Reglement über die ärztlichen Prüfungen an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich
                            1 Ärztliche Prüfungen an der Medi zinischen Fakultät – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.434.1 Reglement über die ärztli chen Prüfungen an der Medizinischen Fakul tät der Universität Zürich (vom 3. Juli 1984)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die Medizinische Fakultät führ t Prüfungen zum Erwerb des ärztlichen Prüfungsausweises durch. Dieser berechtigt nicht zur Aus übung einer ärztlichen Praxis auf dem Gebiet der Eidgenossenschaft; hiezu  sind  nur  die  Inha ber  des  eidgenössische n  Arztdiploms  berech tigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die  Anforderungen  entsprec hen  denen  der  Prüfungen  ge mäss  der  eidgenössischen  Verordnung über  die  Prüfungen  für  Ärzte vom 19. November 1980.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vo r a u s
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Zu  den  ärztlichen  Prüfungen werden  an  der  Universität Zürich  immatrikulierte  Studierende zugelassen,  di e  über  einen  ein wandfreien Leumund verfügen und si ch über ein ausreichendes Hoch schulstudium ausweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die  Fakultät  ernennt  eine  Pr üfungskommission,  bestehend aus  dem  Dekan  (Vorsitz)  und  vier bis  sechs  Exam inatoren.  Die Prüfungskommission unterstützt de n Dekan bei der Organisation und Leitung der Prüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Examinatoren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Die  Prüfungen  werden  von  den zuständigen  Fachvertretern abgenommen. Al s Ersatzmänner und Koexaminatoren können Fakul tätsmitglieder, Privatdozenten, Oberassistenten, Oberärzte und prak tizierende Ärzte beigezogen werden. Der Koexaminator kann Fragen stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            termine
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Der Dekan gibt die Anmeldung s- und Prüfungstermine, die in der Regel mit den Terminen de r eidgenössischen Medizinalprüfun gen für Ärzte übereinstimmen, durch Anschlag bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die  Anmeldung  zu  den  einzel nen  Prüfungsabschnitten  hat persönlich  auf  dem  Dekanat  zu  er folgen.  Der  Anmeldung  zu  jeder Vorprüfung oder Schlussprüfung sind beizulegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.434.1 Ärztliche Prüfungen an der Medizinischen Fakultät – Reglement a)   der Ausweis über die Immatrikul ation an der Universität Zürich; b)  Ausweise über den Besuch der Lehrveranstaltungen, welche erfor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - derlich  sind  für  die  Zulassung  zu den  entsprechenden  eidgenös
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sischen Prüfungen für Ärzte; c)   ein kurz gefasster Lebens lauf mit Bildungsgang; d)  ein  Leumundszeugnis,  das  frühe stens  sechs  Monate  zuvor  aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gestellt wurde. Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Der  Dekan  entscheidet  auf Grund  der  bei  der  Anmeldung eingereichten  Ausweise  über  die  Zu lassung  zu  den  Prüfungen.  Im Zweifelsfall überweist er die Angelegenheit der Prüfungskommission. Anerkennung von Ausweisen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Die Ausweise anderer Univ ersitäten  über  Studien  und  be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - standene Vorprüfungen werden an erkannt, sofern dabei Anforderun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen  gestellt  worden  sind,  die  de nen  der  eidgenössischen  Medizinal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - prüfungen für Ärzte entsprechen. Über  die  Anerkennung  von  Stud ien  und  Prüfungen  an  auslän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dischen Universitäten en tscheidet der Dekan, im Zweifelsfall die Prü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fungskommission. Bei  Kandidaten,  die  ihre  Studien richtung  wechselten,  bestimmt der  Dekan,  im  Zweifelsfall  nach Anhören  der  Prüfungskommission, welche  Studiensemester,  Praktika ,  Vorlesungen  und  Kurse  sowie welche Vorprüfungen angerechnet werden können. . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gesundheit liche Störungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Leidet  ein  Kandidat  unter  sc hweren  gesundheitlichen  Stö
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungen,  die  eine  Prüfung  verhi ndern  oder  seine  Eignung  für  medi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zinische Berufe in Frage stellen, so kann der Dekan die Zulassung zur Prüfung verweigern ode r von einem Gutachten abhängig machen. Im Zweifelsfalle überweist er die An gelegenheit der Fakultät. Die Fakul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tät entscheidet mit Mehrheitsbeschluss. Vorstrafen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Ist ein Kandidat vorbestraft u nd lässt seine Straftat darauf schliessen, dass er für einen medizi nischen Beruf ungeeignet ist, kann der  Dekan  die  Zulassung  zur  Prüfun g  verweigern.  Im  Zweifelsfalle überweist er die Angeleg enheit der Fakultät. Die Fakultät entscheidet mit Mehrheitsbeschluss. Steht ein Kandidat in Strafunter suchung oder unter Strafanklage, so kann der Dekan den Zula ssungsentscheid aussetzen. Der  Dekan  kann  einen  Zulassungs entscheid  rückgängig  machen, wenn sich nachträglich Gründe zur Verweigerung oder Aussetzung der Zulassung ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ärztliche Prüfungen an der Medi zinischen Fakultät – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.434.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuhörer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Die  Prüfungen  sind  nicht  öffe ntlich.  Der  Dekan  kann  auf begründetes Gesuch im Einverstä ndnis mit den Examinatoren Dritt personen den Zutritt al s Zuhörer gewähren. Ve r f a h r e n
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sessionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Die Termine werden vom Dekan festgelegt. Die Aufteilung einer Prüfung oder eines Prüfungsteils auf mehrere Sessionen ist nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Theoretische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Mit  den  theoretischen  Prüfung en  sollen  die  wissenschaft lichen Kenntnisse des Kandi daten beurteilt werden. Theoretische Prüfungen können na ch folgenden Verfahren durch geführt werden: a)   schriftlich nach dem Wahlantwort-Verfahren; b)  schriftlich mit Kurzfragen/Kurzantworten; c)   mündlich. Die Verfahren müssen in ihrer Aussagekraft vergleichbar sein. Die Fakultät legt für jede Einzel prüfung das Verfahren fest. Ände rungen sind jeweils vor Beginn eine s Studienjahres bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Praktische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Mit  den  praktischen  Prüfungen sollen  in  erster  Linie  die praktischen Fähigkeiten des Kandid aten beurteilt werden. Die Exami natoren können im Zusammenhang mi t der praktischen Arbeit Fragen stellen oder einen schriftl ichen Bericht verlangen. Die Prüfungen können entweder au f einen Fachbereich beschränkt oder fächerübergreifend durchgeführt werden. Der Examinator wählt die praktischen Prüf ungsaufgaben, Patien ten, Materialien und Hilfsmittel aus. Examinator  und  Koexaminator  be obachten  den  Kandidaten  so weit wie möglich bei der Bearbeitung der Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einzelheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Die  Einzelheiten  der  Prüfun gen  entsprechen  denjenigen der eidgenössischen Medizinalprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bekanntgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Prüfungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ergebnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Die   Bekanntgabe   de r   Prüfungsergebnisse   erfolgt   nach Abschluss der Prüfungssession schriftlich durch den Dekan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.434.1 Ärztliche Prüfungen an der Medizinischen Fakultät – Reglement Bewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Die  Leistungen  der  Kandidate n  werden  für  jede  Einzel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - prüfung  mit  einer  ganzen  Note  be wertet.  Besteht  die  Einzelprüfung aus mehreren Teilen, so wird für je den Teil eine ganze Note gegeben; der Durchschnitt der für die einzel nen Teile gegebenen Noten ergibt die Hauptnote. Die Note wird vom Ex aminator nach Anhören des Koexaminators festgesetzt. Die Bewertungen der Leistungen entsprechen folgenden Noten: sehr gut = 6 ungenügend   = 3 gut = 5 schlecht = 2 genügend  = 4 sehr schlecht  = 1 Überprüfung der Noten gebung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Der  Dekan  kann  der  Prüfungs kommission  Einzelfälle  zur Überprüfung der Notengebung unterbreiten. Die Prüfungskommissio n kann im Einverständnis mit den betref
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fenden  Examinatoren  einzelne  No ten  zu  Gunsten  des  Kandidaten ändern. Nicht bestandene Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Die Voraussetzungen für das Bestehen einer Prüfung wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den in den besonderen Bestimmungen dieses Reglementes aufgeführt. In jedem Fall gilt jedoch eine Pr üfung als nicht bestanden, wenn der Durchschnitt der Hauptnoten 4,0 ni cht erreicht oder wenn eine Haupt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - note oder zwei Teilnoten die Note 2 unterschreiten. Wiederholung nicht bestandener Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Wer  eine  Prüfung  nicht  besta nden  hat,  kann  sich  für  die nächste Prüfungssession anmelden. Die Prüfungskommission kann eine m Kandidaten eine Wartefrist von einem Jahr auferlegen. Nach  zweimaligem  Nichtbestehen der  Schlussprüfung  oder  eines Teils davon hat der Kandidat ein we iteres Studienjahr nachzuweisen, bevor er ein drittes Mal zugelassen wird. Endgültiger Abschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Nach  dreimaligem  Nichtbeste hen  des  gleichen  Prüfungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - abschnittes  ist  die  Zulassung  zu  ei ner  weiteren  Prüfung  ausgeschlos
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen. Der endgültige Ausschluss vom Me dizinstudium ist vom Dekan auf dem  Prüfungsprotokoll  und  der  de m  Kandidaten  ausgehändigten Protokollabschrift  zu  vermerken.  Er ist  allen  schweizerischen  Uni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - versitäten zu melden. Kandidaten,  die  an  anderen  schw eizerischen  Univ ersitäten  den entsprechenden  Prüfungsabschnitt dreimal  nicht  bestanden  haben, werden an der Universität Zürich ebenfalls nicht mehr zum Medizin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - studium zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Ärztliche Prüfungen an der Medi zinischen Fakultät – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.434.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rücktritt
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Tritt ein Kandidat nach der Anmeldung zurück, hat er sich beim Dekanat schri ftlich abzumelden. . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bleibt  ein  Kandidat  ohne  Abmel dung  oder  ohne  Verhinderungs- oder  Abbruchsgrund  der  Pr üfung  fern  oder  setz t  er  eine  begonnene Prüfung nicht fort, gilt zudem die Prüfung als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verhinderung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Ist ein Kandidat wegen Erkr ankung oder aus anderen wich tigen Gründen verhindert, die Prüfung anzutreten, so hat er dies dem Dekan unverzüglich mitzuteilen. Bei Erkrankung hat er ein ärzt liches Zeugnis beizubringen. Der Dekan entscheidet, ob die Gr ünde stichhaltig sind; im Zwei felsfalle überweist er die Ange legenheit der Pr üfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterbruch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Abbruch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            Erkrankt ein Kandidat währen d der Prüfung oder tritt ein anderer  wichti ger  Verhinderungsgrund  ein, so  hat  der  Kandidat  dies unverzüglich dem Dekan zu melden. Der  Dekan  entscheidet, sofern  nicht  bereit s  ein  Misserfolg  fest steht,  über  den  Unterbruch  oder  de n  Abbruch  der  Prüfung;  ist  der Dekan nicht sofort erreichbar, so tr ifft der Examinator die vorläufigen Massnahmen. Bei  Unterbruch  bestimmt  der Dekan,  wann  die  Prüfung  fort zusetzen ist. Wird der Abbruch verfügt, so mu ss sich der Kandidat zur nächst folgenden Prüfungssession anmelden, andernfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden. Der Kandidat hat an zugeben, ob er die Prüfung fort setzen oder ganz wiederholen will.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            protokolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Prüfungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausweise
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            Über  jeden  Kandida ten  wird  auf  dem  Dekanat  ein  Prü fungsprotokoll geführt, das die er teilten Noten und die Unterschriften der Examinatoren, der Koexaminatoren und des Dekans enthält. Für die zwei Vorprüfungen sowie für die Schlussprüfung wird dem Kandidaten  eine  Protokol labschrift  ausgehändigt.  Diese  enthält  die Fachnoten und die Durchschnittsnote sowie die Angabe, ob der Kan didat die Prüfung bestanden hat oder nicht. Sie trägt die Unterschrift des Dekans. Nach bestandener Fac hprüfung wird de m Kandidaten ein Bestätigung, dass er die ärztliche Fa chprüfung bestanden hat, sowie die Angabe,  dass  die  Anforderungen denjenigen  der  eidgenössischen Fachprüfung für Ärzte entsprechen. Das Diplom trägt die Unterschrif ten des Rektors und des Dekans.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.434.1 Ärztliche Prüfungen an der Medizinischen Fakultät – Reglement Ungebührliches Betragen und betrügerische Handlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            Führt sich ein Kandidat an ei ner Prüfung ungebührlich auf oder lässt er sich betrügerische Handlungen  zuschulden  kommen,  so kann der Dekan den betr effenden Prüfungsabsch nitt als nicht bestan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den erklären. In schwerwiegenden Fä llen entscheidet die Fakultät über die weitere Zulassung zur Prüfung. Rekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            Beschwerden gegen Verfügungen und Beschlüsse sind innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Tagen  beim  Dekan  zu  Hände n  der  Prüfungskom mission  einzu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reichen. Verhältnis zu den eid genössischen Medizinal prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            Sachliche  Änderungen  der  al lgemeinen  eidgenössischen Prüfungsverordnung  und  der  eidgen össischen  Verordnung  über  die Prüfungen  für  Ärzte  gelten  auch  für  das  vorliegende  Reglement, sofern die Fakultät nicht ausdrückli ch einen anderen Beschluss fasst. Besondere Bestimmungen Gliederung der Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            Die ärztlichen Prüfungen gliedern sich in a)   erste Vorprüfung; b)  zweite Vorprüfung; c)   Schlussprüfung in drei Teilen. Gliederung des Studiums
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            Das Schlussdiplom kann frühestens nach sechs Jahren Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dium erworben werden. Das Studium gliedert sich in a)   zwei Jahre Grundausbildung; b)  drei Jahre klinische Ausbildung; c)   das Wahlstudienjahr. Nach dem ersten Studienjahr ka nn die erste und nach einem wei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - teren Studienjahr die zweite Vorprü fung abgelegt werden. Die bestan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dene  zweite  Vorprüfung  ist  Vora ussetzung  für  die  klinische  Ausbil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            Das  Praktikum  kann  in  alle n  von  den  schweizerischen Medizinischen  Fakultäten  anerkannt en  Spitälern  und  Institutionen absolviert  werden.  Die  Bewilligung  für  ausländische  Praktika  muss vorgängig beim Planungsbüro de r Fakultät eingeholt werden. Wahlstudienjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            1.   Das Wahlstudienjahr soll dem St udenten ermöglichen, aus dem ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - samten Gebiet der Medizin jene Au sschnitte zu wählen, die seinen individuellen Bedürfnissen und Neigungen entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Ärztliche Prüfungen an der Medi zinischen Fakultät – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.434.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Voraussetzung für das Wahlstudien jahr ist, dass der Kandidat den ersten Teil der Schlussprüfung be standen hat. Das Wahlstudienjahr ist im fünften Studien jahr zu absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Das  Wahlstudienjahr  dauert  zu sammenhängend  mindestens  zehn Monate. Während dieser Zeit ist ganztägige Arbeit zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Wahlstudienprogramme müssen im Voraus vom Planungsbüro der Fakultät bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Das Wahlstudienjahr kann auch be i praktizierende n diplomierten Ärzten  geleistet  werden,  jedoch  höchstens  drei  Monate  beim gleichen Arzt. Vorprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35.
                            Bei  der  ersten  Vorprüfung  wird  eine  theoretische,  bei  der zweiten Vorprüfung zusätzlich eine praktische Prüfung durchgeführt. Die  Fakultät  bestimmt,  welches  Ve rfahren  für  die  einzelnen  Fach bereiche anzuwenden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36.
                            1.   Um zur ersten Vorprüfung zugelassen zu werden, muss der Kandi dat neben den Vorlesung en die von der Fakultät vorgeschriebenen Übungen  in  Physik,  Chemie  und allgemeiner  Biol ogie  besucht haben.  Über  den  Besuch  der  Ü bungen  ist  eine  schriftliche  Be stätigung beizubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Die erste Vorprüfung besteht aus vier theoretischen Einzelprüfun gen: a)   Physik – allgemeine Physiologie; b)  Chemie – ausgewählte Kapitel der Biochemie; c)   Allgemeine  und  Humanbiologie mit  zwei  Einzelprüfungen, welche  die  Molekular-  und  Zellbi ologie,  Genetik,  Zytologie, allgemeine Histologie , Embryologie, vergleichende Anatomie, Ökologie und ausgewählte Kapi tel der Anatomie erfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Für jede Einzelprüfung wird eine Note (Hauptnote) erteilt. Erhält ein Kandidat zwei Hauptnoten unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4, so hat er die ganze Prüfung nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37.
                            1.   Um  zu  der  zweiten  Vorprüfung  zugelassen  zu  werden,  muss  ein Kandidat  die  erste  Vorprüfung bestanden  und  ein  vierwöchiges Praktikum in Krankenpflege (ohne Unterbrechung) geleistet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.434.1 Ärztliche Prüfungen an der Medizinischen Fakultät – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Die zweite Vorprüfung umfasst vi er Einzelprüfungen mit je einem theoretischen und einem praktischen Teil: a)   Morphologie  und  Em bryologie  mit  je  zw ei  Einzelprüfungen, aufgeteilt  entweder  in  makr oskopische  und  mikroskopische Anatomie oder nach Organgebieten; b)  Physiologie; c)   Biochemie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Es werden vier Hauptnoten erteilt; sie werden errechnet aus dem Durchschnitt der beiden Teilnoten für den theoretischen und den praktischen Teil. Erhält ein Kandi dat zwei Hauptnoten unter 4, so hat er die ganze Prüfung nicht bestanden. Schlussprüfung Erster Teil der Schlussprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38.
                            1.   Um  zum  ersten  Teil  der  Schlus sprüfung  zugelassen  zu  werden, muss der Kandidat die zweite Vorprüfung bestanden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Der erste Teil der Schlussprüf ung kann am Ende des dritten oder vierten Studienjahres abgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Der erste Teil der Schlussprüf ung umfasst folgende Einzelprüfun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen: a)   Pathophysiologie; b)  Pharmakologie und Toxikologie; c)   allgemeine Pathologie; d)  Mikrobiologie; e)   Grundlagen der psyc hosozialen Medizin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Die Fakultät legt für die einzelne n Prüfungen das theoretische oder praktische Verfahren fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Für jede Einzelprüfung wird eine Hauptnote erteilt. Hat der Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - didat  zwei  Hauptnoten  unter  4  er halten,  so  hat  er  den  ganzen Prüfungsteil nicht bestanden. Zweiter Teil der Schlussprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39.
                            1.   Um  zum  zweiten  Teil  der  Schlus sprüfung  zugelassen  zu  werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Ärztliche Prüfungen an der Medi zinischen Fakultät – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.434.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Der zweite Teil umfasst folgende Einzelprüfungen: a)   Theoretische Prüfungen nach dem Wahlantwort-Verfahren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Innere Medizin und Pharmakotherapie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Chirurgie einschliesslich Kata strophenmedizin, Anästhesio logie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Pädiatrie; Gynäko logie; Geburtshilfe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Sozial-  und  Präventivmedizin einschliesslich  Arbeits-  und Versicherungsmedizin;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Oto-Rhino-Laryngologie;  Derm atologie  und  Venerologie; Ophthalmologie. b)  Praktische Prüfungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Innere Medizin einschlies slich Neurologie und Rheumato logie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Psychiatrie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Gynäkologie und Geburtshilfe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Oto-Rhino-Laryngologie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Dermatologie und Venerologie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Ophthalmologie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   Spezielle Pathologie, mit zwei Teilnoten für makroskopische und mikroskopische Pathologie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.   Medizinische Radiologie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.   Gerichtsmedizin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Für jede Einzelprüfung wi rd eine Hauptnote erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Die  theoretischen  Prüfungen  des zweiten  Teils  werden  nach  dem Wahlantwort-Verfahren mit einer gesamtschweizeri schen, von den Fakultäten zusammengestellt en Fragenbank durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Die  praktischen  Prüfungen  umfa ssen  die  Untersuchung  und  Be urteilung  eines Patienten,  die  Beantwortung  von  Fragen  und  die stichprobenweise Prüfung von Fertigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40.
                            1.   Der  Kandidat  hat  den  zweiten  Te il  der  Schlussprüfung  oder  eine Serie nicht bestanden, wenn er a)   bei 5 Hauptnoten der Theoreti schen Prüfung nach dem Wahl antwort-Verfahren zwei Noten unter 4; b)  bei 9 Hauptnoten der Praktisc hen Prüfung drei Noten unter 4; c)   bei  14  Hauptnoten  der  Gesamtprüfung  vier  Noten  unter  4 erhalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Der Kandidat ist ohne Rücksicht au f das Ergebnis der ersten Serie zur zweiten Serie zuzulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.434.1 Ärztliche Prüfungen an der Medizinischen Fakultät – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Bei  einer  nicht  bestandenen  Se rie  hat  der  Kandidat  sämtliche Prüfungen dieser Serie zu wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Der  zweite  Teil  der  Schlussprüf ung  oder  einzelne Serien  können zweimal wiederholt werden. Dritter Teil der Schlussprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41.
                            1.   Um  zum  dritten  Teil  der  Schlus sprüfung  zugelassen  zu  werden, muss  der  Kandidat  den  zweiten Teil  bestanden  und  eine  ko
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ordinierte  Lehrverans taltung  über  allgemeinmedizinische  Fragen besucht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Der  dritte  Teil  umfasst  folge nde  praktische  Prüfungsveranstal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungen: a)   Innere Medizin; b)  Chirurgie; c)   Pädiatrie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Die  Prüfungen  sind  nach  Möglic hkeit  fächerübergreifend  zu  ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stalten,  unter  besonderer  Berück sichtigung  von  Fragestellungen aus der allgemeinmedizinischen Praxis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Neben den Fertigkeiten und dem Wi ssen des Kandidaten soll sein Verhalten  gegenüber  dem  Patiente n  unter  Berücksichtigung  von dessen   sozialer   Umwelt   beurteilt   werden   (Anamnese,   Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - suchung,  Erfassen  psychosomatis cher  und  psychosozialer  Zusam
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - menhänge sowie Gespräch mit dem Patienten). Die Examinatoren beurteilen die Be richterstattung des Kandi daten über den Patien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Der Kandidat hat die Möglichkei t, mit einem Examinator, der die Funktion eines Konsiliar ius ausübt, ein Kurzgespräch zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Die  Fakultät  regelt  die  Einzelheit en  in  Bezug  auf  den  fachlichen Inhalt, die fachliche Struktur, di e Art und Gewichtung der zu be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - urteilenden  Kriterien  und  die  Da uer  der  Prüfung.  Das  Konzept dieser  Prüfung  ist  zu  Beginn  des Studienjahres,  das  der  Prüfung vorangeht, den Studenten bekannt zu geben. Bewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            1.   Jede  der  drei  Prüfungsveransta ltungen  wird  einzeln  mit  «bestan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den» oder «nicht be standen» bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Jede  nicht  bestandene  Prüfun gsveranstaltung  kann  einzeln  zwei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Nach zweimaligem Nichtbestehen einer Prüfungsveranstaltung des dritten  Teils  der  Schlussprüfung hat  ein  Kandidat  ein  weiteres Studienjahr in der Schweiz nach zuweisen, um zur zweiten Wieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - holung zugelassen zu werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ärztliche Prüfungen an der Medi zinischen Fakultät – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.434.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Der dritte Teil der Schlussprüfung gilt als bestanden, wenn jede der drei Prüfungsveranstaltungen erfolgreich abgelegt wurde. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43.
                            Für Kandidaten, die das Studium vor dem Herbst 1982 be gonnen haben, gelten di e bisherigen Bestimmu ngen. Die naturwissen schaftliche  Prüfung  alter  Ordnung  wi rd  letztmals  1983  durchgeführt, die anatomisch-physiologische Prüf ung alter Ordnung letztmals 1984, die  klinische  Grundfächerprüfung alter  Ordnung  letztmals  1985  und die Schlussprüfung alter Ordnung 1988. Kandidaten, die Prüfungen nach alter Studienordnung nicht beste hen,  werden,  nach  den  obigen  Da ten,  nach  der  neuen  Ordnung  ge prüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44.
                            Dieses Reglement tritt am 1. Juli 1984 in Kraft und ersetzt das Reglement vom 9. November 1965.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 56, 658 . Vom Erziehungsrat erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Fassung gemäss URB vom 30. April 2001 ( OS 56, 711 ). In Kraft seit Winter semester 2001/2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Aufgehoben  durch  URB  vo m  30.  April  2001  ( OS  56,  711 ).  In  Kraft  seit Wintersemester 2001/2002.