Staatsvertrag zwischen dem Kanton Aargau und dem Kanton Zürich über den Abwasserverband Kelleramt
                            1 Abwasserverband Kelleramt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            711.522 Staatsvertrag zwischen dem Kanton Aargau und dem Kanton Zürich über den Abwasserverband Kelleramt (vom 4. September 2013 /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30. Oktober 2013)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kantone Aargau und Zürich, ve rtreten durch die Regierungsräte, gestützt  auf  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  des  Gesetzes  über die  Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) des Ka ntons Aargau vom 19. Dezember 1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 und Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  in  Verbindung  mit  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  der  Verfassung  des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , vereinbaren, was folgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Gemeinden  Arni ,  Islisberg,  Jonen,  Oberlunkhofen, Oberwil-Lieli, Rottenschwil und Un terlunkhofen des Kantons Aargau sowie die Politische Gemeinde Otte nbach des Kantons Zürich bilden den  Abwasserverband  Kelleramt,  ein  Verband  nach  aargauischem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dieser  Staatsvertrag  regelt  die Stellung  der  Gemeinden  im  Ver band.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendbares
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Recht Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Verband untersteht de m aargauischen Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  demokratischen  Mitwirkung srechte  der  Stimmberechtigten richten  sich  nach  den  Vorschriften des  Gesetzes  über  die  politischen Rechte (GPR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und dem Gesetz über die Einwohnergemeinden (Ge meindegesetz)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 des Kantons Aargau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Durch  den  Beitritt  zum  Gemeinde verband  unterstellt  sich  die zürcherische  Gemeinde  in  Verba ndsangelegenheiten  dem  Recht  des Kantons Aargau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorbehalt Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Auf den Bau, Bestand und Betrieb der Anlagen des Ver bands sowie der gemei ndeeigenen Anlagen finde t das Recht der gele genen Sache Anwendung. Vorbehalte n bleiben abweichende Regelun gen in den Satzungen des Verbands.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  den  Verbandsgemeinden  oblie genden  Pflichten  richten  sich nach der jeweilig en Gesetzgebung de r Vertragskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Aufsicht  über  den  Verband  wi rd  einvernehmlich  durch  die zuständigen  Instanzen  der  Vertragskantone  ausgeübt.  Die  Aufsicht über die Verbandsgemei nden richtet sich nach der jeweiligen Gesetz gebung der Vertragskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            711.522 Abwasserverband Kelleramt Beitritt weiterer Gemeinden Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der  Verband  kann  durch  übere instimmende  Beschlüsse der  zuständigen  Behörden  der  Vertra gskantone  verpflichtet  werden, weitere Gemeinden in de n Verband aufzunehmen. Haftung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Haftbar  ist  im  Umfang  de r  übernommenen  Aufgabe  der Kanton Aargau. Schiedsgericht Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Streitigkeiten  zwischen  de n  Verbandsgemeinden  oder zwischen dem Verband und einer oder mehreren Verbandsgemeinden werden,  sofern  eine  Verständigung  im  Verband  selber  nicht  möglich ist, durch ein Schiedsgericht entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Regierungen der Vertragskant one bestimmen innert 30 Tagen nach Anrufung des Schiedsgericht s durch den Verband oder eine Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bandsgemeinde je eine Schiedsperson. Die beid en ernannten Personen bezeichnen  gemeinsam  inne rt  einer  weiteren  Fr ist  von  15  Tagen  ein drittes Mitglied, welchem die Leitung obliegt. Können sich die beiden Schiedspersonen nicht innert der Fris t auf eine Person einigen, ist die Wahl  durch  das  Präsidium  des  Ober gerichts  des  Kantons  Aargau  zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im Übrigen bestimmt sich das Ve rfahren nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Entscheide des Schiedsgerichts sind unter Vorbehalt eines all
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fälligen eidgenössischen Rechtsmitte ls endgültig. Si e sind den Regie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungen der Vertragskantone mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Kosten  des  Schiedsverfahren s  gehen  grundsätzlich  zulasten der unterliegenden Partei. b. Vorbehalt Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Die Zuständigkeiten der Ge richts- und Verwaltungsbehör
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den der Vertragskantone in zivilrechtlichen Streitigkeiten sowie in Fäl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len, bei welchem dem Verband oder einer beteiligten Gemeinde ledig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, bleiben vorbehalten. Durchsetzung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Die  Regierungen  der  Vertrags kantone  sind  verpflichtet, die vom Schiedsgericht oder von den zuständigen Behörden des ande
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren  Kantons  gefällten  Entscheide zu  beachten  und  notwendigenfalls durchzusetzen. Anpassung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Die  Vertragskantone  passen  den  Staatsvertrag  einver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nehmlich  den  künftigen  Rechtsände rungen  auf  kantonaler  oder  eid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - genössischer Ebene an. a. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abwasserverband Kelleramt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            711.522
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beendigung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Staatsvertrag  kann  unter Einhaltung  einer  zwölf monatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres gekün digt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er  fällt  im  Übrigen  dahin,  we nn  sämtliche  Verbandsgemeinden eines Vertragskantons austreten oder sich der Verband auflöst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Publikation Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2014 in Kraft und wird  in  den  Gesetzes sammlungen  der  beiden Vertragskantone publi ziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 69, 37 ; Begründung siehe ABl 2013-12-06 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 101 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SAR 131.100 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SAR 171.100 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SR 272 .