Promotions- und Abschlussreglement für die Ausbildung zur «dipl. Orthoptistin HF» oder zum «dipl. Orthoptisten HF» am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich
                            1 Ausbildung – dipl. Orthoptistin HF oder dipl. Orthoptist HF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.561
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 10. 10 - 70 Promotions- und Abschlussreglement für die Ausbildung zur «dipl. Orthoptistin HF» oder zum «dipl. Orthoptisten HF» am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich (vom 30. Juni 2010)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Bildungsdirektion verfügt: A. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die Diplomausbildung zur Or thoptistin HF oder zum Orth optisten HF dauert drei Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Jedes  Ausbildungsjahr  besteh t  aus  einem  Bildungsbereich schulische Ausbildung und einem Bil dungsbereich praktische Ausbil dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Bildungsbereich  schulische Ausbildung  umfasst  mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40% der Ausbildungszeit, der Bil dungsbereich prakti sche Ausbildung mindestens 50%.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Bildungsbereich schulische Au sbildung gliedert sich im ers ten und zweiten Ausbildungsjahr in je sechs Theorieblöcke, im dritten Ausbildungsjahr in drei Theorieblöcke. B. Promotion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Promotions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Jedes Ausbildungsjahr wird mit einer Promotion abgeschlos sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Beurteilung  beruht  auf  de n  zu  erreichenden  Kompetenzen gemäss dem Rahmenlehrplan für den Bildungsgang zur diplomierten Orthoptistin  HF / zum  diplomierten Orthoptisten  HF  der  Nationalen Dach-Organisation der Arbeitswelt Gesundheit (OdA Santé). Die Kri terien  der  Beurteilung  werden  de n  Studierenden  vorgängig  bekannt gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.561 Ausbildung – dipl. Orthoptisti n HF oder dipl. Orthoptist HF Bewertungs massstab
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die Beurteilung der Leistungen beruht auf folgender Bewer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungsskala: Genügende Bewertungen mit A:  hervorragend, B:  sehr gut, C:  gut, D:  befriedigend, E:  ausreichend. Ungenügende Bewertung mit F:   nicht bestanden. Qualifikation im Bildungs bereich schuli sche Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die Qualifikation im Bildungs bereich schulische Ausbildung erfolgt  am  Ende  jedes  Theorieblockes  in  Form  einer  Prüfung  oder einer schriftlichen Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Schulleitung kann Präsenzv erpflichtungen festlegen. Qualifikation im Bildungs bereich prakti sche Ausbildung (Praktikums qualifikation)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die Qualifikation im Bildungs bereich praktische Ausbildung (Praktikumsqualifikation)  erfolgt  am Ende  des  Ausbildungsjahres  in Form eines schriftlichen Berichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Beurteilung wird anhand eines konkreten und überprüfbaren Kompetenzenkatalogs durch die jeweiligen Bezugspersonen der Studie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - renden und in der Verantwortung de r Praktikumsinstitutionen erstellt. C. Promotionsentscheide Promotions bedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Voraussetzungen  für  die  Prom otion  sind  genügende  Quali
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fikationen  in  allen  Theorieblöcken des  Bildungsbereichs  schulische Ausbildung und genügende Qualifik ationen im Bildungsbereich prak
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tische Ausbildung gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4ff. Nachholen nicht abgelegter Prüfungen oder schriftlicher Arbeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Wegen  entschuldigter  Abwese nheit  nicht  abgelegte  Prüfun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen oder schriftliche Arbeiten gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 sind an einem von der Schul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leitung festzusetzende n Termin nachzuholen. Wiederholung von Qualifika tionen und Aus bildungsjahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Jede Qualifikation im Bereic h schulische Ausbildung gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 kann einmal wiederholt werden.
                            2 Werden die Promotions bedingungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 nicht erfüllt, ist das Ausbildungsjahr zu wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Jedes Ausbildungsjahr kann ei nmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ausbildung – dipl. Orthoptistin HF oder dipl. Orthoptist HF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.561
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 10. 10 - 70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unregelmässig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            keiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Wer  unentschuldigt  nicht  zu einer  Prüfung  erscheint,  die Prüfung  ohne  zwingenden  Grund  nich t  vollständig  ablegt  oder  uner laubte Hilfsmittel verwendet, ha t die Prüfung nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auflösung des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Das Ausbildungsverhältnis wird aufgelöst, wenn die Promo tionsbedingungen auch nach der Wi ederholung nicht erfüllt werden. D. Abschliessendes Qualifikationsverfahren (Diplomprüfung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diplomprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Die Zulassung zur Diplomprüf ung setzt den Abschluss des zweiten Ausbildung sjahres voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Diplomprüfung setzt si ch wie folgt zusammen: a.   Praktikumsqualifikation, b.   Diplomarbeit, c.   Prüfungsgespräch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Beurteilung  der  Diplomprüf ung  erfolgt  in  Anwendung  des Bewertungsmassstabes gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Praktikums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            qualifikation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Die Praktikumsqualifi kation im letzten Praktikumseinsatz bildet  den  praktischen  Abschlus s  der  Ausbildung.  Die  Studierenden erbringen  den  Nachweis,  dass  sie  komplexe  Situationen  umfassend bearbeiten und eigene Erfa hrungen einbringen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Qualifikation erfolgt in Form eines schriftlichen Berichts an hand eines konkreten und überprüfbar en Kompetenzenkatalogs durch die  jeweiligen  Bezugspersonen  de r  Studierenden  und  in  der  Verant wortung der Prakti kumsinstitutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diplomarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Die Diplomarbeit bildet den theoretischen Abschluss der Ausbildung.  Die  Studierenden  erbrin gen  den  Nachweis,  dass  sie  ein komplexes Thema aus dem Tätigkei tsfeld Orthoptik umfassend bear beiten und eigene Erfahrungen einbringen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Arbeit orientiert sich an konkreten und überprüfbaren Krite rien,  die  den  Studierenden  vorgän gig  bekannt  gegeben  werden.  Die Bewertung obliegt der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gespräch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Anhand  eines  Fallbeispieles  ze igen  die  Studierenden  auf, dass  sie  Fachthemen  vernetzen und  den  Zusammenhang  zum  einzel nen Fallbeispiel herstellen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.561 Ausbildung – dipl. Orthoptisti n HF oder dipl. Orthoptist HF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Prüfungsgespräch dauert 30 Minuten und wird von mindes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tens je einer Expertin oder eine m Experten der Schule und einer Ex
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pertin  oder  einem  Experten  der  Pr aktikumsinstituti on  durchgeführt. Diese  bewerten  einvernehmlich  und protokollieren  ihren  Entscheid. Wird keine Einigung erzielt, entsch eidet die Rektorin oder der Rektor. Wiederholung der Diplom prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Sind  Diplomarbeit  oder  Prüfungsgespräch  ungenügend, können sie einmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird das Abschlusspraktikum al s ungenügend beur teilt, kann es einmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Schulleitung legt die Länge und den Zeitpunkt der zu wieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - holenden schulischen oder pr aktischen Ausbildung fest. Unregel mässigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Im  Falle  von  Unregelmässigk eiten  an  der Diplomprüfung gilt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 sinngemäss. Diplomausweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Der Ausweis «dipl. Orthoptisti n HF» oder «dipl. Orthoptist HF» wird von der Sc hule ausgestellt. E. Promotions- und Prüfungskommission Entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Die  Promotionskommission  de s  Zentrums  für  Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich entscheidet als Promotions- und Prüfungskommission über die Promotion und das Bestehen der Dip
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lomprüfung. Zusammen setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Die Promotionskommiss ion umfasst drei bis fünf Mitglie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - der. Ihr gehören in der Regel an: a.   die Schulleitung, b.   mindestens eine Fachperson des Bereichs Pädagogik, c.   mindestens eine Vertretung einer Praktikumsinstitution.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Promotionskommission kons tituiert sich selber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ihre  Mitglieder  werden  gemä ss  den  kantonalen  Ansätzen  ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schädigt. Sitzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Die  Sitzungen  werden  auf  An trag  der  Rektorin  oder  des Rektors einberufen. Beschlüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Die Mitglieder der Promot ionskommission haben ein An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - trags- und Stimmrecht . Sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Ausbildung – dipl. Orthoptistin HF oder dipl. Orthoptist HF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.561
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 10. 10 - 70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Promotionskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehr heit  der  Mitglieder  anwesend  ist.  Sie  fasst  ihre  Beschlüsse  mit  dem «einfachen Mehr» der Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Präsi dentin oder der Präsident den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Präsidentin oder der Präsiden t kann die Beschl ussfassung auf dem Zirkularweg anordnen. Für eine n Zirkularbeschluss ist die Zustim mung aller Mitglieder erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Promotionskommission  legt fest,  in  welcher  Form  über  Be schlüsse informiert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Protokoll
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt, das insbe sondere die Beschlüsse enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Protokoll  wird  de r  Präsidentin  oder  dem  Präsidenten  der Fachschulkommission zugestellt. F. Rechtsmittel und Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Gegen Entscheide der Prom otionskommission kann nach Massgabe  des  Verwaltungsrechtspflegegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 innert  30  Tagen  seit der Mitteilung der Anordnung Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Einspracheentscheide  der  Prom otionskommission  können  nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 mit  Rekurs  bei  der Bildungsdirektion angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Diese Promotionsordnung tritt rückwirkend auf den 14. Sep tember 2009 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 65, 489 ; Begründung siehe ABl 2010, 1582 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 175.2 .