Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der Fischerei in der zürcherisch-zugerischen Grenzstrecke der Sihl
                            1 Fischerei im zürcherisch-zugeris chen Grenzabschnitt der Sihl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            923.741 Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der Fischerei in der zürcherisch- zugerischen Grenzstrecke der Sihl (vom 20. Oktober 1977)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gestützt  auf  die  Übereinkunft  zw ischen  den  Kantonen  Zürich  und Zug über die Fischerei im zürcheri sch-zugerischen Grenzabschnitt der Sihl vom 24./29. April 1947
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 erlassen die Finanzdirektion des Kantons Zürich und die Forstdirektion des Kantons Zug folgende Ausführungs bestimmungen: I. Geltungsbereich und Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für die Fischerei im gemeinsame n Grenzgebiet de r Sihl sind unter dem Vorbehalt bundesrechtliche r Vorschriften und der Überein kunft vom 24./29. April 1947
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 in erster Linie diese Ausführungsbestim mungen massgeblich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Soweit diese Erlasse keine Vorschr iften enthalten, kommen für die vom Kanton Zürich verpachteten Re viere das zürcherische Fischerei gesetz vom 5. Dezember 1976
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , die Fischereiverordnung vom 14. Sep tember  1977
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und  die  Verfügung  der  Finanzdirektion  über  die  Aus übung der Fischerei vom 16. September 1977
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , für das vom Kanton Zug verpachtete Revier das zugerische Fischereigesetz vom 25. Mai 1961 und die dazugehörende Vollziehung sverordnung vom 23. August 1962 zur Anwendung. Allfällige besondere Weisungen der zuständigen Be hörden bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Die  Verleihung  des  Fischereirechtes  erfolgt  durch  Verpach tung der nachstehenden drei Teilstr ecken als selbstständige Reviere: Revier  I: Von  der  Mündung  des Gripbaches  bis  zur  Mündung  des Unterwasserkanals des Waldhaldewerkes der EKZ «Ver pachtung durch Kanton Zürich» Revier II: Von der Mündung des Un terwasserkanals des Waldhalde werkes der EKZ bis zur Mündung des linksseitigen Bäch leins von Oberschwelli (bzw. Gemeindegrenze Menzingen- Neuheim) «Verpachtung durch Kanton Zürich»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            923.741 Fischerei im zürcherisch-zugerischen Grenzabschnitt der Sihl Revier  III:   Von  der  Mündung  des  li nksseitigen  Bächleins  von  Ober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schwelli (bzw. Gemeindegren ze Menzingen-Neuheim) bis zur Mündung des eing edolten Talbaches (linkes Ufer, ca.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85 m unterhalb Strasse nbrücke Sihlbrugg Dorf) «Verpachtung durch Kanton Zug» Bei der Verpachtung dieses Re viers sind die Vereinbarun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen des Kantons Zug mit einz elnen Fischereirechtsanspre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chern über die Einräumung vo n Pachtvorrechten bzw. von Fischereikarten-Vorbezugsrechten zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Zuständige Direktion im Sinne der nachfolgenden Bestimmun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen ist die zuständige Direktion des verpachtenden Kant ons, das heisst für  den  Kanton  Zürich  die  Finanzdi rektion  des  Kantons  Zürich,  für den Kanton Zug die Forstdirektion des Kantons Zug. II. Fischereiberechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Ausübung der Fischerei sowi e des Krebsfanges ist nur mit einer Bewilligung der zustä ndigen Direktion zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bewilligung wird erteilt dur ch den Abschluss eines Pachtver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - trages oder die Au sstellung einer Fischereikar te. Beide sind nicht über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tragbar und berechtigen nur den I nhaber zur Ausübung des erteilten Rechtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Jeder  Fischereipächter  ist  bere chtigt,  in  seiner  Anwesenheit eine Person ohne besondere Bewillig ung zur Mithilfe bei der Fangaus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - übung beizuziehen. Es gelten di e gesetzlichen Ausschlussgründe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Für die persönlichen Erforderni sse zur Erlangung einer Fische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reipacht oder einer Fischereikarte ge lten die Vorschriften des Kantons, der das betreffende Revier verpachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Der Inhaber einer Fisc hereibewilligung ist verpflichtet, bei der Ausübung  des  Fischfanges  den  Ausw eis  auf  sich  zu  tragen  und  auf Verlangen  der  zugerischen  oder  zü rcherischen  kant onalen  Fischerei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - aufseher, der Polizeiorgane, der Fi schereipächter oder der Grundbesit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zer vorzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Die  Reviere  werden  von  den  zu ständigen  Direktionen  nach übereinstimmenden Vers teigerungs- und Pachtb edingungen verpach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tet. Die Pachtdauer beträgt acht Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Fischerei im zürcherisch-zugeris chen Grenzabschnitt der Sihl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            923.741
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Der Fischfang darf von den Bere chtigten von beiden Ufern aus betrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Die zuständigen Direktionen verleihen für die Dauer eines Pachtjahres auf Antrag des Pächters Dritten die Fischereiberechtigung durch die Abgabe folgender Arten von Fischereikarten: a.   Anglerkarte b.   Gastkarte c.   Jugendkarte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Finanzdirektion des Kantons Zürich und die Forstdirek tion des Kantons Zug legen vor jede r Pachtperiode die Mindestpacht werte der Reviere und die höchstzulä ssigen Pachtzinse fest. Sie bestim men ebenfalls die minimale und maxi male Pächterzahl der einzelnen Reviere, welche ausnahmsweise auch während der Pachtperiode bei Ein tritt  besonderer  Verhältnisse  geä ndert  werden  können.  Sofern  nichts anderes  vereinbart  wird,  entsteht unter  den  Pächtern  eine  einfache Gesellschaft nach Art. 530 ff. OR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 . Die Gesellschafter haben einen Be vollmächtigten zu bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  beiden  Direktionen  legen  in  den  Pacht-  und  Steigerungs bedingungen  die  Zahl  der  durch  di e  Pachtgesellschaften  abzugeben den Fischereikarten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Pachtverhältnis  erlischt mit  dem  Tod  eines  Pächters oder mit dem Eintritt eines Aussch liessungsgrundes in seiner Person. In jedem Fall entscheiden die Direkt ionen, ob sie das Pachtverhältnis mit  den  übrigen  Pächtern  fortsetzen wollen.  Das  gleiche  Recht  steht ihnen  zu,  wenn  für  die  zwischen den  Pächtern  bestehende  Gemein schaft andere Auflös ungsgründe eintreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Aufhebung des Pachtverhältni sses begründet keinen Anspruch auf Rückerstattung des Pachtz inses oder auf Schadenersatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. Die zuständigen Direktionen können die Pachtgesellschaften verpflichten,  im  Rahmen  der  bewi lligten  Kartenzahl  und  der  Nach frage Karten abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14. Die Pächter haben mindestens den Teil der Summe von Pacht zins und Einsatzkosten selbst zu übernehmen,  der dem  Durchschnitt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15. Die Pächter können höchstens eine Anglerkarten als Gastkarten von be schränkter Dauer bezeichnen. Die Ausstellung  einer  neuen  Gastkarte erfolgt  nur  gegen  Rückgabe  der abgelaufenen Karte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            923.741 Fischerei im zürcherisch-zugerischen Grenzabschnitt der Sihl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Jugendkarte darf nur Jugend lichen im Alter von 10 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Jahren abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Jugendkarte berechtigt zum Fischfang mit der Angelrute im Beisein eines Fischereiberecht igten des betre ffenden Reviers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  zuständigen  Direktionen verpachten  die  Reviere  auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - grund des Zustandes im Zeitpunkt der Verpachtung ohne Übernahme einer Garantie für den Fischbestand . Der Staat haftet nicht für Schäden aus höherer Gewalt, wie Hochwasser, Eisgang, Trockenheit, Rutschun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen, Fischkrankheiten, oder für Schä den, die durch Dr itte verursacht werden, wie Gewässerverunreinigungen, Baggerungen, Materialablage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rungen, Kraftwerkbaut en, Badebetrieb, Fischvergiftungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei voraussichtlich mehrere Jahr e dauernder schwerer Beeinträch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigung der Pacht können die zuständi gen Direktionen im gegenseitigen Einvernehmen auf Verlangen der Pä chter die Pachtbestimmungen den veränderten Verhältnissen anpassen od er das Pachtverhältnis aufheben. III. Fanggeräte und Fangausübung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18. Für den Fischfang dürfen nur Ge räte verwendet werden, die in  den  Ausführungsbestimmungen  au sdrücklich  vorgesehen  sind;  sie unterliegen der fischerei polizeilichen Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Pächter und Fischereikarteninha ber sind berechtigt zur Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - übung der Flug-, Spinn- und Grundfis cherei mit einer einzigen Angel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rute entweder mit bis zu zehn einfachen Angeln oder mit einem künst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen  Köderfisch  mit  höchstens  einem  Dreiangel  oder  einem  Löffel oder mit einem Spinner mit höc hstens drei Dreiangeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Verwendung von Schwimmereinri chtungen in Verbindung mit Flugködern, wie der boule d’eau und anderer ihr in der Wirkung gleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kommender Geräte, ist untersagt. Die Verwendung von Metallschnur oder Draht ist nur als Vorfach erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Angel oder Schnur dürfen be liebig beschwert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20. Alle Fischereiberechtigten sind befugt, einen Feumer als Hilfs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gerät zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21. Im Zweifel über die Zulässigke it eines Fanggerätes entschei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den die zuständigen Direktionen im gegenseitigen Einvernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fischerei im zürcherisch-zugeris chen Grenzabschnitt der Sihl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            923.741
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22. Der Fischfang ist verboten: a.   vom  1. März  bis  31. Oktober  in  der  Zeit  von  abends  10  Uhr  bis morgens 3 Uhr, b.   vom 1. November bis Ende Februar in der Zeit von abends 8 Uhr bis morgens 6 Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23. Die  Angelfischerei  ist  in  allen  Revieren  vom  1. Oktober  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31. Januar untersagt. Vom 1. Februar bis 30. April ist sie nur von der Wasserlinie aus gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Schonzeiten werden wie folgt festgelegt: für Bachforellen vom 1. Oktober bis Ende Februar für Regenbogenforellen vom 1. Oktober bis Ende Februar für Äschen vom 1. Februar bis 30. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Während  ihrer  Schonzeit  gefangene Fische  sind  sofort  mit  aller Sorgfalt vom Fanggerät zu lösen und wieder in das Wa sser zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Es werden folgende Mindestm asse, gemessen von der Kopf spitze  bis  zu  den  Spitzen  der  norma l  ausgebreiteten  Schwanzflosse, festgelegt: Bachforellen                     25                     cm (Im Revier I = 22 cm) Regenbogenforellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 cm Äschen                              30                              cm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gefangene Fische, welche das Minde stmass nicht erreichen, sind sofort  mit  aller  Sorgfalt  vom  Fang gerät  zu  lösen  und  wieder  in  das Wasser zu setzen. IV. Schutz und Hege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26. Die zuständigen Direktionen können im gegenseitigen Ein vernehmen zur Gewinnung des Zuch tmaterials, zur Bekämpfung von Fischkrankheiten, zum Schutz bestimmter Fischarten, zur Abklärung der Fischereiverhältnisse und aus anderen öffentlichen Interessen Son derfischfänge  auch  während  der  Sc honzeiten  anordnen  oder  bewilli gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            923.741 Fischerei im zürcherisch-zugerischen Grenzabschnitt der Sihl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27. Die  zuständigen  Direktionen treffen  die  erforderlichen  An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ordnungen  für  den  Laichfischfang.  Sie  können  die  Fischereipächter verpflichten  oder  ermächtigen,  in  ihrem  Revier  Laichfische  für  die staatlichen oder unter Leitung des Staates stehenden Fischzuchtanla
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen zu fangen. Die Pächter sind verp flichtet, den Fang der Laichfische durch staatliche Organe zu dulden . Das gewonnene Brutmaterial wird durch die zuständige Direktion in die geeignete Zuchtanlage zur Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - brütung überwiesen. Die er brüteten Jungfische sind in der Regel in das Muttergewässer zurückzuversetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  jährlichen  Jungfischpflichteinsätze  werden  vor  jeder Pachtperiode  in  den  Versteigerungs-  und  Pachtbedingungen  festge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - legt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Soweit  das  aus  den  Laichfischfä ngen  gewonnene  Material  nicht ausreicht, hat die Lieferung und de r Einsatz von Jungfischen durch die Fischereiverwaltung des Kant ons Zürich zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sämtliche Jungfischeinsätze unter liegen der Aufsicht der zustän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digen Direktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29. Die Pächter sind verpflichtet, der zuständigen Direktion die Fangergebnisse aller Pä chter und Karteninhaber wahrheitsgemäss und rechtzeitig zu melden. Die zuständi gen Direktionen können die Fische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - reiberechtigung  verweigern  oder  en tziehen,  wenn  dies e  Meldepflicht nicht erfüllt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30. Die zuständigen Dire ktionen entscheiden gemeinsam über die Durchführung von Bestande skontrollen zu fische reiwirtschaftlichen und wissenschaftlichen Zwecken mit de n geeigneten Unte rsuchungsmetho
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Aufsichtsorgane  und  Fischereiber echtigte  sind  verpflichtet, drohende oder bereits ei ngetroffene Schädigungen des Fischbestandes dem zuständigen Fischere iaufseher zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die zuständigen Direktionen tr effen die zur Abwehr oder Behe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bung des Schadens erforderlichen Ma ssnahmen. Sie führen die Wieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - besetzung durch und machen allfälli ge Ersatzansprüche des Staates gel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Fischerei im zürcherisch-zugeris chen Grenzabschnitt der Sihl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            923.741 V. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Ausführungsbestimmungen treten nach der Genehmi gung durch den Bundesrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 mit Wirkung ab 1. Mai 1978 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie ersetzen die Ausführungsbes timmungen vom 6. März 1954 über die Ausübung der Fischerei in der zürcherisch-zugerischen Grenzstrecke der Sihl und die Ergänzungen vom 6. März 1970, 25. Februar 1971 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30. April 1976.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 47, 654 und GS VII, 340.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 923.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 923.11 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 923.12 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 923.74 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 SR 220 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Vom Bundesrat genehmigt am 28. Dezember 1977.