Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen (401m)
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Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen

Nr. 401m Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 * (Stand 1. Januar 20
17) Artikel 1 Zweck
1 Die Vereinbarung regelt die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse, die Fü
h- rung einer Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung sowie eines Registers über G esundheitsfachpersonen.
1
2 Sie regelt in Anwendung nationalen und internationalen Rechts die Anerkennung
aus- ländischer Ausbildungsabschlüsse sowie die Umsetzung der Meldepflicht von
Diens
t- lei stungserbringerinnen underbringern.
2
3 Sie fördert den freien Zugang zu weiterführenden Schulen und zur Berufsausübung. Sie hilft mit, die Qualität der Ausbildungen für die gesamte Schweiz sicherzustellen.
4 Sie bildet die Grundlage für Vereinbarungen zwischen Bund und Kantonen gemäss A
r- tikel 16 Absatz 2 des Fachhochschulgesetzes des Bundes
3 .
4 * K 1994 1721, 3
513 und G 1994 505. Die Vereinbarung wurde von der Konferenz der kantonalen E
r- ziehungsdirektoren, der Sanitätsdirektorenkonferenz und der Konferenz der kantonalen Fürsorgedirekto- ren am 18. Februar 1993 beschlossen und vom Bund am 24. November 1994 genehmig
t, worauf der Vorstand der Erziehungsdirektorenkonferenz sie auf den 1. Januar 1995 in Kraft setzte. Der Grosse Rat des Kantons Luzern beschloss den Beitritt zur Vereinbarung am 21. Juni 1994 (K
1994 1720 und G 1994 509) und den Beitritt zu der am 16. Juni
2005 geänderten Vereinbarung am 5. Dezember 2005 (K 2005 3020 und G 2008 111). Die Referendumsfrist lief am 8. Februar 2006 unbenützt ab (K 2006
295). Der Vorstand der Erziehungsdirektorenkonferenz setzte die Änderung der Vereinbarung am
6. Dezember 2007 auf den 1. Januar 2008 in Kraft, nachdem ihr sämtliche Vereinbarungskantone be
i- getreten waren. Der Vereinbarung, die seit 1995 in der SRL unter der Nummer 401a geführt worden war, wurde mit I nkraf ttreten der Änderung vom 16. Juni 2005 die Nummer 401m zugeo rdnet. Am 24 . Oktober 2013 beschloss die EDK, am 21. November 2013 die GDK eine Änderung der Verei
n- barung. Der Kantonsrat des Kantons Luzern beschloss am 5. November 2014 den Beitritt zur geänderten Vereinbarung (K 2014 3225). Die Referendumsfrist lief am 14. Januar 2015 unbenützt ab (K 2015 100). Der Vo rstand der EDK setzte die Änd erung vom 24. Oktober bzw. 21. November 2013 auf den 1. Jan
u- ar 2017 in Kraft.
1 Gemäss Beschluss der EDK vom 16. Juni 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2008, wurden die Absätze
1 und 2 neu gefasst und der Absatz 4 eingefügt.
2 Fassung gemäss Beschluss der EDK vom 24. Oktober 2013 und der GDK vom 21. November 2013, in Kraft se it dem 1. Januar 2017.
3 SR 414.71
2 Nr. 401m Artikel 2 Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für alle Ausbildungen und Berufe, deren Regelung in die Z u- ständigk eit der Kantone fällt.
2 ...
5 Artikel 3
6 Zusammenarbeit mit dem Bund
1 In den Bereichen, in denen sowohl der Bund wie die Kantone zuständig sind, sind g
e- mei nsame Lösungen anzustreben.
2 Die Zusammenarbeit mit dem Bund erfolgt insbesondere in den Bereichen a. Anerkennung der Maturität (allgemeine Hochschulreife), b. Anerkennung der Fachmaturität im Besonderen und der Fachhochschulreife im Al
l- gemeinen, c. Anerkennung der Lehrdiplome für Berufsfachschulen, d. Festlegung der Grundsätze für das Angebot an Diploms tudiengängen im Fachhoc
h- schulbereich und e. Mitsprache und Mitwirkung der Kantone in internationalen Angelegenheiten.
3 Die Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Artikel 1 Absatz 4 liegt bei der Plenarversammlung der Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK). Im Bereich der Gesundheitsberufe ist die Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) in die Verhand- lungen zum Abschluss einer Vereinbarung einzubeziehen. Artikel 4 Anerkennungsbehörde
1 Anerkennungsbehörde ist die EDK. Die GDK anerkennt Ausbildungsabschlüsse in i
h- rem Zuständigkeitsbereich, sofern nicht der Bund zuständig ist.
7
2 ...
8
3 Jeder Kanton, der der Vereinbarung beitritt, hat eine Stimme. Die übrigen Kantone h
a- ben beratende Stimmen. Artikel 5 Vollzug der Vereinbarung
1 Die Erziehungsdirekto renkonferenz vollzieht die Vereinbarung.
4 Gemäss Beschluss der EDK vom 16. Juni 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2008, wurden die Absätze
1 und 2 neu gefasst und der Absatz 4 eingefügt.
5 Aufgehoben durch Beschluss der EDK vom 16. Juni 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2008.
6 Fassung gemäss Beschluss der EDK vom 16. Juni 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2008.
7 Gemäss Beschluss der EDK vom 16. Juni 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2008, wurde der Absatz 1 neu gefasst und der Absatz 2 aufgehoben.
8 Gemäss Beschluss der EDK vom 16. Juni 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2008, wurde der Absatz 1 neu gefasst und der Absatz 2 aufgehoben.
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3
2 Sie arbeitet dabei zusammen mit dem Bund und mit der Schweizerischen Universität
s- konferenz in allen Fragen der universitären Ausbildungsabschlüsse.
9
3 Die Gesundheitsdirektorenkonferenz vollzieht die Vereinbarung in ihrem Zuständi
g- keitsbereich. Sie kann den Vollzug an Dritte übertragen; in jedem Fall obliegt ihr die Oberau fsicht.
10 Artikel 6 Anerkennungsreglemente
1 Anerkennungsreglemente legen für einzelne Ausbildungsabschlüsse oder für
Gruppen verwandter Ausbildun gsabschlüsse insbesondere fest: a. die Voraussetzungen der Anerkennung (Art.
7), b. das Anerkennungsverfahren, c. die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse und d. das Verfahren betreffend die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualif
i- kationen von Dienstleistungserbringerinnen underbringern.
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2 Die Anerkennungsbehörde erlässt nach Anhören der unmittelbar beteiligten Berufsor- gan isationen und Berufsverbände das Anerkennungsreglement. Im Fall einer Delegation des Voll zugs gemäss Artikel 5 Absatz 3 obliegt ihr die Genehmigung des Anerken- nungsregl ements.
3 Das Anerkennungsreglement, bzw. dessen Genehmigung, bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der zuständigen Anerkennungsbehörde. Artik el 7 Anerkennungsvoraussetzungen
1 Die Anerkennungsvoraussetzungen nennen die minimalen Anforderungen, denen ein Ausbildungsabschluss genügen muss. Schweizerische Ausbildungsund Berufssta
n- dards sowie allenfalls internationale Anforderungen sind dabei in angemessener Weise zu berücksicht igen.
2 Die folgenden Anforderungen sind zwingend festzuhalten: a. die mit dem Abschluss ausgewiesene Qualifikation und b. das Prüfungsverfahren für diese Qualifikation.
3 Weitere Anforderungen können festgehalten werden, w ie: a. die Dauer der Ausbildung, b. die Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung, c. die Lehrgegenstände und d. die Qualifikation des Lehrpersonals.
9 Fassung gemäss Beschluss der EDK vom 16. Juni 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2008.
10 Fassung gemäss Beschluss der EDK vom 1
6. Juni 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2008.
11 Fassu ng gemäss Beschluss der EDK vom 24. Oktober 2013 und der GDK vom 21. November 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2017.
4 Nr. 401m Artikel 8 Wirkungen der Anerkennung
1 Die Anerkennung weist aus, dass der Ausbildungsabschluss den in diese r Vereinbarung und im betreffenden Anerkennungsreglement festgelegten Voraussetzungen entspricht.
2 Die Vereinbarungskantone gewähren den Inhabern und Inhaberinnen eines anerkann- ten Ausbildungsabschlusses den gleichen Zugang zu kantonal reglementierten Ber ufen wie den entsprechend diplomierten Angehörigen des eigenen Kantons.
3 Die Vereinbarungskantone lassen Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbi
l- dungsabschlusses unter den gleichen Voraussetzungen zu weiterführenden Schulen zu wie entsprechend di plomierte Angehörige des eigenen Kantons. Vorbehalten bleiben die Au fnahmekapazität der Schulen und angemessene finanzielle Abgeltungen.
4 Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses sind berechtigt, einen entsprechenden geschützten T itel zu tragen, sofern das Anerkennungsreglement dies ausdrücklich vorsieht. Artikel 9 Dokumentation, Publikation
1 Die Erziehungsdirektorenkonferenz führt eine Dokumentation über die anerkannten Ausbildungsabschlüsse.
2 Die Vereinbarungskantone verpflicht en sich, die Anerkennungsreglemente in den am
t- lichen Publikationsorganen zu veröffentlichen.
12 Artikel 10
13 Rechtsschutz
1 Über die Anfechtung von Reglementen und Entscheiden der Anerkennungsbehörden durch einen Kanton und über andere Streitigkeiten zwischen den Kantonen entscheidet auf staatsrechtliche Klagen hin das Bundesgericht gemäss Artikel 83 litera b des Bu n- desgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943
14
.
2 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörden sowie gegen Entscheid e betreffend
die Gebühren gemäss Artikel
12 ter Absatz
8 kann von betroffenen Privaten binnen
30 Ta- gen seit Eröffnung bei einer vom Vorstand der jeweiligen Konferenz eingesetzten Re- kurskommission schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. Die Vors chri
f- ten des Verwaltungsgerichtsgesetzes finden sinngemäss Anwendung. Entscheide der Rekurskommissionen können von den Anerkennungsbehörden wie auch von den be- troffenen Privaten gestützt auf die Artikel
82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
15 beim Bundesgericht mit Be schwerde angefochten werden.
16
12 Die Reglemente können auf der Homepage der EDK eingesehen werden: www .edk.ch , Sa mmlung Rechtsgrundlagen, Abschnitt 4.3.
13 Fassung gemäss Beschluss der EDK vom 16. Juni 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2008.
14 SR 173.110
15 SR 173.110
16 Fassu ng gemäss Beschluss der EDK vom 24. Oktober 2013 und der GDK vom 21. November 2013, in Kraft se it dem 1. Januar 2017.
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3 Der Vorstand der jeweiligen Konferenz regelt die Zusammensetzung und die Organis
a- tion der Rekurskommission in einem Reglement. Artikel 11 Strafbestimmung Wer einen im Sinn von Artikel 8 Absatz 4 geschützten Titel führ t, ohne über einen ane
r- kannten Ausbildungsabschluss zu verfügen, oder wer einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten Ausbildungsabschluss erworben, wird mit Haft oder Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafver folgung obliegt den Kantonen. Art. 12
17 Kosten und Gebühren
1 Die Kosten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden unter Vorbehalt
von Absätzen
2, 3 und
4 von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Einwohne
r- zahl getragen.
2 Für das Ausstellen von Bescheinigungen über die nachträgliche gesamtschweizerische Anerkennung eines kantonalen Diploms und von Bescheinigungen im Zusammen
hang mit der Meldepflicht der Dienstleistungserbringerinnen underbringer sowie
für
die Erfassung der gemäss Artikel
12 ter Absatz
5 notwendigen Daten und für die
Erteilung von Auskünften aus dem Register der Gesundheitsfachpersonen gemäss Artikel
12
ter Absatz
8 können Gebühren in der Höhe von mindestens CHF
100. – bis höchstens CHF
1000. – erhoben werden.
3 Für Entscheide und Beschwerdeentscheide betreffend a. die nachträgliche gesamtschweizerische Anerkennung eines kantonalen
Diploms, b. die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse, c. die Meldepflicht für Dienstleistungserbringerinnen underbringer und d. die Nachprü fung der beruflichen Qualifikationen der Dienstleistungserbringe
rinnen underbringer können Gebühren in der Höhe von mindestens CHF
100. – bis höchstens CHF
3000.
– erhoben werden.
4 Der Vorstand der jeweiligen Konferenz legt die einzelnen Entscheidgebühren
in ei- nem Gebührenreglement fest. Sie bemisst sich nach dem jeweiligen Zeitund
Arbeit
s- aufwand sowie nach dem öffentlichen Interesse an der jeweiligen Tätigkeit.
17 Fassu ng gemäss Beschluss der EDK vom 24. Oktober 2013 und der GDK vom 21. November 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2017.
6 Nr. 401m Artikel 12 bis
18 Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung
1 Die EDK führt eine List e über Lehrpersonen, denen im Rahmen eines kantonalen Ent- scheides die Unterrichtsberechtigung oder die Berufsausübungsbewilligung entzogen wurde. Die Kantone sind verpflichtet, die Personendaten gemäss Absatz 2 dem Genera
l- sekret ariat der EDK nach Rechtskraft des entsprechenden Entscheides mitzuteilen.
2 Die Liste enthält den Namen der Lehrperson, das Datum des Diploms oder der Beruf
s- ausübungsbewilligung, das Datum der Entzugsverfügung, die Entzugsbehörde und die Dauer des Entzugs gegebenenfalls das Datum des Entzugs des Lehrdiploms. Kantonale und kommunale Behörden im Bildungsbereich erhalten auf schriftliche Anfrage hin Auskunft über eine allfällige Eintragung, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen und sich die A nfrage auf eine bestimmte Person bezieht.
3 Den betroffenen Lehrpersonen wird vom Eintrag und von der Löschung des Eintrags Kenntnis gegeben. Das Einsichtsrecht der betroffenen Lehrperson ist jederzeit gewäh
r- leistet.
4 Nach Ablauf der Entzugsdauer, bei Wiedererteilung der Unterrichtsberechti gung oder nach Vollendung des 70. Altersjahrs wird der Eintrag gelöscht.
5 Betroffene Lehrpersonen können sich gegen den Listeneintrag innert 30 Tagen seit Z
u- ste llung des Eintragungsbescheids bei der Rekurskommission gemäss Artikel 10 Absatz
2 schriftlich und begründet beschweren.
6 Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechts des Kantons Bern sinng e- mäss Anwendung. Art.
12 ter
19 Register über Gesundheitsfachpersonen
1 Die GDK führt ein Register über die Inhaberinnen und Inhaber von inländischen,
im Anhang zu dieser Vereinbarung aufgeführten nichtuniversitären Ausbildungs abschlü
s- sen in Gesundheitsberufen sowie die Inhaberinnen und Inhaber entsprechender als gleichwertig anerkannter ausländischer Ausbildungsabschlüsse. Das Register erfasst ausserdem Pe rsonen, die sich nach dem BGMD
20 gemeldet haben und über den Ab- schluss in einem Beruf gemäss Anhang verf ügen.
2 Die GDK kann die Führung des Registers an Dritte delegieren.
3 Der Vorstand der GDK passt den Anhang jeweils dem neuesten Stand an.
4 Das Registe r dient dem Schutz und der Information von Patientinnen und Patienten, der Information von in- und ausländischen Stellen, der Qualitätssicherung sowie zu statisti schen Zwecken. Es dient ausserdem der Vereinfachung der für die Erteilung der Berufsausübungsbe willigungen notwendigen Abläufe.
18 Eingefügt durch Beschluss der EDK vom 16. Juni 2005, in Kraft seit dem 1. Januar 2008.
19 Fassu ng gemäss Be schluss der EDK vom 24. Oktober 2013 und der GDK vom 21. November 2013, in Kraft seit dem 1. Januar 2017.
20 SR 935.01. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
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5 Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Absatz
4 ben
ötigt werden. Dazu gehören auch die in Absatz
7 Satz
2 genannten besonders schützenswer- ten Personendaten. Im Register wird ebenfalls die Vers ichertennum mer gemäss
Art
i- kel
50e Absatz
3 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember
1946
21 über die Alters
- und Hinterlassenenversicherung zur eindeutigen Identifizierung der im Register
aufgefüh
r- ten Personen sowie der Aktualisierung der Personendaten systematis ch verwendet.
Der Vorstand der GDK erlässt nähere Bestimmungen.
6 Die für die Erteilung von inländischen und die für die Anerkennung von ausländ
i- schen Ausbildungsabschlüssen zuständigen Stellen teilen der registerführenden
Stelle unverzü glich jeden erteilten beziehungsweise anerkannten Ausbildungs abschluss
mit. Die zuständ igen kantonalen Behörden teilen der registerführenden Stelle unverzüglich die Erteilung, die Verweigerung, den Entzug und jede Änderung der Bewilligung
zur Berufsausübung, namentlich jede Einschränkung der Berufs ausübung, jede
andere
auf- sichtsrechtliche Massnahme sowie die Personen mit, die sich nach dem BGMD
ge- meldet haben und ihre Tätigkeit ausüben dürfen. Die in Absatz
1 genannten
Pers
onen liefern der registerführenden Stelle alle im Sin n des Absatzes
5 erforderlichen
Daten, soweit sie über diese verfügen und nicht andere Stellen zur Datenlieferung
verpflichtet sind.
7 Die im Register enthaltenen Daten werden durch ein Abrufverfahren bekannt
gege- ben. Gründe für den Entzug beziehungsweise die Verweigerung der Berufsausübung
s- bewilligungen sowie Daten zu aufgehobenen Einschränkungen und zu anderen
auf- sichtsrechtlichen Massnahmen stehen nur den für die Erteilung von Berufs ausübungsbewilligungen sowie den für die Aufsicht zuständigen Behörden
zur Verfügung. Die Versichertennummer steht nur der registerführenden Stelle
sowie
den für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen zuständigen Behörden
zur
Verf
ü- gung. Alle anderen Daten sind öffentlich zugänglich.
8 Für die Erfassung der nach Absatz
5 notwendigen Daten werden bei den in Absatz
1 genannten Personen, für die Erteilung von Auskünften an Private und ausserkanto
nale Ste llen von den Auskunftsersuchenden Gebühren gemäss Artikel
12 erhoben.
9 Alle Einträge zu einer Person werden aus dem Regis ter entfernt, sobald eine
Behörde deren Ableben meldet. Die Daten können danach in anonymisierter Form für
statisti- sche Zwecke verwendet werden. Der Eintrag von Verwarnungen, Verwei sen
und
Bu
s- sen wird fünf Jahre nach ihrer Anordnung, der Eintrag von Einsch ränkungen
der
Be- willigung fünf Jahre nach deren Aufhebung entfernt. Beim Eintrag eines befristeten Berufsausübungsverbotes wird zehn Jahre nach seiner Aufhebung im Register
der Vermerk «gelöscht» angebracht.
10 Das Einsichtsrecht der betroffenen Gesundheit sfachpersonen ist jederzeit
gewäh
r- lei stet.
21 SR 831.10
8 Nr. 401m
11 Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des Kantons Bern sin n- gemäss Anwendung. Artikel 13 Beitritt/Kündigung
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konf e- renz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt. Dieser teilt die Beitrittser- klärung dem Bundesrat mit.
2 Die Vereinbarung kann je auf Ende eines Kalenderjahres, unter Beachtung einer Frist von drei Jahren, gekündigt werden. Artikel 14 Inkrafttreten Der Vorstand der Erziehungsdirektorenkonferenz setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr mindestens 17 Kantone beigetreten sind und wenn sie vom Bund genehmigt worden ist.
22
22 Der Vorstand der Erziehungsdirektorenkonferenz setzte die Verei nbarung auf den 1. Januar 1995 (K 1994 3513), die Änderung vom 16. Juni 2005 auf den 1. Januar 2008 und die Änderung vom
24. Oktober und 21. November
2013 auf den 1. Januar
2017 in Kraft.
Nr. 401m
9
Anhang
23 Anha ng gemäss Artikel 12 ter Absatz 1 Osteopathin und Osteopath mit interkantona lem Diplom GDK Diplomierte Logopädin und diplomierter Logopäde (EDK) Bachelor of Science FH in Ernährung und Diätetik Bachelor/Master of Science FH in Ergotherapie Bachelor of Science FH in Hebamme Bachelor/Master of Science FH in Physiotherapie Bachelor/M aster of Science FH in Pflege/Master of Science in Nursing
24 Bachelor of Science FH in Optometrie Augenoptikerin und Augenoptiker HFP Naturheilpraktikerin und Naturheilpraktiker mit eidgenössischem Diplom Aktivierungsfachfrau und Aktivierungsfachmann HF Bio medizinische Analytikerin und biomedizinischer Analytiker HF Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker HF Drogistin und Drogist HF Fachfrau und Fachmann für medizinisch-technische Radiologie HF/Bachelor of Science HESSO en technique en radiologie médicale
25 Fachfrau und Fachmann Operationstechnik HF Orthoptistin und Orthoptist HF Pflegefachfrau und Pflegefachmann HF Podologin und Podologe HF Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter HF Augenoptikerin und Augenoptiker EFZ mit kantonaler Berufsausübungsbewill
igung Podologin und Podologe EFZ mit kantonaler Berufsausübungsbewill igung Medizinische Masseurin und medizinischer Masseur mit eidg. Fachausweis
23 Fassung gemäss Beschluss der GDK vom 22. Oktober 2015, in Kraft seit dem 1. November 2015.
24 Institut für Pflegewissenschaft, Medizinische Fakultät der Universität Basel
25 Bis zum Beginn des Wintersemesters 2014/15 befristet bewilligter, z.Zt. ausschliesslich an der Fac
h- hochschule Westschweiz (HESSO) angebotener Studiengang.
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