Reglement über die Anerkennung der Diplome für Erwachsenenbildner und Erwachsenenbildnerin
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.7.00 - 29 Anerkennung der Diplome für Erwachsenenbildner/-bildnerin – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.444 Reglement über die Anerkennung der Diplome für Erwachsenenbildner un d Erwachsenenbildnerin (vom 4. Juni 1998)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Schweizerische  Konferenz  der kantonalen  Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf Artikel 2, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabs chlüssen vom 18. Februar 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 (Diplomvereinbarung) und auf das EDK-Statut vom 2. März 1995, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kapitel: Grundsatz Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Kantonale  oder  kantonal  an erkannte  Diplome,  die  eine höhere Ausbildung für Erwachse nenbildner und Erwachsenenbildne rin  bescheinigen,  werden  von  de r  EDK  anerkannt,  wenn  sie  die  in diesem Reglement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kapitel: Anerkennungsvoraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziel Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Ausbildung  gewährleistet eine  wissenschaftlich  fun dierte und praxisbezogene Grundqual ifikation, welche Erwachsenen bildner  und  -bildnerinnen  befähigt, als  Bildungsveran twortliche,  Bil dungsorganisatoren   und   Ausbilde nde   in   Zusammenhang   mit   der Ausbildung und Weiterbildung von Erwachsenen aufzutreten. Die Diplomierten sollen insbesondere a)   fähig sein, auf Grund einer Anal yse des Umfeldes und den daraus abgeleiteten Bedürfnissen, Leitlini en für die Bildungsarbeit zu ent wickeln und zu evaluieren, b)  fähig  sein,  auf  Grund  dieser  Le itlinien,  Ausbildungskonzepte  zu entwickeln,  die  bezogen  auf  ihre Ziele,  auf  ihre  Inhalte  und  auf ihren Aufbau einem Zielpublikum von Erwachsene n entsprechen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.444 Anerkennung der Diplome für Erwachsenenbildner/-bildnerin – R c)   Bildungsveranstaltungen  konzip ieren  und  leiten  können  unter Verwendung  von  erwachsenenger echten  Methoden,  Medien  und Evaluationsinstrumenten, d)  über die erforderlichen berufsrele vanten, sozialen und personalen Kompetenzen  verfügen,  insbesonde re  Kommunikationsfähigkeit, Kooperationsfähigkeit,  Konflik tfähigkeit  und  die  Fähigkeit  zur Selbsteinschätzung, e)   in der Lage sein, im berufsethi schen Sinne verantwortungsbewusst zu handeln. Ausbildungs merkmale Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Ausbildung setzt sich au s einem praxis bezogenen und einem theoretischen Ausbildungsteil zusammen und wird parallel zur Tätigkeit  als  Erwach senenbildner  oder  Erwa chsenenbildnerin  ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - solviert. Der  praxisbezogene  Ausbildungstei l  besteht  aus  der  begleiteten Reflexion  der  Tätigkeit  als  Erwa chsenenbildner  oder  Erwachsenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bildnerin,  insbesondere  auf  Gru nd  der  theoretischen  Ausbildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - inhalte. Der theoretische Ausbildungsteil umfasst folgende Fachbereiche: a)   Bildungsprozesse mit Erwachse nen: Lernpsychol ogie, Erziehungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wissenschaften, Didaktik und Methodik, Gruppendynamik, b)  Ausbildungskonzepte: Gestaltung , Organisation und Evaluation, c)   Bildungsumfeld:  politische,  so ziologische,  ökonomische,  philoso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - phische und historische Aspekte von Bildung. Die  Ausbildung  findet  mindestens  zur  Hälfte  in  Ausbildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gruppen statt. Gruppendynamische Prozesse der Ausbildungsgruppen und Lernprozesse sind dabe i Gegenstand des Lernens. Die  Ausbildung  erfolgt  auf  Grun d  eines  Studienplans,  der  vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt wird. Zulassungs bedingungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Zulassung zur Ausbildung erfordert a)   den  Abschluss  einer  mindestens dreijährigen  allgemeinbildenden oder berufsbildenden Au sbildung der Sekundarstu fe II oder eines damit gleichwertigen Ausbildungswegs, b)  eine mindestens dreijährig e berufliche Erfahrung und c)   eine aktuelle Tätigkeit als Er wachsenenbildner oder Erwachsenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bildnerin. Für  Personen  über  30  Jahre,  di e  die  formalen  Bedingungen  der Vorbildung  nicht  erfüllen,  sehen die  Ausbildungsinstitutionen  Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - trittsprüfungen oder andere Selektionsverfahren vor. Dauer Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Ausbildung dauert mi ndestens 1200 Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.7.00 - 29 Anerkennung der Diplome für Erwachsenenbildner/-bildnerin – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.444 Darin  enthalten  ist  der  theoreti sche  und  der  praktische  Ausbil dungsteil sowie die zeitlichen Au fwendungen für die dozentenbeglei teten schriftlichen Arbeiten wä hrend und am Ende der Ausbildung. Bei  der  Ausbildungsdauer  werden  frühere  Ausbildungen  und  Er fahrungen  im  Bereic h  der  Erwachsenenbild sichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Qualifikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Dozenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dozentinnen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die  Dozenten  und  Dozentinnen  verfügen  entweder  über eine abgeschlossene Hochschulbil dung oder eine glei chwertige Ausbil dung  oder  über  ein  Diplom  in  Er wachsenenbildung  im  Sinne  dieses Reglementes. In allen Fällen weisen sie eine mehrjährige Berufserfah rung in der Bil dungsarbeit mit Er wachsenen nach. Die Ausbildungsinstitutionen ermö glichen und fördern die Fortbil dung ihrer Dozenten und Dozentinnen. Sie wachen darüber, dass diese ihren  Unterricht  laufend  den  fach spezifischen  und  den  didaktisch- methodischen Entwicklungen anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            reglement Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Jede Ausbildungsinstitution verfügt über ein Diplomregle ment,  das  vom  Kanton  oder  von  me hreren  Kantonen  erlassen  oder genehmigt  ist.  Dieses  regelt  insbesondere  die  Modalitäten  für  die Erteilung  des  Diploms,  enthält  Be stimmungen  zu  den  Aufgaben  von Experten und Expertinnen und bezeichnet die Rechtsmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Diploms Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Das Diplom wird auf Grund a)   der  fortlaufenden  Beurteilung der  Leistungen  während  der  Aus bildung, b)  der Beurteilung der Diplomarbeit oder de s Abschlussdossiers, erteilt. Die Diplomarbeit ist ei ne schriftliche Arbeit , die am Ende der Aus bildung verfasst wird; da s Abschlussdossier setzt sich aus schriftlichen Arbeiten zusammen, die im Verlaufe der Ausbildung verfasst werden. Alle  Arbeiten  werden  in  einem  festgelegten  Zeitraum  unter  Beglei tung eines Dozenten oder einer Dozentin durchgeführt. Die  Beurteilung  der Diplomarbeit  oder  de r  Abschlussarbeiten wird von den Dozenten oder Dozent innen und von externen Experten oder Expertinnen vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.444 Anerkennung der Diplome für Erwachsenenbildner/-bildnerin – R Assessment- Verfahren Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Personen,   die   erwachsenenbi ldnerische   Kompetenzen durch langjährige Berufs praxis erworben haben und sich theoretische Kenntnisse  durch  individuelle  Weit erbildung  angeeignet  haben,  kön
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen das Diplom durch ein kantonal geregeltes Assessment-Verfahren erlangen.  Das  Assessment-Verfahren überprüft  die  in  Artikel  2  und Artikel 3, Absätze 2 und 3 beschr iebenen Mindestanforderungen und beinhaltet eine Diplomarbeit gemäss Artikel 8 Absatz 2. Diplomurkunde Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Die Diplomurkunde enthält: a)   die Bezeichnung der Ausbildungsi nstitution und des Kantons bzw. der Kantone, die das Diplom ausstellen oder anerkennen, b)  die Personalien der oder des Diplomierten, c)   den Vermerk «Diplom für Erwa chsenenbildner und Erwachsenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bildnerin», d)  die Unterschrift der zuständigen Stelle, e)   den Ort und das Datum. Das   anerkannte   Diplom   trägt   zu sätzlich   den   Vermerk   «Das Diplom  ist  schweizerisch  anerkannt (Beschluss  der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Er ziehungsdirektoren vom ...)». Titel Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Der   Inhaber   oder   die   Inha berin   eines   anerkannten Diploms  ist  berechtigt,  sich  als «diplomierter  Erwa chsenenbildner» bzw. als «diplomierte Erwachse nenbildnerin» zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kapitel: Anerkennungsverfahren Anerkennungs kommission Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Die  Begutachtung  der  Gesu che  um  Anerkennung  und die periodische Überprüfung des Verz eichnisses der Di plome (Art. 15) sowie  die  Behandlung  weiterer  Fr agen  im  Zusammenhang  mit  der Ausbildung   von   Erwachsenenbil dnern   und   -bildnerinnen   in   der Schweiz ist Aufgabe eine r Anerkennungskommission. Die  Kommission  besteht  aus  höchste ns  sieben  Mitgliedern.  Die Sprachregionen der Sc hweiz müssen angemessen vertreten sein. Der Vorstand der EDK ernennt die Mitglieder der Anerkennungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kommission und rege lt deren Vorsitz. Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nungskommission. Anerkennungs gesuch Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Das  Anerkennungsgesuch  wird  vom  Kanton  oder  von mehreren Kantonen an di e EDK gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur Überprüfung nötigen Un terlagen beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1.7.00 - 29 Anerkennung der Diplome für Erwachsenenbildner/-bildnerin – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.444 Die  Anerkennungskommission  prüft das  Gesuch  und  stellt  der EDK den Antrag. Die Anerkennungskommission kann dem Unterricht und den Prü fungen beiwohnen bzw. Einsicht in das Beurteilungsverfahren nehmen und ergänzende Unterlagen anfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entscheid Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Der Entscheid über die Aner kennung, deren Ablehnung oder eine allfällige Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK. Wird  die  Anerkennung  abgelehnt oder  aberkannt,  sind  im  Ent scheid  die  Gründe  dafür  darzulegen .  Ausserdem  sind  jene  Massnah men festzuhalten, die zu einer sp äteren Anerkennung führen könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verzeichnis Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome. Erfüllt ein Diplom die Mindestan forderungen dieses Reglementes nicht  mehr,  stellt  der  Vorstand der  EDK  dem  betreffenden  Kanton oder  den  betreffenden  Kantonen eine  angemessene  Frist  zur  Be hebung  der  Mängel.  Die  Trägerscha ft  der  betreffenden  Ausbildungs institution wird darüber orientiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pilotversuche Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Abweichungen  von  Bestimm ungen  dieses  Reglementes können  im  Rahmen  von  Pilotver suchen  von  der  Anerkennungskom mission bewilligt werden. Diese Versuche müssen zeitlich be grenzt sein und auf einem klaren Konzept beruhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Kapitel: Anerkennung vo n ausländischen Diplomen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Die  EDK  kann  ausländische Diplome  nach  den  Grund sätzen dieses Reglementes und unter Berücksichtigung von internatio nalem Recht anerkennen. Sie  kann  dafür  Anpassungslehrg änge,  Eignungsprüfungen  oder eine zusätzliche Berufserfahrung vorschreiben. Für das Verfahren gilt sinngemäss das 3. Kapitel dieses Reglemen tes. Der Vorstand der EDK kann einzel ne Kompetenzen an die Aner kennungskommission oder an deren Geschäftsstelle delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.444 Anerkennung der Diplome für Erwachsenenbildner/-bildnerin – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Kapitel: Rechtsmittel Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als Rechtsmittel  die  staatsre chtliche  Klage  bzw.  di e  staatsrechtliche  Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schwerde an das Bundesgericht zur Verfügung (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Diplomverein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - barung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Kapitel: Schlussbestimmungen Übergangs bestimmungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Kantonal anerkannte Diplome, die vor der Erteilung der Anerkennung im Sinne dieses Reglem entes ausgestellt wurden, gelten nach  der  Anerkennung  der  ersten Diplome  für  Erwachsenenbildner und  Erwachsenenbildnerin  gemäss diesem  Reglement  ebenfalls  als anerkannt. Die Inhaber und Inhabe rinnen von anerkannten Diplomen gemäss Absatz 1 sind berechtigt, den im Ar tikel 11 bezeichneten Titel zu füh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren. Die  Geschäftsstelle  de r  Anerkennungskommiss ion  stellt  auf  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - langen eine Bescheinigun g über die Anerkennung aus. Inkrafttreten Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Dieses Reglement tritt am 1. August 1998 in Kraft. Es  ist  auf  alle  Kantone  anwendba r,  die  der  Diplomvereinbarung beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 55, 406 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.4 .