Reglement für die Aufnahme in die kantonalen Handelsmittelschulen
                            1 Aufnahme in die kant. Handelsmittelschulen – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.250.5 Reglement für die Aufnahme in die kantonalen Handelsmittelschulen (vom 13. Januar 2010)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Der Eintritt in die 1. Klasse setzt den Besuch der 2. Klasse (10. Schuljahr) der zürcherischen Se kundarstufe oder ei ne gleichwer tige Ausbildung voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es  werden  Schüler  zu  den  Aufn ahmeprüfungen  zugelassen,  die zum Zeitpunkt der Anmeldung die Abteilungen A oder B der Sekun darstufe besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1a.
                            Altersgrenze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 In die 1. Klasse werden nur Bewerber zugelassen, die nicht vor dem 1. Mai des Eintrittsjahres das 17. Altersjahr vollenden. Bei einem späteren Eintritt verschiebt si ch diese Altersgrenze entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In Ausnahmefällen entscheidet di e Schulleitung über die Zulas sung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            termine
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die ordentlichen Aufnahmeprüf ungen finden im 2. Semes ter des Schuljahres statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausserordentliche  Prüfungen  können  auf  jedes  Semesterende angesetzt werden, wenn besondere Gründe vorliegen (z. B. Wechsel des Wohnortes).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die Durchführung der Prüfungen obliegt den einzelnen Schu len. Für ausserordentliche Prüfunge n ist eine Gebühr zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausschluss der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Öffentlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.250.5 Aufnahme in die kant. Handelsmittelschulen – Reglement B. Aufnahme in die 1. Klasse Anforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            5 Für die Anforderungen, die an der Aufnahmeprüfung gestellt werden, sind der Lehrplan und die obl igatorischen Lehrmittel der zür
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - cherischen Sekundarstufe sowie das vom Bildungsrat erlassene An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schlussprogramm für den Übertritt von der Sekundarstufe an zürche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rische Mittelschulen massgebend. Prüfungsfächer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Die  Prüfungsfächer  sind  Deut sch,  Französisch  und  Mathe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - matik. Schriftliche Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die schriftliche Prüfung findet verteilt auf zwei Tage statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Geprüft werden: Fach Prüfungsteile Dauer Deutsch: Verfassen eines Textes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90 Minuten Textverständnis und Sprachbetrachtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 Minuten Französisch: Textvers tändnis, Schreiben, Sprachbetrachtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 Minuten Mathematik: Arithmetik/Algebra und Geometrie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Prüfungsaufgaben  und  die  Bewertungsrichtlinien  werden durch Fachkommissionen erstellt , die aus Mittelschul- und Sekundar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lehrpersonen  zusammenge setzt  sind.  Die  Leist ung  wird  von  Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schullehrpersonen bewertet, Sekunda rlehrpersonen wirken als Exper
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten mit. Mündliche Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die  mündliche  Prüfung  umfasst alle  drei  Prüfungsfächer. Sie dauert pro Fach und Schüler etwa 15 Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  mündliche  Prüfung  wird  in jedem  Fach  von  einem  Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schullehrer und eine m Sekundarlehrer geme insam abgenommen. Prüfungsnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Noten der schriftliche n Prüfungsteile und der münd
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Prüfungsfächer werden in Viertelnoten ausgedrückt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zur Ermittlung der Note der schri ftlichen Prüfung im Fach Deutsch haben die Noten der Prüfungsteile je hälftiges Gewicht. Die Note im Fach Deutsch wird in zwei Dezimalstellen ausgedrückt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Aufnahme in die kant. Handelsmittelschulen – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.250.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfungen setzen sich aus den Noten der Prüfungsfäc her zusammen mit folgender Gewich tung: a.   Deutsch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40%, b.   Französisch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20%, c.   Mathematik   40%.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sie werden in zwei Dezimalstellen ausgedrückt.
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            11 und 12.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            entscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wer  in  der  schriftlichen  Pr üfung  eine  Note  von  mindes tens 3,87 erreicht, wird aufgenomme n, wer eine solche von weniger als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3,37  erreicht,  wird  abgewiesen.  Die  übrigen  Kandidaten  müssen  die mündliche Prüfung ablegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wer  in  der  mündlichen  Prüfung  eine  Note  von  mindestens  4 erreicht,  wird  aufgenommen.  Di e  übrigen  Kandidaten  werden  abge wiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Schüler, welche die Aufnahmeprüf ung ins Gymnasium nicht bestan den haben, aber die Aufnahmebe dingungen der Handelsmittelschule erfüllen, werden in die Handelsmi ttelschule aufgenommen, sofern sie eine Doppelanmeldung eingereicht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übertritt aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mittelschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Schüler der 2. Klasse kanton alzürcherischer Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule oder eidgenössisch aner kannter  Gymnasien  mit  eigenem  Un terbau  werden  prüfungsfrei  auf genommen,  sofern  sie  an  ihrer  an gestammten  Schulabteilung  in  die folgende Klasse übert reten könnten. Für die Bestimmung des Promo tionsstandes wird die Latei nnote nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Schüler  kantonalzürcherischer und  eidgenössisch  anerkannter Maturitätsschulen  werden  nach  dem  reglementarischen  9. Schuljahr prüfungsfrei  aufgenommen,  wenn  si e  an  ihrer  angestammten  Schul abteilung repetieren könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Schüler dieser Schulen können im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. oder 9. Schuljahr vorsorglich eine Aufnahmeprüfung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 ablegen, wenn ein prüfungsfreier Übertritt in Frage gestellt ist. Vorbehalten bleibt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 (Altersgrenze).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Die  übrigen  Mittelschüler  habe n  sich  den  gleichen  Bedin gungen zu unterziehen wi e die Kandidaten gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Die  Aufnahme  in  die  1. Klasse  erfolgt  für  eine  Probezeit von einem Semester. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Klas senkonvent  gemäss  Promotionsregl ement  über  die  endgültige  Auf nahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.250.5 Aufnahme in die kant. Handelsmittelschulen – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Schüler,  welche  die  Aufnahmepr üfung,  nicht  aber  die  Probezeit bestanden haben, werden im darauffolgenden Jahr prüfungsfrei wieder in die Probezeit aufgenommen, sofe rn sie die Altersgrenze gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 nicht überschritten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die bestandene Aufnahmeprüfung berechtigt zum Eintritt in die Probezeit nur im unmittelb ar folgenden Schuljahr. C. Aufnahme in höhere Klassen oder in die 1. Klasse im Laufe des Schuljahres Voraus setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Schüler,  die  in  eine  höhere  Kl asse  oder  nach  Beginn  des Schuljahres  in  die  1. Klasse  eintreten  wollen ,  müssen  sich  über  eine entsprechende Vorbildung ausweisen. Der Eintritt kann spätestens ein Jahr vor der Abschlussprüfung erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Schülern, die ihre bisherige Schul e aus disziplinarischen Gründen verlassen mussten, kann ein sofortig er Übertritt an eine zürcherische Mittelschule verweigert werden. Der Präsident der Schulkommission entscheidet darüber auf Antrag der Schulleitung. Aufnahme bedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Schüler aus eidgenössisch an erkannten Handelsmittelschu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len werden mit dem gleichen Prom otionsstand prüfungsfrei übernom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men, sofern der Schulwechsel durch einen Wohnortswechsel der Eltern notwendig wird. Allfälli ge Repetitionen und Pr ovisorien in den Klas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - senstufen,  die  den  zürcherischen Handelsmittelschulen  entsprechen, werden angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Alle  andern  Schüler  haben  eine Prüfung  nach  Anordnung  der Schulleitung abzulegen. Probezeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Die Aufnahme in höhere Klassen und in die 1. Klasse im Laufe  des  Schuljahres  erfolgt  auf eine  Probezeit  von  in  der  Regel einem Semester. Nach ihrem Abla uf entscheidet der Klassenkonvent gemäss Promotionsreglement über die endgültige Aufnahme. Vorbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - halten bleibt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Abs. 1. Wiedereintritt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Schüler, die ausgetreten sind, haben bei ihrem Wiedereintritt grundsätzlich eine Aufnahmeprüfung nach Anordnung der Schulleitung angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Aufnahme in die kant. Handelsmittelschulen – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.250.5 D. Schulinterner Übertritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungsfreier
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übertritt Gym
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nasium Wirt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schaftlich-recht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            liches Profil/
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Handelsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schule
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Am  Ende  der  Probezeit  kann ein  prüfungsfreier  Übertritt vom Gymnasium mit wirtschaftlich-re chtlichem Profil in die Handels mittelschule erfolgen. Vo raussetzung ist die defi nitive Aufnahme gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            E. Besondere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Freie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Würdigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Schulleitung  oder  zuständige  Konvente  können  bei  ihren Entscheiden über die Aufnahme besonderen Umstän den angemessen Rechnung tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hospitanten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Die Schulleitung ist berechtigt, Schüler in besonderen Fäl len ohne Prüfung für eine beschrä nkte Zeit als Hospitanten aufzuneh men, Hospitanten unterstehen den Promotionsbestimmungen nicht. F.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            G. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gültigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Dieses Reglement tritt sofort in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . Es ersetzt das Reg schulen Enge und Hottingen Züri ch mit Anschluss an die 2. Klasse der Sekundarschule vom 22. April 1986 und das Reglement für die Auf nahme in die Handelsmittelschulen der Kantonsschulen Büelrain Win terthur und Zürcher Oberland Wetzikon mit Anschluss an die 3. Klasse der Sekundarschule vom 22. April 1986. Es gilt für den Ausbildungs gang mit Berufsmaturität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 65, 94 ; Begründung siehe ABl 2010, 118 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. März 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das vorliegende, neu vom Regierungsrat erlassene Reglement tritt am 1. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010  in  Kraft.  Es  ersetzt  das  gleichnamige  Reglement  des  Erziehungsrates vom 10. Januar 1995.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 413.21 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.250.5 Aufnahme in die kant. Handelsmittelschulen – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung gemäss RRB vom 6. Juli 2011 ( OS 66, 573 ; ABl 2011, 1952 ). In Kraft seit 22. August 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung  gemäss  RRB  vom  8.  Februar  2012  ( OS  67,  148 ; ABl  2012,  289
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).  In Kraft seit 20. August 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fassung  gemäss  RRB  vom  8.  Februar  2012  ( OS  67,  148 ; ABl  2012,  289
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).  In Kraft seit 18. August 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Kraft seit 18. August 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Fassung gemäss RRB vom 15. November 2016 ( OS 72, 25 ; ABl 2016-11-25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. März 2017.