Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Betriebspraktikers/de... (413.333)
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Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Betriebspraktikers/der Betriebspraktikerin

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1.4.00 - 28 Ausbildung des Betriebspraktikers – Reglement
413.333 Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Betriebspraktikers/der Betriebspraktikerin (vom 16. Dezember 1998)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf – die Ermächtigung des Bundes amtes für Berufsbildung und Tech nologie vom 29. Oktober 1998 im Sinne von Art. 12 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Berufs bildung (BBG) vom 19. April
1978
3 , –§
1 Abs. 2 des EG zum Berufsbildungsgesetz vom 21. Juni 1987
2 , beschliesst: I. Ausbildung
1. Lehrverhältnis
Berufsbezeich
-
nung, Beginn
und Dauer der
Lehre, Prinzip
der Ausbildung

§ 1.

Die Berufsbezeichnung ist Betr iebspraktiker/Betriebsprakti kerin. Der Betriebspraktiker oder die Be triebspraktikeri n befasst sich grundsätzlich mit der Wartung und Instandhaltung von Gebäuden und Infrastrukturanlagen sowie mit de r Pflege und der Reinigung der Gebäude, des Betriebsarea ls und der Grünanlagen. Neben gemeinsamen Le rninhalten umfasst die praktische Aus bildung eines der beiden folge nden Ausbildungsschwergewichte: –Hausdienst, – Werkdienst. Die Wahl des Ausbildungsschwergew ichtes richtet sich im Einzel fall nach den Voraussetzungen des Lehrbetriebs. Das Ausbildungs schwergewicht ist im Le hrvertrag aufzuführen. Die Lehre dauert drei Jahre. Si e beginnt mit dem Schuljahr der zuständigen Berufsschule.
Anforderungen
an den
Lehrbetrieb

§ 2.

Lehrlinge dürfen nur in Betr ieben ausgebildet werden, die gewährleisten, dass das ganze Ausbildungsprogramm nach §
5 ver mittelt wird.
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413.333 Ausbildung des Betriebspraktikers – Reglement Lehrbetriebe, die einzelne Teile des Ausbildungsprogramms nach

§ 5 nicht vermitteln können, dürfen Le

hrlinge nur ausbilden, wenn sie sich verpflichten, ihnen diese Teil e in einem andere n Betrieb vermit
- teln zu lassen. Dieser Betrieb, der Inhalt und die Dauer der ergänzen
- den Ausbildung werden im Lehrvertrag festgelegt. Zur Ausbildung von Lehrli ngen sind berechtigt: a) Hauswart/innen und Inst andhaltungsfachleute mit eidgenössischem Fachausweis, diplomierte Klärwerkmeister VSA, die mindestens zwei Jahre im Aufgabengebiet de s Betriebspraktike rs gearbeitet haben, b) gelernte Berufsleut e handwerkliche r und landwirts chaftlicher Be
- rufe, die mindestens drei Jahre im Aufgabengebiet des Betriebs
- praktikers gearbeitet haben. Ein Modell-Lehrgang, ausgearbeitet nach §
5 dieses Reglements, unterstützt die Ausbildung nach di daktisch/methodischen Kriterien und umschreibt die Ausbil dungstiefe und -inhalte. Die Eignung eines Lehr betriebs wird durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt festgestellt. Höchstzahl der Lehrlinge

§ 3.

Ein Lehrbetrieb darf ausbilden: – einen Lehrling, wenn ständig mi ndestens eine Fachperson beschäf
- tigt ist; ein zweiter Lehrling darf seine Ausbildung beginnen, wenn der erste ins letzte Lehrjahr eintritt, – zwei Lehrlinge, wenn st ändig mindestens drei Fachleute beschäftigt sind; einen weiteren Lehrling auf je weitere drei ständig beschäf
- tigte Fachleute. Für die Festsetzung der Höchstzahl der Lehrlinge gelten als Fach
- leute die Berufsleute nach §
2 Abs. 3. Die Lehrlinge sollen so eingestellt werden, dass sie sich gleichmäs
- sig auf die Lehrjahre verteilen.
2. Ausbildungsprogramm für den Lehrbetrieb Allgemeine Richtlinien

§ 4.

Die Lehrlinge werden fachgemäss, systematisch und ver
- ständnisvoll ausgebildet. Die Ausbildung vermittelt berufliche Fertig
- keiten und Kenntnisse und fördert die Aneignung berufsübergreifen
- der Fähigkeiten und die Persönlichke itsentfaltung. Sie verschafft den Lehrlingen Handlungs kompetenzen für die na chfolgende Berufsaus
- übung und die berufliche Fort- und Weiterbildung. Der Betrieb stellt de m Lehrling für die Lehre einen geeigneten Arbeitsplatz sowie die notwendi gen Einrichtungen und Werkzeuge zur Verfügung.
3
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413.333 Massnahmen zur Arbeitssicherhe it, zur Unfallverhütung sowie zum Gesundheits- und Umweltschut z sind mit Beginn der Ausbildung zu beachten und einzuhalten. En tsprechende Vorschriften und Emp fehlungen werden den Lehrlingen rechtzeitig abgegeben und erklärt. Der Lehrling ist zur Führung eine s Arbeitsbuches verpflichtet. Im Arbeitsbuch hält der Lehrling die wesentlichen Arbeiten, die erwor benen Berufskenntnisse und seine Er fahrungen fest. Der Lehrmeister kontrolliert und visiert das Arbeits buch periodisch. Es darf an der Lehrabschlussprüfung im Fach Prakti sche Arbeiten al s Hilfsmittel ver wendet werden. Der Lehrmeister hält den Stand de r Ausbildung periodisch, in der Regel jedes Semester, in einem Au sbildungsbericht fest, den er mit dem Lehrling bespricht. Der Bericht ist dem ge setzlichen Vertreter des Lehrlings zur Kenntnis zu bringen.
Praktische
Arbeiten
und Berufs
-
kenntnisse

§ 5.

Die Ausbildung im jeweiligen Ausbildungsschwergewicht und die gemeinsamen Le rninhalte werden parallel vermittelt. Die Richtziele umschreiben al lgemein und umfassend die vom Lehrling verlangten Kenntnisse und Fähigkeiten, die Informations ziele verdeutlichen die Richtziele. Die Richt- und Informationsziele sind im Anhang 1 enthalten.
3. Ausbildung an der Berufsschule
Pflichtunterricht

§ 6. Die Berufsschule erteilt den

Pflichtunterricht nach dem Lehr plan der Bildungsdirekt ion des Kantons Zürich. II. Lehrabschlussprüfung
1. Durchführung
Allgemeines

§ 7.

An der Lehrabschlussprüfung so ll der Lehrling zeigen, ob er die im Ausbildungsreglement und im Lehrplan umschriebenen Lern ziele erreicht hat.
Organisation

§ 8.

Die Prüfung wird im Lehrbetrieb, in ei nem anderen geeigne ten Betrieb, in einem Kurszentru m oder in einer Berufsschule durch geführt. Dem Lehrling müssen ein Ar beitsplatz und die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Mit dem Aufgebot wird bekanntgegeben, welche Werkzeuge, Geräte, Instrumente und Hilfs mittel er mitbringen muss.
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413.333 Ausbildung des Betriebspraktikers – Reglement Experten

§ 9.

Die kantonale Behörde ernennt die Prüfungse xperten. In erster Linie werden Absolvente n von Expertenkursen beigezogen. Die Experten sorgen dafür, dass sich der Lehrling mit allen vorge
- schriebenen Arbeiten während eine r angemessenen Zeit beschäftigt, damit eine zuverlässige und vollstä ndige Beurteilung möglich ist. Sie machen ihn darauf aufmerksam, dass nicht bearbeitete Aufgaben mit der Note 1 bewertet werden. Mindestens ein Experte überwacht dauernd und gewissenhaft die Ausführung der Prüfungsa rbeiten. Er hält seine Beobachtungen schriftlich fest. Die Abnahme der mündlichen Prüf ung erfolgt durch mindestens zwei Experten; dabei erstellt ei n Experte Notizen über das Prüfungs
- gespräch. Die Experten prüfen den Lehr ling ruhig und wohlwollend und bringen Bemerkungen sachlich an. Mindestens zwei Experten beur teilen die Prüfungsarbeiten.
2. Prüfungsfächer und Prüfungsstoff

§ 10.

Die Prüfung ist in folg ende Fächer unterteilt: a) Praktische Arbeiten (12 bis 16 Stunden), b) Berufskenntnisse (2 bis 3 Stunden), c) Allgemeinbildung (nach dem Regl ement über das Fach Allgemein
- bildung an der Lehrabschlussprüf ung in den gewerb lich-industriel
- len Berufen). Prüfungsstoff

§ 11.

Die Prüfungsanforderungen orie ntieren sich an den Richt
- zielen von §
5 und des Schullehrplanes. Die Informationsziele dienen als Grundlage für die Aufgabenstellung. Die praktische Arbeit und die Pr üfung im Fach Berufskenntnisse umfassen folgende Sachgebiete: – Information und Dienstleistungen, – Garten und Anlagen, – Strassen, Wege, Hartflächen, – Entsorgung, – Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, – Lager und Magazin. Und je nach Ausbildungsschwergewicht: –Hausdienst, –Werkdienst.
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413.333 Die Prüfung im Fach Berufskenntniss e wird mündlich und/oder schriftlich durchgeführt.
3. Beurteilung und Notengebung
Beurteilung

§ 12.

Die Fachnoten werden folgendermassen ermittelt: a) Bei der praktischen Arbeit we rden insbesondere Fachkompetenz und berufsübergreifende Fähigkeiten beurteilt. b) Im Fach Berufskenntnisse werden die Positionen (1) Instandhal tung, (2) Reinigung, (3) Gartenbau und (4) Umweltschutz/Ent sorgung beurteilt. Die Bewertung erfolgt in allen Fä chern nach Prüfungspositionen, die nach §
13 benotet werden; die Fach note ist das Mittel aus den Positionsnoten und wird auf ei ne Dezimalste lle gerundet.
Notenwerte

§ 13.

Die Leistungen werden mit No ten von 1 bis 6 bewertet. Die Note 4 und höhere bezeichnen ge nügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig. Notenskala Note Eigenschaften der Leistungen
6sehr gut
5 gut, zweckentsprechend
4 den Mindestanforder ungen entsprechend
3 schwach, unvollständig
2 sehr schwach
1 unbrauchbar oder nicht ausgeführt
Prüfungs
-
ergebnis

§ 14.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Ge samtnote ausgedrückt. Diese wird aus den folgenden Fachnoten er mittelt: a) Praktische Arbeiten (zählt doppelt), b) Berufskenntnisse, c) Allgemeinbildung. Die Gesamtnote ist das Mittel der Fachnoten (
1 /
4 der Notensumme) und wird auf eine Dezimalstelle gerundet. Arbeiten noch die Gesamtnote den Wert 4 unterschreitet.
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413.333 Ausbildung des Betriebspraktikers – Reglement Noten formulare und Expertenbericht

§ 15.

Auf Einwendungen des Lehrling s, er sei in grundlegende Fertigkeiten nicht eingeführt worden, dürfen die Experten keine Rücksicht nehmen. Sie halten je doch seine Angaben im Experten
- bericht fest. Zeigen sich bei der Prüfung mutm assliche Mängel bei der betrieb
- lichen und schulischen Ausbildung, so tragen die Experten genaue An
- gaben über ihre Beobachtungen in das Notenformular ein. Das Notenformular mit dem Expert enbericht wird nach der Prü
- fung von den Experten unterzeichne t und unverzüglich der zuständi
- gen kantonalen Behörde zugestellt. Fähigkeits zeugnis

§ 16.

Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis und ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufs
- bezeichnung «Gelernter Betriebsprakti ker»/«Gelernte Betriebsprak
- tikerin» zu führen. Da s gewählte Ausbildungsschwergewicht wird im beigelegten Notena usweis vermerkt. Rechtsmittel

§ 17.

Gegen Entscheide im Zusamme nhang mit der Lehrabschluss
- prüfung sind Einsprache n und Rekurs gemäss §§
34 und 35 EG zum Berufsbildungsgesetz
2 zulässig. III. Schlussbestimmungen Inkrafttreten

§ 18.

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
1 OS 55, 1 .
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413.31 .
3 SR 412.10 .
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413.333 Anhang Richt- und Informationsziel e der praktischen Ausbil dung I. Richt- und Informationsziele für die gemeinsame Ausbildung A. Allgemeines
Richtziele Der Lehrling lernt seine Lehrfi rma und sein Arbeitsfeld kennen. Er kennt die zentralen Aufgaben seines Lehrbetriebs und seines Arbeitsortes und kann diese erklären. Der Lehrling erbringt eine Arbeitsleistung un ter den spezifischen und sich wandelnden Bedingungen des jeweiligen Arbeitsortes, so wohl innerhalb von Gebäuden und de r Werkstatt als auch im Freien. Der Lehrling versteht seine Arbeit als eine Dienstleistung und ist in der Lage, Handlungsbedarf zu gunsten von Dri tten zu erkennen. Der Lehrling arbeitet vorwiegend praktisch und erhält so Einblick in alle wichtigen Tätigkeiten im Le hrbetrieb. Er versteht den Sinn und Zweck von Wartungs- und Instandhalt ungsarbeiten. Er führt Aufträge zum Teil selbständig durch und is t fähig, Rapportformulare auszu füllen und einfache Me ldungen zu schreiben. Bei der Überwachung und Kontrolle von Infrastrukturanlagen un terscheidet der Lehrling zwischen Regelfall und Störfall. Im Störfall reagiert er situationsgerecht und erkennt den Handlungsbedarf. Er weiss, wann er selber zuständig ist und wann er den Beizug von Dritten veranlassen muss. Er ist in der Lage, sich anhand eines Plans oder einer Skizze zu orientieren. Der Lehrling ist fähig und bereit, in einem Team zu arbeiten. Er kann Tages- und Wochenpläne interp retieren und kennt die für ihn wichtigen Bestimmungen der Betriebsordnung. Bei der Arbeitsvorbereitung trifft der Lehrling al le notwendigen Vorkehrungen. Er setzt Geräte, We rkzeuge, Ausrüstung und Materia lien fachgerecht ein und ist in der La ge, Betriebsanleitungen zu benüt zen. Bei der Arbeit ist sich der Lehr ling der Gefahren und Risiken be wusst und wendet einschlägige Sich erheitsbestimmungen und Unfall verhütungsmassnahmen an. Im Notfall leistet er erste Hilfe.
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413.333 Ausbildung des Betriebspraktikers – Reglement B. Fachliche Ausbildung a) Information und Dienstleistungen Richtziel: Einfache Kundenberatung durchführen Informationsziele praktische Arbeiten Berufskenntnisse Kundenkontakt – Kunden beraten – wichtigste Informationsquellen – Information erteilen nennen – Dienstleistungen des Betriebs und deren Bedingungen nennen b) Garten und Anlagen Richtziele: Grünflächen und -anlagen pflegen und sauber halten Informationsziele praktische Arbeiten Berufskenntnisse Rasen, Wiesen – Boden nach Anweisung – gebräuchliche Saatmengen vorbereiten pro Quadratmeter angeben – säen – Dosierung der wichtigsten – walzen Düngerarten angeben – düngen – Anwendungsvorschrift des – mähen Herstellers lesen und verstehen – sauber halten Bepflanzung – Hecken schneiden – einjährige und mehrjährige – Rabatten abräumen, umgraben Pflanzen, Sträucher, Bäume, – Pflanzen nach Anweisung Hochstämme unterscheiden setzen, ausputzen und reinigen – Bodenverbesserungsmittel – düngen, wässern kennen und Funktionsweise – jäten, lockern beschreiben – Verunkrautung verhindern – Pflanzenschutz- und Unkraut- und Unkraut bekämpfen vertilgungsmittel: Gebrauchs- – Pflanzenschutzmittel anweisungen lesen und erklären ausbringen – roden Brunnenanlagen – reinigen – gebräuchliche Hilfsmittel – Frostschutzmassnahmen aufführen ausführen Versetzarbeiten – kleinere Aushubarbeiten – Richtwerte für Fundament- durchführen grössen angeben – Beton/Mörtel herstellen und – Zementdosierung für verarbeiten Fundamentbeton angeben – einfache Geräte und Einrich- – Zementdosierung für tungen fixieren, verschwenken Versetzmörtel angeben und einbetonieren – Mindestwartezeit bis – Verbundsteine, Platten verlegen zur Entfernung der – Rückstände von Beton und Verschwenkungen ermitteln Mörtel entfernen
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413.333 c) Strassen, Wege, Hartflächen Richtziele: Allgemeine Pflege- und Rein igungsarbeiten an Strassen, Wegen und Hartplätzen ausführen Informationsziele praktische Arbeiten Berufskenntnisse Reinigung – reinigen (Schmutz, Laub, – wichtigste Verfahren zur Unkraut) Pflege von Wegen und Strassen – Wegränder bearbeiten und nennen sauber halten Winterdienst – Winterdienst vorbereiten – Gefahren und Risiken – Räumgeräte und Hilfsmittel erkennen fachgerecht einsetzen – gebräuchliche Taumittel – kiesen, salzen nennen d) Entsorgung Richtziel: Abfallstoffe gemäss Vorgaben sortengerecht behandeln Informationsziele praktische Arbeiten Berufskenntnisse Abfallstoffe – Abfallstoffe sortieren – Umweltrelevante Zusammen- – Abfallstoffe vorschriftsgemäss hänge der eigenen Arbeit entsorgen nennen – Grün- und Wischgut, Aushub – Verwendungsmöglichkeiten abführen für Mähabfälle, Hackholz, – anfallendes organisches Laub und Kompost schildern Material verwerten – die einschlägigen Stellen zur – Umweltschutzvorschriften Beratung und Unterstützung anwenden in Fragen des Umweltschutzes nennen e) Geräte, Maschinen, Fahrzeuge Richtziel: Geräte, Maschinen und Fahr zeuge reinigen und warten Informationsziele praktische Arbeiten Berufskenntnisse Geräte, – einfache Funktionskontrollen – Funktion und Wirkungsweise Maschinen, durchführen gebräuchlicher Geräte, Fahrzeuge – abgenutzte und defekte Teile Maschinen und Fahrzeuge erkennen schildern – Fehler, Störungen erkennen – Betriebssicherheit von und Befund mitteilen Fahrzeugen und Geräten nach – einfache Wartungsarbeiten nach den einschlägigen nach Vorschrift des Herstellers Vorschriften beurteilen ausführen
413.333 Ausbildung des Betriebspraktikers – Reglement f) Lager und Magazin Richtziel: Lieferungen annehmen und einlagern Informationsziele praktische Arbeiten Berufskenntnisse Wareneingang – Anlieferung entgegennehmen, – Warenbegleitpapiere lesen identifizieren und kontrollieren und Inhalt erklären – Waren gemäss Gebinde- vorschrift einlagern Lagerung – Warenbestand am Lager – Ordnungssystem des Lagers überprüfen beschreiben II. Richt- und Informationsziele für die Ausbildungsschwergewichte A. Hausdienst Richtziel: Gebräuchlichste Unterhaltsarbeiten ausführen Informationsziele praktische Arbeiten Berufskenntnisse Gebäudeunterhalt – Tür- und Fensterdichtungen – einfache Arbeitsvorgänge montieren und auswechseln beschreiben – Beschläge an Türen und Fenstern instand halten – einfache Malerarbeiten ausführen Gebäudereinigung – Grundreinigung eines – Bodenbeläge unterscheiden Bodenbelags durchführen – wichtigste Materialien, Geräte – mit Hochdruckreinigungsgerät und Verfahren der Gebäude- arbeiten reinigung nennen – Fenster reinigen Bepflanzung – Pflege von Topfpflanzen und – Pflegeansprüche von Topf- in Innenräumen Hydrokulturen pflanzen und Hydrokulturen beschreiben Sanitär- – Filter, Dichtungen auswechseln – Zweck und Funktionsweise installationen – einfache Reparaturarbeiten an der wichtigsten Systeme sanitären Anlagen ausführen im Sanitärbereich beschreiben Heizung, Klima, – Anlagen überwachen, – Funktionsweise der gebräuch- Lüftung einstellen und warten lichsten Anlagen darlegen – Filter reinigen und auswechseln – Öltank kontrollieren Elektro- – Stecker ersetzen – Zusammenhänge von einfachen installationen – Beleuchtungskörper, Starter elektrischen Anlagen und Sicherungen auswechseln beschreiben – Kabel kontrollieren
1.4.00 - 28 Ausbildung des Betriebspraktikers – Reglement
413.333 B. Werkdienst Richtziel: Wesentlichste Arbeiten für den Unterhalt von Aussenanla gen ausführen Informationsziele praktische Arbeiten Berufskenntnisse Wege – Wege pflegen, abranden, – Materialien, Werkzeuge und auslichten elementare Verfahren zum – Verunkrautung verhindern Wegbau nennen und Unkraut bekämpfen – kiesen, absanden – walzen Strassen – reinigen – elementare Verfahren für den – kiesen Strassenunterhalt beschreiben – kleinere Belagsschäden reparieren – Baustelle, Arbeitsort vorschriftsgemäss signalisieren und absperren Bäche – Bachverbauungen und – Grundregeln für Arbeiten an Uferschutz reparieren Ufergehölzen und Gewässern – Bachufer pflegen und sauber aus dem Natur- und Heimat- halten schutzgesetz sowie den Emp- fehlungen des Kantons (AWEL) ableiten Entwässerung – einfache Anlagen für die – Mindestgefälle angeben von Wegen Oberflächenentwässerung und Strassen einbauen – Entwässerungsgräben ausputzen Wasserversorgung – Hygienevorschriften einhalten – elementare Systeme und Anlagen zur Wasserproduktion und Verteilung nennen Kanalisation – Schächte und Sammler – Aufgaben bei der Sammlung, kontrollieren Ableitung und Reinigung – Schäden an Schächten des Abwassers nennen und Sammlern erkennen – einfache Bauwerke kennen und – Regenklärbecken reinigen in ihrer Funktion beschreiben – Gefahren und Vorschriften bei der Arbeit an der Kanalisation nennen
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