Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken revidiert in ... (0.232.112.3)
CH - Schweizer Bundesrecht

Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967

Abgeschlossen in Stockholm am 14. Juli 1967 Von der Bundesversammlung genehmigt am 2. Dezember 1969² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 26. Januar 1970 In Kraft getreten für die Schweiz am 19. September 1970 (Stand am 29. Juni 2013) ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. Die Artikel des Abkommens sind mit Überschriften versehen worden, um die Benützung des Textes zu erleichtern; der Originaltext enthält keine Artikel­überschriften. ² Art. 1 Ziff. 5 des BB vom 2. Dez. 1969 ( AS 1970 600 ).
Art. 1 [Errichtung eines besonderen Verbandes – Hinterlegung der Marken beim Internationalen Büro – Begriffsbestimmung des Ursprungslandes]
1)  Die Länder, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, bilden einen besonderen Verband für die internationale Registrierung von Marken.
2)  Die Angehörigen eines jeden der Vertragsländer können sich in allen übrigen Vertragsländern dieses Abkommens den Schutz ihrer im Ursprungsland für Waren oder Dienstleistungen eingetragenen Marken dadurch sichern, dass sie diese Marken durch Vermittlung der Behörde des Ursprungslandes bei dem im Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum³ (im folgenden als «die Organisation» bezeichnet) vorgesehenen Internationalen Büro für geistiges Eigentum (im folgenden als «das Internationale Büro» bezeichnet) hinterlegen.
3)  Als Ursprungsland wird das Land des besonderen Verbandes angesehen, in dem der Hinterleger eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung hat; wenn er eine solche Niederlassung in einem Land des besonderen Verbandes nicht hat, das Land des besonderen Verbandes, in dem er seinen Wohnsitz hat; wenn er keinen Wohnsitz innerhalb des besonderen Verbandes hat, das Land seiner Staatsangehörigkeit, sofern er Angehöriger eines Landes des besonderen Verbandes ist.
³ SR 0.230
Art. 2 [Verweisung auf Artikel 3 der Pariser Verbandsübereinkunft (Gleichstellung gewisser Personengruppen mit den Angehörigen der Verbandsländer)]
Den Angehörigen der Vertragsländer sind gleichgestellt die Angehörigen der diesem Abkommen nicht beigetretenen Länder, die im Gebiet des durch dieses Abkommen gebildeten besonderen Verbandes den durch Artikel 3 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums⁴ festgesetzten Bedingungen genügen.
⁴ SR 0.232.01 /.04
Art. 3 [Inhalt des Gesuchs um internationale Registrierung]
1)  Jedes Gesuch um internationale Registrierung ist auf dem von der Ausführungsordnung⁵ vorgeschriebenen Formular einzureichen; die Behörde des Ursprungslandes der Marke bescheinigt, dass die Angaben in diesem Gesuch denen des nationalen Registers entsprechen, und gibt die Daten und Nummern der Hinterlegung und der Eintragung der Marke im Ursprungsland sowie das Datum des Gesuchs um internationale Registrierung an.
2)  Der Hinterleger hat die Waren oder Dienstleistungen, für die der Schutz der Marke beansprucht wird, anzugeben sowie, wenn möglich, die Klasse oder die Klassen entsprechend der Klassifikation, die durch das Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken⁶ festgelegt worden ist. Macht der Hinterleger diese Angabe nicht, so ordnet das Internationale Büro die Waren oder Dienstleistungen in die entsprechenden Klassen der erwähnten Klassifikation ein. Die vom Hinterleger angegebene Einordnung unterliegt der Prüfung durch das Internationale Büro, das hierbei im Einvernehmen mit der nationalen Behörde vorgeht. Im Fall einer Meinungsverschiedenheit zwischen der nationalen Behörde und dem Internationalen Büro ist die Ansicht des letzteren massgebend.
3)  Beansprucht der Hinterleger die Farbe als unterscheidendes Merkmal seiner Marke, so ist er verpflichtet:
1. dies ausdrücklich zu erklären und seiner Hinterlegung einen Vermerk beizufügen, der die beanspruchte Farbe oder Farbenzusammenstellung angibt;
2. seinem Gesuch farbige Darstellungen der Marke beizulegen, die den Mitteilungen des Internationalen Büros beigefügt werden. Die Anzahl dieser Darstellungen wird durch die Ausführungsordnung bestimmt.
4)  Das Internationale Büro trägt die gemäss Artikel 1 hinterlegten Marken sogleich in ein Register ein. Die Registrierung erhält das Datum des Gesuchs um internationale Registrierung im Ursprungsland, sofern das Gesuch beim Internationalen Büro innerhalb von zwei Monaten nach diesem Zeitpunkt eingegangen ist. Ist das Gesuch nicht innerhalb dieser Frist eingegangen, so trägt das Internationale Büro es mit dem Datum ein, an dem es bei ihm eingegangen ist. Das Internationale Büro zeigt diese Registrierung unverzüglich den beteiligten Behörden an. Die registrierten Marken werden in einem regelmässig erscheinenden, vom Internationalen Büro herausgegebenen Blatt unter Verwendung der in dem Registrierungsgesuch enthaltenen Angaben veröffentlicht. Hinsichtlich der Marken, die einen bildlichen Bestandteil oder eine besondere Schriftform enthalten, bestimmt die Ausführungsordnung, ob der Hinterleger einen Druckstock einzureichen hat.
5)  Um die registrierten Marken in den Vertragsländern zur allgemeinen Kenntnis zu bringen, erhält jede Behörde vom Internationalen Büro eine Anzahl von Stücken der genannten Veröffentlichung unentgeltlich sowie eine Anzahl von Stücken zu ermäs­sigtem Preis im Verhältnis zur Zahl der in Artikel 16 Absatz 4) Buchstabe a) der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums⁷ genannten Einheiten und zu den von der Ausführungsordnung festgelegten Bedingungen. Diese Bekanntgabe ist in allen Vertragsländern als vollkommen ausreichend anzusehen; eine weitere darf vom Hinterleger nicht gefordert werden.
⁵ SR 0.232.112.21
⁶ SR 0.232.112.7 /.9
⁷ SR 0.232.04 und 0.232.01 /.03 Art. 13 Abs. 8
Art. 3 bis [Territoriale Beschränkung des Schutzes]
1)  Jedes Vertragsland kann jederzeit dem Generaldirektor der Organisation (im folgenden als «der Generaldirektor» bezeichnet) schriftlich notifizieren, dass sich der Schutz aus der internationalen Registrierung auf dieses Land nur dann erstreckt, wenn der Inhaber der Marke es ausdrücklich beantragt.
2)  Diese Notifikation wird erst sechs Monate nach dem Zeitpunkt ihrer Mitteilung durch den Generaldirektor an die anderen Vertragsländer wirksam.
Art. 3 ter [Gesuch um territoriale Ausdehnung des Schutzes]
1)  Das Gesuch um Ausdehnung des Schutzes aus der internationalen Registrierung auf ein Land, das von der durch Artikel 3bis geschaffenen Befugnis Gebrauch gemacht hat, ist in dem in Artikel 3 Absatz 1) vorgesehenen Gesuch besonders zu erwähnen.
2)  Das erst nach der internationalen Registrierung gestellte Gesuch um Ausdehnung des Schutzes ist durch Vermittlung der Behörde des Ursprungslandes auf einem von der Ausführungsordnung⁸ vorgeschriebenen Formular einzureichen. Das Internationale Büro trägt es sogleich in das Register ein und teilt es unverzüglich der oder den beteiligten Behörden mit. Das Gesuch wird in dem regelmässig erscheinenden, vom Internationalen Büro herausgegebenen Blatt veröffentlicht. Diese Ausdehnung des Schutzes wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie im internationalen Register eingetragen wird; sie verliert ihre Wirkung mit dem Erlöschen der internationalen Registrierung der Marke, auf die sie sich bezieht.
⁸ SR 0.232.112.21
Art. 4 [Wirkung der internationalen Registrierung]
1)  Vom Zeitpunkt der im Internationalen Büro nach den Bestimmungen der Artikel 3 und 3ter vollzogenen Registrierung an ist die Marke in jedem der beteiligten Vertragsländer ebenso geschützt, wie wenn sie dort unmittelbar hinterlegt worden wäre. Die in Artikel 3 vorgesehene Einordnung der Waren oder Dienstleistungen bindet die Vertragsländer nicht hinsichtlich der Beurteilung des Schutzumfangs der Marke.
2)  Jede Marke, die Gegenstand einer internationalen Registrierung gewesen ist, geniesst das durch Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums⁹ festgelegte Prioritätsrecht, ohne dass es erforderlich ist, die unter Buchstabe D jenes Artikels vorgesehenen Förmlichkeiten zu erfüllen.
⁹ SR 0.232.01 /.04
Art. 4 bis [Ersetzung früherer nationaler Eintragungen durch die internationale Registrierung]
1)  Ist eine in einem oder mehreren der Vertragsländer bereits hinterlegte Marke später vom Internationalen Büro auf den Namen desselben Inhabers oder seines Rechtsnachfolgers registriert worden, so ist die internationale Registrierung als an die der früheren nationalen Eintragungen getreten anzusehen, unbeschadet der durch die letzteren erworbenen Rechte.
2)  Die nationale Behörde hat auf Antrag die internationale Registrierung in ihren Registern zu vermerken.
Art. 5 [Schutzverweigerung durch die nationalen Behörden]
1)  Die Behörden, denen das Internationale Büro die Registrierung einer Marke oder das gemäss Artikel 3ter gestellte Gesuch um Ausdehnung des Schutzes mitteilt, sind in den Ländern, deren Rechtsvorschriften sie dazu ermächtigen, zu der Erklärung befugt, dass dieser Marke der Schutz in ihrem Hoheitsgebiet nicht gewährt werden kann. Eine solche Schutzverweigerung ist jedoch nur unter den Bedingungen zulässig, die nach der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums¹⁰ auf eine zur nationalen Eintragung hinterlegte Marke anwendbar wären. Der Schutz darf jedoch weder ganz noch teilweise allein deshalb verweigert werden, weil die innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Eintragung nur für eine beschränkte Anzahl von Klassen oder für eine beschränkte Anzahl von Waren oder Dienstleistungen zulassen.
2)  Die Behörden, die von dieser Befugnis Gebrauch machen wollen, haben ihre Schutzverweigerung unter Angabe aller Gründe dem Internationalen Büro innerhalb der von ihrem Landesgesetz vorgesehenen Frist, spätestens aber vor Ablauf eines Jahres nach der internationalen Registrierung der Marke oder nach dem gemäss Artikel 3ter gestellten Gesuch um Ausdehnung des Schutzes, mitzuteilen.
3)  Das Internationale Büro übermittelt unverzüglich eines der Stücke der in dieser Weise mitgeteilten Schutzverweigerungserklärung der Behörde des Ursprungslandes und dem Inhaber der Marke oder seinem Vertreter, falls dieser dem Büro von der genannten Behörde angegeben worden ist. Der Beteiligte hat dieselben Rechtsmittel, wie wenn er die Marke unmittelbar in dem Land hinterlegt hätte, in dem der Schutz verweigert wird.
4)  Das Internationale Büro hat den Beteiligten auf Antrag die Gründe der Schutzverweigerung mitzuteilen.
5)  Die Behörden, die innerhalb der genannten Höchstfrist von einem Jahr dem Internationalen Büro hinsichtlich der Registrierung einer Marke oder eines Gesuchs um Ausdehnung des Schutzes keine vorläufige oder endgültige Schutzverweigerung mitgeteilt haben, verlieren hinsichtlich der betreffenden Marke die Vergünstigung der in Absatz 1) vorgesehenen Befugnis.
6)  Die zuständigen Behörden dürfen eine internationale Marke nicht für ungültig erklären, ohne dem Inhaber der Marke Gelegenheit gegeben zu haben, seine Rechte rechtzeitig geltend zu machen. Die Ungültigerklärung ist dem Internationalen Büro mitzuteilen.
¹⁰ SR 0.232.01 /.04
Art. 5 bis [Belege für die Rechtmässigkeit des Gebrauchs gewisser Markenbestandteile]
Die Belege für die Rechtmässigkeit des Gebrauchs gewisser Markenbestandteile ‑ wie Wappen, Wappenschilde, Bildnisse, Auszeichnungen, Titel, Handels– oder Personennamen, die anders lauten als der des Hinterlegers, oder andere Inschriften ähnlicher Art –, die von den Behörden der Vertragsländer etwa angefordert werden, sind von jeder Beglaubigung sowie von jeder anderen Bestätigung als der der Behörde des Ursprungslandes befreit.
Art. 5 ter [Abschriften der im internationalen Register eingetragenen Angaben – Nachforschungen nach älteren Registrierungen – Auszüge aus dem internationalen Register]
1)  Das Internationale Büro übermittelt auf Antrag jedermann gegen eine durch die Ausführungsordnung¹¹ festgesetzte Gebühr eine Abschrift der im Register eingetragenen Angaben über eine bestimmte Marke.
2)  Das Internationale Büro kann gegen Entgelt auch Nachforschungen nach älteren Registrierungen internationaler Marken übernehmen.
3)  Die zur Vorlage in einem der Vertragsländer beantragten Auszüge aus dem internationalen Register sind von jeder Beglaubigung befreit.
¹¹ SR 0.232.112.21
Art. 6 [Dauer der Gültigkeit der internationalen Registrierung – Unabhängigkeit der internationalen Registrierung – Erlöschen des Schutzes im Ursprungsland]
1)  Die Registrierung einer Marke beim Internationalen Büro erfolgt für zwanzig Jahre mit der Möglichkeit der Erneuerung unter den in Artikel 7 festgesetzten Bedingungen.
2)  Mit dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren vom Zeitpunkt der internationalen Registrierung an wird diese, vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen, von der vorher im Ursprungsland eingetragenen nationalen Marke unabhängig.
3)  Der durch die internationale Registrierung erlangte Schutz, gleichgültig ob die Registrierung Gegenstand einer Übertragung gewesen ist oder nicht, kann, ganz oder teilweise, nicht mehr in Anspruch genommen werden, wenn innerhalb von fünf Jahren vom Zeitpunkt der internationalen Registrierung an die vorher im Ursprungsland im Sinn des Artikels 1 eingetragene nationale Marke in diesem Land den gesetzlichen Schutz ganz oder teilweise nicht mehr geniesst. Das gleiche gilt, wenn dieser gesetzliche Schutz später infolge einer vor Ablauf der Frist von fünf Jahren erhobenen Klage erlischt.
4)  Wird die Marke freiwillig oder von Amts wegen gelöscht, so ersucht die Behörde des Ursprungslandes das Internationale Büro um die Löschung der Marke, das daraufhin die Löschung vornimmt. Im Fall eines gerichtlichen Verfahrens übermittelt die genannte Behörde von Amts wegen oder auf Verlangen des Klägers dem Internationalen Büro eine Abschrift der Klageschrift oder einer anderen die Klage­erhebung nachweisenden Urkunde, ebenso eine Abschrift des rechtskräftigen Urteils; das Büro vermerkt dies im internationalen Register.
Art. 7 [Erneuerung der internationalen Registrierung]
1)  Die Registrierung kann immer wieder für einen Zeitabschnitt von zwanzig Jahren, gerechnet vom Ablauf des vorhergehenden Zeitabschnitts an, durch einfache Zahlung der in Artikel 8 Absatz 2) vorgesehenen Grundgebühr und gegebenenfalls der Zusatz– und Ergänzungsgebühren erneuert werden.
2)  Die Erneuerung darf gegenüber dem letzten Stand der vorhergehenden Registrierung keine Änderung enthalten.
3)  Bei der ersten nach den Bestimmungen der Nizzaer Fassung vom 15. Juni 1957¹² oder dieser Fassung des Abkommens vorgenommenen Erneuerung sind die Klassen der internationalen Klassifikation anzugeben, auf die sich die Registrierung bezieht.
4)  Sechs Monate vor Ablauf der Schutzfrist erinnert das Internationale Büro den Inhaber der Marke und seinen Vertreter durch Zusendung einer offiziösen Mitteilung an den genauen Zeitpunkt dieses Ablaufs.
5)  Gegen Zahlung einer von der Ausführungsordnung¹³ festgesetzten Zuschlags­gebühr wird eine Nachfrist von sechs Monaten für die Erneuerung der internationalen Registrierung gewährt.
¹² SR 0.232.112.2
¹³ SR 0.232.112.21
Art. 8 [Nationale Gebühr – Internationale Gebühr – Verteilung des Einnahmenüberschusses, der Zusatzgebühren und der Ergänzungsgebühren]
1)  Die Behörde des Ursprungslandes ist befugt, nach ihrem Ermessen eine nationale Gebühr festzusetzen und zu ihren Gunsten vom Inhaber der Marke, deren internationale Registrierung oder Erneuerung beantragt wird, zu erheben.
2)  Vor der Registrierung einer Marke beim Internationalen Büro ist eine internationale Gebühr zu entrichten, die sich zusammensetzt aus:
a) einer Grundgebühr;
b) einer Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse übersteigende Klasse der internationalen Klassifikation, in welche die Waren oder Dienstleistungen eingeordnet werden, auf die sich die Marke bezieht;
c) einer Ergänzungsgebühr für jedes Gesuch um Ausdehnung des Schutzes gemäss Artikel 3ter
3)  Die in Absatz 2) Buchstabe b) geregelte Zusatzgebühr kann jedoch, ohne dass sich dies auf den Zeitpunkt der Registrierung auswirkt, innerhalb einer von der Ausführungsordnung¹⁴ festzusetzenden Frist entrichtet werden, wenn die Zahl der Klassen der Waren oder Dienstleistungen vom Internationalen Büro festgesetzt oder bestritten worden ist. Ist bei Ablauf der genannten Frist die Zusatzgebühr nicht entrichtet oder das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen vom Hinterleger nicht in dem erforderlichen Ausmass eingeschränkt worden, so gilt das Gesuch um internationale Registrierung als zurückgenommen.
4)  Der jährliche Gesamtbetrag der verschiedenen Einnahmen aus der internationalen Registrierung wird mit Ausnahme der in Absatz 2) Buchstaben b) und c) vorgesehenen Einnahmen nach Abzug der durch die Ausführung dieser Fassung des Abkommens verursachten Kosten und Aufwendungen vom Internationalen Büro zu gleichen Teilen unter die Vertragsländer dieser Fassung des Abkommens verteilt. Wenn ein Land im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Fassung des Abkommens diese noch nicht ratifiziert hat oder ihr noch nicht beigetreten ist, hat es bis zu dem Zeitpunkt, zu dem seine Ratifikation oder sein Beitritt wirksam wird, Anspruch auf eine Verteilung des Einnahmenüberschusses, der auf der Grundlage der früheren Fassung des Abkommens, die für das Land gilt, errechnet wird.
5)  Die sich aus den Zusatzgebühren gemäss Absatz 2) Buchstabe b) ergebenden Beträge werden nach Ablauf jedes Jahres unter die Vertragsländer dieser Fassung des Abkommens oder der Nizzaer Fassung vom 15. Juni 1957¹⁵ im Verhältnis zur Zahl der Marken verteilt, für die während des abgelaufenen Jahres in jedem dieser Länder der Schutz beantragt worden ist; soweit es sich um Länder mit Vorprüfung handelt, wird diese Zahl mit einem Koeffizienten vervielfacht, der in der Ausführungsordnung festgesetzt wird. Wenn ein Land im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Fassung des Abkommens diese noch nicht ratifiziert hat oder ihr noch nicht beigetreten ist, hat es bis zu dem Zeitpunkt, zu dem seine Ratifikation oder sein Beitritt wirksam wird, Anspruch auf eine Verteilung der auf der Grundlage der Nizzaer Fassung errechneten Beträge.
6)  Die sich aus den Ergänzungsgebühren gemäss Absatz 2) Buchstabe c) ergebenden Beträge werden nach den Regeln des Absatzes 5) unter die Länder verteilt, die von der in Artikel 3bis vorgesehenen Befugnis Gebrauch gemacht haben. Wenn ein Land im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Fassung des Abkommens diese noch nicht ratifiziert hat oder ihr noch nicht beigetreten ist, hat es bis zu dem Zeitpunkt, zu dem seine Ratifikation oder sein Beitritt wirksam wird, Anspruch auf eine Verteilung der auf der Grundlage der Nizzaer Fassung errechneten Beträge.
¹⁴ SR 0.232.112.21
¹⁵ SR 0.232.112.2
Art. 8 bis [Schutzverzicht für ein oder mehrere Vertragsländer]
Der Inhaber der internationalen Registrierung kann jederzeit durch eine an die Behörde seines Landes gerichtete Erklärung auf den Schutz in einem oder in mehreren der Vertragsländer verzichten; die Erklärung wird dem Internationalen Büro mitgeteilt und von diesem den Ländern, auf die sich der Verzicht bezieht, zur Kenntnis gebracht. Der Verzicht ist gebührenfrei.
Art. 9 [Verfahren bei Änderungen im nationalen Register und bei Einschränkungen des Verzeichnisses der Waren oder Dienstleistungen – Erweiterungen dieses Verzeichnisses]
1)  Ebenso teilt die Behörde des Landes des Inhabers dem Internationalen Büro die bei der eingetragenen Marke im nationalen Register vermerkten Nichtigkeitserklärungen, Löschungen, Verzichte, Übertragungen und anderen Änderungen mit, wenn diese Änderungen auch die internationale Registrierung berühren.
2)  Das Büro trägt diese Änderungen in das internationale Register ein, teilt sie seinerseits den Behörden der Vertragsländer mit und veröffentlicht sie in seinem Blatt.
3)  Ebenso wird verfahren, wenn der Inhaber der internationalen Registrierung beantragt, das Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen einzuschränken, auf die sich die Registrierung bezieht.
4)  Für diese Amtshandlungen kann eine Gebühr erhoben werden, die durch die Ausführungsordnung¹⁶ festgesetzt wird.
5)  Die nachträgliche Erweiterung des Verzeichnisses um eine neue Ware oder Dienstleistung kann nur durch eine neue Hinterlegung nach den Bestimmungen des Artikels 3 vorgenommen werden.
6)  Der Erweiterung steht der Austausch einer Ware oder Dienstleistung durch eine andere gleich.
¹⁶ SR 0.232.112.21
Art. 9 bis [Übertragung der internationalen Marke mit Wechsel des Landes des Markeninhabers]
1)  Wird eine im internationalen Register eingetragene Marke auf eine Person übertragen, die in einem anderen Vertragsland als dem Land des Inhabers der internationalen Registrierung ansässig ist, so ist die Übertragung durch die Behörde dieses Landes dem Internationalen Büro mitzuteilen. Das Internationale Büro trägt die Übertragung in das Register ein, teilt sie den anderen Behörden mit und veröffentlicht sie in seinem Blatt. Wird die Übertragung vor Ablauf der Frist von fünf Jahren seit der internationalen Registrierung vorgenommen, so holt das Internationale Büro die Zustimmung der Behörde des Landes des neuen Inhabers ein und veröffentlicht, wenn möglich, das Datum und die Nummern der Registrierung der Marke in dem Land des neuen Inhabers.
2)  Die Übertragung einer im internationalen Register eingetragenen Marke auf eine Person, die zur Hinterlegung einer internationalen Marke nicht berechtigt ist, wird im Register nicht eingetragen.
3)  Konnte eine Übertragung im internationalen Register nicht eingetragen werden, weil das Land des neuen Inhabers seine Zustimmung versagt hat oder weil die Übertragung zugunsten einer Person vorgenommen worden ist, die zur Einreichung eines Gesuchs um internationale Registrierung nicht berechtigt ist, so hat die Behörde des Landes des früheren Inhabers das Recht, vom Internationalen Büro die Löschung der Marke in dessen Register zu verlangen.
Art. 9 ter [Übertragung der internationalen Marke für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen oder für gewisse Vertragsländer – Verweisung auf Artikel 6quater der Pariser Verbandsübereinkunft (Marken: Übertragung)]
1)  Wird die Übertragung einer internationalen Marke nur für einen Teil der eingetragenen Waren oder Dienstleistungen dem Internationalen Büro mitgeteilt, so trägt dieses die Übertragung in sein Register ein. Jedes der Vertragsländer ist befugt, die Gültigkeit dieser Übertragung nicht anzuerkennen, wenn die Waren oder Dienstleistungen des auf diese Weise übertragenen Teils mit denen gleichartig sind, für welche die Marke zugunsten des Übertragenden eingetragen bleibt.
2)  Das Internationale Büro trägt auch Übertragungen der internationalen Marke ein, die sich nur auf eines oder auf mehrere der Vertragsländer beziehen.
3)  Tritt in den vorgenannten Fällen ein Wechsel des Landes des Inhabers ein, so hat die für den neuen Inhaber zuständige Behörde die nach Artikel 9bis erforderliche Zustimmung zu erteilen, wenn die internationale Marke vor Ablauf der Frist von fünf Jahren seit der internationalen Registrierung übertragen worden ist.
4)  Die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze finden nur unter dem Vorbehalt des Artikels 6quater der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums¹⁷ Anwendung.
¹⁷ SR 0.232.01 /.04
Art. 9 quater [Gemeinsame Behörde mehrerer Vertragsländer – Behandlung mehrerer Vertragsländer als ein Land]
1)  Kommen mehrere Länder des besonderen Verbandes überein, ihre Landesgesetze auf dem Gebiet des Markenrechts zu vereinheitlichen, so können sie dem General­direktor notifizieren:
a) dass eine gemeinsame Behörde an die Stelle der nationalen Behörde jedes dieser Länder tritt und
b) dass die Gesamtheit ihrer Hoheitsgebiete für die vollständige oder teilweise Anwendung der diesem Artikel vorhergehenden Bestimmungen als ein Land anzusehen ist.
2)  Diese Notifikation wird erst wirksam sechs Monate nach dem Zeitpunkt der Mitteilung, welche der Generaldirektor den anderen Vertragsländern darüber zugehen lässt.
Art. 10 [Versammlung des besonderen Verbandes]
1) a) Der besondere Verband hat eine Versammlung, die sich aus den Ländern zusammensetzt, die diese Fassung des Abkommens ratifiziert haben oder ihr beigetreten sind.
b) Die Regierung jedes Landes wird durch einen Delegierten vertreten, der von Stellvertretern, Beratern und Sachverständigen unterstützt werden kann.
c) Die Kosten jeder Delegation werden von der Regierung getragen, die sie entsandt hat, mit Ausnahme der Reisekosten und der Aufenthaltsentschädigung für einen Delegierten jedes Mitgliedlandes, die zu Lasten des besonderen Verbandes gehen.
2) a) Die Versammlung
i) behandelt alle Fragen betreffend die Erhaltung und die Entwicklung des besonderen Verbandes sowie die Anwendung dieses Abkommens;
ii) erteilt dem Internationalen Büro Weisungen für die Vorbereitung der Revisionskonferenzen unter gebührender Berücksichtigung der Stellungnahmen der Länder des besonderen Verbandes, die diese Fassung des Abkommens weder ratifiziert haben noch ihr beigetreten sind;
iii) ändert die Ausführungsordnung¹⁸ und setzt die Höhe der in Artikel 8 Absatz 2) genannten Gebühren und der anderen Gebühren für die internationale Registrierung fest;
iv) prüft und billigt die Berichte und die Tätigkeit des Generaldirektors betreffend den besonderen Verband und erteilt ihm alle zweckdien­lichen Weisungen in Fragen, die in die Zuständigkeit des besonderen Verbandes fallen;
v) legt das Programm fest, beschliesst den Zweijahres‑Haushaltsplan¹⁹ des besonderen Verbandes und billigt seine Rechnungsabschlüsse;
vi) beschliesst die Finanzvorschriften des besonderen Verbandes;
vii) bildet die Sachverständigenausschüsse und Arbeitsgruppen, die sie zur Verwirklichung der Ziele des besonderen Verbandes für zweckdienlich hält;
viii) bestimmt, welche Nichtmitgliedländer des besonderen Verbandes, welche zwischenstaatlichen und welche internationalen nichtstaatlichen Organisationen zu ihren Sitzungen als Beobachter zugelassen werden;
ix) beschliesst Änderungen der Artikel 10 bis 13;
x) nimmt jede andere Handlung vor, die zur Erreichung der Ziele des besonderen Verbandes geeignet ist;
xi) nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die sich aus diesem Abkommen ergeben.
b) Über Fragen, die auch für andere von der Organisation verwaltete Verbände von Interesse sind, entscheidet die Versammlung nach Anhörung des Koordinierungsausschusses der Organisation.
3) a) Jedes Mitgliedland der Versammlung verfügt über eine Stimme.
b) Die Hälfte der Mitgliedländer der Versammlung bildet das Quorum (die für die Beschlussfähigkeit erforderliche Mindestzahl).
c)
Ungeachtet des Buchstabens b) kann die Versammlung Beschlüsse fassen, wenn während einer Tagung die Zahl der vertretenen Länder zwar weniger als die Hälfte, aber mindestens ein Drittel der Mitgliedländer der Versammlung beträgt; jedoch werden diese Beschlüsse mit Ausnahme der Beschlüsse über das Verfahren der Versammlung nur dann wirksam, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Das Internationale Büro teilt diese Beschlüsse den Mitgliedländern der Versammlung mit, die nicht vertreten waren, und lädt sie ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Zeitpunkt der Mitteilung an schriftlich ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekannt zu geben. Entspricht nach Ablauf der Frist die Zahl der Länder, die auf diese Weise ihre Stimme oder Stimmenthaltung bekanntgegeben haben, mindestens der Zahl der Länder, die für die Erreichung des Quorums während der Tagung gefehlt hatte, so werden die Beschlüsse wirksam, sofern gleichzeitig die erforderliche Mehrheit noch vorhanden ist.
d) Vorbehaltlich des Artikels 13 Absatz 2) fasst die Versammlung ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
e) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
f) Ein Delegierter kann nur ein Land vertreten und nur in dessen Namen abstimmen.
g) Die Länder des besonderen Verbandes, die nicht Mitglied der Versammlung sind, werden zu den Sitzungen der Versammlung als Beobachter zugelassen.
4) a) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor alle zwei Jahre²⁰ einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen, und zwar, abgesehen von aussergewöhnlichen Fällen, zu derselben Zeit und an demselben Ort wie die Generalversammlung der Organisation.
b) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor zu einer ausserordentlichen Tagung zusammen, wenn ein Viertel der Mitgliedländer der Versammlung es verlangt.
c) Die Tagesordnung jeder Tagung wird vom Generaldirektor vorbereitet.
5)  Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
¹⁸ SR 0.232.112.21
¹⁹ Fassung dieser Worte geändert am 2. Okt. 1979, in Kraft für die Schweiz seit 23. Okt. 1983 ( AS 1984 44 ).
²⁰ Fassung dieser Worte geändert am 2. Okt. 1979, in Kraft für die Schweiz seit 23. Okt. 1983 ( AS 1984 44 ).
Art. 11 [Internationales Büro]
1) a) Die Aufgaben hinsichtlich der internationalen Registrierung sowie die anderen Verwaltungsaufgaben des besonderen Verbandes werden vom Internatio­nalen Büro wahrgenommen.
b)
Das Internationale Büro bereitet insbesondere die Sitzungen der Versammlung sowie der etwa von ihr gebildeten Sachverständigenausschüsse und Arbeitsgruppen vor und besorgt das Sekretariat dieser Organe.
c) Der Generaldirektor ist der höchste Beamte des besonderen Verbandes und vertritt diesen Verband.
2)  Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Mitglieder des Personals nehmen ohne Stimmrecht an allen Sitzungen der Versammlung und aller etwa von ihr gebildeten Sachverständigenausschüsse oder Arbeitsgruppen teil. Der Generaldirektor oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Personals ist von Amts wegen Sekretär dieser Organe.
3) a) Das Internationale Büro bereitet nach den Weisungen der Versammlung die Konferenzen zur Revision der Bestimmungen des Abkommens mit Ausnahme der Artikel 10 bis 13 vor.
b) Das Internationale Büro kann bei der Vorbereitung der Revisionskonferenzen zwischenstaatliche sowie internationale nichtstaatliche Organisationen konsultieren.
c) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Personen nehmen ohne Stimmrecht an den Beratungen dieser Konferenzen teil.
4)  Das Internationale Büro nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm übertragen werden.
Art. 12 [Finanzen]
1) a) Der besondere Verband hat einen Haushaltsplan.
b)
Der Haushaltsplan des besonderen Verbandes umfasst die eigenen Einnahmen und Ausgaben des besonderen Verbandes, dessen Beitrag zum Haushaltsplan der gemeinsamen Ausgaben der Verbände sowie gegebenenfalls den dem Haushaltsplan der Konferenz der Organisation zur Verfügung gestellten Betrag.
c) Als gemeinsame Ausgaben der Verbände gelten die Ausgaben, die nicht ausschliesslich dem besonderen Verband, sondern auch einem oder mehreren anderen von der Organisation verwalteten Verbänden zuzurechnen sind. Der Anteil des besonderen Verbandes an diesen gemeinsamen Ausgaben entspricht dem Interesse, das der besondere Verband an ihnen hat.
2)  Der Haushaltsplan des besonderen Verbandes wird unter Berücksichtigung der Notwendigkeit seiner Abstimmung mit den Haushaltsplänen der anderen von der Organisation verwalteten Verbände aufgestellt.
3)  Der Haushaltsplan des besonderen Verbandes umfasst folgende Einnahmen:
i) Gebühren für die internationale Registrierung sowie Gebühren und Beträge für andere Dienstleistungen des Internationalen Büros im Rahmen des besonderen Verbandes;
ii) Verkaufserlöse und andere Einkünfte aus Veröffentlichungen des Internationalen Büros, die den besonderen Verband betreffen;
iii) Schenkungen, Vermächtnisse und Zuwendungen;
iv) Mieten, Zinsen und andere verschiedene Einkünfte.
4) a) Die Höhe der in Artikel 8 Absatz 2) genannten Gebühren sowie der anderen Gebühren für die internationale Registrierung wird von der Versammlung auf Vorschlag des Generaldirektors festgesetzt.
b) Diese Höhe wird in der Weise festgesetzt, dass die Einnahmen des besonderen Verbandes aus den Gebühren, soweit es sich nicht um die in Artikel 8 Absatz 2) Buchstaben b) und e) bezeichneten Zusatz- und Ergänzungsgebühren handelt, sowie aus den anderen Einkünften mindestens zur Deckung der Ausgaben des Internationalen Büros für den besonderen Verband ausreichen.
c) Wird der Haushaltsplan nicht vor Beginn eines neuen Rechnungsjahres beschlossen, so wird der Haushaltsplan des Vorjahres nach Massgabe der Finanzvorschriften übernommen.
5)  Vorbehaltlich des Absatzes 4) Buchstabe a) wird die Höhe der Gebühren und Beträge für andere Dienstleistungen des Internationalen Büros im Rahmen des besonderen Verbandes vom Generaldirektor festgesetzt, der der Versammlung darüber berichtet.
6) a) Der besondere Verband hat einen Betriebsmittelfonds, der durch eine einmalige Zahlung jedes Landes des besonderen Verbandes gebildet wird. Reicht der Fonds nicht mehr aus, so beschliesst die Versammlung seine Erhöhung.
b) Die Höhe der erstmaligen Zahlung jedes Landes zu diesem Fonds oder sein Anteil an dessen Erhöhung ist proportional zu dem Beitrag, den dieses Land als Mitglied des Pariser Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums zum Haushaltsplan dieses Verbandes für das Jahr leistet, in dem der Fonds gebildet oder die Erhöhung beschlossen wird.
c) Dieses Verhältnis und die Zahlungsbedingungen werden von der Versammlung auf Vorschlag des Generaldirektors und nach Äusserung des Koordinierungsausschusses der Organisation festgesetzt.
d) Solange die Versammlung gestattet, dass der Reservefonds des besonderen Verbandes als Betriebsmittelfonds benutzt wird, kann die Versammlung die Anwendung der Bestimmungen der Buchstaben a), b) und c) aussetzen.
7) a) Das Abkommen über den Sitz, das mit dem Land geschlossen wird, in dessen Hoheitsgebiet die Organisation ihren Sitz hat, sieht vor, dass dieses Land Vorschüsse gewährt, wenn der Betriebsmittelfonds nicht ausreicht. Die Höhe dieser Vorschüsse und die Bedingungen, unter denen sie gewährt werden, sind in jedem Fall Gegenstand besonderer Vereinbarungen zwischen diesem Land und der Organisation.
b) Das unter Buchstabe a) bezeichnete Land und die Organisation sind berechtigt, die Verpflichtung zur Gewährung von Vorschüssen durch schriftliche Notifikation zu kündigen. Die Kündigung wird drei Jahre nach Ablauf des Jahres wirksam, in dem sie notifiziert worden ist.
8)  Die Rechnungsprüfung wird nach Massgabe der Finanzvorschriften von einem oder mehreren Ländern des besonderen Verbandes oder von aussenstehenden Rechnungsprüfern vorgenommen, die mit ihrer Zustimmung von der Versammlung bestimmt werden.
Art. 13 [Änderungen der Artikel 10 bis 13]
1)  Vorschläge zur Änderung der Artikel 10, 11, 12 und dieses Artikels können von jedem Mitgliedland der Versammlung oder vom Generaldirektor vorgelegt werden. Diese Vorschläge werden vom Generaldirektor mindestens sechs Monate, bevor sie in der Versammlung beraten werden, den Mitgliedländern der Versammlung mitgeteilt.
2)  Jede Änderung der in Absatz 1) bezeichneten Artikel wird von der Versammlung beschlossen. Der Beschluss erfordert drei Viertel der abgegebenen Stimmen; jede Änderung des Artikels 10 und dieses Absatzes erfordert jedoch vier Fünftel der abgegebenen Stimmen.
3)  Jede Änderung der in Absatz 1) bezeichneten Artikel tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die schriftlichen Notifikationen der verfassungsmässig zustandegekommenen Annahme des Änderungsvorschlags von drei Vierteln der Länder, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung Mitglied der Versammlung waren, beim Generaldirektor eingegangen sind. Jede auf diese Weise angenommene Änderung der genannten Artikel bindet alle Länder, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung Mitglied der Versammlung sind oder später Mitglied werden.
Art. 14 [Ratifikation und Beitritt – Inkrafttreten – Beitritt zu früheren Fassungen – Verweisung auf Artikel 24 der Pariser Verbandsübereinkunft (Hoheitsgebiete)]
1)  Jedes Land des besonderen Verbandes kann diese Fassung des Abkommens ratifizieren, wenn es sie unterzeichnet hat, oder ihr beitreten, wenn es sie nicht unterzeichnet hat.
2) a) Jedes dem besonderen Verband nichtangehörende Vertragsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums²¹ kann dieser Fassung des Abkommens beitreten und dadurch Mitglied des besonderen Verbandes werden.
b) Sobald das Internationale Büro davon in Kenntnis gesetzt worden ist, dass ein solches Land dieser Fassung des Abkommens beigetreten ist, übermittelt es der Behörde dieses Landes gemäss Artikel 3 eine Sammelanzeige aller Marken, die zu diesem Zeitpunkt den internationalen Schutz geniessen.
c) Diese Anzeige sichert als solche den genannten Marken die Vorteile der vorhergehenden Bestimmungen im Hoheitsgebiet dieses Landes und setzt die Jahresfrist in Lauf, während der die beteiligte Behörde die in Artikel 5 vorgesehene Erklärung abgeben kann.
d) Jedoch kann ein solches Land bei seinem Beitritt zu dieser Fassung des Abkommens erklären, dass die Anwendung dieser Fassung auf diejenigen Marken beschränkt wird, die von dem Tag an registriert werden, an dem dieser Beitritt wirksam wird; dies gilt nicht für internationale Marken, die schon vorher in diesem Land Gegenstand einer gleichen, noch wirksamen nationalen Eintragung gewesen sind und die auf Antrag der Beteiligten ohne weiteres anzuerkennen sind.
e) Diese Erklärung entbindet das Internationale Büro von der oben genannten Übermittlung der Sammelanzeige. Es beschränkt seine Anzeige auf die Marken, derentwegen ihm der Antrag auf Anwendung der unter Buchstabe d) vorgesehenen Ausnahme nebst den erforderlichen näheren Angaben innerhalb eines Jahres nach dem Beitritt des neuen Landes zugeht.
f) Das Internationale Büro übermittelt solchen Ländern keine Sammelanzeige, wenn sie bei ihrem Beitritt zu dieser Fassung des Abkommens erklären, dass sie von der in Artikel 3bis vorgesehenen Befugnis Gebrauch machen. Diese Länder können ausserdem gleichzeitig erklären, dass die Anwendung dieser Fassung des Abkommens auf diejenigen Marken beschränkt wird, die von dem Tag an registriert werden, an dem ihr Beitritt wirksam wird; diese Einschränkung gilt jedoch nicht für die internationalen Marken, die in diesen Ländern schon vorher Gegenstand einer gleichen nationalen Eintragung waren und die Anlass zu gemäss Artikel 3ter und Artikel 8 Absatz 2) Buchstabe c) gestellten und mitgeteilten Gesuchen um Ausdehnung des Schutzes geben können.
g) Die Markenregistrierungen, die den Gegenstand einer der in diesem Absatz vorgesehenen Anzeige gebildet haben, gelten als an die Stelle der Eintragungen getreten, die in dem neuen Vertragsland vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens seines Beitritts unmittelbar bewirkt worden sind.
3)  Die Ratifikations- und Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.
4) a) Für die ersten fünf Länder, die ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, tritt diese Fassung des Abkommens drei Monate nach Hinterlegung der fünften solchen Urkunde in Kraft.
b) Für jedes andere Land tritt diese Fassung des Abkommens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Notifizierung seiner Ratifikation oder seines Beitritts durch den Generaldirektor in Kraft, sofern in der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist. In diesem Fall tritt diese Fassung des Abkommens für dieses Land zu dem angegebenen Zeitpunkt in Kraft.
5)  Die Ratifikation oder der Beitritt bewirkt von Rechts wegen die Annahme aller Bestimmungen und die Zulassung zu allen Vorteilen dieser Fassung des Abkommens.
6)  Nach dem Inkrafttreten dieser Fassung des Abkommens kann ein Land der Nizzaer Fassung vom 15. Juni 1957²² nur beitreten, wenn es gleichzeitig diese Fassung des Abkommens ratifiziert oder ihr beitritt. Der Beitritt zu Fassungen des Abkommens, die älter sind als die Nizzaer Fassung, ist auch gleichzeitig mit der Ratifikation dieser Fassung oder dem Beitritt zu ihr nicht zulässig.
7)  Artikel 24 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums²³ ist auf dieses Abkommen anzuwenden.
²¹ SR 0.232.01 /.04
²² SR 0.232.112.2
²³ SR 0.232.04 und 0.232.01 /.03 Art. 16bis
Art. 15 [Kündigung]
1)  Dieses Abkommen bleibt ohne zeitliche Begrenzung in Kraft.
2)  Jedes Land kann diese Fassung des Abkommens durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation kündigen. Diese Kündigung bewirkt zugleich die Kündigung aller früheren Fassungen und hat nur Wirkung für das Land, das sie erklärt hat; für die übrigen Länder des besonderen Verbandes bleibt das Abkommen in Kraft und wirksam.
3)  Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem die Notifikation beim Generaldirektor eingegangen ist.
4)  Das in diesem Artikel vorgesehene Kündigungsrecht kann von einem Land nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt ausgeübt werden, zu dem es Mitglied des besonderen Verbandes geworden ist.
5)  Die vor dem Zeitpunkt, an dem die Kündigung wirksam wird, international registrierten Marken, denen innerhalb der in Artikel 5 vorgesehenen Jahresfrist der Schutz nicht verweigert worden ist, geniessen während der Dauer des internationalen Schutzes weiter denselben Schutz, wie wenn sie unmittelbar in diesem Land hinterlegt worden wären.
Art. 16 [Anwendung früherer Fassungen]
1) a) Diese Fassung des Abkommens ersetzt in den Beziehungen zwischen den Ländern des besonderen Verbandes, die sie ratifiziert haben oder ihr beigetreten sind, von dem Tag an, an dem sie für sie in Kraft tritt, das Madrider Abkommen von 1891²⁴ in seinen früheren Fassungen.
b) Jedoch bleibt jedes Land des besonderen Verbandes, das diese Fassung des Abkommens ratifiziert hat oder ihr beigetreten ist, in seinen Beziehungen zu den Ländern, die diese Fassung weder ratifiziert haben noch ihr beigetreten sind, an die früheren Fassungen gebunden, sofern es diese nicht gemäss Artikel 12 Absatz 4) der Nizzaer Fassung vom 15. Juni 1957²⁵ vorher gekündigt hat.
2)  Die dem besonderen Verband nicht angehörenden Länder, die Vertragspartei dieser Fassung des Abkommens werden, wenden sie auch auf die internationalen Registrierungen an, die beim Internationalen Büro durch Vermittlung der nationalen Behörde eines Landes des besonderen Verbandes, das nicht Vertragspartei dieser Fassung ist, vorgenommen worden sind, vorausgesetzt, dass die Registrierungen hinsichtlich dieser Länder den Vorschriften dieser Fassung des Abkommens entsprechen. Die dem besonderen Verband nicht angehörenden Länder, die Vertragspartei dieser Fassung des Abkommens werden, lassen es zu, dass das vorgenannte Land hinsichtlich der durch Vermittlung ihrer nationalen Behörden beim Internationalen Büro vorgenommenen internationalen Registrierungen die Erfüllung der Vorschriften der jüngsten Fassung dieses Abkommens, der es angehört, verlangt.
²⁴ [ AS 12 1015 , 19 233 ; BS 11 1017 1023 1030; SR 0.232.112.2 ]
²⁵ SR 0.232.112.2
Art. 17 [Unterzeichnung – Sprachen – Wahrnehmung der Verwahreraufgaben]
1) a) Diese Fassung des Abkommens wird in einer Urschrift in französischer Sprache unterzeichnet und bei der schwedischen Regierung hinterlegt.
b) Amtliche Texte werden vom Generaldirektor nach Konsultierung der beteiligten Regierungen in anderen Sprachen hergestellt, die die Versammlung bestimmen kann.
2)  Diese Fassung des Abkommens liegt bis zum 13. Januar 1968 in Stockholm zur Unterzeichnung auf.
3)  Der Generaldirektor übermittelt zwei von der schwedischen Regierung beglaubigte Abschriften des unterzeichneten Textes dieser Fassung des Abkommens den Regierungen aller Länder des besonderen Verbandes und der Regierung jedes anderen Landes, die es verlangt.
4)  Der Generaldirektor lässt diese Fassung des Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.
5)  Der Generaldirektor notifiziert den Regierungen aller Länder des besonderen Verbandes die Unterzeichnungen, die Hinterlegungen von Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden sowie die in diesen Urkunden enthaltenen Erklärungen, das Inkrafttreten aller Bestimmungen dieser Fassung des Abkommens, die Notifikationen von Kündigungen und die Notifikationen gemäss den Artikeln 3bis, 9quater, 13, 14 Absatz 7) und Artikel 15 Absatz 2).
Art. 18 [Übergangsbestimmungen]
1)  Bis zur Amtsübernahme durch den ersten Generaldirektor gelten Bezugnahmen in dieser Fassung des Abkommens auf das Internationale Büro der Organisation oder den Generaldirektor als Bezugnahmen auf das Büro des durch die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums errichteten Verbandes oder seinen Direktor.
2)  Die Länder des besonderen Verbandes, die diese Fassung des Abkommens weder ratifiziert haben noch ihr beigetreten sind, können, wenn sie dies wünschen, während eines Zeitraums von fünf Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens zur Errichtung der Organisation²⁶ an, die in den Artikeln 10 bis 13 dieser Fassung des Abkommens vorgesehenen Rechte so ausüben, als wären sie durch diese Artikel gebunden. Jedes Land, das diese Rechte auszuüben wünscht, hinterlegt zu diesem Zweck beim Generaldirektor eine schriftliche Notifikation, die im Zeitpunkt ihres Eingangs wirksam wird. Solche Länder gelten bis zum Ablauf der genannten Frist als Mitglied der Versammlung.
²⁶ SR 0.230

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten diese Fassung des Abkommens unterschrieben.
Geschehen zu Stockholm am 14. Juli 1967.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 29. Juni 2013 ²⁷

²⁷ AS 1973 1717 , 1978 806 , 1982 1144 , 1984 980 , 1985 427 , 1986 281 , 1990 796 , 2003 3887 , 2006 4433 , 2010 1623 und 2015 1287 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaatena

Ratifikation
Beitritt (B)
Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Ägypten

  3. Dezember

1974 B

  6. März

1975

Albanien

  4. Juli

1995 B

  4. Oktober

1995

Algerien

24. März

1972 B

  5. Juli

1972

Armenien

17. Mai

1994 N

25. Dezember

1991

Aserbaidschan

25. September

1995 B

25. Dezember

1995

Belarus

14. April

1993 N

25. Dezember

1991

Belgien

31. Oktober

1974

12. Februar

1975

Bhutan

  4. Mai

2000 B

  4. August

2000

Bosnien und Herzegowina

  2. Juni

1993 N

  1. März

1992

Bulgarien

25. April

1985 B

  1. August

1985

China

  4. Juli

1989 B

  4. Oktober

1989

Deutschland

19. Juni

1970

19. September

1970

Frankreich

  2. Mai

1975

12. August

1975

    Französisch Guyana

  2. Mai

1975

12. August

1975

    Französisch Polynesien

  2. Mai

1975

12. August

1975

    Französische Süd- und
    Antarktisgebiete

  2. Mai

1975

12. August

1975

    Guadeloupe

  2. Mai

1975

12. August

1975

    Martinique

  2. Mai

1975

12. August

1975

    Neukaledonien

  2. Mai

1975

12. August

1975

    Réunion

  2. Mai

1975

12. August

1975

    St. Pierre und Miquelon

  2. Mai

1975

12. August

1975

    Wallis und Futuna

  2. Mai

1975

12. August

1975

Iran

25. September

2003 B

25. Dezember

2003

Italien

20. Januar

1977

24. April

1977

Kasachstan

16. Februar

1993 N

25. Dezember

1991

Kenia

26. März

1998 B

26. Juni

1998

Kirgisistan

14. Februar

1994 N

25. Dezember

1991

Korea (Nord-)

  7. März

1980 B

10. Juni

1980

Kroatien

28. Juli

1992 N

  8. Oktober

1991

Kuba

  6 September

1998 B

  6 Dezember

1998

Lesotho

12. November

1998 B

12. Februar

1999

Lettland

29. September

1994 B

  1. Januar

1995

Liberia

25. September

1995 B

25. Dezember

1995

Liechtenstein

21. Februar

1972

25. Mai

1972

Luxemburg

19. Dezember

1974

24. März

1975

Marokko

16. Oktober

1975

24. Januar

1976

Mazedonien

23. Juli

1993 N

  8. September

1991

Moldau

14. Februar

1994 N

25. Dezember

1991

Monaco

27. Juni

1975

  4. Oktober

1975

Mongolei

16. Januar

1985 B

21. April

1985

Montenegro

  4. Dezember

2006 N

  3. Juni

2006

Mosambik

  7. Juli

1998 B

  7. Oktober

1998

Namibia

31. März

2004 B

30. Juni

2004

Niederlande

  4. Dezember

1974

  6. März

1975

Österreich

11. Mai

1973

18. August

1973

Polen

14. Dezember

1990 B

18. März

1991

Portugal

22. August

1988

22. November

1988

Rumänien

28. Februar

1969

19. September

1970

Russland

15. März

1976 B

  1. Juli

1976

San Marino

26. März

1991 B

26. Juni

1991

Schweiz

26. Januar

1970

19. September

1970

Serbien

14. Juni

2001 N

27. April

1992

Sierra Leone

17. März

1997 B

17. Juni

1997

Slowakei

30. Dezember

1992 N

  1. Januar

1993

Slowenien

12. Juni

1992 N

25. Juni

1991

Spanien

  6. März

1979

  8. Juni

1979

Sudan

15. Februar

1984 B

16. Mai

1984

Swasiland

14. September

1998 B

14. Dezember

1998

Tadschikistan

14. Februar

1994 N

25. Dezember

1991

Tschechische Republik

18. Dezember

1992 N

  1. Januar

1993

Ukraine

21. September

1992 N

25. Dezember

1991

Ungarn

18. Dezember

1969

19. September

1970

Vietnam

  7. April

1981

  2. Juli

1976

Zypern

  4. August

2003 B

  4. November

2003

*
Vorbehalte und Erklärungen Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Weltorganisation für geistiges Eigentum: www.wipo.int/treaties/fr eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.
a
Alle in dieser Liste aufgeführten Vertragsstaaten haben von der Befugnis nach Artikel 3bis Gebrauch gemacht.
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