Verordnung über die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen, die Stiftungen und die Familienausgleichskassen
30. März 2011 Verordnung über die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen, die Stiftungen und die Familienausgleichskassen (AVSFV) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 88 Absatz 3 der Kantonsverfassung [BSG 101.1] , Artikel 61 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) [SR 831.40]
1907 (ZGB) [SR 210] , auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:
1. Gegenstand
Art. 1
Diese Verordnung regelt die Rechtsform, die Organisation, die Rechte und die Pflichten der kantonalen Aufsichtsbehörde über die Vorsorgeeinrichtungen, die Stiftungen und die Familienausgleichskassen.
2. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2
Rechtsform, Sitz, Name
1 Bern mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2
Art. 3
Aufgaben
1 a die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, b die Stiftungen im Sinne von Artikel 80 ff. ZGB, die nach ihrer Bestimmung dem Kanton oder mehreren Gemeinden angehören, die nicht Familienstiftungen oder kirchliche Stiftungen sind und c die Familienausgleichskassen.
2 Familienstiftungen oder kirchliche Stiftungen sind, und unter der Aufsicht einer Gemeinde stehen.
3 Buchstabe a übertragen werden.
Art. 4
Führung der Anstalt Die BBSA ist finanziell selbsttragend und führt ihre Tätigkeiten wirtschaftlich und effizient aus.
3. Organisation und Personal
Art. 5
Organe Die Organe der BBSA sind a der Aufsichtsrat,
b die Geschäftsleitung, c die Revisionsstelle.
Art. 6
Aufsichtsrat
1. Aufgaben
1
2 a Er schliesst mit der Geschäftsleitung eine Leistungsvereinbarung ab. b Er ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters. c Er erlässt das Geschäfts-, das Personal- und das Gebührenreglement. d Er ist der Geschäftsleitung vorgesetzt, greift aber nicht in die operativen Angelegenheiten ein. e Er genehmigt den Jahresbericht, die Jahresrechnung und das jährliche Budget. f Er legt die Verwendung des Betriebsergebnisses fest und bestimmt den Teil des Ertrags, der dem Reservefonds zugewiesen wird. g Er wählt die Revisionsstelle. h Er nimmt den Bericht der Revisionsstelle zur Kenntnis. i Er legt die Höhe der Entschädigung der Aufsichtsratsmitglieder fest. k Er stellt dem Regierungsrat jährlich die Jahresrechnung, den Jahresbericht, seine Beurteilung des finanziellen Risikos für den Kanton und den Bericht der Revisionsstelle der BBSA zur Verfügung.
Art. 7
2. Zusammensetzung Amtsdauer
1 Der Regierungsrat legt das Anforderungsprofil der Mitglieder fest.
2 Wiederernennung ist zulässig. Er achtet auf eine angemessene Vertretung der Kantone, mit denen eine interkantonale Vereinbarung (Art. 3 Abs. 3) besteht.
3
4
Art. 8
3. Leistungsvereinbarung In der Leistungsvereinbarung mit der Geschäftsleitung sind insbesondere die übergeordneten Leistungs- und Wirkungsziele und die Indikatoren zu deren Messung festzulegen.
Art. 9
Geschäftsleitung
1 und besteht aus einer Geschäftsleiterin oder einem Geschäftsleiter.
2 a Sie ist verantwortlich für die Einhaltung der Leistungsvereinbarung. b Sie trägt die Verantwortung für ein ordnungsgemässes Finanz- und Rechnungswesen. c Sie ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
d Sie bereitet die Geschäfte des Aufsichtsrats vor. e Sie erlässt die Verfügungen, soweit durch das Geschäftsreglement diese Aufgabe nicht an die ihr untergeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter delegiert wird.
Art. 10
Revisionsstelle
1 a die Jahresrechnung den gesetzlichen Vorschriften und den anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen entspricht und b ein internes Kontrollsystem existiert.
2
Art. 11
Personal Die BBSA stellt ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter grundsätzlich nach der Personalgesetzgebung des Kantons an. Abweichungen davon sind aus wirtschaftlichen Gründen zulässig.
4. Finanzielles
Art. 12
Gebühren
1. Arten
1 a einer jährlichen Grundgebühr und b Gebühren für Dienstleistungen.
2
Art. 13
2. Jährliche Grundgebühr
1 a b bemisst sich die jährliche Grundgebühr nach der Bilanzsumme.
2 c besteht die Grundgebühr aus einem festen Betrag.
Art. 14
3. Gebühren für Dienstleistungen Die Gebühren für Dienstleistungen bemessen sich nach dem Arbeitsaufwand.
Art. 15
Reservefonds Die BBSA verfügt über einen Reservefonds in der Höhe eines Jahresumsatzes. Er dient zur Deckung von allfälligen Verlusten und Schadenersatzansprüchen.
Art. 16
Rechnungslegung
1
2 und gegliedert. Sie enthält eine Bilanz, eine Erfolgsrechnung und einen Anhang.
5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 17
Dotationskapital und Darlehen
1 a ein Dotationskapital von zwei Millionen Franken und b ein Darlehen auf Kontokorrentbasis mit einer Obergrenze von drei Millionen Franken.
2 zurückzuerstatten.
Art. 18
Äufnung des Reservefonds Der Reservefonds ist bis am 31. Dezember 2021 in der in Artikel 15 vorgesehenen Höhe zu äufnen.
Art. 19
Infrastruktur Der Kanton stellt der BBSA die bis am 31. Dezember 2011 von der Abteilung «Berufliche Vorsorge und Stiftungen» des Amts für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht (ASVS) benutzte Infrastruktur für eine Übergangszeit zu den für das ASVS geltenden Bedingungen zur Verfügung.
Art. 20
Geschäftsübergabe
1 Verfahren gehen am 1. Januar 2012 an die BBSA über.
2 Daten über die beaufsichtigten Institutionen werden ab 1. Januar 2012 von der BBSA bearbeitet.
Art. 21
Erster Aufsichtsrat Der Regierungsrat ernennt die Aufsichtsratsmitglieder bis spätestens 1. August 2011, sodass der Aufsichtsrat die nötigen Aufgaben nach Artikel 6 erfüllen und die BBSA ihren Betrieb am 1. Januar 2012 aufnehmen kann.
Art. 22
Inkrafttreten
1
2
3 Bern, 30. März 2011 Perrenoud Anhang
30.3.2011 V BAG 11–37, in Kraft am 1. 7. 2011 (Art. 6 bis 9, 11 und 20) bzw. 1. 1. 2012
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