Vollzugsverordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (821.11)
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Vollzugsverordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen

1 Allgemeinverbindlicherklärung vo n Gesamtarbeitsverträgen – VVO
821.11
1. 7. 10 - 69 Vollzugsverordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
5 (vom 24. Oktober 1957)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf das Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956
3 , verordnet:

§ 1.

1 Über die Allgemeinverbindliche rklärung von Gesamtarbeits verträgen, die nur für das Gebiet des Kantons oder eines Teiles dessel ben Geltung haben, entscheidet de r Regierungsrat. Seine Entscheide bedürfen zu ihrer Gültigkeit de r Genehmigung des Bundesrates.
2 Dem Regierungsrat steht ferner zu: a. die Meinungsäusserung an die Bundesbehörden nach erfolgter öffentlicher Bekanntga be von Anträgen, b. die Erledigung von Einsprache n gegen die Allg emeinverbindlich erklärung, c. der Entscheid über die vorläufige Inkraftsetzung und Ausserkraft setzung von Gesamtarbeitsverträgen, deren Rechtsgültigkeit ange fochten wird, und über die Übertragung von Kontrollaufgaben, d. der Entscheid über die Ausserkraftsetzung, die Änderung und Ausdehnung der Allgemeinverbindlicherklärung sowie über die Verlängerung der Geltungsdauer, e. der Entscheid über den räumlichen, beruflichen, betrieblichen und zeitlichen Geltungsbereich bei Änderungen der Voraussetzungen der Allgemeinverbindli cherklärung und die Schlichtung von Strei tigkeiten über den Geltungsbereich der Allgemeinverbindlich erklärung, f. die Wahrung der Interessen de r Arbeitgeber und der Arbeitneh mer, die nicht den vertragsch liessenden Verbänden angehören, g. der endgültige Entscheid über Beschwerden der Nichtmitglieder der vertragschliessenden Verbände wegen Massnahmen der Vertrags parteien oder der im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehenen Organe, h. die Aufsicht über Ausgleichskassen und über andere das Arbeitsver hältnis betreffende Einrichtungen im Sinne von Art.
357b Abs.
1 lit. b OR
2 , sofern die entsprechenden Be stimmungen des Gesamtarbeits vertrages allgemeinverbind lich erklärt worden sind.
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821.11 Allgemeinverbindlicherklärung vo n Gesamtarbeitsverträgen – VVO

§ 2.

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1 Das Amt für Wirtschaft und Arbe it leitet das vorbereitende Verfahren und stellt Antrag bei Be gehren um Allgemeinverbindlich
- erklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
2 Es ist insbesondere zuständig: a. zur Entgegennahme und zur allfä lligen Ergänzung der Begehren um Allgemeinverbindlicherklärung vo n Gesamtarbeitsverträgen sowie der Anzeigen über Aufhebung und Abänderung, Kündigung und Nichterneuerung allgemeinverbind lich erklärter Bestimmungen von Gesamtarbeitsverträgen, b. zur Entgegennahme und Begu tachtung von Einsprachen, c. zur Bezeichnung unabhängig er Sachverständiger, d. zur Vornahme von Veröffentlichungen, e. zum Erlass der Verfügungen über die Kostentragung, f. zum Entscheid über Beschwerde n der Nichtmitg lieder der ver
- tragsschliessenden Verbände wege n Massnahmen der Vertragspar
- teien oder der im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehenen Organe.

§ 3.

1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit
5 leitet die Gesuche um Allgemeinverbindlicherklärung zur Begutachtung an das kantonale Einigungsamt weiter, sofern eine so lche sich nicht v on vornherein als überflüssig erweist.
2 Zu Beratungen des Einigungsamt es kann der Vorsteher des Amtes für Wirtschaft und Arbeit mit bera tender Stimme zugezogen werden.
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§ 4.

1 Erscheint eine Begutachtung durch unabhängige Sachver
- ständige als notwendig, so stellt das Einigungsamt darüber dem Amt für Wirtschaft und Arbeit
5 Antrag unter gleichzeitiger Formulierung der noch abzuklärenden Fragen.
2 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit
5 erteilt den Sachverständigen die erforderlichen Instruktionen.

§ 5.

Für die Allgemeinver bindlicherklärungen und für die Begut
- achtungen durch das Einigungsamt we rden den Parteien keine Gebühren verrechnet; dagegen habe n die antragstellenden Verbände die Kosten für die Begutachtungen durch una bhängige Sachverständige und für die Veröffentlichung der Anträge au f Allgemeinverbi ndlicherklärung sowie der Entscheide zu übernehmen.

§ 6.

Für das Verfahren finden, soweit nicht in dieser Verordnung besondere Vorschriften enthalten si nd, die Bestimmungen des Bundes
- gesetzes vom 28. September 1956 Anwendung.
3 Allgemeinverbindlicherklärung vo n Gesamtarbeitsverträgen – VVO
821.11
1. 7. 10 - 69

§ 7.

1 Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
2 Die Verordnung vom 2. Juni 1949 über den Vollzug des Bundes beschlusses vom 23. Juni 1943 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsvertr ägen wird aufgehoben.
1 OS 40, 255 und GS VI, 267.
2 SR 220 .
3 SR 221.215.311 .
4 Fassung gemäss RRB vom 11. Juni 2003 ( OS 58, 138 ). In Kraft seit 1. August
2003.
5 Fassung gemäss RRB vom 19. Mai 2010 ( OS 65, 302 ; ABl 2010, 1127 ). In Kraft seit 1. Juli 2010.
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