Betriebsvereinbarung über die Europäische Fernmeldesatellitenorganisation «EUTELSAT»
Abgeschlossen in Paris am 14. Mai 1982 Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. März 1985³ In Kraft getreten für die Schweiz am 1. September 1985 ¹ AS 1985 1521 ; BBl 1984 III 389 ² Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. ³ Art. 1 Abs. 1 erster Gegenstand des BB vom 22. März 1985 ( AS 1985 1492 )
Präambel
Die Unterzeichner dieser Betriebsvereinbarung,
in der Erwägung, dass sich die Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation «EUTELSAT» in dem Übereinkommen verpflichtet haben, einen Fernmeldebetrieb zu bestimmen, der die Betriebsvereinbarung unterzeichnet, oder sie selbst zu unterzeichnen,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
a) In der Betriebsvereinbarung:
i) bezeichnet der Ausdruck «Übereinkommen» das Übereinkommen zur Gründung der Europäischen Fernmeldesatellitenorganisation «EUTELSAT»⁴;
ii) bezeichnet die Abkürzung «ECU» die europäische Rechnungseinheit, die der Rat der Europäischen Gemeinschaften durch die Verordnung Nr. 3180/78 am 18. Dezember 1978 geschaffen hat und wie er sie allenfalls ändert oder neu bestimmt.
b) Die Begriffsbestimmungen in Artikel 1 des Übereinkommens gelten auch für die Betriebsvereinbarung.
⁴ SR 0.748.601
Art. 2 Rechte und Pflichten der Unterzeichner
a) Jeder Unterzeichner erwirbt die in dem Übereinkommen und der Betriebsvereinbarung für Unterzeichner vorgesehenen Rechte und verpflichtet sich, die ihm durch die genannten Übereinkünfte auferlegten Pflichten zu erfüllen.
b) Die Unterzeichner bemühen sich, in den von ihnen ausgehandelten Verkehrsvereinbarungen vorzusehen, dass ein angemessener Anteil ihres Verkehrs über das EUTELSAT‑Weltraumsegment geleitet wird.
Art. 3 Übertragung von Rechten und Pflichten
Am Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens und der Betriebsvereinbarung und vorbehaltlich des Anhangs A der Betriebsvereinbarung:
i) gehen alle Vermögenswerte, einschliesslich der Eigentumsrechte, der vertraglichen Rechte, der Rechte am Weltraumsegment sowie aller sonstigen Rechte, die aufgrund der Vorläufigen Vereinbarung oder der ECS‑Vereinbarung erworben wurden, auf die EUTELSAT über und werden ihr Eigentum;
ii) werden alle Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten, die von der INTERIM‑EUTELSAT oder in ihrem Namen bei der Anwendung der Vorläufigen Vereinbarung und der ECS‑Vereinbarung übernommen wurden und die am genannten Tag bestehen oder sich aus vor diesem Tag liegenden Handlungen oder Unterlassungen ergeben, zu Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten der EUTELSAT;
iii) entspricht die finanzielle Beteiligung jedes Unterzeichners an der EUTELSAT dem Betrag, der sich dadurch ergibt, dass sein Investitionsanteil, als Prozentsatz ausgedrückt, auf die nach Anhang A Absatz 3 Buchstabe b der Betriebsvereinbarung durchgeführte Bewertung der EUTELSAT‑Vermögenswerte angewendet wird.
Art. 4 Kapitalbeiträge
a) Im Verhältnis seines Investitionsanteils, als Prozentsatz ausgedrückt, leistet jeder Unterzeichner Beiträge zur Deckung des Kapitalbedarfs der EUTELSAT und erhält Kapitalrückzahlungen und eine Entschädigung für die Nutzung des Kapitals, wie sie vom Unterzeichnerrat nach dem Übereinkommen und der Betriebsvereinbarung festgelegt werden.
b) Der Kapitalbedarf umfasst:
i) alle direkten und indirekten Kosten für die Planung und Entwicklung, den Erwerb, den Bau und die Errichtung des EUTELSAT‑Weltraumsegments, für den Erwerb vertraglicher Rechte durch Miete sowie für sonstige Vermögenswerte der EUTELSAT;
ii) die Aufwendungen, die zur Deckung der Betriebs‑, Unterhalts‑ und Verwaltungskosten der EUTELSAT erforderlich sind und welche die Organisation nicht aus ihren Einnahmen nach Artikel 9 finanzieren kann;
iii) die Mittel, welche die EUTELSAT zur Leistung von Erstattungen nach Artikel XXIV des Übereinkommens und Artikel 19 Buchstabe b der Betriebsvereinbarung benötigt.
c) Der Unterzeichnerrat stellt einen Zeitplan für die Zahlungen auf, die nach diesem Artikel zu leisten sind. Zu jedem Betrag, der zu dem für die Zahlung festgesetzten Zeitpunkt nicht gezahlt ist, werden Zinsen dazugeschlagen, die nach einem vom Unterzeichnerrat festgesetzten Zinssatz berechnet werden.
d) Muss eine Erweiterung des EUTELSAT‑Weltraumsegments vorgesehen werden, damit Kapazität für andere als die durch Artikel III Buchstaben a und b des Übereinkommens erfassten Dienste bereitgestellt werden kann, so ergreift der Unterzeichnerrat alle angemessenen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die Unterzeichner, die nicht unmittelbar an der Durchführung der Erweiterung interessiert sind, sie nicht vor der Inbetriebnahme der Dienste zu finanzieren haben. Die interessierten Unterzeichner müssen sich nach besten Kräften bemühen, eine entsprechende Erhöhung ihrer Investitionsanteile anzunehmen.
Art. 5 Kapitalhöchstgrenze
Für die Summe aus den aufgelaufenen Kapitalbeiträgen der Unterzeichner nach Artikel 4 und den ausstehenden vertraglichen Kapitalverpflichtungen der EUTELSAT, abzüglich des gesamten an die Unterzeichner zurückgezahlten Kapitals, besteht eine Höchstgrenze (als «Kapitalhöchstgrenze» bezeichnet). Die anfängliche Kapitalhöchstgrenze wird auf 400 Millionen ECU festgesetzt. Der Unterzeichnerrat ist befugt, die Kapitalhöchstgrenze anzupassen, und fasst Beschlüsse über solche Anpassungen nach Artikel XI Buchstabe g des Übereinkommens.
Art. 6 Investitionsanteile
a) Die Investitionsanteile der Unterzeichner werden aufgrund der Benutzung des EUTELSAT‑Weltraumsegments festgelegt. Sofern nicht in diesem Artikel etwas anderes bestimmt ist, hat jeder Unterzeichner einen Investitionsanteil, der seinem prozentualen Anteil an der gesamten Benutzung des EUTELSAT‑Weltraumsegments durch alle Unterzeichner entspricht.
b) Für Buchstabe a wird die Benutzung des EUTELSAT‑Weltraumsegments durch einen Unterzeichner festgestellt, indem die Gebühren, die der betreffende Unterzeichner für die Benutzung des Weltraumsegments an die EUTELSAT zahlen muss, durch die Zahl der Tage geteilt werden, für welche die Gebühren innerhalb der sechs Monate zu zahlen waren, die dem Tag des Wirksamwerdens der Festlegung der Investitionsanteile nach Buchstabe d oder nach Buchstabe e Ziffer i vorausgehen. Beträgt jedoch die Zahl der Tage, für die ein Unterzeichner während dieser sechs Monate Benutzungsgebühren zahlen musste, weniger als neunzig, so werden diese Gebühren bei der Festlegung der Investitionsanteile nicht berücksichtigt.
c) Vor der Festlegung der Investitionsanteile aufgrund der Benutzung nach den Buchstaben a, b und d wird der Investitionsanteil jedes Unterzeichners nach Anhang B festgelegt.
d) Die erste Festlegung von Investitionsanteilen aufgrund der Benutzung erfolgt:
i) frühestens vier Jahre nach dem Tag, an dem der erste Satellit des EUTELSAT‑Weltraumsegments in betriebsbereitem Zustand in die Umlaufbahn gebracht wird;
ii) nach Ablauf der unter Ziffer i genannten vier Jahre, sofern und sobald: A) zehn Unterzeichner sechs Monate lang Zugang zum EUTELSAT-Weltraumsegment hatten, sei es über ihre eigenen Bodenstationen, sei es über die Bodenstationen anderer Unterzeichner, und
B) die Einkünfte der EUTELSAT aus der Benutzung durch die Unterzeichner während eines Sechsmonatszeitraums höher lagen als die Einkünfte, die zu erzielen gewesen wären, wenn die Unterzeichner während derselben Zeit eine Weltraumsegmentkapazität benutzt hätten, die erforderlich ist, um 5000 Telefonsprechkreise mit Digitalsprachinterpolation einzurichten;
iii) sieben Jahre nach dem Tag, an dem der erste Satellit des EUTELSAT-Weltraumsegments in betriebsbereitem Zustand in die Umlaufbahn gebracht wird, wenn die unter Ziffer ii vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt sind.
e) Nach der ersten Festlegung der Investitionsanteile aufgrund der Benutzung werden die Anteile mit Wirkung ab folgenden Zeitpunkten neu festgelegt:
i) dem 1. März jedes Jahres. Doch findet die für den 1. März vorgesehene Neufestlegung nicht statt, wenn die Summe der von den Unterzeichnern für ihre Benutzung während des diesem Tag vorausgehenden Sechsmonatszeitraums an die EUTELSAT zu zahlenden Benutzungsgebühren um mehr als zwanzig Prozent unter der Summe derjenigen Benutzungsgebühren liegt, die die Unterzeichner für ihre Benutzung während des achtzehn Monate vor diesem Tag beginnenden Sechsmonatszeitraums an die EUTELSAT zu zahlen hatten;
ii) dem Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung für einen neuen Unterzeichner;
iii) dem Tag, an dem der Austritt eines Unterzeichners wirksam wird.
f) Wird ein Investitionsanteil nach Buchstabe e Ziffer ii oder iii oder nach Buchstabe g festgelegt, so werden die Investitionsanteile aller anderen Unterzeichner in dem Verhältnis angepasst, das vor der Anpassung zwischen ihren Investitionsanteilen bestand. Im Fall des Austritts eines Unterzeichners werden die nach Buchstabe g festgelegten Investitionsanteile von 0,05 Prozent nicht erhöht.
g) Ungeachtet jeder anderen Bestimmung dieses Artikels darf kein Unterzeichner einen Investitionsanteil haben, der niedriger ist als 0,05 Prozent des Gesamtbetrags der Investitionsanteile.
h) Auf Antrag eines Unterzeichners weist ihm der Unterzeichnerrat einen Investitionsanteil zu, der niedriger ist als sein nach den Buchstaben a bis f festgelegter Anteil, sofern diese Verringerung durch eine von den anderen Unterzeichnern freiwillig angenommene Erhöhung ihrer Investitionsanteile ausgeglichen wird. Der Unterzeichnerrat beschliesst Verfahren für die Anwendung dieses Buchstabens und damit der Betrag, der der Verringerung von Investitionsanteilen entspricht, gerecht auf die Unterzeichner verteilt wird, die zur Erhöhung ihrer Investitionsanteile bereit sind.
i) Der Generaldirektor notifiziert umgehend allen Unterzeichnern die Ergebnisse jeder Festlegung von Investitionsanteilen und den Tag, an dem eine solche Festlegung wirksam wird.
Art. 7 Finanzieller Ausgleich zwischen Unterzeichnern
a) Bei Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung wird über die EUTELSAT zwischen den Unterzeichnern nach Anhang A ein finanzieller Ausgleich geführt.
b) Bei jeder neuen Festlegung der Investitionsanteile nach der ersten Festlegung wird über die EUTELSAT zwischen den Unterzeichnern aufgrund einer nach Buchstabe c durchgeführten Bewertung ein finanzieller Ausgleich durchgeführt. Die Ausgleichsbeträge werden für jeden Unterzeichner festgelegt, indem bei der Bewertung ein allfälliger Unterschied zwischen dem neuen Investitionsanteil jedes Unterzeichners und seinem Investitionsanteil vor der Festlegung berücksichtigt wird.
c) Die unter Buchstabe b genannte Bewertung wird wie folgt durchgeführt:
i) Von den Beschaffungskosten aller Vermögenswerte, wie sie zum Zeitpunkt des Ausgleichs in den Büchern der EUTELSAT eingetragen sind, einschliesslich aller Investitionen oder Sachausgaben, wird der Gesamtbetrag abgezogen, der sich ergibt aus: A) den zum Zeitpunkt des Ausgleichs in den Büchern der EUTELSAT eingetragenen aufgelaufenen Abschreibungen und
B) den Darlehen und sonstigen zum Zeitpunkt des Ausgleichs bestehenden Verbindlichkeiten der EUTELSAT;
ii) das Ergebnis wird bereinigt, indem der Fehlbetrag bzw. der Oberschuss der Zahlungen, welche die EUTELSAT als Entschädigung für die Nutzung des Kapitals vom Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung bis zum Tag des Wirksamwerdens der Bewertung geleistet hat, hinzugezählt bzw. abgezogen wird, wobei die gesamten zu zahlenden Entschädigungen gegenübergestellt werden, wie sie sich aufgrund der Entschädigungssätze ergeben, die während der Zeiträume galten, in denen die einschlägigen, vom Unterzeichnerrat festgelegten Entschädigungssätze anzuwenden waren.
Zur Bestimmung des Gesamtbetrags des Fehlbetrags bzw. Überschusses wird die zu zahlende Entschädigung monatlich berechnet und auf den Nettobetrag der unter Ziffer i genannten Vermögensbestandteile bezogen.
d) Die nach diesem Artikel von den Unterzeichnern geschuldeten oder an diese zu zahlenden Beträge sind bis zu einem vom Unterzeichnerrat festgesetzten Zeitpunkt zu zahlen. Für jeden zu diesem Zeitpunkt nicht gezahlten Betrag sind Zinsen zu entrichten, die nach einem vom Unterzeichnerrat nach Artikel 4 Buchstabe c festgesetzten Zinssatz berechnet werden.
Art. 8 Benutzungsgebühren
a) Der Unterzeichnerrat legt für jede Benutzungsart des EUTELSAT‑Weltraumsegments die Bemessungseinheit fest und bestimmt für jede Benutzungsart die Gebührensätze.
Diese Gebühren sollen der EUTELSAT Einnahmen bringen, die ausreichen, die Betriebs‑, Unterhalts‑ und Verwaltungskosten der EUTELSAT zu decken, den vom Unterzeichnerrat gegebenenfalls für erforderlich gehaltenen Betriebsmittelfonds zu bilden sowie den Unterzeichnern das von ihnen investierte Kapital zurückzuzahlen und die Entschädigung für die Nutzung des Kapitals zu leisten. Die für eine bestimmte Benutzungskategorie des EUTELSAT‑Weltraumsegments geltenden Gebühren sollen alle Arten von Ausgaben für diese Benutzungskategorie decken.
b) Die Benutzungsgebühren sind nach vom Unterzeichnerrat angenommenen Regelungen zu zahlen.
c) Der Unterzeichnerrat ergreift alle geeigneten Massnahmen, wenn ein Unterzeichner mit der Zahlung der Benutzungsgebühren um mehr als drei Monate im Verzug ist, wobei er Artikel XVIII Buchstabe b des Übereinkommens berücksichtigt.
d) Zu den Benutzungsgebühren, die an dem vom Unterzeichnerrat bestimmten Zahlungstermin nicht gezahlt sind, werden Zinsen dazugeschlagen, die nach einem vom Unterzeichnerrat festgesetzten Zinssatz berechnet werden.
Art. 9 Einnahmen
a) Die EUTELSAT verwendet ihre Einnahmen, soweit deren Höhe dies erlaubt, nach folgender Rangordnung:
i) um die Betriebs‑, Unterhalts‑ und Verwaltungskosten zu decken;
ii) um den Betriebsmittelfonds zu bilden, den der Unterzeichnerrat gegebenenfalls für erforderlich erachtet;
iii) um den Unterzeichnern, entsprechend ihren Investitionsanteilen, Kapitalrückzahlungen zu leisten, wobei diese den vom Unterzeichnerrat festgelegten Abschreibungsrückstellungen entsprechen, so wie sie in den Büchern der EUTELSAT ausgewiesen sind;
iv) um einem aus der EUTELSAT ausgetretenen Unterzeichner die Beträge zu zahlen, die ihm nach Artikel 21 gegebenenfalls zustehen;
v) um den Unterzeichnern, entsprechend ihren Investitionsanteilen, den verfügbaren Saldo als Entschädigung für die Nutzung des Kapitals, einschliesslich der nichtgezahlten Entschädigung für vorangegangene Jahre und die darauf entfallenden Zinsen, auszuzahlen.
b) Bei der Festlegung des Entschädigungssatzes für die Nutzung des Kapitals der Unterzeichner berücksichtigt der Unterzeichnerrat das Risiko, das mit der Investition von Kapital in die EUTELSAT verbunden ist, und setzt den Entschädigungssatz so fest, dass er möglichst nahe beim Zinssatz des Geldmarktes liegt.
c) Reichen die Einnahmen der EUTELSAT nicht aus, die Betriebs‑, Unterhalts- und Verwaltungskosten der EUTELSAT zu decken, so kann der Unterzeichnerrat beschliessen, den Fehlbetrag dadurch auszugleichen, dass der Betriebsmittelfonds der EUTELSAT verwendet wird, dass Vereinbarungen getroffen werden, die Kontenüberziehungen zulassen, dass Kredite aufgenommen oder die Unterzeichner um Zahlung von Kapitalbeiträgen entsprechend ihrem jeweiligen Investitionsanteil ersucht oder gleichzeitig mehrere dieser Massnahmen ergriffen werden.
Art. 10 Kontenausgleich
a) Der Kontenausgleich zwischen den Unterzeichnern und der EUTELSAT, der sich aus den nach den Artikeln 4, 7, 8 und 9 getätigten Geldgeschäften ergibt, ist so durchzuführen, dass sowohl die Beträge, welche die Unterzeichner und die EUTELSAT einander überweisen, als auch die Beträge, die der EUTELSAT über den vom Unterzeichnerrat für erforderlich gehaltenen Betriebsmittelfonds hinaus zur Verfügung stehen, so niedrig wie möglich gehalten werden.
b) Alle Zahlungen zwischen den Unterzeichnern und der EUTELSAT aufgrund der Betriebsvereinbarung werden in einer beliebigen frei konvertierbaren Währung geleistet.
Art. 11 Kontenüberziehungen und Kreditaufnahme
a) Die EUTELSAT kann auf einen entsprechenden Beschluss des Unterzeichnerrats hin Vereinbarungen für Kontenüberziehungen treffen, um einer Liquiditätsknappheit zu begegnen, bis ausreichende Einnahmen oder bis Kapitalbeiträge eingehen.
b) Ungeachtet des Artikels 4 kann die EUTELSAT auf einen entsprechenden Beschluss des Unterzeichnerrats hin Kredite aufnehmen, um eine von ihr nach Artikel III des Übereinkommens ausgeübte Tätigkeit zu finanzieren oder um eine von ihr eingegangene Verpflichtung zu erfüllen. Die ausstehenden Beträge dieser Kredite gelten als vertragliche Kapitalverpflichtungen im Sinne des Artikels 5.
Art. 12 Ausgeschlossene Kosten
Zu den EUTELSAT‑Kosten gehören nicht:
i) Steuern, die ein Unterzeichner für die von der EUTELSAT aufgrund des Übereinkommens und der Betriebsvereinbarung erhaltenen Beträge zu zahlen hätte;
ii) Aufwendungen für die Vertreter der Vertragsparteien und Unterzeichner, die durch Teilnahme an den Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien oder des Unterzeichnerrats oder an anderen EUTELSAT‑Tagungen entstehen.
Art. 13 Buchprüfung
Die Bücher der EUTELSAT werden jährlich durch unabhängige, vom Unterzeichnerrat bestimmte Buchprüfer geprüft. Jeder Unterzeichner hat das Recht zur Einsichtnahme in die Bücher der EUTELSAT.
Art. 14 Andere internationale Organisationen
Die EUTELSAT wird die einschlägigen Vorschriften der Internationalen Fernmeldeunion beachten und ausserdem bei der Planung und Entwicklung, dem Bau und der Errichtung des EUTELSAT‑Weltraumsegments und bei den Verfahren, die zur Regelung des Betriebs des EUTELSAT‑Weltraumsegments und der Bodenstationen ausgearbeitet werden, die Empfehlungen und anwendbaren Verfahren der Organe der Internationalen Fernmeldeunion gebührend berücksichtigen.
Die EUTELSAT berücksichtigt ebenfalls die einschlägigen Empfehlungen der Europäischen Konferenz der Post‑ und Fernmeldeverwaltungen (CEPT).
Art. 15 Zulassung von Bodenstationen
a) Anträge auf Zulassung von Bodenstationen, gleichviel ob es sich um Sendestationen, Empfangsstationen oder gemischte Sende‑ und Empfangsstationen handelt, für den Zugang zu dem EUTELSAT‑Weltraumsegment können der EUTELSAT nur von dem Unterzeichner vorgelegt werden, den die Vertragspartei bestimmt hat, in deren Hoheitsgebiet die Bodenstation liegt oder liegen wird, oder von einem ordnungsgemäss bevollmächtigten Fernmeldebetrieb, wenn die Bodenstation in einem Gebiet liegt, das nicht der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei untersteht.
b) Hat der Unterzeichnerrat die technischen Normen und Verfahren für die Zulassung von Bodenstationen, wie sie in Artikel XII Buchstabe b Ziffer vi des Übereinkommens vorgesehen sind, nicht aufgestellt, so hindert dies ihn nicht daran, einen Antrag auf Zulassung einer Bodenstation zu prüfen oder ihm stattzugeben.
c) Jeder Unterzeichner oder Fernmeldebetrieb nach Buchstabe a ist in bezug auf die Bodenstationen, für die er einen Antrag gestellt hat, der EUTELSAT gegenüber für die Einhaltung der Vorschriften und Normen verantwortlich, die im Zulassungsdokument aufgeführt sind, das ihm die EUTELSAT übermittelt hat, sofern nicht, wenn ein Unterzeichner den Antrag gestellt hat, diese Verantwortung von der Vertragspartei übernommen wird, die ihn bestimmt hat.
Art. 16 Zuteilung von Weltraumsegmentkapazität
a) Anträge auf Zuteilung von EUTELSAT‑Weltraumsegmentkapazität können der EUTELSAT nur von Unterzeichnern oder, falls das betreffende Gebiet nicht der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei untersteht, von einem ordnungsgemäss bevollmächtigten Fernmeldebetrieb vorgelegt werden.
b) Die Zuteilung von EUTELSAT‑Weltraumsegmentkapazität wird vom Unterzeichnerrat entsprechend den von ihm nach Artikel XII Buchstabe b Ziffern viii und ix des Übereinkommens festgelegten Bedingungen genehmigt.
c) Jeder Fernmeldebetrieb, an den eine Zuteilung nach diesem Artikel erfolgt ist, muss die Bedingungen einhalten, welche die EUTELSAT an die Zuteilung geknüpft hat, sofern nicht, wenn ein Unterzeichner den Antrag gestellt hat, diese Verantwortung von der Vertragspartei übernommen wird, die ihn bestimmt hat.
Art. 17 Beschaffung
a) Alle Aufträge zur Beschaffung der von der EUTELSAT verlangten Waren und Dienstleistungen werden gemäss dem Artikel XIV des Übereinkommens, dem vorliegenden Artikel und dem Artikel 18 der Betriebsvereinbarung vergeben sowie gemäss den vom Unterzeichnerrat nach Artikel XII Buchstabe b Ziffer ii des Übereinkommens festgelegten Verfahren, Vorschriften und Bedingungen.
b) Die Genehmigung durch den Unterzeichnerrat muss eingeholt werden:
i) vor den Einladungen zum Angebot oder den Ausschreibungen, wenn es sich um Aufträge handelt, deren Wert voraussichtlich mehr als 150 000 ECU beträgt;
ii) vor der Vergabe von Aufträgen, deren Wert 150 000 ECU übersteigt.
Der Unterzeichnerrat kann diese finanziellen Grenzen ändern, wenn Änderungen der Weltpreisindizes dies rechtfertigen.
c) Die Verfahren, Vorschriften und Bedingungen nach Buchstabe a müssen vorsehen, dass der Unterzeichnerrat zu gegebener Zeit vollständig unterrichtet wird. Auf Ersuchen eines Unterzeichners stellt der Unterzeichnerrat diesem in bezug auf jeden Vertrag alle Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, damit der betreffende Unterzeichner den ihm als Unterzeichner obliegenden Verantwortlichkeiten nachkommen kann.
d) Von der öffentlichen internationalen Ausschreibung gemäss den vom Unterzeichnerrat nach Artikel XII Buchstabe b Ziffer ii des Übereinkommens beschlossenen Verfahren kann abgesehen werden:
i) wenn der geschätzte Auftragswert 75000 ECU nicht übersteigt und die Vergabe des Auftrags einen Auftragnehmer nicht aufgrund dieser Ausnahme in die Lage versetzt, die wirksame Durchführung der Beschaffungspolitik nach Artikel XIV des Übereinkommens durch den Unterzeichnerrat später zu beeinträchtigen. Der Unterzeichnerrat kann diese finanzielle Grenze ändern, wenn Änderungen der Weltpreisindizes dies rechtfertigen;
ii) wenn die Beschaffung in einer Ausnahmesituation, welche die betriebliche Durchführbarkeit von EUTELSAT‑Tätigkeiten in Frage stellt, dringend erforderlich ist;
iii) wenn es nur eine einzige Bezugsquelle gibt, welche den für die Bedürfnisse der EUTELSAT erforderlichen Spezifikationen entspricht, oder wenn die Zahl der Bezugsquellen so stark beschränkt ist, dass es weder möglich noch zum Besten der EUTELSAT wäre, Zeit und Kosten, die mit einer öffentlichen internationalen Ausschreibung verbunden sind, aufzuwenden, wobei vorbehalten ist, dass in dem Fall, in dem es mehrere Bezugsquellen gibt, sie die Möglichkeit erhalten, gleichberechtigt Angebote zu machen;
iv) wenn der Bedarf administrativer Art und eine Beschaffung an Ort und Stelle ratsamer ist;
v) wenn es bei der Beschaffung um persönliche Dienstleistungen geht.
Art. 18 Geistiges Eigentum
a) Für die Zwecke der Betriebsvereinbarung bezeichnet der Ausdruck «geistiges Eigentum» die Rechte an Erfindungen in allen Bereichen menschlicher Tätigkeit, an wissenschaftlichen Entdeckungen, an Mustern und Modellen, an Warenzeichen, Dienstleistungsmarken sowie an Firmennamen und ‑bezeichnungen, am Know‑how und am Schutz gegen unlauteren Wettbewerb, ebenso bezeichnet dieser Ausdruck das Urheberrecht und alle sonstigen Rechte, die sich aus geistiger Tätigkeit im industriellen und wissenschaftlichen Bereich ergeben.
b) i) Die Politik der EUTELSAT im Bereich des geistigen Eigentums stützt sich auf den Grundsatz, nur diejenigen Rechte zu erwerben, die erforderlich sind, damit Arbeiten von ihr oder für sie durchgeführt werden können.
ii) Insbesondere behält der Auftragnehmer das Eigentum an den Rechten, die er bei der Ausführung eines von der EUTELSAT finanzierten Vertrags erworben hat.
c) Zur Verwirklichung dieser Grundsätze und gleichzeitig unter Berücksichtigung allgemein anerkannter industrieller Gepflogenheiten, sichert sich die EUTELSAT bei allen Arbeiten, die sie im Rahmen eines Vertrags finanziert und die einen bedeutenden Anteil an Untersuchungs‑, Forschungs‑ und Entwicklungsarbeiten enthalten:
i) das Recht, von dem gesamten bei solchen Arbeiten anfallenden geistigen Eigentum unentgeltlich Kenntnis zu erhalten;
ii) eine Lizenz, damit sie den Vertragsparteien und Unterzeichnern sowie anderen der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehenden Personen das bei solchen Arbeiten anfallende geistige Eigentum unentgeltlich bekanntgeben oder bekanntgeben lassen kann;
iii) eine Lizenz, damit sie das bei solchen Arbeiten anfallende geistige Eigentum benutzen und die Vertragsparteien, die Unterzeichner und andere der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehende Personen ermächtigen oder ermächtigen lassen kann, es zu benutzen, wobei die Benutzung unentgeltlich ist, wenn sie sich auf das EUTELSAT‑Weltraumsegment oder auf Bodenstationen mit Zugang dazu bezieht, und für die Benutzung zu einem anderen Zweck gerechte und angemessene Bedingungen zwischen dem Eigentümer des geistigen Eigentums und dem Benutzer festgelegt werden;
iv) nach Möglichkeit Lizenzen zu gerechten und angemessenen Bedingungen, damit sie vorher bestehende Rechte an geistigem Eigentum benutzen und benutzen lassen kann, soweit diese Benutzung für die Wiederherstellung oder Änderung eines Ergebnisses eines von der EUTELSAT finanzierten Vertrags erforderlich ist, wobei Rechte gemeint sind, die nicht bei der Ausführung dieses Vertrags anfallen, die jedoch für die ordnungsgemässe Ausführung dieses Vertrags erforderlich sind.
d) Der Unterzeichnerrat kann einer Abweichung von den unter Buchstabe c Ziffern ii, iii und iv vorgesehenen Grundsätzen zustimmen, wenn er im Lauf der Verhandlungen überzeugt wird, dass ohne diese Abweichung die EUTELSAT benachteiligt würde.
e) Der Unterzeichnerrat kann ausserdem, wenn aussergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen, einer Abweichung von dem unter Buchstabe b Ziffer ii vorgesehenen Grundsatz zustimmen, wenn sämtliche folgenden Bedingungen erfüllt sind:
i) der Unterzeichnerrat ist überzeugt, dass ohne diese Abweichung die EUTELSAT benachteiligt würde;
ii) der Unterzeichnerrat entscheidet, dass die EUTELSAT in der Lage sein muss, den Schutz durch Patente oder ähnliche Mittel in irgendeinem Land sicherzustellen;
iii) der betreffende Auftragnehmer ist weder imstande noch bereit, einen solchen Schutz innerhalb einer angemessenen Zeitspanne sicherzustellen.
f) Hat die EUTELSAT Rechte an geistigem Eigentum durch eine Übertragung von INTERIM‑EUTELSAT nach Artikel 3 oder auf andere Weise als nach Buchstabe c des vorliegenden Artikels erworben, muss sie, soweit sie dazu berechtigt ist, auf Verlangen:
i) jeder Vertragspartei oder jedem Unterzeichner das genannte geistige Eigentum unentgeltlich bekanntgeben oder bekanntgeben lassen, unter dem Vorbehalt, dass diese Vertragspartei oder dieser Unterzeichner der EUTELSAT alle Zahlungen erstatten, die sie für die Ausübung dieses Rechtes auf Bekanntgabe an Dritte geleistet hat;
ii) jeder Vertragspartei oder jedem Unterzeichner eine Lizenz erteilen, damit sie anderen der Hoheitsgewalt einer Vertragspartei unterstehenden Personen das genannte geistige Eigentum bekanntgeben oder bekanntgeben lassen, es benutzen und diese anderen Personen ermächtigen oder ermächtigen lassen können, das genannte geistige Eigentum zu benutzen, wobei die Benutzung unentgeltlich ist, wenn sie sich auf das EUTELSAT‑Weltraumsegment oder auf Bodenstationen mit Zugang dazu bezieht, und für die Benutzung zu einem anderen Zweck gerechte und angemessene Bedingungen zwischen dem Benutzer und der EUTELSAT oder jedem anderen Eigentümer des geistigen Eigentums oder jeder anderen befugten Organisation oder Person mit einem Recht an dem genannten geistigen Eigentum festgelegt werden, alles unter dem Vorbehalt, dass diese Vertragspartei oder dieser Unterzeichner der EUTELSAT alle Zahlungen erstattet, die sie für das Recht zur Erteilung einer solchen Lizenz an Dritte geleistet hat.
g) Die EUTELSAT hält jede Vertragspartei und jeden Unterzeichner auf Verlangen über die Verfügbarkeit und die allgemeine Beschaffenheit allen geistigen Eigentums, von dem sie nach Buchstabe c Ziffer i oder Buchstabe f Ziffer i Kenntnis erlangt, auf dem laufenden.
h) Die Bekanntgabe und Benutzung sowie die Festlegung der Bedingungen für die Bekanntgabe und Benutzung allen geistigen Eigentums, an dem die EUTELSAT Rechte erworben hat, erfolgen auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung zwischen Vertragsparteien und Unterzeichnern sowie anderen Personen, denen nach diesem Artikel Rechte gewährt und an die Bekanntmachungen gerichtet werden können.
Art. 19 Haftung
a) Die EUTELSAT, die Unterzeichner, ihre Funktionäre, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben und innerhalb der Grenzen ihrer Zuständigkeit handeln, sowie die Vertreter bei EUTELSAT‑Tagungen haften in keiner Weise gegenüber einer Vertragspartei, einem Unterzeichner oder der EUTELSAT wegen einer Unterbrechung, einer Verzögerung oder eines Versagens der Fernmeldedienste, die nach dem Übereinkommen oder der Betriebsvereinbarung zur Verfügung gestellt werden, oder gestellt werden müssen, und es kann gegen sie keine Schadensersatzklage wegen einer solchen Unterbrechung oder Verzögerung oder eines solchen Versagens erhoben werden.
b) Einem Unterzeichner oder einem Funktionär der EUTELSAT oder eines Unterzeichners, der im Rahmen und innerhalb der Grenzen seiner Zuständigkeit gehandelt hat und der aufgrund eines von einem zuständigen Gericht gefällten endgültigen Urteils oder aufgrund eines vom Unterzeichnerrat genehmigten Vergleichs wegen einer von der EUTELSAT oder in ihrem Namen nach dem Übereinkommen oder der Betriebsvereinbarung ausgeübten Tätigkeit für haftbar erklärt wurde, erstattet die EUTELSAT alle Entschädigungen, Gerichts- und Parteikosten, die der Unterzeichner oder der Betreffende zu bezahlen hat.
Ist noch keine Zahlung geleistet worden, so begleicht die EUTELSAT die Forderung unmittelbar anstelle des Unterzeichners oder des Betreffenden.
c) Wird eine Entschädigung gegenüber einem Unterzeichner oder einem Funktionär geltend gemacht, so muss dieser als Voraussetzung für die Erstattung nach Buchstabe b die EUTELSAT sofort unterrichten, damit sie ihre Ansicht äussern, Empfehlungen über die Verteidigungsmittel geben oder eine Beilegung der Streitigkeit vorschlagen und, wenn es das für das Gericht, vor dem die Klage erhoben wird, geltende Recht erlaubt, dem Verfahren beitreten oder an die Stelle des Unterzeichners oder Funktionärs treten kann.
Art. 20 Beilegung von Streitigkeiten
a) Jede Streitigkeit zwischen Unterzeichnern oder zwischen der EUTELSAT und einem oder mehreren Unterzeichnern im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung der Betriebsvereinbarung wird einem Schiedsverfahren gemäss Anhang B des Übereinkommens unterworfen, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem ein Unterzeichner oder die EUTELSAT der anderen Streitpartei ihre Absicht notifiziert haben, die Streitigkeit auf gütlichem Weg beizulegen, auf andere Weise beigelegt wird.
b) Jede Streitigkeit zwischen einem Unterzeichner und einem Staat oder Fernmeldebetrieb, der aufgehört hat, Unterzeichner zu sein, oder zwischen der EUTELSAT und einem Staat oder Fernmeldebetrieb, der aufgehört hat, Unterzeichner zu sein, die entsteht, nachdem der betreffende Staat oder Fernmeldebetrieb aufgehört hat, Unterzeichner zu sein, kann, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem ein Unterzeichner oder die EUTELSAT der anderen Partei ihre Absicht notifiziert haben, die Streitigkeit auf gütlichem Weg beizulegen, auf andere Weise beigelegt wird, einem Schiedsverfahren gemäss Anhang B des Übereinkommens unterworfen werden, wenn alle betroffenen Streitparteien zustimmen. Hört ein Staat oder Fernmeldebetrieb nach Einleitung eines Schiedsverfahrens, an dem er beteiligt ist, auf, Unterzeichner zu sein, so wird das Verfahren fortgesetzt und abgeschlossen.
c) Jede Streitigkeit, die im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung von Abkommen oder Verträgen entsteht, welche die EUTELSAT mit einem Unterzeichner geschlossen hat, unterliegt den Bestimmungen über die Beilegung von Streitigkeiten, die in diesen Abkommen und Verträgen enthalten sind. Gibt es keine solchen Bestimmungen, so wird diese Streitigkeit einem Schiedsverfahren gemäss Anhang B des Übereinkommens unterworfen, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem der Unterzeichner oder die EUTELSAT der anderen Partei ihre Absicht notifiziert haben, die Streitigkeit auf gütlichem Weg beizulegen, auf andere Weise beigelegt wird.
d) Ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Betriebsvereinbarung ein Schiedsverfahren nach Artikel 17 der Vorläufigen Vereinbarung hängig, so werden die in dem genannten Artikel vorgesehenen Verfahren weiterhin auf dieses Schiedsverfahren bis zu seinem Abschluss angewendet, sofern nicht alle Streitparteien etwas anderes vereinbaren. Ist die INTERIM‑EUTELSAT Partei in dem Schiedsverfahren, so tritt die EUTELSAT als Partei an ihre Stelle.
Art. 21 Finanzielle Regelung bei Austritt
a) Innerhalb von drei Monaten nach Wirksamwerden des Austritts eines Unterzeichners aus der EUTELSAT gemäss Artikel XVIII des Übereinkommens notifiziert der Unterzeichnerrat dem Unterzeichner die vom Unterzeichnerrat vorgenommene Feststellung des finanziellen Status des Unterzeichners gegenüber der EUTELSAT zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts sowie die Bedingungen, die für den Ausgleich nach Buchstabe c vorgeschlagen werden.
b) Die unter Buchstabe a vorgesehene Notifikation hat eine Aufstellung folgender Beträge zu enthalten:
i) des von der EUTELSAT an den Unterzeichner zu zahlenden Betrags, der dadurch errechnet wird, dass der Investitionsanteil, den der Unterzeichner zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts besitzt, mit dem Betrag multipliziert wird, der sich bei der Bewertung nach Artikel 7 Buchstabe c zum gleichen Zeitpunkt ergeben hat;
ii) der Beträge, die der Unterzeichner nach Artikel XVIII Buchstabe e Ziffer i des Übereinkommens an die EUTELSAT zu zahlen hat und die seinen Anteil an den Kapitalbeiträgen für vertragliche Verpflichtungen darstellen, die vor Eingang der Notifikation des Austrittsbeschlusses beim Generaldirektor oder vor dem Wirksamwerden des Austritts ausdrücklich genehmigt worden sind, zusammen mit dem Vorschlag eines Zeitplans für die Zahlungen, damit diese vertraglichen Verpflichtungen und die Verantwortlichkeiten, die von Handlungen oder Unterlassungen vor dem genannten Zeitpunkt herrühren, erfüllt werden können;
iii) aller sonstigen Beträge, die der Unterzeichner der EUTELSAT zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts schuldet.
c) Vorbehaltlich der Zahlung der Beträge, die der Unterzeichner nach Buchstabe b Ziffern ii und iii dieses Artikels und unter Berücksichtigung des Artikels 9 zahlen muss, werden die unter Buchstabe b Ziffern i und ii genannten Beträge dem Unterzeichner durch die EUTELSAT innerhalb der gleichen Frist zurückgezahlt, in der den anderen Unterzeichnern ihre Kapitalbeiträge zurückgezahlt werden, oder innerhalb einer kürzeren Frist, wenn der Unterzeichnerrat dies beschliesst. Der Unterzeichnerrat bestimmt den Zinssatz, der an den Unterzeichner bzw. von dem Unterzeichner für alle jeweils ausstehenden Beträge zu zahlen ist.
d) Bei der Feststellung der unter den Buchstaben a und b genannten Beträge kann der Unterzeichnerrat beschliessen, den Unterzeichner ganz oder teilweise seiner Verpflichtung zu entheben, seinen Anteil an den Kapitalbeiträgen für die ausdrücklich genehmigten vertraglichen Verpflichtungen und die Verantwortlichkeiten aus Handlungen oder Unterlassungen zu zahlen, die vor Eingang der Notifikation des Austrittsbeschlusses liegen.
e) Sofern der Unterzeichnerrat nicht nach Buchstabe d etwas anderes beschliesst, wird durch diesen Artikel:
i) kein unter Buchstabe a genannter Unterzeichner von seinem Anteil an den nichtvertraglichen Verpflichtungen der EUTELSAT, die von Handlungen oder Unterlassungen bei der Erfüllung des Übereinkommens und der Betriebsvereinbarung herrühren, befreit, wenn sich solche Verpflichtungen im Fall eines Austritts nach Artikel XVIII Buchstabe a des Übereinkommens vor Eingang der Notifikation des Austrittsbeschlusses beim Generaldirektor oder im Fall eines Austritts nach Artikel XVIII Buchstabe b Ziffer ii oder iii des Übereinkommens vor dem Wirksamwerden des Austritts ergeben haben;
ii) einem solchen Unterzeichner kein von ihm als Unterzeichner erworbenes Recht entzogen, das er sonst nach dem Wirksamwerden seines Austritts weiterhin behalten würde und für das er noch keine Entschädigung nach diesem Artikel erhalten hat.
Art. 22 Änderungen
a) Jeder Unterzeichner oder die Versammlung der Vertragsparteien kann Änderungen der Betriebsvereinbarung vorschlagen. Änderungsvorschläge werden dem Generaldirektor übermittelt, der sie umgehend an alle Vertragsparteien und Unterzeichner verteilt.
b) Der Unterzeichnerrat prüft jeden Änderungsvorschlag auf seiner ersten ordentlichen Tagung nach Verteilung durch den Generaldirektor oder auf einer früheren ausserordentlichen Tagung, sofern der Generaldirektor den Änderungsvorschlag mindestens neunzig Tage vor dem Eröffnungsdatum der Tagung verteilt hat. Der Unterzeichnerrat berät über alle Ansichten und Empfehlungen zu einem Änderungsvorschlag, die ihm eine Vertragspartei oder die Versammlung der Vertragsparteien übermitteln.
c) Der Unterzeichnerrat beschliesst über jeden Änderungsvorschlag gemäss den Bestimmungen des Artikels XI des Übereinkommens über Beschlussfähigkeit und Abstimmung. Er kann jeden nach Buchstabe a verteilten Änderungsvorschlag abändern sowie über jeden Änderungsvorschlag beschliessen, der nicht nach jenem Buchstaben verteilt worden ist, jedoch unmittelbar aus einem Änderungsvorschlag entsteht.
d) Nach Genehmigung durch den Unterzeichnerrat tritt die Änderung neunzig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem der Depositär die Notifikationen über ihre Genehmigung durch zwei Drittel derjenigen Unterzeichner erhalten hat, die zur Zeit der Genehmigung Unterzeichner waren und mindestens zwei Drittel der gesamten Investitionsanteile vertraten. Mit ihrem Inkrafttreten wird die Änderung für alle Unterzeichner verbindlich. Die Notifikation der Genehmigung einer Änderung durch einen Unterzeichner wird dem Depositär von der Vertragspartei übermittelt, die den betreffenden Unterzeichner bestimmt hat. Diese Notifikation bedeutet die Annahme der Änderung durch die betreffende Vertragspartei.
e) Eine Änderung, die achtzehn Monate nach ihrer Genehmigung durch den Unterzeichnerrat nicht nach Buchstabe d in Kraft getreten ist, gilt als nichtig.
Art. 23 Inkrafttreten
a) Die Betriebsvereinbarung tritt für einen Unterzeichner an dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel XXII für die Vertragspartei, die den betreffenden Unterzeichner bestimmt hat, in Kraft tritt.
b) Die Betriebsvereinbarung wird für einen Unterzeichner während jedes Zeitraums vorläufig angewendet, während dessen das Übereinkommen nach seinem Artikel XXII Buchstabe d für die Vertragspartei, die den betreffenden Unterzeichner bestimmt hat, vorläufig angewendet wird.
c) Die Betriebsvereinbarung bleibt so lange in Kraft wie das Übereinkommen.
Art. 24 Depositär
a) Der Depositär des Übereinkommens ist auch Depositär der Betriebsvereinbarung.
b) Der Depositär übermittelt der Regierung jedes Staates, der zur Teilnahme an der Bevollmächtigtenkonferenz über endgültige Regelungen für die Europäische Fernmeldesatellitenorganisation «EUTELSAT» eingeladen wurde, der Regierung jedes anderen Staates, der das Übereinkommen unterzeichnet oder ihm beitritt, sowie jedem Unterzeichner und der Internationalen Fernmeldeunion beglaubigte Abschriften der Betriebsvereinbarung.
c) Der Depositär unterrichtet alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, alle Unterzeichner und die Internationale Fernmeldeunion umgehend:
i) von jeder Unterzeichnung der Betriebsvereinbarung;
ii) vom Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung;
iii) vom Beginn und Ende jeder vorläufigen Anwendung der Betriebsvereinbarung nach ihrem Artikel 23 Buchstabe b;
iv) von der Beschlussfassung über jede Änderung der Betriebsvereinbarung und von deren Inkrafttreten;
v) von jeder Austrittsnotifikation;
vi) von sonstigen Benachrichtigungen und Mitteilungen in bezug auf die Betriebsvereinbarung.
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten die Betriebsvereinbarung unterschrieben.
Zur Unterzeichnung aufgelegt zu Paris am 15. Juli 1982 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die beim Depositär hinterlegt wird.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang A
Übergangsbestimmungen
1. Vorbereitungen für die erste Tagung des Unterzeichnerrats
a) Während des in Artikel XXII Buchstabe a des Übereinkommens genannten Zeitraums von 60 Tagen wird der Generalsekretär der INTERIM‑EUTELSAT die erste Tagung des Unterzeichnerrats vorbereiten und einberufen.
b) Innerhalb von drei Tagen nach Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung unterrichtet der Generalsekretär der INTERIM‑EUTELSAT alle Unterzeichner von den Vorkehrungen für die erste Tagung des Unterzeichnerrats, die spätestens 30 Tage nach Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung einberufen wird.
2. Übertragung der Unterzeichnerkonten
Jedem Unterzeichner der Betriebsvereinbarung, der Unterzeichner der ECS‑Vereinbarung war, wird auf seinem Konto bei der EUTELSAT auf der Soll- oder Habenseite der Nettobetrag aller Beträge eingetragen, die der Unterzeichner der INTERIM‑EUTELSAT oder die INTERIM‑EUTELSAT dem Unterzeichner aufgrund der Vorläufigen Vereinbarung am Tag des Inkrafttretens der Betriebsvereinbarung schuldete.
3. Finanzieller Ausgleich zwischen Unterzeichnern
a) Alle Vermögenswerte der INTERIM‑EUTELSAT werden nach Artikel 3 der Betriebsvereinbarung am Tag des Inkrafttretens der Betriebsvereinbarung zu Vermögenswerten der EUTELSAT. Sie gelten als zu dem Zeitpunkt in die Bücher der EUTELSAT eingetragen, zu dem sie in die Bücher der INTERIM‑EUTELSAT eingetragen wurden, und als entsprechend den Büchern der INTERIM‑EUTELSAT abgeschrieben.
b) Bei Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung wird eine Bewertung der EUTELSAT‑Vermögenswerte wie folgt durchgeführt: i) Die Beschaffungskosten aller Vermögenswerte werden so zugrunde gelegt, wie sie am Tag des Inkrafttretens der Betriebsvereinbarung in den Büchern der INTERIM‑EUTELSAT eingetragen sind, einschliesslich aller Investitionen oder Sachausgaben;
ii) von diesem Betrag werden zunächst die aufgelaufenen Abschreibungen abgezogen, wie sie am Tag des Inkrafttretens der Betriebsvereinbarung in den Büchern der INTERIM‑EUTELSAT eingetragen sind;
iii) anschliessend werden von diesem Betrag Darlehen und sonstige am Tag des Inkrafttretens der Betriebsvereinbarung bestehende Verbindlichkeiten der INTERIM‑EUTELSAT abgezogen.
c) Bei Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung wird über die EUTELSAT auf der Grundlage der nach Buchstabe b durchgeführten Bewertung ein finanzieller Ausgleich zwischen den Unterzeichnern durchgeführt. Die Ausgleichsbeträge werden für jeden Unterzeichner festgelegt, indem bei der Bewertung folgende Faktoren berücksichtigt werden: i) für jeden Unterzeichner, der Unterzeichner der ECS‑Vereinbarung war, der etwaige Unterschied zwischen seinem nach Artikel 6 und Anhang B der Betriebsvereinbarung festgelegten anfänglichen Investitionsanteil und dem endgültigen Finanzierungsanteil, den der betreffende Unterzeichner in seiner Eigenschaft als Unterzeichner der ECS‑Vereinbarung besass;
ii) für jeden Unterzeichner, der nicht Unterzeichner der ECS‑Vereinbarung war, sein nach Artikel 6 und Anhang B der Betriebsvereinbarung festgelegter anfänglicher Investitionsanteil.
4. Abfindung
a) So bald wie möglich nach Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung beschliesst der Unterzeichnerrat, wie die Unterzeichner der ECS‑Vereinbarung entschädigt werden sollen, für welche die Betriebsvereinbarung nicht in Kraft getreten ist oder auf die sie nicht vorläufig angewendet wird.
b) Die Entschädigung für einen solchen Unterzeichner der ECS‑Vereinbarung wird vom Unterzeichnerrat beschlossen und darf den Betrag nicht überschreiten, der wie folgt festgesetzt wird: i) Der Betrag, den die Bewertung nach Abschnitt 3 Buchstabe b dieses Anhangs ergeben hat, wird mit dem Finanzierungsanteil multipliziert, den der Unterzeichner der ECS‑Vereinbarung bei Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung besass;
ii) von dem Produkt werden alle Beträge abgezogen, die der betreffende Unterzeichner am Tag des Inkrafttretens der Betriebsvereinbarung schuldet.
c) Durch diesen Abschnitt wird: i) kein unter Buchstabe a genannter Unterzeichner der ECS‑Vereinbarung von seinem Anteil an einer Verpflichtung befreit, die von den Unterzeichnern der ECS‑Vereinbarung gemeinsam oder auf ihre Rechnung infolge von Handlungen oder Unterlassungen eingegangen wurde, die mit der Durchführung der Vorläufigen Vereinbarung oder der ECS-Vereinbarung vor dem Tag des Inkrafttretens der Betriebsvereinbarung zusammenhängen;
ii) einem solchen Unterzeichner der ECS‑Vereinbarung kein von ihm als Unterzeichner erworbenes Recht entzogen, das er sonst nach Ausserkrafttreten der ECS‑Vereinbarung weiterhin behalten würde und für das er noch keine Entschädigung nach diesem Abschnitt erhalten hat.
5. Entschädigung für diejenigen Unterzeichner, deren Länder durch die Satelliten‑Vielfachdienste nicht angemessen versorgt sind
So bald wie möglich nach Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung beschliesst der Unterzeichnerrat, wie die Grundsätze, welche die INTERIM‑EUTELSAT für die Entschädigung in bezug auf die erste Generation von Satelliten‑Vielfachdiensten beschlossen hat, weiter angewendet werden sollen.
Anhang B
Anfängliche Investitionsanteile
1. Der anfängliche Investitionsanteil eines Unterzeichners eines der nachstehend aufgeführten Staaten entspricht dem Finanzierungsanteil, den der Unterzeichner der ECS‑Vereinbarung, welcher der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstand, am Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens besass. Tritt vor Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung keine Änderung der Finanzierungsanteile der Unterzeichner der ECS‑Vereinbarung ein, so betragen die anfänglichen Investitionsanteile der Unterzeichner der nachstehend aufgeführten Staaten:
In Prozenten | ||
Belgien | 4,92 | |
Dänemark | 3,28 | |
Deutschland (BRD) | 10,82 | |
Finnland | 2,73 | |
Frankreich | 16,40 | |
Griechenland | 3,19 | |
Irland | 0,22 | |
Italien | 11,48 | |
Jugoslawien | 0,96 | |
Luxemburg | 0,22 | |
Niederlande | 5,47 | |
Norwegen | 2,51 | |
Österreich | 1,97 | |
Portugal | 3,06 | |
Schweden | 5,47 | |
Schweiz | 4,36 | |
Spanien | 4,64 | |
Türkei | 0,93 | |
Vereinigtes Königreich | 16,40 | |
Zypern | 0,97 | |
2. Der anfängliche Investitionsanteil eines Unterzeichners, der nicht in Abschnitt 1 aufgeführt ist und der die Betriebsvereinbarung vor ihrem Inkrafttreten unterzeichnet, beträgt 0,05 Prozent.
3. Bei Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung und danach bei ihrem Inkrafttreten für einen neuen Unterzeichner oder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts eines Unterzeichners werden die Investitionsanteile der Unterzeichner durch entsprechende Anpassung der anfänglichen Investitionsanteile der Unterzeichner so festgelegt, dass die Summe aller Investitionsanteile 100 Prozent beträgt, jedoch die Investitionsanteile von 0,05 Prozent, die nach Artikel 6 Buchstabe g der Betriebsvereinbarung oder nach Abschnitt 2 dieses Anhangs festgesetzt sind, nicht geändert werden.
4. Der anfängliche Investitionsanteil eines Unterzeichners, der nicht in Abschnitt 1 aufgeführt ist und der die Betriebsvereinbarung nach ihrem Inkrafttreten unterzeichnet, sowie der anfängliche Investitionsanteil eines Unterzeichners, der in Abschnitt 1 aufgeführt ist und der die Betriebsvereinbarung mehr als zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten unterzeichnet, werden vom Unterzeichnerrat festgelegt, wobei er alle erheblichen Überlegungen wirtschaftlicher, technischer und betrieblicher Art, die den potentiellen Unterzeichner betreffen, sowie die zur Unterstützung des Gesuchs mitgelieferten Unterlagen berücksichtigt.
Feedback