Reglement für die Aufnahme ins schweizerisch-italienische Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich
                            1 Aufnahme ins schweizerisch-italienische Liceo artistico – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.250.8 Reglement für die Aufnahme ins sc hweizerisch-italienische Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich (vom 13. Januar 2010)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Der Eintritt in die 1. Klasse setzt den Besuch der 2. Klasse (10. Schuljahr)  der  zürcherischen  Se kundarstufe,  fünf  Jahre  Primar schule und drei Jahre scuola media oder eine gleichwertige Ausbildung voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es  werden  Schüler  zu  den  Aufn ahmeprüfungen  zugelassen,  die zum Zeitpunkt der Anmeldung die Abteilungen A oder B der Sekun darstufe besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1a.
                            Altersgrenze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 In die 1. Klasse werden nur Bewerber zugelassen, die nicht vor  dem  1. Mai  des  Eintritts jahres  das  17. Altersjahr  vollenden.  Bei einem späteren Eintritt verschiebt si ch diese Altersgrenze entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In Ausnahmefällen entscheidet di e Schulleitung über die Zulas sung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            termine
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die ordentlichen Aufnahmeprüf ungen finden in der Regel im 2. Semester des Schuljahres statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausserordentliche Prüfungen können im ersten und zweiten Schul jahr auf das Semesterende angese tzt werden, wenn besondere Gründe vorliegen (z. B. Wechsel des Wohnortes).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die  Durchführung  der  Prüfungen  obliegt  der  Schulleitung des Liceo artistico. Für ausseror dentliche  Prüfungen  ist  eine  Gebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausschluss der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Öffentlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.250.8 Aufnahme ins schweizerisch-ita lienische Liceo artistico – R B. Aufnahme in die 1. Klasse Anforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Für die Anforderungen , die an der Aufnahmeprüfung gestellt werden, sind der Lehrplan und die obl igatorischen Lehrmittel der zür
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - cherischen  Sekundarstufe  sowie  da s vom Bildungsrat erlassene An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schlussprogramm für den Übertritt von der Sekundarstufe an zürche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rische Mittelschulen massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Schülern, die das it alienische Schulsystem durchlaufen haben, werden die Vorkenntnisse an gemessen berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 An die gestalterischen Fähigkeite n der Kandidaten werden beson
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dere Anforderungen gestellt. Prüfungsfächer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Prüfungsfächer sind Deutsch, Französisch und Mathe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - matik. Es findet zudem eine Eignungs prüfung in gestalterischen Fächern statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Schüler, die das italienische Schulsystem durchlaufen haben und mit der Licenza di scuola media ab geschlossen haben, haben die Mög
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichkeit, im Fach Italienisch sta tt Französisch geprüft zu werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Schulleitung kann auch Schüler n, die nicht mit der Licenza di scuola media abgeschlosse n haben, erlauben, die Prüfung im Fach Ita
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lienisch statt Französisch zu absolvieren. Schriftliche Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die schriftliche Prüfung findet verteilt auf zwei Tage statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Geprüft werden: Fach Prüfungsteile Dauer Deutsch: Verfassen eines Textes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90 Minuten Textverständnis und Sprachbetrachtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 Minuten Französisch: Textvers tändnis, Schreiben, Sprachbetrachtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 Minuten Mathematik: Arithmetik/Algebra und Geometrie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für Schüler, welche die Prüfung im Fach Italienisch absolvieren, umfasst die Prüfung folgende Teile: Fach Prüfungsteile Dauer Italienisch: Verfas sen eines Textes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90 Minuten Textverständnis und Sprachbetrachtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 Minuten Deutsch: Textverständnis, Schreiben, Sprachbetrachtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 Minuten Mathematik: Arithmetik/Algebra und Geometrie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Aufnahme ins schweizerisch-italienische Liceo artistico – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.250.8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die schriftlichen Prüfungsaufgaben und die Bewertungsrichtlinien werden  durch  Fachkommissionen  er stellt,  die  aus  Mittelschul-  und Sekundarlehrpersonen zusammengesetz t sind. Die Leistung wird von Mittelschullehrpersonen  bewertet, Sekundarlehrpersone n  wirken  als Experten mit. Bei den Absolventen der scuola media werden Fachper sonen beigezogen, die mi t dem italienischen Schulsystem vertraut sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gestalterische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eignungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Für die Eignungsabklärung in den gestalterischen Fächern hat  der  Kandidat  eine  vierstündige Prüfung  abzulegen  und  Beispiele seiner gestalterischen Arbeiten einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Prüfungsaufgaben  werden  durch  die  Lehrer  der  gestalteri schen Fächer gestellt. Die mit der Pr üfung betrauten Le hrer stellen die Bewertungsrichtlinien auf u nd bewerten die Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mündliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Die  mündliche  Prüfung  umfa sst  für  Schüler  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Abs. 2 die Fächer Deutsch, Fran zösisch und Mathematik. Für Schüler gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Abs. 3 umfasst die mündliche Prüfung die Fächer Deutsch, Italienisch und Mathematik. Sie dauert pro Fach und Schüler etwa 15 Mi nuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die mündliche Prüfung wird in je dem Fach von einem Mittelschul lehrer  und  einem  Sekundarlehrer gemeinsam  abgenommen;  Kandi daten der italienischen scuola me dia werden von einem Mittelschul lehrer  und  von  einer  mit  dem  ital ienischen  Schuls ystem  vertrauten Fachperson geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungsnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Noten der schriftliche n Prüfungsteile und der münd lichen Prüfungsfächer werden in Viertelnoten ausgedrückt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zur Ermittlung der Note der schri ftlichen Prüfung im Fach mit zwei Prüfungsteilen haben die Noten der Pr üfungsteile je hälftiges Gewicht. Die Note in diesem Fach wird in zwei Dezimalstellen ausgedrückt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfungen setzen sich aus den Noten der Prüfungsfäc her zusammen mit folgender Gewich tung: a.   Bei Prüfungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Abs. 2:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Deutsch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40%,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Französisch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20%,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Mathematik   40%. b.   Bei Prüfungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Abs. 3:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Italienisch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40%,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Deutsch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20%,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Mathematik   40%.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sie werden in zwei Dezimalstellen ausgedrückt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.250.8 Aufnahme ins schweizerisch-ita lienische Liceo artistico – R
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
§ 14.
                            7 Voraussetzung zur Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wer  in  der  schriftlichen  Pr üfung  eine  Note  von  mindes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tens 4 erreicht, kann aufgenommen werden, wer eine solche von weni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ger als 3,75 erreicht, wird abgewiesen. Die übrigen Kandidaten müssen die mündliche Prüfung ablegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  Schülern,  welche  staatlich  anerkannte  italienische  Schulen durchlaufen haben, wird die in Wort en ausgedrückte Qualifikation des letzten Zeugnisses angemessen berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wer  in  der  mündlichen  Prüfung  eine  Note  von  mindestens  4 erreicht, kann aufgenommen werden . Die übrigen Kandidaten werden abgewiesen. Übertritt aus Gymnasien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Auf eine Prüfung in den Fäch ern Deutsch, Französisch und Mathematik  wird  bei  Schülern  der  2. Klasse  kantonalzürcherischer Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule verzichtet, sofern sie in ihrem letzten regu lären Zeugnis einen Notendurchschnitt von mindestens 4,5 erreichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  Schüler  anderer  eidgenössi sch  anerkannter  Gymnasien  mit eigenem Unterbau gilt diese Rege lung sinngemäss, sofern der Schul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wechsel  wegen  eines  Wohnortswechse ls  der  Inhaber  der  elterlichen Sorge notwendig wird. Di e übrigen Mittelschüler haben sich den glei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chen Bedingungen zu unterziehen wie die Kandidaten gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Auch die Kandidaten, denen ein pr üfungsfreier Übertritt in den Fächern  Deutsch,  Französisch  und Mathematik  gewährt  wird,  haben sich einer Eignungsabklärung in de n gestalterischen Fächern zu unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ziehen. Aufnahme entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Die Schulleitung entscheidet über die Aufnahme aufgrund der Aufnahmeprüfung, der Eignungsa bklärung in den gestalterischen Fächern und nach Massgabe der verfügbaren Plätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für Schüler, welche die Anforderungen gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 und 16 erfül
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len, besteht kein Anspruch auf Au fnahme. Sie sind jedoch berechtigt, in  eine  andere  kantonale  Mittels chule  des  gestuften  Bildungsganges einzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Schüler, die keine Aufnahmeprüfung in Französisch abgelegt haben, haben keinen Anspruch auf Eintritt in eine andere kantonale Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Aufnahme ins schweizerisch-italienische Liceo artistico – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.250.8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Probezeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Die Aufnahme in die 1. Klasse erfolgt auf eine Probezeit. Diese  umfasst  das  gesamte  erste  Semester.  Nach  ihrem  Ablauf  ent scheidet  der  Klassenkonv ent  gemäss  Promoti onsreglement  über  die endgültige  Aufnahme.  Die  Probezei t  kann  in  besonderen  Fällen  bis Ende des Schuljahres verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Schüler,  welche  die  Aufnahmeprüf ung  ins  Liceo  artistico,  nicht aber die Probezeit, bestanden haben, werden im darauffolgenden Jahr prüfungsfrei wieder in die Probezeit aufgenommen, sofern sie die Al tersgrenze gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 nicht überschritten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die bestandene Aufnahmeprüfung berechtigt zum Eintritt in die Probezeit nur im unmittelbar folge nden Schuljahr und nur sofern freie Plätze vorhanden sind. C. Aufnahme in höhere Klassen oder in die 1. Klasse im Laufe des Schuljahres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Voraus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Schüler,  die  in  eine  höhere  Kl asse  oder  nach  Beginn  des Schuljahres in die 1. Klasse eintreten wollen, müssen sich über eine ent sprechende  Vorbildung  und  Eignung in  den  gestalter ischen  Fächern ausweisen. Der Eintritt kann spätestens auf Beginn der 3. Klasse des Liceo artistico erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Schülern, die ihre bisherige Schul e aus disziplinarischen Gründen verlassen mussten, kann ein sofortiger Übertritt an das Liceo artistico verweigert  werden.  Der  Präsiden t  der  Aufsichtskommission/Schul kommission entscheide t darüber auf Antrag der Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Schüler aus eidgenössisch an erkannten Maturitätsschulen können bis zum Ende der 2. Klasse des Liceo artistico ohne Prüfung in den  wissenschaftlichen  Fächern  übernommen  werden,  sofern  sie  in ihrem  letzten  regulären  Zeugnis einen  Notendurchschnitt  von  min destens 4,5 erreichten, sich mit Er folg einer Eignung sabklärung in den gestalterischen Fächern unterzogen haben und freie Plätze vorhanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorbehalten bleiben ferner eine Prüfung und evtl. Auflagen zur Nacharbeit im Fach Italienisch, wo dies aufgrund der Vorbildung nötig erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Schüler aus italienischen Licei ar tistici und Istituti d’arte können bis  zum  Ende  der  2.  Klasse  ohne Prüfung  in  den  wissenschaftlichen Fächern  übernommen  werden,  sofern sie  sich  über  eine  genügende Kenntnis der deutschen Sprache au sgewiesen haben und freie Plätze vorhanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.250.8 Aufnahme ins schweizerisch-ita lienische Liceo artistico – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Übertritt ans Liceo artistico nach einer Nichtpromotion darf nur mit Repetition erfolgen. Repeti tionen und Provisorien in den Klas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - senstufen, die dem Liceo artistico entsprechen, werden angerechnet. Probezeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Die  Aufnahme  in  höhere  Klassen  und  in  die  1. Klasse  im Laufe des Schuljahres erfo lgt für alle Schüler auf eine Probezeit von in der Regel einem Semester. Die Pr obezeit kann in besonderen Fällen bis Ende des Schuljahres verlängert werden. Nach ihrem Ablauf ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - scheidet der Klassenkonvent gemäss Promotionsreglement über die endgültige Aufnahme. Wiedereintritt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Schüler,  die  ausgetreten  sind, haben  bei  ihrem  Wiederein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tritt grundsätzlich eine Aufnahme prüfung nach Anordnung der Schul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leitung  zu  bestehen.  Eine  allfälli ge  Repetition  und  al lfällige  Proviso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rien werden angerechnet. D. Besondere Bestimmungen Freie Würdigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Schulleitung  oder  zuständige  Konvente  können  bei  ihren Entscheiden über die Aufnahme besonderen Umständen angemessen Rechnung tragen. E.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            F. Schlussbestimmungen Gültigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Das vorliegende Reglement tritt am 1. Januar 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 65, 96 ; Begründung siehe ABl 2010, 118 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. März 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das vorliegende, neu vom Regierungsrat erlassene Reglement tritt am 1. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010  in  Kraft.  Es  ersetzt  das  gleic hnamige  Reglement  des  Erziehungsrates vom 5. Juli 1988.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 413.21 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Aufnahme ins schweizerisch-italienische Liceo artistico – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.250.8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung gemäss RRB vom 6. Juli 2011 ( OS 66, 575 ; ABl 2011, 1952 ). In Kraft seit 22. August 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung  gemäss  RRB  vom  8.  Februar  2012  ( OS  67,  152 ; ABl  2012,  289 ).  In Kraft seit 18. August 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Aufgehoben durch RRB vom 8. Februar 2012 ( OS 67, 152 ; ABl 2012, 289 ). In Kraft seit 18. August 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Fassung gemäss RRB vom 15. November 2016 ( OS 72, 29 ; ABl 2016-11-25 ). In Kraft seit 1. März 2017.