der Ge richts- und Verwaltungsbehör
- den der Vertragskantone in zivilrechtlichen Streitigkeiten sowie in Fäl
- len, bei welchem dem Verband oder einer beteiligten Gemeinde ledig
- lich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, bleiben vorbehalten. Durchsetzung Art.
8 Die Regierungen der Vertrags kantone sind verpflichtet, die vom Schiedsgericht oder von den zuständigen Behörden des ande
- ren Kantons gefällten Entscheide zu beachten und notwendigenfalls durchzusetzen. Anpassung Art.
9 Die Vertragskantone passen den Staatsvertrag einver
- nehmlich den künftigen Rechtsände rungen auf kantonaler oder eid
- genössischer Ebene an. a. Grundsatz
3 Abwasserverband Kelleramt
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Beendigung Art.
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1 Der Staatsvertrag kann unter Einhaltung einer zwölf monatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres gekün digt werden.
2 Er fällt im Übrigen dahin, we nn sämtliche Verbandsgemeinden eines Vertragskantons austreten oder sich der Verband auflöst.
Inkrafttreten
und Publikation Art.
11 Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2014 in Kraft und wird in den Gesetzes sammlungen der beiden Vertragskantone publi ziert.
1 OS 69, 37 ; Begründung siehe ABl 2013-12-06 .
2 LS 101 .
3 SAR 131.100 .
4 SAR 171.100 .
5 SR 272 .
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