Verordnung über die Aufnahmen und Promotionen an den kantonalen Fachmittelschulen mit Fachmaturität
433.521
23. Juni Verordnung über die Aufnahmen und Promotionen an den kantonalen Fachmittelschulen mit Fachmaturität (AFMSV) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe c des Diplommittelschulgesetzes vom 17. Februar 1986 [BSG
433.51] beschliesst:
1. Begriff
Art. 1
Der in dieser Verordnung verwendete Begriff „Fachmittelschule mit Fachmaturität“ (FMS) entspricht dem Begriff „Diplommittelschule“ (DMS) im Sinne des Diplommittelschulgesetzes.
2. Aufnahme
2.1 Ausschreibung
Art. 2
Neue Ausbildungskurse an den FMS werden bis spätestens drei Monate vor der Aufnahmeprüfung ausgeschrieben.
2.2 Aufnahmeverfahren im deutschsprachigen Kantonsteil
Art. 3
Anmeldung, Eintrittsalter
1 Schuljahr der obligatorischen Schulzeit stehen, richten ihre Anmeldung bis 15. Februar an die Schulleiterin oder den Schulleiter derjenigen FMS, in die sie einzutreten wünschen.
2
3 reichen zudem den Laufbahnentscheid ein.
4
Art. 4
Durchführung
1 die Leiterin oder den Leiter des Aufnahmeverfahrens. [Fassung vom 5. 4. 2005]
2 Es wird von den Lehrerinnen und Lehrern der FMS durchgeführt. Weitere Examinatorinnen und Examinatoren können beigezogen werden.
Art. 5
Prüfungsfreie Aufnahme
1 a das 9. Schuljahr als Sekundarschülerin oder Sekundarschüler besucht, b am Ende des ersten Semesters des 9. Schuljahres im Hinblick auf den Unterricht an einer FMS als geeignet beurteilt wird und c unmittelbar nach dem Abschluss des 9. Schuljahres in eine FMS eintritt.
2 a der Sachkompetenz in den Fächern Deutsch, Französisch, Mathematik und Natur-Mensch- Mitwelt, b des Arbeits- und Lernverhaltens in den Fächern Deutsch und Mathematik c sowie der Berufsfeldeignung.
3 a der Teamfähigkeit und der Selbstkompetenz sowie b der Qualität der Auseinandersetzung mit dem Berufsfeld im Rahmen des Berufswahlprozesses.
4 betreffend den Übertritt in den gymnasialen Unterricht im 9. Schuljahr.
5 FMS und eröffnet ihren Entscheid mit Verfügung.
6 Aufnahmeprüfung anmelden.
Art. 6
Aufnahmekapazität
1 übersteigt, wird eine Aufnahmeprüfung für alle durchgeführt.
2 erhalten für die Aufnahmeprüfung eine Gutschrift von einem Punkt.
Art. 7
Aufnahmeprüfung
1 Mathematik sowie je einer mündlichen Prüfung im Fach Französisch und zur Berufsfeldeignung. Die Prüfungspensen richten sich nach dem Lehrplan für die Sekundarstufe I bis und mit erstem Semester des
9. Schuljahres und orientieren sich an den Anforderungen des Sekundarschulniveaus.
2
3
Art. 8
Aufnahmeentscheid
1 bestanden hat. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
2 werden diejenigen Bewerberinnen und Bewerber mit den schlechtesten Prüfungsergebnissen nicht aufgenommen.
3 zum Ausgleich der Klassenbestände Bewerberinnen und Bewerber einer anderen als der gewünschten FMS zuweisen.
2.3 Aufnahmeverfahren im französischsprachigen Kantonsteil
Art. 9
Anmeldung, Eintrittsalter
1 Schuljahr der obligatorischen Schulzeit stehen, richten ihre Anmeldung bis Ende Februar an die Schulleiterin oder den Schulleiter der FMS Moutier.
2
3 zudem den Beurteilungsbericht für das erste Semester des 9. Schuljahres ein.
4
Art. 10
Durchführung
1
2 Moutier. Es wird von den Lehrerinnen und Lehrern der FMS Moutier durchgeführt. Weitere Examinatorinnen und Examinatoren können beigezogen werden.
Art. 11
Prüfungsfreie Aufnahme
1 dem Abschluss des 9. Schuljahres in die FMS Moutier eintritt und im Beurteilungsbericht am Ende des ersten Semesters des 9. Schuljahres auf Sekundarschulniveau in den Fächern Französisch, Deutsch und Mathematik mindestens folgende Punktzahl ausweist: a Niveau AAA: 12,5 Punkte, b Niveau AAB: 13 Punkte, c Niveau AAC/ABB: 13,5 Punkte, d Niveau BBB: 14 Punkte.
2 Aufnahmeprüfung anmelden.
Art. 12
Aufnahmekapazität Wenn die Zahl der prüfungsfrei aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler die Kapazität der FMS Moutier übersteigt, wird eine Aufnahmeprüfung für alle durchgeführt.
Art. 13
Aufnahmeprüfung
1 und Mathematik. Die Prüfungspensen richten sich nach dem Lehrplan für die Sekundarstufe I bis und mit erstem Semester des 9. Schuljahres und orientieren sich an den Anforderungen des Niveaus B.
2 Bestehen der Aufnahmeprüfung.
Art. 14
Aufnahmeentscheid
1 bestanden hat. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
2 übersteigt, werden diejenigen Bewerberinnen und Bewerber mit den schlechtesten Prüfungsergebnissen nicht aufgenommen.
3
2.4 Provisorische und definitive Aufnahme
Art. 15
Provisorische Aufnahme und Orientierung
1
2 zudem die gesetzliche Vertretung, am Ende der 10. Schulwoche des Probesemesters schriftlich, wenn die definitive Aufnahme als gefährdet erscheint.
Art. 16
Definitive Aufnahme
1
22 aufweist. Andernfalls erfolgt die Entlassung aus der FMS.
2
Art. 17
Aufnahme in bestehende Klassen
1 FMS-Klasse aufgenommen werden, sofern noch freie Plätze vorhanden sind und das Programm dieser Ausbildungsgänge einen reibungslosen Fortgang der Ausbildung gewährleistet.
2 Kantonsteil gelten die Artikel 7, 8, 15 und 16, im französischsprachigen Kantonsteil die Artikel 13 bis 16 sinngemäss.
Art. 18
[Fassung vom 5. 4. 2005] Ausserkantonale Schülerinnen
1. Fachmittelschulausweis
1 die zum Fachmittelschulausweis führen, zugelassen, wenn a sie sich im Herkunftskanton dazu qualifiziert haben, b freie Plätze vorhanden sind und c die Schulgeldfrage geklärt ist.
2 [BSG 433.51] .
3
Art. 18a
[Eingefügt am 5. 4. 2005]
2. Fachmaturität In die Fachmaturitätsausbildung aufgenommen werden: a Bewerberinnen und Bewerber, welche den Fachmittelschulausweis im Kanton Bern erworben haben, b Bewerberinnen und Bewerber für welche der Kanton Bern die Kosten einer FMS-Ausbildung in einem andern Kanton übernommen hat, c weitere Bewerberinnen und Bewerber mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Bern im Rahmen der verfügbaren Plätze.
2.5 Erfahrungsaustausch
Art. 19
Die FMS stellen die Aufgaben für die Aufnahmeprüfung den vorbereitenden Schulen nach der Prüfung zur Verfügung und orientieren diese nach dem ersten Semester über die Leistungen der aus ihren Klassen übergetretenen Schülerinnen und Schüler.
3. Beurteilung und Promotionen
Art. 20
Noten Es werden ganze oder halbe Noten erteilt. 6 ist die beste, 1 die schlechteste Note. Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen.
Art. 21
Zeugnis
1 Schüler ein Zeugnis aus.
2 Einsichtnahme mit Unterschrift.
3 a in den Fächern gemäss Lektionentafel und b in den Promotionsfächern.
4
5
6
7
8
Art. 22
[Fassung vom 6. 9. 2006] Promotionsfächer
1 a erste Landessprache, b zweite Landessprache, c dritte Sprache, d Mathematik, e Lernbereich Naturwissenschaften, f Lernbereich Sozialwissenschaften, g Lernbereich Musische Aktivitäten und Sport.
2 Ausbildungsjahr zusätzlich Promotionsfächer: a Lernbereich Berufsfeld Gesundheit und b Lernbereich Berufsfeld Soziale Arbeit.
3 Lernbereiche abwählen.
4 dritte Ausbildungsjahr zusätzlich Promotionsfach: a Lernbereich Berufsfeld Gesundheit oder b Lernbereich Berufsfeld Pädagogik und Soziale Arbeit.
Art. 22a
[Eingefügt am 6. 9. 2006] Promotionsbestimmungen
1 Ergebnisse aus den im jeweiligen Semester gemäss Lektionentafel im kantonalen Lehrplan unterrichteten Teilfächern der Lernbereiche haben dasselbe Gewicht.
2 a der Durchschnitt aller Promotionsfächer mindestens 4,0 beträgt, b höchstens drei Promotionsnoten ungenügend sind und c die Summe der Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser als 2 ist.
Art. 23
Promotionen
1
2
3
4
5 Gründen kann der Promotionstermin für einzelne Klassen oder für einzelne Schülerinnen und Schüler verschoben werden.
6 Gestalten im Falle einer Verteilung des Pensums eines Schuljahres auf zwei Jahre einen einzigen Promotionstermin am Ende des zweiten Jahres bewilligen. Wer ein ungenügendes Zweijahreszeugnis hat, wird nicht promoviert.
Art. 24
Wiederholungsmöglichkeit
1
2 Ende des ersten wiederholten Semesters voraus. Andernfalls erfolgt die Entlassung aus der FMS.
3 unterrichtsfremde Gründe zurückzuführen ist.
4 kann das letzte Schuljahr auch dann einmal wiederholen, wenn sie oder er bereits ein Schuljahr wiederholt hat.
4. Rechtspflege
Art. 25
1 Verwaltungsbeschwerde bei derjenigen FMS-Kommision erhoben werden, bei der die Anmeldung eingereicht wurde.
2
5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 26
Übergangsbestimmung Die Beurteilung und Promotionen der Schülerinnen und Schüler der bisherigen Ausbildungsgänge der Diplommittelschule erfolgen nach bisherigem Recht.
Art. 27
Änderung von Erlassen Folgende Erlasse werden geändert:
1. Verordnung vom 27. November 2002 über die Organisation und die Aufgaben der Erziehungsdirektion (Organisationsverordnung ERZ, OrV ERZ) [BSG 152.221.181] :
2. Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV) [BSG 154.21] :
3. Schulgeldverordnung vom 23. Mai 2001 (SGV) [BSG 430.171.1] :
4. Verordnung vom 8. Juni 1994 über den schulärztlichen Dienst (SDV) [Aufgehoben durch V vom 5.
4. 2005 über die kantonalen Fachmittelschulen mit Fachmaturität, BSG 433.515] :
5. Diplommittelschulverordnung vom 19. September 1990 [BSG 433.515] :
6. Verordnung vom 23. September 1987 über den freiwilligen Schulsport
08–11 per 1. 3. 2008] :
Art. 28
Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 12. April 1989 über die Aufnahmen und Promotionen an den deutschsprachigen kantonalen Diplommittelschulen (BSG 433.521),
2. Verordnung vom 12. April 1989 über die Aufnahmen und Promotionen an den französischsprachigen kantonalen Diplommittelschulen (BSG 433.522).
Art. 29
Inkrafttreten
1
2 [BSG 103.1] amtlich zu veröffentlichen. Bern, 23. Juni 2004 Egger Anhang
23.6.2004 V BAG 04–54, in Kraft am 1. 8. 2004 Änderungen
5.4.2005 über die kantonalen Fachmittelschulen mit Fachmaturität, BAG 05–32 (Art. 63), in Kraft am 1. 8. 2005
6.9.2006 über die kantonalen Fachmittelschulen mit Fachmaturität, BAG 06–85 (II.), in Kraft am 1. 8. 2006
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