Reglement für die Aufnahme in die kantonalen Informatikmittelschulen an Handelsmittelschulen
                            1 Aufnahmereglement Informatikmittelschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.250.51 Reglement für die Aufnahme in die kantonalen Informatik mittelschulen an Handelsmittelschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 (vom 13. Januar 2010)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Das Aufnahmeverfahren umfasst einen Eignungstest für Infor matik und eine Aufnahmeprüfung an die Mittelschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Der Eintritt in die 1. Klasse setzt den Besuch der 3. Klasse (11. Schuljahr) der zürcherischen Se kundarstufe oder ei ne gleichwer tige Ausbildung voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es werden Schülerinnen und Schül er zu den Prüfungen zugelas sen, die zum Zeitpunkt der Anmel dung die Abteilungen A oder B der Sekundarstufe besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Altersgrenze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Es  werden  nur  Be werberinnen  und  Bewe rber  zugelassen, die das 18. Altersjahr nach dem 1. Mai des Eintrittsjahres vollenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In Ausnahmefällen entscheidet di e Schulleitung über die Zulas sung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Eignungstest
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Kandidatinnen und Kandidaten legen einen Eignungstest ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.250.51 Aufnahmereglement Informatikmittelschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Schulleitung legt fest, a.   welchen Eignungstest die Kandi datinnen und Kandidaten ablegen und b.   bis wann die Auswertung des Ei gnungstests einzureichen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kandidatin oder der Kandidat trägt die Kosten für den Eig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nungstest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Aufnahmeprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            10 Prüfungs termine
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            9 Die Aufnahmeprüfung findet im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Semester des Schuljahres statt. Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die Durchführung der Prüfung obliegt der Schulleitung. Ausschluss der Öffentlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Die Prüfung ist nicht öffentlich. Anforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            5 Für die Anforderungen, die an der Aufnahmeprüfung gestellt werden, sind der Lehrplan und die obl igatorischen Lehrmittel der zür
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - cherischen Sekundarstufe sowie das vom Bildungsrat erlassene An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schlussprogramm für den Übertritt von der Sekundarstufe an zürche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rische Mittelschulen massgebend. Prüfungsfächer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Die  Prüfungsfächer  der  Aufn ahmeprüfung  sind  Deutsch, Französisch und Mathematik. Schriftliche Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die schriftliche Prüfung findet verteilt auf zwei Tage statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Geprüft werden: Fach Prüfungsteile Dauer Deutsch: Verfassen eines Textes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90 Minuten Textverständnis und Sprachbetrachtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 Minuten Französisch: Textvers tändnis, Schreiben, Sprachbetrachtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 Minuten Mathematik: Arithmetik/Algebra und Geometrie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Prüfungsaufgaben  und  die  Bewertungsrichtlinien  werden durch Fachkommissionen erstellt , die aus Mittelschul- und Sekundar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lehrpersonen  zusammenge setzt  sind.  Die  Leist ung  wird  von  Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schullehrpersonen bewertet, Sekunda rlehrpersonen wirken als Exper
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tinnen und Experten mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Aufnahmereglement Informatikmittelschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.250.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungsnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Noten der schriftlichen Pr üfungsteile werden in Vier telnoten ausgedrückt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zur Ermittlung der Note der schri ftlichen Prüfung im Fach Deutsch haben die Noten der Prüfungsteile je hälftiges Gewicht. Die Note im Fach Deutsch wird in zwei Dezimalstellen ausgedrückt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Note der schriftlichen Prüfung setzt sich aus den Noten der Prüfungsfächer zusammen mi t folgender Gewichtung: a.   Deutsch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40%, b.   Französisch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20%, c.   Mathematik   40%.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sie wird in zwei Dezimalstellen ausgedrückt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
§ 16.
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Voraussetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            6 Wer in der Prüfung eine Note von 4 erreicht, kann aufge nommen werden. Die übrigen Ka ndidatinnen und Kandidaten werden abgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Aufnahmeentscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            9 Die Schulleitung entscheidet über die Aufnahme aufgrund der Aufnahmeprüfung und des Eignungstests.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übertritt aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mittelschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Schülerinnen und Schüler ka ntonalzürcherischer Gym nasien  mit  eidgenössisc h  anerkannter  Maturität  werden  prüfungsfrei aufgenommen, a.   nach Abschluss des reglementarischen 9. Schuljahres, wenn sie an ihrer angestammten Schulabteilung in die folgende Klasse übertre ten könnten, b.   nach Abschluss des reglementari schen 10. Schuljahres, wenn sie an ihrer angestammten Schulabt eilung repetieren könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Schülerinnen und Schül er dieser Schulen können im reglementa rischen 9. oder 10. Schul jahr vorsorglich eine Aufnahmeprüfung gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 ablegen, wenn ein prüfungsfreier
                            Übertritt infrage gestellt ist. §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.250.51 Aufnahmereglement Informatikmittelschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Probezeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Aufnahme  erfolgt  für  ei ne  Probezeit  von  einem  Se
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mester. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Klassenkonvent ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mäss Promotionsreglement über die endgültige Aufnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Schülerinnen  und  Schüler  mit  einem  positiven  Aufnahmeent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - scheid, welche die Probezeit nicht bestanden haben, werden im darauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - folgenden  Jahr  prüfungsfrei  wieder in  die  Probezeit  aufgenommen, sofern sie die Altersgrenze gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 nicht überschritten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ein  positiver  Aufnahmeentscheid berechtigt  zum  Eintritt  in  die Probezeit nur im unmittelb ar folgenden Schuljahr. C. Besondere Bestimmungen Freie Würdigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Schulleitung  oder  zuständige  Konvente  können  bei  ihren Entscheiden über die Aufnahme besonderen Umständen angemessen Rechnung tragen. Späterer Eintritt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Eine Aufnahme in höhere Klasse n oder im Laufe der 1. Klasse ist grundsätzlich nicht möglich. Üb er Ausnahmen entscheidet die Schul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leitung. D.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            E. Schlussbestimmung Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Dieses Reglement tritt sofort in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 65, 95 ; Begründung siehe ABl 2010, 118 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. März 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das vorliegende, neu vom Regierungsrat erlassene Reglement tritt am 1. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010 in Kraft. Es ersetzt das gleichna mige Reglement des Bildungsrates vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. März 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Aufnahmereglement Informatikmittelschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.250.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 413.21 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung gemäss RRB vom 6. Juli 2011 ( OS 66, 574 ; ABl 2011, 1952 ). In Kraft seit 22. August 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung  gemäss  RRB  vom  8.  Februar  2012  ( OS  67,  150 ; ABl  2012,  289 ).  In Kraft seit 18. August 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Aufgehoben durch RRB vom 8. Februar 2012 ( OS 67, 150 ; ABl 2012, 289 ). In Kraft seit 18. August 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Eingefügt durch RRB vom 20. August 2014 ( OS 69, 364 ; ABl 2014-08-29 ). In Kraft seit 18. August 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Fassung gemäss RRB vom 20. August 2014 ( OS 69, 364 ; ABl 2014-08-29 ). In Kraft seit 18. August 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Aufgehoben durch RRB vo m 20. August 2014 ( OS 69, 364 ; ABl 2014-08-29 ). In Kraft seit 18. August 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Fassung gemäss RRB vom 15. November 2016 ( OS 72, 27 ; ABl 2016-11-25 ). In Kraft seit 1. März 2017.