Reglement über die Anerkennung der Diplome für höhere Ausbildung in Musik (410.442)
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Reglement über die Anerkennung der Diplome für höhere Ausbildung in Musik

1 Anerkennung der Diplome für höhere Ausbildung in Musik – R
410.442 Reglement über die Anerkennung der Diplome für höhere Ausbildung in Musik (vom 28. August 1997)
1 Die Schweizerische Konferenz de r kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf Art. 2, 4 und 6 der In terkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsab schlüssen vom 18. Februar 1993
2 (Dip lomvereinbarung) und auf das ED K-Statut vom 2. März 1995, beschliesst:
1. Kapitel: Grundsatz Art.
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1 Kantonale oder kantonal aner kannte Diplome, die eine höhere Berufsausbildung in Musik bescheinigen, werden von der EDK anerkannt, sofern sie die in diesem Reglement festgelegten Mindest anforderungen erfüllen.
2 Es werden folgende Diplome anerkannt: a. musikpädagogisches Diplom (Klassik), b. künstlerisches Diplom (Klassik oder Jazz), c. musikpädagogisch-künstlerisches Diplom (Klassik oder Jazz), d. spezielles Diplom (Klassik oder Jazz).
3 Die Anerkennung der Lehrdiplome, die zum Unterrichten als Musiklehrer oder Musiklehrerin an den öffentlichen Schulen der Sekun darstufe I und II berechtigen, wi rd in besonderen Reglementen gere gelt.
2. Kapitel: Anerkennungsvoraussetzungen
1. Abschnitt: Ausbildung
Ziel Art.
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1 Die Ausbildungen zum musi kpädagogischen, künstleri schen, musikpädagogisch-künstleri schen oder speziellen Diplom ge währleisten die notwendigen Kenntni sse und Fertigkeiten für die Aus übung der jeweiligen be ruflichen Tätigkeit.
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2 Die Diplomierten sollen anspru chsvolle und komplexe Aufgaben in den verschiedenen Gebieten der Musik lösen können. Musik pädagogisches Diplom Art.
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1 Die Ausbildung zum musikpädagogischen Diplom umfasst eine musikalische Allgemeinbildun g, eine künstlerische sowie eine methodisch-didaktische Ausbildung.
2 Sie befähigt die Diplomierten zur Erteilung von Unterricht im Bereich ihres Studienhauptfaches an Einzelpersonen und Gruppen verschiedener Altersstufen. Die Diplomierten können Eindrücke, Er
- fahrungen, emotionale Regungen und Stimmungen in Interpretation und Improvisation musikalisc h ausdrücken und vermitteln. Künstlerisches Diplom Art.
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1 Die Ausbildung zum künstlerisch en Diplom umfasst eine musikalische Allgemeinbildung und die Ausbildung in den berufsspezi
- fischen Fächern; sie legt einen besonderen Schwerpunkt auf das Haupt
- fach (Hauptinstrument oder Gesang ) und auf die Präsentation in der Öffentlichkeit durch Konzerte und Aufführungen.
2 Sie befähigt die Diplomierten zur professionellen Darstellung von Musikwerken verschiede ner Stilrichtungen, aus verschiedenen Zeit
- abschnitten, instrumental oder vokal, allein und in kleinen oder gros
- sen Ensembles und Orchestern. Musik pädagogisch- künstlerisches Diplom Art.
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1 Die Ausbildung zum musikpädagogisch-künstlerischen Diplom umfasst eine mu sikalische Allgemeinbi ldung, eine künstleri
- sche sowie eine methodisc h-didaktische Ausbildung.
2 Sie befähigt die Diplomierten, sich als Improvisatoren oder Im
- provisatorinnen, Interpreten oder Interpretinnen, Arrangeure oder Arrangeurinnen, Komponisten oder Komponistinnen, Leiter oder Lei
- terinnen eigener Gruppe n und Projekte zu betä tigen und ihre instru
- mentalen und musikalischen Kennt nisse an Einzelpersonen und Grup
- pen verschiedener Altersstufen (U nterricht) und/oder einer breiteren Öffentlichkeit (Med ien) zu vermitteln. Spezielles Diplom Art.
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1 Die Ausbildung zum speziellen Diplom umfasst eine breite musikalische Grundausbil dung und eine vertiefte Ausbildung für besondere Qualifikationen, wi e unter anderem Komposition, Diri
- gieren oder Chorleitung.
2 Sie befähigt die Diplomierten zu r beruflichen oder künstlerischen Tätigkeit im betr effenden Bereich.
3 Die einzelnen Anforderungen des betreffenden Bereichs werden im jeweiligen Rahmenst udienplan festgehalten.
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Rahmen
-
studienpläne Art.
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1 Schweizerische Rahmenstudienpläne umschreiben die Zielsetzungen und Inhalt e der verschiedenen höheren Ausbildungen in Musik. Sie stützen sich auf die Minimalanforderungen dieses Regle mentes.
2 Die Rahmenstudienpläne werden auf Vorarbeit der zuständigen Direktorenkonferenzen von der ED K erlassen. Für Teiländerungen der Rahmenstudienpläne ist die An erkennungskommiss ion zuständig.
Zulassungs
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bedingungen Art.
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1 Die Zulassung zur Ausbildung erfordert: a. den Abschluss einer anerkannten allgemeinbildenden oder berufs bildenden Ausbildung der Sekundarstufe II, b. eine musikalische Vorbildung, c. das Bestehen einer Eignungsprüfung.
2 Vom Abschluss einer Sekundarausbildung II kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn eine auss erordentliche küns tlerische Bega bung nachgewiesen werden kann.
Dauer Art.
9 Die Ausbildung dauert mindestens drei Jahre.
Qualifikation
der Dozenten
und
Dozentinnen Art.
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1 Die Dozenten und Dozentinnen für die musikalische Allgemeinbildung und die methodisch-didaktische Ausbildung ver fügen in der Regel über eine abge schlossene Hochschulbildung oder eine gleichwertige Ausbildung mit zusätzlicher Lehrerfahrung.
2 Für den künstlerischen Unterricht sind Fachleute einzusetzen, die sich über eine umfassende musika lische Ausbildung und über eine berufliche und künstlerische Er fahrung ausweisen. Vom Nachweis einer spezifischen Ausbildung in Musik kann abgesehen werden, wenn die verlangte musikalisch-künstleris che Eignung anderweitig bewiesen wird.
3 Alle Dozenten und Dozentinnen verfügen über eine methodisch- didaktische Qualifikation.
4 Die Schulen ermöglichen und fördern die Fortbildung ihrer Dozen ten und Dozentinnen in Theorie und Praxis.
2. Abschnitt: Diplomprüfungsverfahren
Diplom
-
reglement Art.
11 Jede Schule verfügt über ein Diplomreglement, das vom Kanton erlassen oder genehmigt ist. Dieses regelt die spezifischen Be dingungen zur Diplomierung, enth ält Bestimmungen zur Ernennung und zur Aufgabe der Experten und Expertinnen und bezeichnet die Rechtsmittel.
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410.442 Anerkennung der Diplome für höhere Ausbildung in Musik – R Diplomierung Art.
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1 Die Diplomierung erfolgt au fgrund der Bewertung der Leistungen während der Ausb ildung und der Diplomprüfung.
2 Die Diplomprüfung wird gemäss Diplomreglement (Art. 11) von den Dozenten und Dozentinnen und externen Experten und Expertin
- nen durchgeführt.
3 Die Prüfungsinhalte orientieren sich an den Ausbildungszielen und Rahmenstudienplänen und ents prechen den spezifischen Anfor
- derungen des angestrebten Diploms. Prüfungsinhalte Art.
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1 Die Prüfungsinhalte des mu sikpädagogischen Diploms sind: a. musikalische Allgemeinbildung, b. künstlerische Ausdrucksmöglichkeit en, technisch, musikalisch und gestalterisch, c. musikpädagogische, didaktisch e und methodische Kenntnisse und Fertigkeiten.
2 Die Prüfungsinhalte des küns tlerischen Diploms sind: a. Interpretation von Mu sikwerken versch iedener Stilrichtungen im Rahmen von besonderen Situati onen (interne Prüfungen, öffent
- liche Konzerte in verschiede nen Besetzungen, Solokonzerte), b. analytische Kenntnisse der zu interpretierenden Werke, c. verschiedene Interpretationsansätze.
3 Die Prüfungsinhalte des musikpäd agogisch-künstlerischen Dip
- loms sind: a. musikalische Allgemeinbildung, b. künstlerische Ausdrucksmöglichkeit en, technisch, musikalisch und improvisatorisch, solistisch und im Zusammenspiel, sowie Arrange
- ment und Komposition, c. musikpädagogische, didaktisch e und methodische Kenntnisse und Fertigkeiten.
4 Die Prüfungsinhalte des speziellen Diploms sind im auf den je
- weiligen Rahmenstudienpl an abgestützten Diplomreglement (Art. 11) festgehalten. Diplom Art.
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1 Das Diplom enthält: a. die Bezeichnung der Schule und des Kantons bzw. der Kantone, die das Diplom ausstellen oder anerkennen, b. die persönlichen Angaben de s oder der Diplomierten, c. den Vermerk «musikpädagogische s Diplom», «künstlerisches Dip
- lom», «musikpädagogisc h-künstlerisches Dipl om» oder «spezielles Diplom»,
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410.442 d. die Unterschrift der Schulleitung und der zuständigen Aufsichts behörde, e. den Ort und das Datum.
2 Das anerkannte Diplom trägt den zusätzlichen Vermerk «Das Diplom ist schweizerisch anerkannt (Beschluss der schweizerischen Konferenz der kantonalen Er ziehungsdirektoren vom ...)».
Titel Art.
15 Die Titel sind gemäss Art.
8 Abs.
4 der Diplomverein barung geschützt. Die einzelnen ge schützten Titelbezeichnungen sind im Verzeichnis der Diplome gemäss Art. 19 festgehalten.
3. Kapitel: Anerkennungsverfahren
Anerkennungs
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kommission Art.
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1 Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und die periodische Überprüfung des Verz eichnisses der Di plome (Art. 19) sowie die Beratung we iterer Fragen im Zusammenhang mit der höhe ren musikalischen Ausbildung in der Schweiz ist Aufgabe einer An erkennungskommission.
2 Die Kommission besteht aus hö chstens neun Mitgliedern. Die Sprachregionen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein.
3 Der Vorstand der EDK ernennt die Mitglieder der Anerken nungskommission und re gelt deren Vorsitz.
4 Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerken nungskommission.
Anerkennungs
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gesuch Art.
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1 Das Anerkennungsgesuch wird vom Kanton an die EDK gerichtet. Dem Gesuch sind al le zur Überprüfung nötigen Unter lagen beizulegen.
2 Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der EDK den Antrag.
3 Sie kann dem Unterricht und den Prüfungen beiwohnen und er gänzende Unterlagen anfordern.
Entscheid Art.
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1 Der Entscheid über die Anerkennung, deren Ablehnung oder eine allfällige Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK.
2 Wird die Anerkennung abgelehnt oder aberkannt, sind im Ent scheid die Gründe dafür darzulegen . Ausserdem sind jene Massnah men festzuhalten, die zu einer sp äteren Anerkennung führen könnten.
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410.442 Anerkennung der Diplome für höhere Ausbildung in Musik – R Verzeichnis Art.
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1 Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Dip
- lome.
2 Erfüllt ein Diplom die Mindest anforderungen dieses Reglemen
- tes nicht mehr, stellt der Vorst and der EDK dem Kanton eine ange
- messene Frist zur Behebung der Mä ngel. Die Trägerschaft der betref
- fenden Schule wird da rüber orientiert.
4. Kapitel: Anerkennung vo n ausländischen Diplomen Art.
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1 Die EDK kann ausländische Diplome nach den Grund
- sätzen dieses Reglementes und unter Berücksichtigung von interna
- tionalem Recht anerkennen.
2 Sie kann dafür Anpassungslehrg änge, Eignungsprüfungen oder eine zusätzliche Berufserfahrung vorschreiben.
3 Für das Verfahren gilt sinngemä ss das 3. Kapitel dieses Regle
- mentes.
4 Der Vorstand der EDK kann einz elne Kompetenzen an die An
- erkennungskommission oder an dere n Geschäftsstelle delegieren.
5. Kapitel: Rechtsmittel Art.
21 Gegen Entscheide der Aner kennungsbehörde stehen als Rechtsmittel die staatsre chtliche Klage und di e staatsrechtliche Be
- schwerde an das Bundesgericht zu r Verfügung (Art. 10 Diplomverein
- barung).
6. Kapitel: Schlussbestimmungen Übergangs bestimmungen Art.
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1 Kantonal anerkannte Diplome, die vor der Erteilung der Anerkennung im Sinne dieses Reglementes ausgestellt wurden, gelten nach der Anerkennung der ersten Diplome für höhere Ausbil
- dung in Musik gemäss diesem Reglement ebenfalls als anerkannt.
2 Die Geschäftsstelle der Anerke nnungskommission stellt auf Ver
- langen eine Bescheinigun g über die Anerkennung aus.
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Inkrafttreten Art.
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1 Dieses Reglement tritt am 1. September 1997 in Kraft.
2 Es ist auf alle Kantone anwendba r, die der Dipl omvereinbarung beigetreten sind.
1 OS 55, 393 .
2 LS 410.4 .
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