Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Aktivierungsfachfrau HF oder zum Aktivierungsfachmann HF am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich
                            1 Aktivierungsfachfrau HF / Aktivierungsfachmann HF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.551
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 1. 09 - 63 Promotionsordnung für die Diplomausbildu ng zur Aktivierungs- fachfrau HF oder zum Aktivierungsfachmann HF am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich (vom 27. November 2008)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Bildungsdirektion verordnet: A. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die  Diplomausbildung  zur  Ak tivierungsfachfrau  HF  oder zum Aktivierungsfachmann HF dauert drei Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lernbereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Jedes Ausbildungsjahr besteht aus einem Lernbereich Schule und einem Lernbereich berufliche Praxis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Lernbereich  Schule  umfasst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40%  der  Ausbildungszeit,  der Lernbereich berufliche Praxis 60%. B. Promotion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Promotions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Jedes  Ausbildungsjahr  wird mit  einer  Promotion  abge schlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Beurteilung  beruht  auf  de n  zu  erreichenden  Kompetenzen gemäss  dem  Rahmenlehrplan  Aktivi erung  für  den  Bildungsgang  zur diplomierten  Aktivierungsfachfrau HF  /  zum  diplomierten  Aktivie rungsfachmann  HF  der Nationalen  Dach-Organ isation  der  Arbeits welt Gesundheit (OdA Santé) vom 18. August 2008. Die Kriterien der Beurteilung werden den Studieren den vorgängig bekannt gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewertungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            massstab
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die Beurteilung der Leistungen beruht auf folgender Bewer tungsskala: A:  hervorragend B:  sehr gut C:  gut D:  befriedigend E:  ausreichend F:   nicht bestanden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.551 Aktivierungsfachfrau HF / Aktivierungsfachmann HF Qualifikation im Lernbereich Schule
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die Qualifikation im Lernbere ich Schule erfolgt durch den Abschluss aller Hauptfächer des jeweiligen Ausb ildungsjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Hauptfächer  werden  den  St udierenden  zu  Beginn  der  Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bildung bekannt gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Schulleitung kann Präsenzv erpflichtungen festlegen. Qualifikation im Lernbereich berufliche Praxis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die Qualifikation im Lernbereich berufliche Praxis erfolgt am Ende des Ausbildungsjahres in Fo rm eines schriftlichen Berichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Bericht  wird  anhand  eine s  konkreten  und  überprüfbaren Kompetenzenkatalogs   durch   die   jeweiligen   Bezugspersonen   der Studierenden und in der Verantwo rtung der Prakti kumsinstitutionen erstellt. C. Promotionsentscheide Promotions bedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Voraussetzungen für die Prom otion sind genügende Qualifi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kationen im Lernbereich Schule und im Lernbereich berufliche Praxis gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ff. Nachholen nicht abgelegter Prüfungen oder schriftlicher Arbeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Wegen  entschuldigter  Abwese nheit  nicht  abgelegte  Prüfun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen oder schriftliche Arbeiten gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 sind an einem von der Schul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leitung festzusetzende n Termin nachzuholen. Wiederholung von Haupt fächern und Ausbildungs jahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Jede  Prüfung  eines  Hauptfaches  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  kann  einmal wiederholt werden. Werden die Prom otionsbedingungen nicht erfüllt, ist das Ausbildungsjahr zu wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jedes Ausbildungsjahr kann ei nmal wiederholt werden. Unregelmässig keiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Wer  unentschuldigt  nicht  zu  einer  Prüfung  erscheint,  die Prüfung  ohne  zwingenden  Grund  nich t  vollständig  ablegt  oder  uner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - laubte Hilfsmittel ve rwendet, hat die Prüf ung nicht bestanden. Auflösung des Ausbildungs verhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Das Ausbildungsverhältnis wird aufgelöst, wenn die Promo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionsbedingungen auch nach der Wi ederholung nicht erfüllt werden. D. Abschliessendes Qualifikationsverfahren (Diplomprüfung) Diplomprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Die Zulassung zur Diplomprüf ung setzt den Abschluss des zweiten Ausbildung sjahres voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Aktivierungsfachfrau HF / Aktivierungsfachmann HF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.551
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 1. 09 - 63
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Diplomprüfung setzt si ch wie folgt zusammen: a.   Qualifikation des Lernbere ichs berufliche Praxis, b.   Diplomarbeit, c.   Fachgespräch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Beurteilung  der  Diplomprüf ung  erfolgt  in  Anwendung  des Bewertungsmassstabes gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Qualifikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lernbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            berufliche Praxis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Die  Qualifikation  des  Lernbere ichs  berufliche  Praxis  im letzten Praxiseinsatz bildet den pr aktischen Abschluss der Ausbildung. Die Studierenden erbringen den Nach weis, dass sie komplexe Situatio nen  umfassend  bearbeiten  und  ei gene  Erfahrungen  einbringen  kön nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Qualifikation  erfolgt  in  Form eines  schriftlichen  Berichts anhand  eines  konkreten  und  überpr üfbaren  Kompetenzenkatalogs durch  die  jeweiligen  Bezugspers onen  der  Studierenden  und  in  der Verantwortung der Prak tikumsinstitutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diplomarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Die Diplomarbeit bildet den theoretischen Abschluss der Ausbildung.  Die  Studierenden  erbrin gen  den  Nachweis,  dass  sie  ein komplexes  Thema  aus  dem  Tätigkeitsfeld  Aktivierung  umfassend bearbeiten und eigene Erfa hrungen einbringen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Arbeit orientiert sich an konkreten und überprüfbaren Krite rien,  die  den  Studierenden  vorgän gig  bekannt  gegeben  werden.  Die Bewertung obliegt der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fachgespräch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Anhand  des  Fachgesprächs  zeig en  die  Studierenden  auf, dass sie Fachthemen vernetzen u nd den Zusammenhang zwischen den Arbeitsfeldern herstellen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Fachgespräch dauert 30 Minut en und wird von mindestens je einer  Expertin  oder  einem  Expert en  der  Schule  und  einer  Expertin oder einem Experten einer Praktikum sinstitution durchgeführt. Diese bewerten  einvernehmlich  und  protokol lieren  ihren  Entscheid.  Wird keine Einigung erzielt, entschei det die Rektorin oder der Rektor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Sind  Diplomarbeit  und/oder Fachgespräch  ungenügend, können sie einmal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird das Abschlusspraktikum al s ungenügend beur teilt, kann es einmal  wiederholt  werden.  Die  Schu lleitung  legt  die  Länge  der  zu wiederholenden Praxiszeit fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unregelmässig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            keiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Im  Falle  von  Unregelmässigk eiten  an  der  Diplomprüfung gilt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diplomausweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Das Diplom wird von de r Schule ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.551 Aktivierungsfachfrau HF / Aktivierungsfachmann HF E. Promotionskommission Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Für  den  Bildungsgang  Aktivi erung  ist  die  Promotions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kommission des Zentrums für Ausb ildung im Gesundheitswesen Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ton Zürich, ZAG, zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Promotionskommission  entsch eidet  über  alle  Fragen  der Promotion, insbesondere über die Wiederholung von Prüfungen bzw. Ausbildungsjahren, sowie über das Bestehen der Diplomprüfung. Zusammen setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Die  Promotionskommi ssion  umfasst  drei  bis  fünf  Mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - glieder. Ihr gehören in der Regel an: a.   die Schulleitung, b.   mindestens eine Fachperson des Bereichs Pädagogik, c.   mindestens eine Vertretung einer Praktikumsinstitution.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Promotionskommission kons tituiert sich selber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ihre  Mitglieder  werden  gemäss den  kantonalen  Ansätzen  ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schädigt. Sitzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Die  Promotionskommission  tri tt  nach  Bedarf  zusammen. Die Schulleitung legt die Sitzungsdaten fest. Beschlüsse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Die   Mitglieder   der   Promot ionskommission   haben   ein Antrags- und Stimmrecht. Sie si nd zur Stimmabgabe verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Promotionskommission  ist beschlussfähig,  wenn  die  Mehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heit  der  Mitglieder  anwesend  ist.  Sie  fasst  ihre  Beschlüsse  mit  dem «einfachen Mehr» der Stimmen. Be i Stimmengleichheit hat die Präsi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dentin oder der Präsident den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Präsidentin oder der Präsident kann die Beschl ussfassung auf dem  Zirkularweg  anordnen.  Für  einen  Zirkularbeschluss  ist  die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Promotionskommission  legt fest,  in  welcher  Form  über Beschlüsse informiert wird. Protokoll
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Über  die  Sitzungen  wird  ei n  Protokoll  geführt,  das  ins
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - besondere die Besch lüsse enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Protokoll  wird  der  Präsiden tin  oder  dem  Präsidenten  der Fachschulkommission zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Aktivierungsfachfrau HF / Aktivierungsfachmann HF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.551
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 1. 09 - 63 F. Rechtsmittel und Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Gegen Entscheide der Prom otionskommission kann nach Massgabe  des  Verwaltungsrechtspflegegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 innert  30  Tagen  seit der Mitteilung der Anordnung Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Einspracheentscheide  der  Prom otionskommission  können  nach Massgabe  des  Verwaltungsrechtspflegegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 innert  30  Tagen  seit der Mitteilung der Anordnung bei de r Bildungsdirektion angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Diese  Promotionsordnung  tri tt  rückwirkend  auf  15.  Sep tember  2008  in  Kraft.  Sie  gilt  für  alle  Ausbildungsgänge  ab  Herbst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 63, 673 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 175.2 .