Zollübereinkommen über die vorübergehende Einfuhr von pädagogischem Material (0.631.242.012)
CH - Schweizer Bundesrecht

Zollübereinkommen über die vorübergehende Einfuhr von pädagogischem Material

Abgeschlossen in Brüssel am 8. Juni 1970 Von der Bundesversammlung genehmigt am 5. Juni 1973² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 14. November 1973 In Kraft getreten für die Schweiz am 14. Februar 1974 (Stand am 10. April 2014) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ² Art. 1 Abs. 1 des BB vom 5. Juni 1973 ( AS 1974 606 )
Präambel
Die Vertragsparteien des vorliegenden Übereinkommens, das im Rahmen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens unter Mitwirkung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) ausgearbeitet worden ist,
in der Erwägung, dass der internationale Austausch von pädagogischem Material eine unentbehrliche Voraussetzung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ist und für die Entwicklung des Unterrichts und der Berufsausbildung von wesentlicher Bedeutung ist,
in der Überzeugung, dass die Einführung allgemeiner Erleichterungen für die vor­übergehende abgabefreie Einfuhr von pädagogischem Material hierzu wirksam beitragen kann,
sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I Begriffsbestimmungen

Art. 1
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet:
(a) «pädagogisches Material» alles Material, das für den Unterricht oder die Berufsausbildung verwendet wird, insbesondere Modelle, Instrumente, Apparate, Maschinen und Zubehörteile, die in der nicht abschliessenden Liste in der Anlage dieses Übereinkommens aufgeführt sind;
(b) «Eingangsabgaben» Zölle und alle anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstige Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, ohne die Gebühren und Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind;
(c) «vorübergehende Einfuhr» das vorübergehende Einbringen ohne Entrichtung von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr;
(d) «zugelassene Anstalten» öffentliche oder private Lehr‑ oder Berufsausbildungsanstalten, die im wesentlichen keinen Erwerbszweck verfolgen und von den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes dazu ermächtigt sind, pädagogisches Material vorübergehend einzuführen;
(e) «Ratifikation» die eigentliche Ratifikation, die Annahme oder Genehmigung;
(f) «der Rat» die Organisation, die auf Grund der am 15. Dezember 1950³ in Brüssel geschlossenen Konvention betreffend die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens gebildet wurde.
³ SR 0.631.121.2

Kapitel II Geltungsbereich

Art. 2
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, zur vorübergehenden Einfuhr zuzulassen:
(a) pädagogisches Material, das in ihrem Gebiet ausschliesslich für den Unterricht oder die Berufsausbildung verwendet werden soll;
(b) Ersatzteile für das nach Buchstabe (a) zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene pädagogische Material sowie Werkzeuge, die eigens zur Instandhaltung, Prüfung, Einstellung oder Instandsetzung von pädagogischem Material hergestellt worden sind.
Art. 3
Die Zulassung von pädagogischem Material, Ersatzteilen und Werkzeugen zur vorübergehenden Einfuhr kann den folgenden Bedingungen unterworfen werden:
(a) dass sie von zugelassenen Anstalten eingeführt und unter deren Aufsicht und Verantwortung verwendet werden;
(b) dass sie im Einfuhrland für nichtgewerbliche Zwecke verwendet werden;
(c) dass sie in Mengen eingeführt werden, die ihrer Zweckbestimmung angemessen sind;
(d) dass sich ihre Nämlichkeit bei der Wiederausfuhr feststellen lässt;
(e) das sie das Eigentum einer natürlichen Person mit Wohnsitz im Ausland oder einer juristischen Person mit Sitz im Ausland bleiben, solange sie sich im Einfuhrland befinden.
Art. 4
Jede Vertragspartei kann die Erfüllung der Verpflichtungen, die sie im vorliegenden Übereinkommen eingegangen ist, ganz oder teilweise aussetzen, wenn
(a) Waren von gleichem pädagogischem Wert wie das pädagogische Material, dessen vorübergehende Einfuhr beabsichtigt ist, oder
(b) Ersatzteile, die anstelle derer verwendet werden können, deren vorüber­gehende Einfuhr beabsichtigt ist,
im Einfuhrland hergestellt werden und verfügbar sind.

Kapitel III Besondere Bestimmungen

Art. 5
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, in allen Fällen, in denen sie es für möglich hält, keine Sicherheitsleistung für den Eingangsabgabenbetrag zu verlangen, sondern sich mit einer schriftlichen Verpflichtungserklärung zu begnügen. Diese Verpflichtungserklärung kann entweder bei jeder Einfuhr oder allgemein für einen bestimmten Zeitraum oder gegebenenfalls für die Dauer der Zulassung der Anstalt verlangt werden.
Art. 6
1.  Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenes pädagogisches Material ist von dem Tag der Einfuhr an innerhalb von sechs Monaten wieder auszuführen. Die Zoll­behörden des Landes der vorübergehenden Einfuhr können jedoch verlangen, dass das Material innerhalb einer kürzeren, für den Zweck der vorübergehenden Einfuhr als ausreichend angesehenen Frist wiederausgeführt wird.
2.  Liegen triftige Gründe vor, so können die Zollbehörden eine längere Frist festsetzen oder die zuerst festgesetzte Frist verlängern.
3.  Kann das zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Material wegen einer Beschlagnahme, die nicht von einer Privatperson veranlasst worden ist, ganz oder teilweise nicht wiederausgeführt werden, so wird die Wiederausfuhrfrist für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt.
Art. 7
Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenes pädagogisches Material kann in einer Sendung oder in mehreren Sendungen über jedes für derartige Abfertigungen zuständige Zollamt wiederausgeführt werden, auch wenn dieses nicht das Eingangszollamt ist.
Art. 8
Anstelle der Wiederausfuhr kann das zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene pädagogische Material auch einer anderen Bestimmung zugeführt, insbesondere zum freien Verkehr abgefertigt werden; Voraussetzung dafür ist, dass die Bedingungen und Formalitäten erfüllt werden, die in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Landes der vorübergehenden Einfuhr vorgesehen sind.
Art. 9
Abweichend von der in diesem Abkommen festgelegten Verpflichtung zur Wiederausfuhr braucht im Falle eines gehörig nachgewiesenen Unfalls schwer beschädigtes pädagogisches Material nicht ganz oder teilweise wiederausgeführt zu werden, wenn je nach Verlangen der Zollbehörden,
(a) die darauf entfallenden Eingangsabgaben entrichtet werden oder
(b) es dem Staat, in dessen Gebiet es vorübergehend eingeführt worden ist, kostenlos überlassen wird oder
(c) es unter amtlicher Aufsicht vernichtet wird, ohne dass dem Staat, in dessen Gebiet es vorübergehend eingeführt worden ist, Kosten daraus entstehen.
Art. 10
Art. 9 gilt auch für Teile, die bei einer Instandsetzung oder Änderung des pädagogischen Materials ersetzt worden sind, während es sich im Lande der vorübergehenden Einfuhr befand.
Art. 11
Die Artikel 6 bis 9 gelten auch für die Ersatzteile und die Werkzeuge des Artikels 2.

Kapitel IV Verschiedene Bestimmungen

Art. 12
1.  Jede Vertragspartei beschränkt die Zollformalitäten, die im Zusammenhang mit den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Erleichterungen zu erfüllen sind, auf ein Mindestmass; sie veröffentlicht möglichst bald alle sie betreffenden Vorschriften.
2.  Bei der Einfuhr und Wiederausfuhr von pädagogischem Material, Ersatzteilen und Werkzeugen werden die Zollrevision und die Zollabfertigung in allen Fällen, in denen dies möglich und zweckmässig ist, dort vorgenommen, wo das Material verwendet wird.
Art. 13
Dieses Übereinkommen setzt nur Mindesterleichterungen fest und hindert die Vertragsparteien nicht, gegenwärtig oder künftig auf Grund autonomer Bestimmungen oder auf Grund zweiseitiger oder mehrseitiger Übereinkünfte weitergehende Erleichterungen zu gewähren.
Art. 14
Für die Zwecke dieses Übereinkommens können die Gebiete der Vertragsparteien, die eine Zoll‑ oder Wirtschaftsunion bilden, als ein einziges Gebiet angesehen werden.
Art. 15
Dieses Übereinkommen hindert nicht die Anwendung der nach autonomen Gesetzen und sonstigen Vorschriften aus Gründen der öffentlichen Moral oder Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Hygiene oder Gesundheit oder zum Schutz von Patenten und Fabrikmarken auferlegten Verbote und Beschränkungen.
Art. 16
jede Verletzung dieses Übereinkommens, jede Unterschiebung, falsche Erklärung oder Handlung, die bewirkt, dass eine (natürliche oder juristische) Person oder irgendwelches pädagogisches Material ungerechtfertigt in den Genuss der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Erleichterungen gelangt, setzt den Zuwiderhandelnden den Rechtsfolgen nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Landes aus, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, und verpflichtet ihn gegebenenfalls zur Entrichtung der Eingangsabgaben.

Kapitel V Schlussbestimmungen

Art. 17
1.  Die Mitgliedstaaten des Rates sowie die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder ihrer Spezialorganisationen können Vertragsparteien dieses Abkommens werden
(a) durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation;
(b) durch Hinterlegung der Ratifikationsurkunde, nachdem sie das Übereinkommen unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben;
(c) durch Beitritt.
2.  Dieses Übereinkommen liegt bis zum 30. Juni 1971 in Brüssel am Sitz des Rates zur Unterzeichnung durch die in Absatz 1 bezeichneten Staaten auf. Nach diesem Tag steht es ihnen zum Beitritt offen.
3.  Jeder Staat, der den in Absatz 1 bezeichneten Organisationen nicht als Mitglied angehört, kann nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens durch Beitritt Vertragspartei werden, wenn ihn der Generalsekretär des Rates auf Ersuchen der Vertragsparteien dazu einlädt.
4.  Die Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates hinterlegt.
Art. 18
1.  Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem fünf der in Artikel 17 Absatz 1 bezeichneten Staaten es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
2.  Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet, es ratifliziert oder ihm beitritt, nachdem fünf Staaten es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt das Übereinkommen drei Monate nach Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitritts­urkunde in Kraft.
Art. 19
1.  Jeder Staat kann bei Unterzeichnung dieses Übereinkommens ohne Vorbehalt der Ratifikation oder bei Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde oder in jedem späteren Zeitpunkt durch Notifikation an den Generalsekretär des Rates erklären, dass dieses Übereinkommen für alle oder für einzelne Gebiete gilt, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt oder für die er international die Verantwortung übernimmt. Eine solche Notifikation wird drei Monate nach ihrem Eingang beim Generalsekretär wirksam, wobei jedoch das Übereinkommen auf die in der Notifikation genannten Gebiete erst dann Anwendung findet, wenn es für den betreffenden Staat in Kraft getreten ist.
2.  Jeder Staat, der dieses Übereinkommen durch Notifikation nach Absatz 1 auf ein Gebiet ausgedehnt hat, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt oder für das er international die Verantwortung übernimmt, kann dem Generalsekretär des Rates nach Artikel 21 notifizieren, dass dieses Gebiet das Übereinkommen nicht mehr anwendet.
Art. 20
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
Art. 21
1.  Dieses Übereinkommen wird auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen. Jede Vertragspartei kann jedoch das Übereinkommen nach dem Tag, an dem es gemäss Artikel 18 in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen.
2.  Die Kündigung ist durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär des Rates zu notifizieren.
3.  Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde beim Generalsekretär des Rates wirksam.
Art. 22
1.  Die Vertragsparteien kommen erforderlichenfalls zusammen, um die Durchführung dieses Übereinkommens zu prüfen und insbesondere die zur einheitlichen Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens geeigneten Massnahmen zu erwägen.
2.  Diese Zusammenkünfte werden vom Generalsekretär des Rates auf Antrag einer Vertragspartei einberufen. Falls die Vertragsparteien nichts anderes beschliessen, finden die Zusammenkünfte am Sitz des Rates statt.
3.  Die Vertragsparteien geben sich für ihre Zusammenkünfte eine Geschäftsordnung.
4.  Zur Beschlussfassung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der bei der Zusammenkunft anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien. Als an der Abstimmung teilnehmend gelten nur diejenigen Vertragsparteien, die eine positive oder eine negative Stimme abgeben.
5.  Die Vertragsparteien sind zu einem Beschluss über eine Frage nur dann fähig, wenn mehr als die Hälfte von ihnen anwesend ist.
Art. 23
1.  Jede Meinungsverschiedenheit zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen ihnen beigelegt.
2.  Jede nicht durch unmittelbare Verhandlungen beigelegte Meinungsverschiedenheit wird von den am Streitfall beteiligten Parteien den gemäss Artikel 22 zusammengekommenen Vertragsparteien vorgelegt, die die Meinungsverschiedenheit prüfen und Empfehlungen für ihre Beilegung erteilen.
3.  Die am Streitfall beteiligten Parteien können im voraus vereinbaren, die Empfehlungen der Vertragsparteien als verbindlich anzunehmen.
Art. 24
1.  Änderungen dieses Übereinkommens können entweder von einer Vertragspartei oder von den nach Artikel 22 zusammengekommenen Vertragsparteien vorgeschlagen werden.
2.  Der Generalsekretär des Rates übermittelt allen Vertragsparteien, allen anderen Unterzeichnerstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen sowie dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) den Wortlaut jeder auf diese Weise vorgeschlagenen Änderung.
3.  Binnen sechs Monaten nach dem Tag der Übermittlung der vorgeschlagenen Änderung kann jede Vertragspartei dem Generalsekretär des Rates bekanntgeben,
(a) dass sie gegen die vorgeschlagene Änderung Einspruch erhebt;
(b) dass sie die vorgeschlagene Änderung zwar anzunehmen beabsichtigt, aber die für die Annahme erforderlichen Voraussetzungen in ihrem Land noch nicht erfüllt sind.
4.  Solange eine Vertragspartei, die eine Mitteilung nach Absatz 3 Buchstabe (b) gemacht hat, dem Generalsekretär des Rates die Annahme der vorgeschlagenen Änderung nicht notifiziert hat, kann sie noch binnen neun Monaten nach Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist von sechs Monaten gegen die vorgeschlagene Änderung Einspruch erheben.
5.  Wird gegen die vorgeschlagene Änderung nach den Absätzen 3 und 4 Einspruch erhoben, so gilt sie als nicht angenommen und bleibt ohne Wirkung.
6.  Ist gegen die vorgeschlagene Änderung kein Einspruch nach den Absätzen 3 und 4 erhoben worden, so gilt sie im folgenden Zeitpunkt als angenommen:
(a) wenn keine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 3 Buchstabe (b) gemacht hat, mit Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist von sechs Monaten;
(b) wenn mindestens eine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 3 Buchstabe (b) gemacht hat, im früheren der folgenden zwei Zeitpunkte: (i) an dem Tag, an dem alle Vertragsparteien, die eine derartige Mitteilung gemacht haben, dem Generalsekreär des Rates ihre Annahme der vorgeschlagenen Änderung notifiziert haben, jedoch frühestens am Tag des Ablaufs der in Absatz 3 genannten Frist von sechs Monaten, auch wenn alle Annahmeerklärungen schon vor diesem Tage eingegangen sind;
(ii) an dem Tag des Ablaufs der in Absatz 4 genannten Frist von neun Monaten.
7.  Jede Änderung tritt sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie als angenommen gilt.
8.  Der Generalsekretär des Rates notifiziert so bald wie möglich allen Vertragsparteien und den anderen Unterzeichnerstaaten jeden nach Absatz 3 Buchstabe (a) gegen die vorgeschlagene Änderung erhobenen Einspruch sowie jede nach Absatz 3 Buchstabe (b) eingegangene Mitteilung. Er teilt anschliessend allen Vertragsparteien und den anderen Unterzeichnerstaaten mit, ob die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, die eine solche Mitteilung gemacht haben, Einspruch gegen die vorgeschlagene Änderung erheben oder sie annehmen.
9.  Jeder Staat, der dieses Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nimmt damit auch die Änderungen an, die im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft sind.
Art. 25
Die Anlage zu diesem Übereinkommen gilt als Bestandteil des Übereinkommens.
Art. 26
Der Generalsekretär des Rates notifiziert allen Vertragsparteien, den anderen Unterzeichnerstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen sowie dem General­direktor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO)
(a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 17;
(b) den Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen nach Artikel 18 in Kraft tritt;
(c) den Eingang der Notifikationen nach Artikel 19;
(d) die Kündigungen nach Artikel 21;
(e) jede nach Artikel 24 als angenommen geltende Änderung und den Tag ihres Inkrafttretens.
Art. 27
Nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen wird dieses Abkommen auf Antrag des Generalsekretärs des Rates beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Brüssel am 8. Juni neunzehnhundertsiebzig, in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Ausfertigung, die beim Generalsekretär des Rates hinterlegt wird; dieser übermittelt allen in Artikel 17 Absatz 1 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)

Liste von pädagogischem Material

(Aufzählung nicht abschliessend)

(a)

Ton‑ oder Bildaufnahme‑ oder Wiedergabegerät wie

Projektionsapparate für Diapositive und Bildstreifen;

Kinematografische Projektionsapparate;

Rückprojektoren und Episkope;

Magnetophone, Magnetoskope und Video‑Ausrüstung;

Ausrüstung für Ringleitungs‑(Kabel‑)Fernsehen.

(b)

Ton‑ und Bildträger wie

Diapositive, Bildstreifen und Mikrofilme;

Kinematografische Filme;

Tonaufnahmen (Magnettonbänder, Schallplatten);

Videobänder.

(c)

Spezialmaterial wie

Bibliografisches und optisch‑akustisches Material für Bibliotheken;

Fahrbare Bibliotheken;

Sprachlabore;

Simultandolmetsch‑Anlagen;

Mechanische oder elektronische Lehrmaschinen für den programmierten Unterricht;

Spezialmaterial für den Unterricht oder die Berufsausbildung von Behinderten.

(d)

Anderes Material wie

Wandkarten, Modelle, Schaubilder, Landkarten, Pläne, Fotografien und
Zeichnungen;

Instrumente, Apparate und Modelle für den Anschauungsunterricht;

Sammlungen von Gegenständen mit optischer oder akustischer Information pädagogischer Art zur Aneignung eines Unterrichtsstoffs (Lehrmittelsätze);

Instrumente, Apparate, Werkzeuge und Werkzeugmaschinen zum Erlernen eines Berufes oder Handwerks.

Geltungsbereich am 10. April 2014 ⁴

⁴ AS 1974 618 , 1981 1063 , 1985 418 , 1987 1018 , 1991 2214 und 2014 993 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation
Beitritt (B)
Unterzeichnung ohne
Ratifikationsvorbehalt (U)

Inkrafttreten

Algerien

16. Juni

1971

16. September

1971

Argentinien

  3. Januar

1973 B

  3. April

1973

Australien

25. Juni

1971 U

25. September

1971

Barbados

  7. März

1975 B

  7. Juni

1975

Benin

  5. Februar

1971 U

10. September

1971

Deutschland

10. Juni

1971 U

10. September

1971

Frankreich

15. März

1973 B

15. Juni

1973

Griechenland

23. Januar

1974 B

23. April

1974

Indien

  4. Dezember

1973 B

  4. März

1974

Irak

  2. Dezember

1971 B

  2. März

1972

Iran

24. April

1972 B

21. Juli

1972

Israel

  5. April

1973 B

  5. Juli

1973

Jordanien

25. Juni

1971 U

25. September

1971

Kamerun

29. Juni

1971 U

29. September

1971

Korea (Süd‑)

18. Juni

1982 B

18. September

1982

Lesotho

27. Januar

1982 B

27. April

1982

Libanon

16. Februar

1971 U

10. September

1971

Marokko

  3. August

1973

  3. November

1973

Neuseeland

28. November

1977 B

28. Februar

1978

Niederlandea

  6. Juni

1986

  6. September

1986

Aruba

  6. Juni

1986

  6. September

1986

Curaçao

  6. Juni

1986

  6. September

1986

Karibische Gebiete (Bonaire,
Sint Eustatius und Saba)

  6. Juni

1986

  6. September

1986

Sint Maarten

  6. Juni

1986

  6. September

1986

Niger

21. März

1972 B

21. Juni

1972

Österreich

10. Oktober

1972 B

10. Januar

1973

Philippinen

  5. April

1973

  5. Juli

1973

Polen

29. August

1972

29. November

1972

Portugal

  3. Juni

1975 B

  3. September

1975

Ruanda

  5. November

1970 U

10. September

1971

Schweiz

14. November

1973

14. Februar

1974

Senegal

  2. September

1975 B

  2. Dezember

1975

Simbabwe

18. Februar

1987 B

18. Mai

1987

Somalia

29. Juni

1971 U

29. September

1971

Spanien

17. November

1972 B

17. Februar

1973

Sri Lanka

23. Mai

1991 B

23. August

1991

Südafrika

18. Dezember

1975 B

18. März

1976

Togo

21. Dezember

1970 U

10. September

1971

Tunesien

20. Oktober

1971

20. Januar

1972

Türkei

17. Mai

1991

17. August

1991

Uganda

11. Juli

1989 B

11. Oktober

1989

Ungarn

25. Februar

1976 B

25. Mai

1976

Zypern

30. November

1973

28. Februar

1974

*

Vorbehalt und Erklärungen

Die Vorbehalte und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.

a

Für das Königreich in Europa.

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