Reglement über die Anerkennung der Diplome für höhere Ausbildung in Musik
                            1 Anerkennung der Diplome für höhere Ausbildung in Musik – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.442 Reglement über die Anerkennung der Diplome für höhere Ausbildung in Musik (vom 28. August 1997)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Schweizerische  Konferenz  de r  kantonalen  Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf Art. 2, 4 und 6 der In terkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsab schlüssen vom 18. Februar 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 (Dip lomvereinbarung) und auf das ED K-Statut vom 2. März 1995, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kapitel: Grundsatz Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Kantonale  oder  kantonal  aner kannte  Diplome,  die  eine höhere Berufsausbildung in Musik bescheinigen, werden von der EDK anerkannt, sofern sie die in diesem Reglement festgelegten Mindest anforderungen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es werden folgende Diplome anerkannt: a.   musikpädagogisches Diplom (Klassik), b.   künstlerisches Diplom (Klassik oder Jazz), c.   musikpädagogisch-künstlerisches Diplom (Klassik oder Jazz), d.   spezielles Diplom (Klassik oder Jazz).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Anerkennung  der  Lehrdiplome,  die  zum  Unterrichten  als Musiklehrer oder Musiklehrerin an den öffentlichen Schulen der Sekun darstufe I und II berechtigen, wi rd in besonderen Reglementen gere gelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kapitel: Anerkennungsvoraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziel Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Ausbildungen zum musi kpädagogischen, künstleri schen,  musikpädagogisch-künstleri schen  oder  speziellen  Diplom  ge währleisten die notwendigen Kenntni sse und Fertigkeiten für die Aus übung der jeweiligen be ruflichen Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.442 Anerkennung der Diplome für höhere Ausbildung in Musik – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Diplomierten sollen anspru chsvolle und komplexe Aufgaben in den verschiedenen Gebieten der Musik lösen können. Musik pädagogisches Diplom Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1 Die Ausbildung zum musikpädagogischen Diplom umfasst eine  musikalische  Allgemeinbildun g,  eine  künstlerische  sowie  eine methodisch-didaktische Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  befähigt  die  Diplomierten  zur  Erteilung  von  Unterricht  im Bereich  ihres  Studienhauptfaches an  Einzelpersonen  und  Gruppen verschiedener Altersstufen. Die Diplomierten können Eindrücke, Er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fahrungen,  emotionale  Regungen  und Stimmungen  in  Interpretation und Improvisation musikalisc h ausdrücken und vermitteln. Künstlerisches Diplom Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1 Die Ausbildung zum künstlerisch en Diplom umfasst eine musikalische Allgemeinbildung und die Ausbildung in den berufsspezi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fischen Fächern; sie legt einen besonderen Schwerpunkt auf das Haupt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fach (Hauptinstrument oder Gesang ) und auf die Präsentation in der Öffentlichkeit durch Konzerte und Aufführungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie befähigt die Diplomierten zur professionellen Darstellung von Musikwerken  verschiede ner  Stilrichtungen,  aus  verschiedenen  Zeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - abschnitten, instrumental oder vokal, allein und in kleinen oder gros
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen Ensembles und Orchestern. Musik pädagogisch- künstlerisches Diplom Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Ausbildung  zum  musikpädagogisch-künstlerischen Diplom  umfasst  eine  mu sikalische  Allgemeinbi ldung,  eine  künstleri
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sche sowie eine methodisc h-didaktische Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie befähigt die Diplomierten, sich als Improvisatoren oder Im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - provisatorinnen,  Interpreten  oder  Interpretinnen,  Arrangeure  oder Arrangeurinnen, Komponisten oder Komponistinnen, Leiter oder Lei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - terinnen eigener Gruppe n und Projekte zu betä tigen und ihre instru
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mentalen und musikalischen Kennt nisse an Einzelpersonen und Grup
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pen verschiedener Altersstufen (U nterricht) und/oder einer breiteren Öffentlichkeit (Med ien) zu vermitteln. Spezielles Diplom Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1 Die  Ausbildung  zum  speziellen  Diplom  umfasst  eine breite  musikalische  Grundausbil dung  und  eine  vertiefte  Ausbildung für besondere Qualifikationen, wi e unter anderem Komposition, Diri
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gieren oder Chorleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie befähigt die Diplomierten zu r beruflichen oder künstlerischen Tätigkeit im betr effenden Bereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die einzelnen Anforderungen des betreffenden Bereichs werden im jeweiligen Rahmenst udienplan festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Anerkennung der Diplome für höhere Ausbildung in Musik – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.442
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            studienpläne Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Schweizerische  Rahmenstudienpläne  umschreiben  die Zielsetzungen  und  Inhalt e  der  verschiedenen höheren  Ausbildungen in Musik. Sie stützen sich auf die Minimalanforderungen dieses Regle mentes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Rahmenstudienpläne werden auf Vorarbeit der zuständigen Direktorenkonferenzen von der ED K erlassen. Für Teiländerungen der Rahmenstudienpläne ist die An erkennungskommiss ion zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bedingungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Zulassung zur Ausbildung erfordert: a.   den Abschluss einer anerkannten allgemeinbildenden oder berufs bildenden Ausbildung der Sekundarstufe II, b.   eine musikalische Vorbildung, c.   das Bestehen einer Eignungsprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vom Abschluss einer Sekundarausbildung II kann ausnahmsweise abgesehen  werden,  wenn  eine  auss erordentliche  küns tlerische  Bega bung nachgewiesen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dauer Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Die Ausbildung dauert mindestens drei Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Qualifikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Dozenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dozentinnen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Dozenten  und  Dozentinnen  für  die  musikalische Allgemeinbildung  und  die  methodisch-didaktische  Ausbildung  ver fügen  in  der  Regel  über  eine  abge schlossene  Hochschulbildung  oder eine gleichwertige Ausbildung mit zusätzlicher Lehrerfahrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für den künstlerischen Unterricht sind Fachleute einzusetzen, die sich  über  eine  umfassende  musika lische  Ausbildung  und  über  eine berufliche  und  künstlerische  Er fahrung  ausweisen.  Vom  Nachweis einer spezifischen Ausbildung in Musik kann abgesehen werden, wenn die verlangte musikalisch-künstleris che Eignung anderweitig bewiesen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Alle Dozenten und Dozentinnen verfügen über eine methodisch- didaktische Qualifikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Schulen ermöglichen und fördern die Fortbildung ihrer Dozen ten und Dozentinnen in Theorie und Praxis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Diplomprüfungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            reglement Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Jede Schule verfügt über ein Diplomreglement, das vom Kanton erlassen oder genehmigt ist. Dieses regelt die spezifischen Be dingungen  zur  Diplomierung,  enth ält  Bestimmungen  zur  Ernennung und  zur  Aufgabe  der  Experten und  Expertinnen  und  bezeichnet  die Rechtsmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.442 Anerkennung der Diplome für höhere Ausbildung in Musik – R Diplomierung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Diplomierung erfolgt au fgrund der Bewertung der Leistungen während der Ausb ildung und der Diplomprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Diplomprüfung wird gemäss Diplomreglement (Art. 11) von den Dozenten und Dozentinnen und externen Experten und Expertin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Prüfungsinhalte  orientieren sich  an  den  Ausbildungszielen und  Rahmenstudienplänen  und  ents prechen  den  spezifischen  Anfor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - derungen des angestrebten Diploms. Prüfungsinhalte Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Prüfungsinhalte  des  mu sikpädagogischen  Diploms sind: a.   musikalische Allgemeinbildung, b.   künstlerische Ausdrucksmöglichkeit en, technisch, musikalisch und gestalterisch, c.   musikpädagogische, didaktisch e und methodische Kenntnisse und Fertigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Prüfungsinhalte des küns tlerischen Diploms sind: a.   Interpretation  von  Mu sikwerken  versch iedener  Stilrichtungen  im Rahmen  von  besonderen  Situati onen  (interne  Prüfungen,  öffent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche Konzerte in verschiede nen Besetzungen, Solokonzerte), b.   analytische Kenntnisse der zu interpretierenden Werke, c.   verschiedene Interpretationsansätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Prüfungsinhalte  des  musikpäd agogisch-künstlerischen  Dip
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - loms sind: a.   musikalische Allgemeinbildung, b.   künstlerische Ausdrucksmöglichkeit en, technisch, musikalisch und improvisatorisch, solistisch und im  Zusammenspiel,  sowie  Arrange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ment und Komposition, c.   musikpädagogische, didaktisch e und methodische Kenntnisse und Fertigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Prüfungsinhalte  des  speziellen  Diploms  sind  im  auf  den  je
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - weiligen Rahmenstudienpl an abgestützten Diplomreglement (Art. 11) festgehalten. Diplom Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Diplom enthält: a.   die Bezeichnung der Schule und des Kantons bzw. der Kantone, die das Diplom ausstellen oder anerkennen, b.   die persönlichen Angaben de s oder der Diplomierten, c.   den Vermerk «musikpädagogische s Diplom», «künstlerisches Dip
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lom», «musikpädagogisc h-künstlerisches Dipl om» oder «spezielles Diplom»,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Anerkennung der Diplome für höhere Ausbildung in Musik – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.442 d.   die Unterschrift der Schulleitung und der zuständigen Aufsichts behörde, e.   den Ort und das Datum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  anerkannte  Diplom trägt  den  zusätzlichen  Vermerk  «Das Diplom  ist  schweizerisch  anerkannt (Beschluss  der  schweizerischen Konferenz der kantonalen Er ziehungsdirektoren vom ...)».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Titel Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Die  Titel  sind  gemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  der  Diplomverein barung geschützt. Die einzelnen ge schützten Titelbezeichnungen sind im Verzeichnis der Diplome gemäss Art. 19 festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kapitel: Anerkennungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anerkennungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kommission Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Begutachtung  der  Gesuche  um  Anerkennung  und die periodische Überprüfung des Verz eichnisses der Di plome (Art. 19) sowie die Beratung we iterer Fragen im Zusammenhang mit der höhe ren  musikalischen  Ausbildung  in der  Schweiz  ist  Aufgabe  einer  An erkennungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Kommission  besteht  aus  hö chstens  neun  Mitgliedern.  Die Sprachregionen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Vorstand  der  EDK  ernennt  die  Mitglieder  der  Anerken nungskommission und re gelt deren Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerken nungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anerkennungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gesuch Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Anerkennungsgesuch  wird  vom  Kanton  an  die EDK gerichtet. Dem Gesuch sind al le zur Überprüfung nötigen Unter lagen beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Anerkennungskommission  prüft  das  Gesuch  und  stellt  der EDK den Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie kann dem Unterricht und den Prüfungen beiwohnen und er gänzende Unterlagen anfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entscheid Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Entscheid über die Anerkennung, deren Ablehnung oder eine allfällige Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird  die  Anerkennung  abgelehnt  oder  aberkannt,  sind  im  Ent scheid  die  Gründe  dafür  darzulegen .  Ausserdem  sind  jene  Massnah men festzuhalten, die zu einer sp äteren Anerkennung führen könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.442 Anerkennung der Diplome für höhere Ausbildung in Musik – R Verzeichnis Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  EDK  führt  ein  Verzeichnis  der  anerkannten  Dip
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lome.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erfüllt ein Diplom die Mindest anforderungen dieses Reglemen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tes  nicht  mehr,  stellt  der  Vorst and  der  EDK  dem  Kanton  eine  ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - messene Frist zur Behebung der Mä ngel. Die Trägerschaft der betref
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fenden Schule wird da rüber orientiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Kapitel: Anerkennung vo n ausländischen Diplomen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die EDK kann ausländische Diplome nach den Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sätzen  dieses  Reglementes  und  unter Berücksichtigung  von  interna
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionalem Recht anerkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  kann  dafür  Anpassungslehrg änge,  Eignungsprüfungen  oder eine zusätzliche Berufserfahrung vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  das  Verfahren  gilt  sinngemä ss  das  3.  Kapitel  dieses  Regle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mentes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Vorstand der EDK kann einz elne Kompetenzen an die An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - erkennungskommission oder an dere n Geschäftsstelle delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Kapitel: Rechtsmittel Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Gegen Entscheide der Aner kennungsbehörde stehen als Rechtsmittel  die  staatsre chtliche  Klage  und  di e  staatsrechtliche  Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schwerde an das Bundesgericht zu r Verfügung (Art. 10 Diplomverein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - barung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Kapitel: Schlussbestimmungen Übergangs bestimmungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Kantonal  anerkannte  Diplome,  die  vor  der  Erteilung der  Anerkennung  im  Sinne  dieses Reglementes  ausgestellt  wurden, gelten nach der Anerkennung der ersten Diplome für höhere Ausbil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dung in Musik gemäss diesem Reglement ebenfalls als anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Geschäftsstelle der Anerke nnungskommission stellt auf Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - langen eine Bescheinigun g über die Anerkennung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Anerkennung der Diplome für höhere Ausbildung in Musik – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.442
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Dieses Reglement tritt am 1. September 1997 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es ist auf alle Kantone anwendba r, die der Dipl omvereinbarung beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 55, 393 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 410.4 .