Reglement für die Aufnahme in die K+S Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasium Rämibühl Zürich mit Anschluss an die 2. Klasse der Sekundarstufe
                            1 Aufnahme in die K+S Klassen am Gymnasium Rämibühl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.250.32 Reglement für die Aufnahme in die K+S Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasium Rämibühl Zürich mit Anschluss an die 2. Klasse der Sekundarstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 (vom 13. Januar 2010)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Das Aufnahmeverfahren umfasst eine Aufnahmeprüfung ans Gymnasium und eine Eignungsabklärung. An die musikalischen, sport lichen  bzw.  tänzerischen  Fähi gkeiten  der  Kandidatinnen  und  Kandi daten werden besondere Anforderungen gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Der Eintritt in die 1. Klasse setzt den Besuch der 2. Klasse (10. Schuljahr) der zürcherischen Se kundarstufe oder ei ne gleichwer tige Ausbildung voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es werden Schülerinnen und Schül er zu den Aufnahmeprüfungen zugelassen, die im Zeitpunkt der Anmeldung die Abteilungen A oder B der Sekundarstufe besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eignungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abklärung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anmeldetermin
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            6 Mit  der  Anmeldung  sind  Unterlagen  über  die  besondere musikalische,  tänzerische  oder  s portliche  Begabung  der  Bewerberin nen oder Bewerber einzureichen. Anmeldetermin ist der 15. Januar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Altersgrenze
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 In die 1. Klasse werden nur Bewerberi nnen und Bewerber zugelassen, die nicht vor dem 1. Ma i des Eintrittsjahres das 17. Alters jahr vollenden. Bei einem späteren Ei ntritt verschiebt sich diese Alters grenze entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In Ausnahmefällen entscheidet di e Schulleitung über die Zulas sung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.250.32 Aufnahme in die K+S Klassen am Gymnasium Rämibühl B. Aufnahme in die 1. Klasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Aufnahmeprüfung Prüfungs termine
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die ordentlichen Aufnahmeprüf ungen finden im 2. Semes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ter des Schuljahres statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausserordentliche  Prüfungen  können  auf  jedes  Semesterende angesetzt werden, wenn besondere Gründe vorliegen (z. B. Wechsel des Wohnorts). Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die  Durchführung  der  Prüfungen obliegt  der  Schulleitung. Für ausserordentliche Prüfungen ist eine Gebühr zu entrichten. Ausschluss der Öffentlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Anforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            5 Für die Anforderungen, die an der Aufnahmeprüfung gestellt werden, sind der Lehrplan und die obl igatorischen Lehrmittel der zür
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - cherischen Sekundarstufe sowie das vom Bildungsrat erlassene An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schlussprogramm für den Übertritt von der Sekundarstufe an zürche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rische Mittelschulen massgebend. Prüfungsfächer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Die  Prüfungsfächer  sind  Deut sch,  Französisch  und  Mathe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - matik. Schriftliche Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die schriftliche Prüfung findet verteilt auf zwei Tage statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Geprüft werden: Fach Prüfungsteile Dauer Deutsch: Verfassen eines Textes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90 Minuten Textverständnis und Sprachbetrachtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 Minuten Französisch: Textvers tändnis, Schreiben, Sprachbetrachtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 Minuten Mathematik: Arithmetik/Algebra und Geometrie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90 Minuten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Prüfungsaufgaben  und  die  Bewertungsrichtlinien  werden durch Fachkommissionen erstellt , die aus Mittelschul- und Sekundar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lehrpersonen  zusammenge setzt  sind.  Die  Leist ung  wird  von  Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schullehrpersonen bewertet, Sekunda rlehrpersonen wirken als Exper
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tinnen und Experten mit. Mündliche Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Die mündliche Prüfung umfasst die Fächer Deutsch, Fran
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zösisch und Mathematik. Sie dauert pro Fach und Schülerin bzw. Schü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ler etwa 15 Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Aufnahme in die K+S Klassen am Gymnasium Rämibühl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.250.32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die mündliche Prüfung wird in jedem Fach von einer Mittelschul lehrperson und einer Sekundarleh rperson gemeinsam abgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungsnoten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Noten der schriftliche n Prüfungsteile und der münd lichen Prüfungsfächer werden in Viertelnoten ausgedrückt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zur Ermittlung der Note der schri ftlichen Prüfung im Fach Deutsch haben die Noten der Prüfungsteile je hälftiges Gewicht. Die Note im Fach Deutsch wird in zwei Dezimalstellen ausgedrückt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfungen setzen sich aus den Noten der Prüfungsfäc her zusammen mit folgender Gewich tung: a.   Deutsch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40%, b.   Französisch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20%, c.   Mathematik   40%.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sie werden in zwei Dezimalstellen ausgedrückt.
                        
                        
                    
                    
                    
                §§
                            13 und 14.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Voraussetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wer  in  der  schriftlichen  Pr üfung  eine  Note  von  mindes tens 4 erreicht, kann aufgenommen werden. Wer eine solche von weni ger als 3,75 erreicht, wird abgewiesen. Die übrigen Kandidatinnen und Kandidaten müssen die mü ndliche Prüfung ablegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wer  in  der  mündlichen  Prüfung  eine  Note  von  mindestens  4 erreicht, kann aufgenommen werd en. Die übrigen Kandidatinnen und Kandidaten werden abgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Prüfungsfreier Übertritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übertritt aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kantonal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zürcherischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gymnasien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Schülerinnen und Schüler der 2. Klasse kantonalzürche rischer Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule können  mit  dem  gleichen  Promot ionsstand  ohne  Aufnahmeprüfung übernommen  werden,  sofern  sie  an  ihrer  angestammten  Schulabtei lung in die 3. Klasse übertreten könnten. Eine Repetition wird ange rechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Nach  dem  reglementarischen  9. Schuljahr  können  Schülerinnen und  Schüler  kantonalzürcherisch er  Gymnasien  ohne  Aufnahmeprü fung und definitiv in die 1. Kla sse übernommen werden, wenn sie an ihrer angestammten Schulabteilung noch repetieren könnten. Ein sol cher Übertritt gilt als Repetition. Eine Verset zung ins Provisorium am Ende des 1. Semesters des reglementarischen 9. Schuljahres wird ange rechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.250.32 Aufnahme in die K+S Klassen am Gymnasium Rämibühl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Schülerinnen und Schüler kanton alzürcherischer Gymnasien kön
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen im 10. oder 11. Schuljahr auf eigenen Wunsch ei ne Aufnahmeprü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fung ablegen, wenn sie ohne Anre chnung einer Repetition oder provi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sorischen Promotion in die K+S Kl asse übertreten wollen oder wenn ein Übertritt ohne Aufnahmeprüfung in frage gestellt ist. Bestehen sie die Aufnahmeprüfung nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 und erhalten sie einen positiven Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahmebescheid gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 f., werden sie gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 in eine Probe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeit  aufgenommen.  Für  sie  gelten die  Promotionsbe stimmungen  für Schülerinnen und Schüler, die au s der Sekundarstufe übertreten. Übertritt aus anderen Gymnasien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Schülerinnen  und  Schüler  a nderer  eidgenössisch  aner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kannter Gymnasien mit eigenem Un terbau können mit dem gleichen Promotionsstand ohne Aufnahmepr üfung übernommen werden, sofern sie an ihrer angestammten Schule in die nächste Klasse übertreten könn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten und der Schulwechsel wegen ei nes Wohnortswechse ls der Inhaber der elterlichen Sorg e notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  die  Anrechnung  einer  Repeti tion  oder  provisorischen  Pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - motion gilt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Abs. 1 und 2 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Schülerinnen und Schüler kö nnen auf eigenen Wunsch eine Aufnahmeprüfung entsprechend §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Abs. 3 ablegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Eignungsabklärung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Alle  Kandidatinnen  und  Kandidaten  haben  sich  einer Eignungsabklärung  im  musi kalischen,  tänzerischen  bzw.  sportlichen Bereich zu unterziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Bewerbungen  werden  von  Ko mmissionen  geprüft,  die  aus Vertretungen des Mathematisch-N aturwissenschaftlichen Gymnasiums Rämibühl  und  externen  Fachvertrete rinnen  und  -vertretern  aus  dem sportlichen, musikalischen bzw. tä nzerischen Bereich zusammengesetzt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Auswahlverfahren beginnt unmittelbar nach dem Anmelde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - termin (15. Januar). Kandidatinnen und Kandidaten, die in die engere Wahl gezogen werden, können zu eine m Gespräch eingeladen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Kommissionen beantragen de r Schulleitung Aufnahme oder Nichtaufnahme der einzelne n Kandidatinnen und Kandidaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Aufnahme in die K+S Klassen am Gymnasium Rämibühl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.250.32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Aufnahmeentscheid
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Die Schulleitung entscheidet über die Aufnahme aufgrund der Aufnahmeprüfung, der Eignungsab klärung im musi kalischen, tän zerischen bzw. sportlichen Bereich und nach Massgabe der verfügbaren Plätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es  besteht  kein  Anspruch  auf  Aufnahme  in  eine  K+S  Klasse. Schülerinnen und Schüler, welche die Aufnahmeprüfung gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 bestanden haben, sind im Falle einer Abweisung berechtigt, in ein kan tonales Gymnasium mit Anschluss an die 2. Klasse der Sekundarstufe einzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Probezeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Die Aufnahme von Schülerinne n und Schülern erfolgt auf eine  Probezeit.  Sie  dauert  bis  zu m  Ende  des  ersten  Semesters.  Nach ihrem  Ablauf  entscheidet  der  Kl assenkonvent  gemäss  Promotions reglement über die endgültige Aufnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Schülerinnen  und  Schül er,  die  gemäss  §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  und  16 a  prüfungs- frei aufgenommen wurden, haben keine Probezeit zu bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Schülerinnen  und  Schüler,  welche die  Aufnahmeprüfung  an  die K+S Klassen, nicht aber die Probe zeit bestanden haben, können sich im  darauf  folgenden  Jahr  prüfungsfrei  wieder  für  eine  K+S  Klasse anmelden, sofern sie die Altersgrenze gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 nicht überschritten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ein positiver Aufnah meentscheid gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 berechtigt zum Ein tritt in die Probezeit nur im unmi ttelbar folgenden Schuljahr und nach Massgabe der verfügbaren Plätze. C. Aufnahme in höhere Klassen oder in die 1. Klasse im Laufe des Schuljahres
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Voraus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Schülerinnen und Schüler, die in eine höhere Klasse oder nach Beginn des Schuljahr es in die 1. Klasse eintreten wollen, müssen sich  über  eine  entsprechende  Vo rbildung  und  Eignung  im  musika lischen, tänzerischen bzw. sportlic hen Bereich auswei sen. Der Eintritt in eine K+S Klasse kann spätestens bis auf Beginn der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Klasse erfol gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.250.32 Aufnahme in die K+S Klassen am Gymnasium Rämibühl Aufnahme bedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Schülerinnen und Schüler aus eidgenössisch anerkannten Gymnasien können bis zum Ende der 3. Klasse mit dem gleichen Pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - motionsstand in eine K+S Klasse übernommen werden, ohne eine Prü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fung in den schulischen Fächern ablegen zu müssen, wenn a.   sie das Profil nicht wechseln, b.   der Schulwechsel wegen eines W ohnortswechsels der Inhaber der elterlichen Sorge notwendig ist, c.   sie sich mit Erfolg einer Eignungsabkl ärung im musikalischen, tän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zerischen bzw. sportlic hen Bereich gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 unterzogen haben und d.   freie Plätze vorhanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Übertritt  an  eine  K+S  Klas se  nach  einer  Nichtpromotion darf nur mit Repetition erfolgen. Re petitionen und Provisorien in den Klassenstufen, die den K+S Klassen entsprechen, werden angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei Übertritten aus Mittelschulen , die dem kantonalzürcherischen Gymnasium mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule entspre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chen, werden frühere Repetiti onen und Provisor ien gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rücksichtigt. Auf die Anrechnung so lcher Promotionsentscheide wird verzichtet, wenn sich die Schülerin oder der Schüler einer Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - prüfung unterzieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Alle anderen Schülerinnen und Sc hüler haben eine Prüfung nach Anordnung der Schulleitung abzule gen. Repetitionen und Provisorien in den Klassenstufen, die den K+S Klassen entsprechen, werden ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechnet. Probezeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            9 Die  Aufnahme  in  die  1. Klasse  im  Laufe  des  Schuljahres oder  in  höhere  Klassen  erfolgt  auf eine  Probezeit  von  in  der  Regel einem Semester. Nach deren Abla uf entscheidet der Klassenkonvent gemäss Promotionsreglement über die endgültige Aufnahme. Vorbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - halten bleibt §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Abs. 1. Wiedereintritt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Schülerinnen  und  Schüler,  die  au sgetreten  sind,  haben  bei ihrem Wiedereintritt grundsätzlich eine  Aufnahmeprüfung  nach  An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ordnung der Schulleitung zu bestehen . Eine allfällige Repetition und allfällige Provisorien werden angerechnet. D. Besondere Bestimmungen Freie Würdigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Schulleitung  oder  zuständige  Konvente  können  bei  ihrem Entscheid  über  die  Aufnahme  be sonderen  Umständen  angemessen Rechnung tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Aufnahme in die K+S Klassen am Gymnasium Rämibühl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.250.32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hospitanten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            9 Die  Schulleitung  ist  berechti gt,  Schülerinnen  und  Schüler in  besonderen  Fällen  ohne  Aufn ahmeprüfung  oder  Eignungsabklä rung  für  eine  beschrä nkte  Zeit  als  Hospitantinnen  und  Hospitanten aufzunehmen. Diese unterstehen ni cht den Promotionsbestimmungen. E.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2000 in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 65, 92 ; Begründung siehe ABl 2010, 118 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. März 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das vorliegende, neu vom Regierungsrat erlassene Reglement tritt am 1. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010 in Kraft. Es ersetz t das gleichnamige Reglem ent des Bildungsrates vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17. November 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 413.21 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung gemäss RRB vom 6. Juli 2011 ( OS 66, 571 ; ABl 2011, 1952 ). In Kraft seit 22. August 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Fassung  gemäss  RRB  vom  8.  Februar  2012  ( OS  67,  143 ; ABl  2012,  289 ).  In Kraft seit 18. August 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Aufgehoben durch RRB vom 8. Februar 2012 ( OS 67, 143 ; ABl 2012, 289 ). In Kraft seit 18. August 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Eingefügt  durch  RRB  vom  25. März  2015  ( OS  70,  156 ; ABl  2015-04-02 ).  In Kraft seit 1. Juli 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Fassung  gemäss  RRB  vom  25. März  2015  ( OS  70,  156 ; ABl  2015-04-02 ).  In Kraft seit 1. Juli 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Fassung gemäss RRB vom 15. November 2016 ( OS 72, 21 ; ABl 2016-11-25 ). In Kraft seit 1. März 2017.