Reglement über die Ausbildung von medizinischen Laboranten/Biologielaboranten im Kanton Zürich
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                            1.4.00 - 28 Ausbildung medizinischer Laboranten – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.331 Reglement über die Ausbildung von medizinischen Laboranten/ Biologielaboranten im Kanton Zürich (vom 23. Juli 1997)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                § 1.
                            Die  Ausbildungsstätte  für  medi zinische  Laboranten/Biolo gielaboranten bildet in öffentli chen und privaten Krankenhäusern und in Untersuchungs- und Forschungsinsti tuten medizinisc h-biologischer Richtung (Lehrbetriebe) sowie an der Allgemeinen Berufsschule Zü rich medizinische Laborante n/Biologielaboranten aus. Die Ausbildung erfolgt im Rahmen einer Beru fslehre gemäss Bun desgesetz über die Berufsbildung vom 19. April 1978 (BBG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 und den darauf  abgestützten  eidgenössi schen  und  kantonalen  Bestimmungen sowie  nach  den  Richtlinien  des  Sc hweizerischen  Roten  Kreuzes  für Ausbildungsstätten für me dizinische Laborantinnen. Es werden Schülerinnen und Schül er aufgenommen (nachstehend Schülerinnen genannt).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die  Ausbildung  erfolgt  unter  der  Oberaufsicht  der  Volks wirtschafts- und der Gesundheitsdirek tion. Diese Direktionen wählen eine Ausbildungskommission. In dieser Kommission sollen vertreten sein: a)   das kantonale Amt für Berufsbildung, b)  die Allgemeine Berufsschule Zürich, c)   die Leitung der Ausbildungss tätte mit beratender Stimme, d)  die Lehrbetriebe, e)   der Berufsverband der me dizinischen Laborantinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die Ausbildungskommission hat folgende Aufgaben: a)   Kontrolle  der  Einhaltung  der  Ri chtlinien  des  Schweizerischen Roten  Kreuzes  über  die  Ausbil dung  der  medizinischen  Laboran tinnen, b)  Festlegung der fachlichen Voraussetzungen für die Aufnahme der Schülerinnen in die Ausbildungsstätte, c)   Genehmigung von Stoffp rogramm und Stundentafel, d)  Festlegung der Anforderungen an die Lehrbetriebe, e)   Genehmigung der Richtlinien fü r die Durchführung der Prüfungen und weiterer interner Reglem ente der Ausbildungsstätte, f)   fachliche  Beratung  der  Leitung der  Ausbildungsstätte,  insbeson dere auch beim Einsatz von Fachlehrern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            413.331 Ausbildung medizinischer Laboranten – Reglement g)   Festlegung von Au sbildungsgrundlagen, h)  Stellungnahme zu Anschaffung en zuhanden der Schulleitung, i)   Kenntnisnahme von Berichten de r Leitung der Ausbildungsstätte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die  Leitung  der  Ausbildungsstä tte  ist  übertragen:  dem  für die   Laborantenausbildung   verantwo rtlichen   Abteilungsleiter   bzw. dem Abteilungsleiter-Stellvertreter der Allgemeinen Berufsschule Zü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rich, Allgemeine Abteilung (Ausbil dungsleiter, verantwortlich für die theoretische Ausbildung) und dem für die Lehrlinge des Laboranten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - berufes  zuständigen  kantonalen  Be rufsinspektor  (Ausbildungsleiter- Stellvertreter, verantwortlich für die praktische Ausbildung). Der Leitung der Ausbildungsstätte obliegen: a)   Organisation  des  theoretischen Unterrichtes,  im  Einvernehmen mit der Allgemeinen Berufsschule Zürich, b)  Überwachung  des  theoretischen  und praktischen  Unterrichtes  in Zusammenarbeit  mit  der  Allgem einen  Berufsschule  Zürich  und den Lehrbetrieben, c)   Bearbeitung der Lehrpläne, d)  Prüfung der Lehrverträge, e)   Beratung von Interess entinnen und Schülerinnen, f)   regelmässige  Beri chterstattung  zuhanden  der  Ausbildungskom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mission und des Schweizerischen Roten Kreuzes über alle wichti
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen Angelegenheiten der Ausbildungsstätte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Die Ausbildung setzt voraus: a)   charakterliche, intellektue lle und praktische Eignung, b)  mindestens  zehnjährige Allgemeinbildung  in Schulen  mit  vollem Tages- und Jahresbetrieb oder gl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - genden naturwis senschaftliche n Grundlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die Schülerin steht im Lehrver hältnis mit dem Krankenhaus oder  Institut,  in  dem  die  praktisc he  Ausbildung  erfolgt.  Massgebend sind  die  Vorschriften des  Obligationenrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ,  des  Berufsbildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 , des Arbeitsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 , des Einführungs gesetzes zum Berufs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bildungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 und, soweit das Personalre cht des Lehrbetriebes nicht entgegensteht, die Richtlinien des Schweizerischen Roten Kreuzes. Im übrigen  gelten  das  Pers onalrecht  des  Lehrbetr iebes  und  die  Bestim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mungen dieses Reglementes ergänzend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Die  Entschädigung  der  Schüleri nnen  richtet  sich  nach  den Normen der Gesundheitsdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1.4.00 - 28 Ausbildung medizinischer Laboranten – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.331
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die  Schülerinnen  sind  –  auch nach  Ende  der  Ausbildung  – zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet (Art. 321 des Straf gesetzbuches)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Die Schülerinnen haben sich vor Beginn der Ausbildung ge mäss den Vorschriften der Gesundheit sdirektion impfen zu lassen, und sie haben sich ausserdem den angeo rdneten Gesundheitskontrollen zu unterziehen. Die Kosten übernimmt der Lehrbetrieb. Die Durchführung der Impfungen und der Kontrollen überwacht ein Arzt, den der Le hrbetrieb bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Die Schülerinnen sind zu taktvo llem Benehmen im Umgang mit Mitarbeitenden, Schülerinnen/ Schülern und Kranke n verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Die  Prüfungen  werden  von  der  kantonalen  Prüfungskom mission  für  die  Lehrlinge  des  La borantenberufs  durchgeführt.  Die Ausbildungskommission  ist  durch  zw ei  Mitglieder  in  der  Prüfungs kommission vertreten. Dem Schweize rischen Roten Kreuz steht über dies  das  Recht  zu,  drei  Vertrete rinnen/Vertreter für  das  Experten gremium zu bezeichnen. Nach erfolgreich bestandener Absc hlussprüfung erhalten die Schü lerinnen  zusätzlich  zum  Fähigkeits zeugnis  als  Biolog ielaborantin  ein Diplom der Ausbildungsstätte, das vom Schweizerischen Roten Kreuz mitunterzeichnet wird. Da s Diplom berechtigt di e Inhaberin, unter der Bezeichnung «Medizinische La borantin» tätig zu sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Die Verwaltungsrechtspflege richtet sich nach dem Einfüh rungsgesetz  zum  Bundesg esetz  über  die  Berufsbildung  vom  21.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Dieses Reglement tritt am 1. August 1997 in Kraft. Auf den gleichen  Zeitpunkt  wird  das  Re glement  über  die  Ausbildung  von medizinischen Laboranten/Biologie laboranten, Fachrichtung Pharma biologie, im Kanton Zürich vo m 29. Oktober 1974 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 54, 167.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            413.31 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR 220 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR 311.0 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SR 412.10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 SR 822.11 .