Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der Fischerei in der zürcherisch-zugerischen Grenzstrecke der Sihl
1 Fischerei im zürcherisch-zugeris chen Grenzabschnitt der Sihl
923.741 Ausführungsbestimmungen über die Ausübung der Fischerei in der zürcherisch- zugerischen Grenzstrecke der Sihl (vom 20. Oktober 1977)
1 Gestützt auf die Übereinkunft zw ischen den Kantonen Zürich und Zug über die Fischerei im zürcheri sch-zugerischen Grenzabschnitt der Sihl vom 24./29. April 1947
5 erlassen die Finanzdirektion des Kantons Zürich und die Forstdirektion des Kantons Zug folgende Ausführungs bestimmungen: I. Geltungsbereich und Organisation
1.
1 Für die Fischerei im gemeinsame n Grenzgebiet de r Sihl sind unter dem Vorbehalt bundesrechtliche r Vorschriften und der Überein kunft vom 24./29. April 1947
5 in erster Linie diese Ausführungsbestim mungen massgeblich.
2 Soweit diese Erlasse keine Vorschr iften enthalten, kommen für die vom Kanton Zürich verpachteten Re viere das zürcherische Fischerei gesetz vom 5. Dezember 1976
2 , die Fischereiverordnung vom 14. Sep tember 1977
3 und die Verfügung der Finanzdirektion über die Aus übung der Fischerei vom 16. September 1977
4 , für das vom Kanton Zug verpachtete Revier das zugerische Fischereigesetz vom 25. Mai 1961 und die dazugehörende Vollziehung sverordnung vom 23. August 1962 zur Anwendung. Allfällige besondere Weisungen der zuständigen Be hörden bleiben vorbehalten.
2. Die Verleihung des Fischereirechtes erfolgt durch Verpach tung der nachstehenden drei Teilstr ecken als selbstständige Reviere: Revier I: Von der Mündung des Gripbaches bis zur Mündung des Unterwasserkanals des Waldhaldewerkes der EKZ «Ver pachtung durch Kanton Zürich» Revier II: Von der Mündung des Un terwasserkanals des Waldhalde werkes der EKZ bis zur Mündung des linksseitigen Bäch leins von Oberschwelli (bzw. Gemeindegrenze Menzingen- Neuheim) «Verpachtung durch Kanton Zürich»
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923.741 Fischerei im zürcherisch-zugerischen Grenzabschnitt der Sihl Revier III: Von der Mündung des li nksseitigen Bächleins von Ober
- schwelli (bzw. Gemeindegren ze Menzingen-Neuheim) bis zur Mündung des eing edolten Talbaches (linkes Ufer, ca.
85 m unterhalb Strasse nbrücke Sihlbrugg Dorf) «Verpachtung durch Kanton Zug» Bei der Verpachtung dieses Re viers sind die Vereinbarun
- gen des Kantons Zug mit einz elnen Fischereirechtsanspre
- chern über die Einräumung vo n Pachtvorrechten bzw. von Fischereikarten-Vorbezugsrechten zu berücksichtigen.
3. Zuständige Direktion im Sinne der nachfolgenden Bestimmun
- gen ist die zuständige Direktion des verpachtenden Kant ons, das heisst für den Kanton Zürich die Finanzdi rektion des Kantons Zürich, für den Kanton Zug die Forstdirektion des Kantons Zug. II. Fischereiberechtigung
4.
1 Die Ausübung der Fischerei sowi e des Krebsfanges ist nur mit einer Bewilligung der zustä ndigen Direktion zulässig.
2 Die Bewilligung wird erteilt dur ch den Abschluss eines Pachtver
- trages oder die Au sstellung einer Fischereikar te. Beide sind nicht über
- tragbar und berechtigen nur den I nhaber zur Ausübung des erteilten Rechtes.
5. Jeder Fischereipächter ist bere chtigt, in seiner Anwesenheit eine Person ohne besondere Bewillig ung zur Mithilfe bei der Fangaus
- übung beizuziehen. Es gelten di e gesetzlichen Ausschlussgründe.
6. Für die persönlichen Erforderni sse zur Erlangung einer Fische
- reipacht oder einer Fischereikarte ge lten die Vorschriften des Kantons, der das betreffende Revier verpachtet.
7. Der Inhaber einer Fisc hereibewilligung ist verpflichtet, bei der Ausübung des Fischfanges den Ausw eis auf sich zu tragen und auf Verlangen der zugerischen oder zü rcherischen kant onalen Fischerei
- aufseher, der Polizeiorgane, der Fi schereipächter oder der Grundbesit
- zer vorzuweisen.
8. Die Reviere werden von den zu ständigen Direktionen nach übereinstimmenden Vers teigerungs- und Pachtb edingungen verpach
- tet. Die Pachtdauer beträgt acht Jahre.
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9. Der Fischfang darf von den Bere chtigten von beiden Ufern aus betrieben werden.
10. Die zuständigen Direktionen verleihen für die Dauer eines Pachtjahres auf Antrag des Pächters Dritten die Fischereiberechtigung durch die Abgabe folgender Arten von Fischereikarten: a. Anglerkarte b. Gastkarte c. Jugendkarte
11.
1 Die Finanzdirektion des Kantons Zürich und die Forstdirek tion des Kantons Zug legen vor jede r Pachtperiode die Mindestpacht werte der Reviere und die höchstzulä ssigen Pachtzinse fest. Sie bestim men ebenfalls die minimale und maxi male Pächterzahl der einzelnen Reviere, welche ausnahmsweise auch während der Pachtperiode bei Ein tritt besonderer Verhältnisse geä ndert werden können. Sofern nichts anderes vereinbart wird, entsteht unter den Pächtern eine einfache Gesellschaft nach Art. 530 ff. OR
6 . Die Gesellschafter haben einen Be vollmächtigten zu bestimmen.
2 Die beiden Direktionen legen in den Pacht- und Steigerungs bedingungen die Zahl der durch di e Pachtgesellschaften abzugeben den Fischereikarten fest.
12.
1 Das Pachtverhältnis erlischt mit dem Tod eines Pächters oder mit dem Eintritt eines Aussch liessungsgrundes in seiner Person. In jedem Fall entscheiden die Direkt ionen, ob sie das Pachtverhältnis mit den übrigen Pächtern fortsetzen wollen. Das gleiche Recht steht ihnen zu, wenn für die zwischen den Pächtern bestehende Gemein schaft andere Auflös ungsgründe eintreten.
2 Die Aufhebung des Pachtverhältni sses begründet keinen Anspruch auf Rückerstattung des Pachtz inses oder auf Schadenersatz.
13. Die zuständigen Direktionen können die Pachtgesellschaften verpflichten, im Rahmen der bewi lligten Kartenzahl und der Nach frage Karten abzugeben.
14. Die Pächter haben mindestens den Teil der Summe von Pacht zins und Einsatzkosten selbst zu übernehmen, der dem Durchschnitt
15. Die Pächter können höchstens eine Anglerkarten als Gastkarten von be schränkter Dauer bezeichnen. Die Ausstellung einer neuen Gastkarte erfolgt nur gegen Rückgabe der abgelaufenen Karte.
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16.
1 Die Jugendkarte darf nur Jugend lichen im Alter von 10 bis
18 Jahren abgegeben werden.
2 Die Jugendkarte berechtigt zum Fischfang mit der Angelrute im Beisein eines Fischereiberecht igten des betre ffenden Reviers.
17.
1 Die zuständigen Direktionen verpachten die Reviere auf
- grund des Zustandes im Zeitpunkt der Verpachtung ohne Übernahme einer Garantie für den Fischbestand . Der Staat haftet nicht für Schäden aus höherer Gewalt, wie Hochwasser, Eisgang, Trockenheit, Rutschun
- gen, Fischkrankheiten, oder für Schä den, die durch Dr itte verursacht werden, wie Gewässerverunreinigungen, Baggerungen, Materialablage
- rungen, Kraftwerkbaut en, Badebetrieb, Fischvergiftungen.
2 Bei voraussichtlich mehrere Jahr e dauernder schwerer Beeinträch
- tigung der Pacht können die zuständi gen Direktionen im gegenseitigen Einvernehmen auf Verlangen der Pä chter die Pachtbestimmungen den veränderten Verhältnissen anpassen od er das Pachtverhältnis aufheben. III. Fanggeräte und Fangausübung
18. Für den Fischfang dürfen nur Ge räte verwendet werden, die in den Ausführungsbestimmungen au sdrücklich vorgesehen sind; sie unterliegen der fischerei polizeilichen Aufsicht.
19.
1 Pächter und Fischereikarteninha ber sind berechtigt zur Aus
- übung der Flug-, Spinn- und Grundfis cherei mit einer einzigen Angel
- rute entweder mit bis zu zehn einfachen Angeln oder mit einem künst
- lichen Köderfisch mit höchstens einem Dreiangel oder einem Löffel oder mit einem Spinner mit höc hstens drei Dreiangeln.
2 Die Verwendung von Schwimmereinri chtungen in Verbindung mit Flugködern, wie der boule d’eau und anderer ihr in der Wirkung gleich
- kommender Geräte, ist untersagt. Die Verwendung von Metallschnur oder Draht ist nur als Vorfach erlaubt.
3 Angel oder Schnur dürfen be liebig beschwert werden.
20. Alle Fischereiberechtigten sind befugt, einen Feumer als Hilfs
- gerät zu verwenden.
21. Im Zweifel über die Zulässigke it eines Fanggerätes entschei
- den die zuständigen Direktionen im gegenseitigen Einvernehmen.
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22. Der Fischfang ist verboten: a. vom 1. März bis 31. Oktober in der Zeit von abends 10 Uhr bis morgens 3 Uhr, b. vom 1. November bis Ende Februar in der Zeit von abends 8 Uhr bis morgens 6 Uhr.
23. Die Angelfischerei ist in allen Revieren vom 1. Oktober bis
31. Januar untersagt. Vom 1. Februar bis 30. April ist sie nur von der Wasserlinie aus gestattet.
24.
1 Die Schonzeiten werden wie folgt festgelegt: für Bachforellen vom 1. Oktober bis Ende Februar für Regenbogenforellen vom 1. Oktober bis Ende Februar für Äschen vom 1. Februar bis 30. April
2 Während ihrer Schonzeit gefangene Fische sind sofort mit aller Sorgfalt vom Fanggerät zu lösen und wieder in das Wa sser zu setzen.
25.
1 Es werden folgende Mindestm asse, gemessen von der Kopf spitze bis zu den Spitzen der norma l ausgebreiteten Schwanzflosse, festgelegt: Bachforellen 25 cm (Im Revier I = 22 cm) Regenbogenforellen
25 cm Äschen 30 cm
2 Gefangene Fische, welche das Minde stmass nicht erreichen, sind sofort mit aller Sorgfalt vom Fang gerät zu lösen und wieder in das Wasser zu setzen. IV. Schutz und Hege
26. Die zuständigen Direktionen können im gegenseitigen Ein vernehmen zur Gewinnung des Zuch tmaterials, zur Bekämpfung von Fischkrankheiten, zum Schutz bestimmter Fischarten, zur Abklärung der Fischereiverhältnisse und aus anderen öffentlichen Interessen Son derfischfänge auch während der Sc honzeiten anordnen oder bewilli gen.
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27. Die zuständigen Direktionen treffen die erforderlichen An
- ordnungen für den Laichfischfang. Sie können die Fischereipächter verpflichten oder ermächtigen, in ihrem Revier Laichfische für die staatlichen oder unter Leitung des Staates stehenden Fischzuchtanla
- gen zu fangen. Die Pächter sind verp flichtet, den Fang der Laichfische durch staatliche Organe zu dulden . Das gewonnene Brutmaterial wird durch die zuständige Direktion in die geeignete Zuchtanlage zur Aus
- brütung überwiesen. Die er brüteten Jungfische sind in der Regel in das Muttergewässer zurückzuversetzen.
28.
1 Die jährlichen Jungfischpflichteinsätze werden vor jeder Pachtperiode in den Versteigerungs- und Pachtbedingungen festge
- legt.
2 Soweit das aus den Laichfischfä ngen gewonnene Material nicht ausreicht, hat die Lieferung und de r Einsatz von Jungfischen durch die Fischereiverwaltung des Kant ons Zürich zu erfolgen.
3 Sämtliche Jungfischeinsätze unter liegen der Aufsicht der zustän
- digen Direktion.
29. Die Pächter sind verpflichtet, der zuständigen Direktion die Fangergebnisse aller Pä chter und Karteninhaber wahrheitsgemäss und rechtzeitig zu melden. Die zuständi gen Direktionen können die Fische
- reiberechtigung verweigern oder en tziehen, wenn dies e Meldepflicht nicht erfüllt wird.
30. Die zuständigen Dire ktionen entscheiden gemeinsam über die Durchführung von Bestande skontrollen zu fische reiwirtschaftlichen und wissenschaftlichen Zwecken mit de n geeigneten Unte rsuchungsmetho
- den.
31.
1 Aufsichtsorgane und Fischereiber echtigte sind verpflichtet, drohende oder bereits ei ngetroffene Schädigungen des Fischbestandes dem zuständigen Fischere iaufseher zu melden.
2 Die zuständigen Direktionen tr effen die zur Abwehr oder Behe
- bung des Schadens erforderlichen Ma ssnahmen. Sie führen die Wieder
- besetzung durch und machen allfälli ge Ersatzansprüche des Staates gel
- tend.
7 Fischerei im zürcherisch-zugeris chen Grenzabschnitt der Sihl
923.741 V. Schlussbestimmungen
32.
1 Die Ausführungsbestimmungen treten nach der Genehmi gung durch den Bundesrat
7 mit Wirkung ab 1. Mai 1978 in Kraft.
2 Sie ersetzen die Ausführungsbes timmungen vom 6. März 1954 über die Ausübung der Fischerei in der zürcherisch-zugerischen Grenzstrecke der Sihl und die Ergänzungen vom 6. März 1970, 25. Februar 1971 und
30. April 1976.
1 OS 47, 654 und GS VII, 340.
2 LS 923.1 .
3 LS 923.11 .
4 LS 923.12 .
5 LS 923.74 .
6 SR 220 .
7 Vom Bundesrat genehmigt am 28. Dezember 1977.
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