Reglement für die Aufnahme in einen zweisprachigen Maturitätsgang an den Gymnasien des Kantons Zürich
                            1 Aufnahme in einen zweisprachigen Maturitätsgang – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.250.31 Reglement für die Aufnahme in einen zweisprachigen Maturitäts- gang an den Gymnasien des Kantons Zürich (vom 28. Mai 2008)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat, gestützt auf § 3 Abs. 2 und § 14 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            voraus-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Aufnahme oder Übertritt in
                            einen  zweisprachigen  Maturi- tätsgang an den Gymnasien des Kant ons Zürich setzt eine bestandene Aufnahmeprüfung nach den Bestim mungen der folgenden Reglemente voraus: a.   Reglement für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule vom 23. Juli 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , b.   Reglement für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 2. Klasse der Sekundars chule vom 23. Juli 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Au fn ah m e-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                §2.
                            1 Es  besteht  kein  Anspruch  au f  Aufnahme  in  einen  zwei- sprachigen Maturitätsgang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Schulleitung entschei det über die Aufnahme: a.   nach Massgabe der verfügbaren Plätze, b.   aufgrund der Auswahlkriterien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Schulleitung kann beim Au fnahmeentscheid besonderen Um- ständen Rechnung tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auswahl-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kriterien
                        
                        
                    
                    
                    
                §3.
                            1 Sind  Plätze  auf  Schülerinnen und  Schüler  der  Unterstufe des Langgymnasiums und der Sekundarst ufe zu verteilen, berücksich- tigt die Schulleitung Schülerinnen und Schüler aus den verschiedenen Stufen im Verhältnis der Bewerbung en aus den verschiedenen Stufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Massgebend für die Aufnahme is t der Notendurchschnitt in den Fächern Deutsch und Mathematik: a.   Noten  der  Aufnahmeprüfung  be i  Schülerinnen  und  Schülern  aus der 6. Klasse der Primarschule und aus der Sekundarstufe, b.   der Erfahrungsnoten des Februarzeu gnisses der 2. Klasse der Unter- stufe bei Schülerinnen und Schülern aus der Unterstufe des Lang- gymnasiums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.250.31 Aufnahme in einen zweisprachigen Maturitätsgang – R Umteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Die Schulleitung
                            sorgt bei einem Abweisungsentscheid nach Möglichkeit für eine Umteilung in eine andere Schule, die einen ver- gleichbaren zweisprachigen Maturitätsgang führt. Probezeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Die Probezeit richtet sich na
                            ch den in § 1 erwähnten Aufnah- mereglementen. Schluss- bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Dieses Reglement tritt am
                            1. Januar 2009 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 63, 244; Begründung siehe ABl 2008, 893.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 413.21.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 413.250.1; heute: vom 13. Januar 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 413.250.2; heute: vom 13. Januar 2010.