Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4.00 - 28 Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.411 Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen (vom 4. Juni 1998)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Schweizerische  Konferenz  der kantonalen  Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf Artikel 2, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabs chlüssen vom 18. Februar 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 (Diplomvereinbarung) und auf das EDK-Statut vom 2. März 1995, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Kantonale  oder  kantonal  aner kannte  Lehrdiplome  für Maturitätsschulen  werden  von  de r  EDK  anerkannt,  wenn  sie  die  in diesem Reglement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dieses Reglement bezieht sich auf Lehrdiplome, die a)   den Abschluss der Ausbildung an einer Hochschule bezeugen und b)  die Befähigung zum Un terricht in Fächern, die im Maturitätsaner kennungsreglement (MAR)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 aufgeführt sind, ausweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kapitel: Anerkennungsvoraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Fachwissenschaftliche Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inhalt Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  fachwissenschaftliche  Au sbildung  vermittelt  Kennt nisse   und   Fertigkeiten   der   wissen schaftlichen   Vorgehensweise   in grundsätzlich zwei Fächern. Sie wird grundsätzlich durch eine n universitären Abschluss (Lizen ziat oder Diplom) bescheinigt. Für Fächer, die nicht an einer universi tären Fakultät studiert werden können, ist sie durch einen Abschluss an einer Fachhochschule (Diplom) bescheinigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.411 Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen – R Die Ziele und Inhalte der fachwiss enschaftlichen Ausbildung sowie die  Bedingungen  der  Erlangung  ei nes  Hochschulabschlusses  sind  in der kantonalen Gesetzgebung sowi e in den Reglementen der verant
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wortlichen Ausbildungsi nstitutionen geregelt. Die fachwissenschaftliche Ausbild ung berücksichtigt auch die fach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - spezifischen  Erfordernisse  hinsic htlich  deren  Umsetzung  an  Maturi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tätsschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Berufliche Ausbildung Inhalt Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  berufliche  Ausbildung  ve rmittelt  die  zum  Unterrich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten an Maturitätsschulen notwe ndigen Wissens- und Handlungskom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - petenzen. Ziel Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Ausbildung befähigt die Diplomierten, a)   den Unterricht im Rahmen der ge ltenden Lehrpläne zu planen und unter  Berücksichtigung interdisziplinärer Gesichtspunkte  zu  ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stalten, b)  den Schülern und Schülerinnen gr undlegende Kenntnisse im Hin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - blick auf ein Hochschulstudium zu vermitteln, c)   die Schüler und Schülerinnen so zu fördern, dass sie selbstständig denken und verantwortungsbewusst handeln können, d)  die Fähigkeiten und Leistungen der  Schüler  und  Schülerinnen  zu beurteilen, e)   mit  den  anderen  Lehrpersonen,  de r  Schulleitung  und  den  Eltern zusammenzuarbeiten, f)   ihre eigene Arbeit zu evaluieren, g)   an  der  Entwicklung und  Realisierung  von pädagogischen  Projek
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten mitzuarbeiten, h)  ihre eigene Fort- und We iterbildung zu planen. Ausbildungs merkmale Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die Ausbildung verbindet Theorie und Praxis sowie Lehre und Forschung. Die  Ausbildung  erfolgt  auf  Grun d  eines  Studienplans,  der  vom Kanton  oder  von  mehreren  Kantonen genehmigt  oder  erlassen  wird und umfasst insbesondere die Bere iche Erziehungswis senschaften und Praxisausbildung. Dauer Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Die Dauer der Ausbil dung entspricht einem Jahr Vollzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - unterricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4.00 - 28 Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.411 Bereits absolvierte, für die Erla ngung des Diploms relevante Studi enleistungen, insbesondere eine Au sbildung als Lehrkraft einer ande ren Stufe, werden angemessen angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Qualifikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Dozenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dozentinnen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Die  Dozenten  und  Dozenti nnen  verfügen  über  einen Hochschulabschluss  im  zu  unterri chtenden  Fachgebiet  sowie  über fachdidaktische Kenntnisse. Die  Dozenten  und  Dozentinnen  fü r  Fachdidaktik  verfügen  da rüber hinaus über ein Lehrdiplom sowie ei ne Lehrerfahrung von min destens drei Jahren, vorzugsweise an Maturitätsschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Qualifikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Praxis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lehrkräfte Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Die Praxislehrkräfte verfügen über ein Lehrdiplom für die Maturitätsschulen  sowi e  über  eine  erfolgreic he  mehrjährige  Berufs erfahrung an diesem Schultypus. Die  Praxislehrkräfte  werden  für  ihre  Aufgabe  ausgebildet,  in  der Regel von den Ausbildungsinstitutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            reglement Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Jede  Ausbildungsinstituti on  verfügt  über  ein  Diplom reglement,  das  vom  Ka nton  oder  von  mehreren Kantonen  erlassen oder genehmigt ist. Dieses regelt insbesondere die M odalitäten für die Erteilung des Diploms und be zeichnet die Rechtsmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Diploms Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Die   Erteilung   des   Diplom s   setzt   einen   Hochschul abschluss voraus. Das  Diplom  wird  auf  Grund  eine r  umfassenden  Beurteilung  der Leistungen der Studierenden erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diplomurkunde Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Die Diplomurkunde enthält: a)   die Bezeichnung der Ausbildungsins titution und des Kantons bzw. der Kantone, die das Diplom au sstellen oder anerkennen, b)  die Personalien der oder des Diplomierten, c)   den Vermerk «Lehrdiplom für Maturitätsschulen», d)  die Fachrichtungen, in welchen das Diplom abgeschlossen wurde, e)   die Unterschrift der zuständigen Stelle, f)   den Ort und das Datum. Das  anerkannte  Diplom  trägt  de n  zusätzlichen  Vermerk  «Das Diplom  ist  schweizerisch  anerkannt (Beschluss  der  Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom ...)».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.411 Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen – R Titel Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Der   Inhaber   oder   die   Inha berin   eines   anerkannten Diploms  ist  berechtigt,  sich  als  «d iplomierter  Lehrer für  Maturitäts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schulen (EDK)» oder als «diplomierte Lehrerin für Maturitätsschulen (EDK)» zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kapitel: Anerkennungsverfahren Anerkennungs kommission Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Die  Begutachtung  der  Gesu che  um  Anerkennung  und die periodische Überprüfung des Verz eichnisses der Di plome (Art. 17) sowie  die  Behandlung  weiterer  Fr agen  im  Zusammenhang  mit  der Lehrerausbildung für die Maturitäts schulen in der Schweiz ist Aufgabe einer Anerkennungskommission. Die  Kommission  besteht  aus  höchste ns  sieben  Mitgliedern.  Die Sprachregionen der Sc hweiz müssen angemessen vertreten sein. Der Vorstand der EDK ernennt die Mitglieder der Anerkennungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kommission und rege lt deren Vorsitz. Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nungskommission. Anerkennungs gesuch Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Das  Anerkennungsgesuch  wird  vom  Kanton  oder  von mehreren Kantonen an di e EDK gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur Überprüfung nötigen Un terlagen beizulegen. Die  Anerkennungskommission  prüft das  Gesuch  und  stellt  der EDK den Antrag. Die  Anerkennungskommission  kann den  Prüfungen  beiwohnen und ergänzende Unterlagen anfordern. Entscheid Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Der Entscheid über die An erkennung, deren Ablehnung oder eine allfällige Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK. Wird  die  Anerkennung  abgelehnt  oder  aberkannt,  sind  im  Ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - scheid  die  Gründe  dafür  darzuleg en.  Ausserdem  sind  jene  Massnah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men festzuhalten, die zu einer sp äteren Anerkennung führen könnten. Verzeichnis Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome. Erfüllt ein Diplom die Mindestan forderungen dieses Reglementes nicht  mehr,  stellt  der  Vorstand  de r  EDK  dem  betreffenden  Kanton oder  den  betreffenden  Kantonen eine  angemessene  Frist  zur  Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hebung  der  Mängel.  Die  Trägerscha ft  der  betreffenden  Ausbildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - institution wird darüber orientiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.4.00 - 28 Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.411
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Kapitel: Anerkennung vo n ausländischen Diplomen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Die  EDK  kann  ausländische Diplome  nach  den  Grund sätzen dieses Reglementes und unter Berücksichtigung von internatio nalem Recht anerkennen. Sie  kann  dafür  Anpassungslehrg änge,  Eignungsprüfungen  oder eine zusätzliche Berufserfahrung vorschreiben. Für das Verfahren gilt sinngemäss das 3. Kapitel dieses Reglementes. Der Vorstand der EDK kann einzel ne Kompetenzen an die Aner kennungskommission oder an deren Geschäftsstelle delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Kapitel: Rechtsmittel Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als Rechtsmittel  die  staatsrechtliche  Kl age  bzw.  die  staatsrechtliche  Be schwerde an das Bundesgericht zu r Verfügung (Art. 10 Diplomverein barung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Kapitel: Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übergangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Kantonal anerkannte Diplome, die vor der Erteilung der Anerkennung im Sinne dieses Reglem entes ausgestellt wurden, gelten nach der Anerkennung der ersten Le hrdiplome gemäss diesem Regle ment ebenfalls als anerkannt. Die Inhaber und Inhaberinnen ei nes anerkannten Diploms gemäss Absatz 1 sind berechtigt, den in Arti kel 13 bezeichneten Titel zu führen. Die  Geschäftsstelle der  Anerkennungskommission  stellt  auf  Ver langen eine Bescheinigun g über die Anerkennung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Dieses Reglement tritt am 1. August 1998 in Kraft. Es  ist  auf  alle  Kantone  anwendba r,  die  der  Diplomvereinbarung beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 55, 377 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.5 .