Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisc... (0.351.21)
CH - Schweizer Bundesrecht

Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht

Abgeschlossen in Strassburg am 15. März 1978 Von der Bundesversammlung genehmigt am 13. Dezember 1984² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 11. März 1985 In Kraft getreten für die Schweiz am 12. Juni 1985 (Stand am 19. Januar 2018) ¹  AS 1985 713 ; BBl 1983 IV 121 ² Art. 1 Abs. 1 Bst. c des BB vom 13. Dez. 1984 ( AS 1985 712 ).
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll unterzeichnet haben,
in Anbetracht der Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens betreffend Auskünfte über ausländisches Recht, das am 7. Juni 1968³ in London zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist (in der Folge als «das Übereinkommen» bezeichnet);
in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, das von diesem Übereinkommen auf dem Gebiet des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts geschaffene System der internationalen Rechtshilfe in einem mehrseitigen Rahmen zu erweitern, der allen Vertragsparteien des Übereinkommens offen steht;
in der Erwägung, dass es auch wünschenswert ist, das durch das Übereinkommen geschaffene System auf das Gebiet der Rechtsbeihilfe und der Beratung in Zivil- und in Handelssachen zu erstrecken, um wirtschaftliche Hindernisse zu beseitigen, die den Zugang zum Recht erschweren, und um unbemittelten Personen die Ausübung ihrer Rechte in den Mitgliedstaaten zu erleichtern;
in Anbetracht dessen, dass Artikel 1 Absatz 2 des Übereinkommens bestimmt, dass zwei oder mehrere Vertragsparteien vereinbaren können, den Anwendungsbereich des Übereinkommens untereinander auf andere als die im Übereinkommen angeführten Gebiete zu erstrecken;
in Anbetracht dessen, dass Artikel 3 Absatz 3 des Übereinkommens bestimmt, dass zwei oder mehrere Vertragsparteien vereinbaren können, die Anwendbarkeit des Übereinkommens untereinander auf Ersuchen zu erstrecken, die von anderen Behörden als Justizbehörden ausgehen;
haben folgendes vereinbart:
³ SR 0.274.161

Kapitel I

Art. 1
Die Vertragsparteien verpflichten sich, einander gemäss den Bestimmungen des Übereinkommens Auskünfte über ihr Strafrecht, ihr Strafverfahrensrecht und ihre Gerichtsverfassung auf diesem Gebiet, einschliesslich der Strafverfolgungsbehörden, sowie über ihr Strafvollzugsrecht zu erteilen. Dies gilt auch für alle Verfahren wegen strafbarer Handlungen, zu deren Verfolgung in dem Zeitpunkt, in dem um Auskunft ersucht wird, die Justizbehörden des ersuchenden Staates zuständig sind.
Art. 2
Ein Ersuchen um Auskunft über Fragen aus den in Artikel 1 angeführten Rechtsgebieten kann:
a. nicht nur von einem Gericht, sondern auch von irgendeiner anderen Justizbehörde, die zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung von rechtskräftig verhängten Strafen zuständig ist, ausgehen und
b. nicht nur für ein bereits anhängiges Verfahren gestellt werden, sondern auch dann, wenn die Einleitung eines Verfahrens in Aussicht genommen ist.

Kapitel II

Art. 3
Im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens enthaltenen Verpflichtung vereinbaren die Vertragsparteien, dass Ersuchen um Auskunft
a. nicht nur von einer Justizbehörde, sondern auch von jeder anderen Behörde oder Person, die im Rahmen eines öffentlichen Systems der Rechtsbeihilfe oder Rechtsberatung für unbemittelte Personen tätig ist, ausgehen und
b. nicht nur für ein bereits anhängiges Verfahren gestellt werden können, sondern auch dann, wenn die Einleitung eines Verfahrens in Aussicht genommen ist.
Art. 4
1. Jede Vertragspartei, die nicht gemäss Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens eine oder mehrere Übermittlungsstellen⁴ geschaffen oder bestimmt hat, muss eine oder mehrere solche Stellen schaffen, die Ersuchen um Auskunft gemäss Artikel 3 dieses Protokolls an die zuständige ausländische Empfangsstelle übermitteln.
2. Jede Vertragspartei teilt dem Generalsekretär des Europarats Bezeichnung und Anschrift der gemäss dem vorstehenden Absatz errichteten oder bestimmten Übermittlungsstelle oder Übermittlungsstellen mit.
⁴ In der Schweiz: das Bundesamt für Justiz.

Kapitel III

Art. 5
1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er sich nur durch die Bestimmungen des Kapitels I oder durch die des Kapitels II dieses Protokolls gebunden erachtet.
2. Jeder Staat, der eine solche Erklärung abgegeben hat, kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation erklären, dass er sich durch die Bestimmungen des Kapitels I und durch die des Kapitels II gebunden erachtet. Eine solche Notifikation wird mit ihrem Eingang wirksam.
3. Jede Vertragspartei, die durch die Bestimmungen der Kapitel I und II gebunden ist, kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation erklären, dass sie sich nur durch die Bestimmungen des Kapitels I oder durch die des Kapitels II gebunden erachtet. Eine solche Notifikation wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation wirksam.
4. Die Bestimmungen der Kapitel I und II sind zwischen Vertragsparteien nur anwendbar, wenn diese durch das gleiche Kapitel gebunden sind.
Art. 6
1. Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf. Diese Staaten werden Vertragsparteien des Protokolls durch
a. Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung;
b. Unterzeichnung mit Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung, wenn die Ratifikation, Annahme oder Zustimmung nachfolgt.
2. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
3. Kein Mitgliedstaat des Europarats kann dieses Protokoll ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder es ratifizieren, annehmen oder genehmigen, wenn er nicht gleichzeitig oder vorher das Übereinkommen ratifiziert oder angenommen hat.
Art. 7
1. Dieses Protokoll tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem drei Mitgliedstaaten des Europarats gemäss Artikel 6 Vertragsparteien des Protokolls geworden sind.
2. Es tritt für jeden Mitgliedstaat, der es später ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder der es ratifiziert, annimmt oder genehmigt, drei Monate nach Unterzeichnung oder nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
Art. 8
1. Nach Inkrafttreten dieses Protokolls kann jeder Staat, der dem Übereinkommen beigetreten oder der eingeladen worden ist, ihm beizutreten, vom Ministerkomitee eingeladen werden, auch diesem Protokoll beizutreten.
2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats und wird drei Monate nach Hinterlegung wirksam.
Art. 9
1. Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde das Hoheitsgebiet oder die Hoheitsgebiete bezeichnen, für das oder für die dieses Protokoll gelten soll.
2. Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Protokolls auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet ausdehnen, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt oder für das sie berechtigt ist, Vereinbarungen zu treffen.
3. Jede nach dem vorstehenden Absatz abgegebene Erklärung kann für jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär des Europarats wirksam.
Art. 10
1. Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich selbst kündigen.
2. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
3. Die Kündigung des Übereinkommens zieht von selbst die Kündigung dieses Protokolls nach sich.
Art. 11
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rats und jedem Staat, der dem Übereinkommen beigetreten ist:
a. jede Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Zustimmung;
b. jede Unterzeichnung mit Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung;
c. jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
d. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach seinem Artikel 7;
e. jede nach Artikel 4 eingegangene Notifikation;
f. jede nach Artikel 5 eingegangene Erklärung oder Notifikation;
g. jede nach Artikel 9 eingegangene Erklärung und jede Zurücknahme einer solchen Erklärung;
h. jede nach Artikel 10 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, in dem die Kündigung wirksam wird.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Strassburg am 15. März 1978 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 19. Januar 2018 ⁵

⁵ AS 1985 713 , 1987 770 , 1988 2075 , 1990 860 , 2004 5167 , 2007 1379 und 2018 289 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Unterzeichnet ohne Ra­tifikationsvorbehalt (U)

Inkrafttreten

Albanien

13. Juni

2006

14. September

2006

Belarus* a

  2. Juli

1997 B

  3. Oktober

1997

Belgien

30. Mai

1979

31. August

1979

Bulgarien

31. Januar

1991 B

  1. Mai

1991

Dänemark

11. Oktober

1979

12. Januar

1980

Deutschland* a

23. Juli

1987

24. Oktober

1987

Estland* a

28. April

1997

29. Juli

1997

Finnland

  4. Juli

1990

  5. Oktober

1990

Frankreich

22. September

1983

23. Dezember

1983

Georgien

20. Juni

2000

21. September

2000

Griechenland

29. Oktober

1987

30. Januar

1988

Island

19. September

1989

20. Dezember

1989

Italien

11. Februar

1982

12. Mai

1982

Lettland* a

  5. August

1998

  6. November

1998

Liechtenstein* a

13. Mai

2003

14. August

2003

Litauen* a

19. Mai

2004

20. August

2004

Luxemburg

11. Juni

1982

12. September

1982

Malta* a

25. April

1989

26. Juli

1989

Mazedonien*a

15. Januar

2003

16. April

2003

Mexiko

21. Februar

2003 B

22. Mai

2003

Moldau*a

14. März

2002

15. Juni

2002

Montenegro

  6. Juni

2006 N

  6. Juni

2006

Niederlande* a

  3. Juni

1980

  4. September

1980

Aruba

  1. Januar

1986

  1. Januar

1986

Norwegen

  2. November

1978

31. August

1979

Österreich

25. Februar

1980

26. Mai

1980

Polen

14. September

1992

15. Dezember

1992

Portugal

19. Juli

1984

20. Oktober

1984

Rumänien

26. April

1991 B

27. Juli

1991

Schweden

  2. März

1981 U

  3. Juni

1981

Schweiz a

11. März

1985

12. Juni

1985

Serbien

23. Juni

2003

24. September

2003

Slowakei* a

  5. Dezember

1996

  6. März

1997

Spanien

10. März

1982 U

11. Juni

1982

Tschechische Republik* a

24. Juni

1998

25. September

1998

Türkei

  1. Dezember

2004

  2. März

2005

Ukraine*

13. Juni

1994 B

14. September

1994

Ungarn

16. November

1989 B

17. Februar

1990

Vereinigtes Königreich* a

  2. September

1981

  3. Dezember

1981

Zypern* a

  3. April

1979

31. August

1979

*
Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internet-Seite des Europarates: http://conventions.coe.int eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion
Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.
a
Dieser Staat ist nur durch die Bestimmungen des Kapitels I gebunden.
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