Dekret über eine allgemeine Anpassung der Katasterwerte
                            Dekret Dekret über eine allgemeine Anpassung der Katasterwerte über eine allgemeine Anpassung der Katasterwerte vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 September
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            998 Der Grosse Rat des Kantons Luzern, gestützt auf § 11 des Schatzungsgesetzes vom 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 . Juni 196
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 , nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 2. Juli 199
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 und die Ergänzungsbotschaft vom 9. Juni 199
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
§ 1
                            Herabsetzung Industriegrundstücke (überbaut) sind mit Wirkung ab 1. Januar 1999 um 10 Prozent herabzusetzen. Grund auf neu geschätzt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
§ 2
                            Rechtsmittel Das Recht auf Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss § 42 Absatz 1 des Schatzungsgesetze s ist gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
§ 3
                            Inkrafttreten Das Dekret tritt am 1. Dezember 1998 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendu m . Luzern, 14. September 1998 Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Rosie Bitterli Mucha Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler *
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            K 1998 2308 und G 1998 444 SRL Nr. 626 GR 1996 1009 GR 1998 764 SRL Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            626 Die Referendumsfrist lief am
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            8. November 1998 unbenützt ab (K 1998 2912). *
                        
                        
                    
                    
                    
                
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