Reglement über die Aufgaben und Befugnisse der Inspektoren für die Beaufsichtigung der Lehrverhältnisse und der Berufs- und Fachschulen
                            1 Aufsicht über die Lehrverhältni sse und die Berufsschulen – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.351 Reglement über die Aufgaben und Be fugnisse der Inspektoren für die Beaufsichtigung der Lehrverhältnisse und der Berufs- und Fachschulen (vom 19. Januar 1968)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Direktion der Volkswirtschaft, in Anwendung von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 des kantonalen Gesetzes vom 3. Dezember 1967 betreffend den Vollzug des Bunde sgesetzes über die Berufsbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , verfügt: I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Die  vom  Regierungsrat  gewählte n  Inspektoren,  denen  die Aufsicht über die Lehrverhältnisse und die Berufsschulen obliegt, unter stehen dem Industrieund Gewerbeamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Verkehr mit dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Ar beit sowie mit anderen Amtsstelle n und Behörden, die dem Industrie- und Gewerbeamt dem Range nach glei ch oder höher gestellt sind, hat über den Amtsvorste her zu erfolgen. II.  Aufgaben und Befugnisse der Inspektoren für die Aufsicht über die Lehrverhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die  Inspektoren  für  das  beru fliche  Bildun gswesen  haben sich in angemessener Weise zu ve rgewissern, ob die Ausbildung des Lehrlings im Rahmen der gesetzli chen Vorschriften und des Lehrver trages nach den Ausb ildungsreglementen des Eidgenössischen Volks wirtschaftsdepartementes oder, wo so lche fehlen, nach denjenigen der Direktion der Volkswirtschaft fach gemäss und verstän dnisvoll an die Hand genommen wird, der Lehrling die nötige Eignung besitzt und der erreichte  Erfolg  den Erwartungen  entspricht .  Die  Geschäftsgeheim nisse der Lehrbetriebe müssen gewahrt bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.351 Aufsicht über die Lehrverhältn isse und die Berufsschulen – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Inspektoren haben insbesonde re folgende Aufgaben und Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Überprüfung von Lehrvertrags bestimmungen, die vom Üblichen abweichen,  und  allfällige  Richtigstellung  im  Einvernehmen  mit den Lehrvertragsparteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Lehrbetriebsinspektionen zur Üb erwachung der Lehrverhältnisse und der Ausbildung; Besprechungen mit Lehrmeister, Berufsschul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lehrer, Lehrling und Inhaber der elterlichen Gewa lt sowie deren Beratung in Fragen de r Ausbildung und Erziehung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Behandlung von Beschwerden der einen gegen die andere Lehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vertragspartei;  Schlichtung  von  St reitigkeiten zwischen den Lehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vertragsparteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Anordnung  von  Zwischen prüfungen  im  Einzel fall  zur  Abklärung des Ausbildungsstandes und Bespre chung der Ergebnisse mit den Lehrvertragsparteien zur Behebung allfälliger Mängel in der Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bildung; Auswertung der obligator isch erklärten und der von Berufs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verbänden durchgeführten Zwische nprüfungen im gleichen Sinne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abklärung der Ursachen von ungenügenden Ergebnissen der Lehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - abschlussprüfungen und Anordnung der erforderlichen Massnah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men zur möglichsten Verm eidung von Misserfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Mitwirkung bei der Ausgestaltun g der Lehrabschluss- und der Zwi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schenprüfungen in Zusammenarbe it mit den Pr üfungskommissio
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen, Fachexperten und Berufsverbänden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Prüfung der Gesuch e um Bewilligung für die Zulassung von Ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lernten  zur  Lehrabschlussprüf ung  und  entsprechende  Antragstel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Antragstellung bei Rekursen gegen Entsch eide der Prüfungskom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - missionen betreffend die Durchf ührung der Lehrabschlussprüfun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen oder die Beurteilung der Prüfungsleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Antragstellung  zu  Gesuchen um  Ausnahmebewilligungen  sowie für die Untersagung der Lehrling sausbildung und den Widerruf der Genehmigung eines Lehrverhältnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Begutachtung  und  Berichterstattung  über  Fachfragen  und  Ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - würfe für Ausbildungs- und Prüfung sreglemente in Verbindung mit Fachleuten, Prüfungskommiss ionen und Berufsverbänden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. In Zusammenarbeit mit den In spektoren der Berufsschulen Über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - prüfung des Unterrichtes in Be rufskunde im Hinblick auf die Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dürfnisse der praktischen Ausbild ung und Antragstellung in Fragen der Zuteilung von Lehrling en in Berufsschulklassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12. Überwachung  der  Einhaltung  de r  Vorschriften  zum  Schutze  der Lehrlinge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Aufsicht über die Lehrverhältni sse und die Berufsschulen – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.351
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. Begutachtung von Gesuchen um Stipendien zur Förderung der Be rufslehre und der Weiterbildung hi nsichtlich der Eignung des Ge suchstellers in Zweifelsfällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14. Mitwirkung bei der Begutachtung der Anschaffung von Lehrmitteln für Berufs- und Fachschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Über die Leitung der gewerblic hen Lehrabschlussprüfungen, den  Beizug  von  Fachexperten zur  Abklärung  von  Ausbildungsmög lichkeiten, die Vertretung des Indu strie- und Gewerbeamtes in Kom missionen durch die Inspektoren für das berufliche Bildungswesen und der  Berufsschulen  sowie  über  dere n  Mitwirkung  bei Berufsbildungs kursen, Instruktionskursen für Prüfungsexperten, Lehrerbildungs- und Lehrmeisterkursen,  Be rufsbildungstagungen und  anderen  Veranstal tungen auf dem Gebiete der berufl ichen Aus- und Weiterbildung be findet der Vorsteher des I ndustrie- und Gewerbeamtes. III.  Aufgaben und Befugnisse der Insp ektoren für die Aufsicht über die Berufsschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Den Inspektoren der gewerb lichen und kaufmännischen Be rufsschulen stehen insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse zu. Sie haben a.   den Schulbetrieb durch regelmässige Besuche zu beaufsichtigen und hierüber dem Vorsteher des Indus trie- und Gewerbeamtes perio disch schriftlich Bericht zu erstatten, b.   die Stunden- und Lehrpläne der Schulen zu überprüfen und nöti genfalls mit den Schulleitern und Aufsichtskommissionen zu berei nigen, c.   zu Fragen der Anschaffung von Lehrmitteln und deren Subventio nierung durch die Volkswirtschafts direktion jeweils im Einverneh men mit dem in Betracht kommende n Inspektor für das berufliche Bildungswesen schriftlic h Stellung zu nehmen, d.   den  Vorsteher  des  Industrie-  und  Gewerbeamtes,  die  Aufsichts kommissionen  sowie  die Schulleiter  der  Berufs-  und  Fachschulen in Schulfragen zu beraten, e.   sich der Ausbildung der Lehrersc haft an Berufsschulen zu widmen, f. zu  Beitragsgesuchen  und  Proj ekten  für  Neu-  und  Erweiterungs bauten, die der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen, schrift lich Stellung zu nehmen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            413.351 Aufsicht über die Lehrverhältn isse und die Berufsschulen – R g.   sich mit den Fragen der schulisc hen Berufsbildung zu befassen und dem  Vorsteher  des  Industrie- und  Gewerbeamtes  geeignete  Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schläge zum Ausbau des Beru fsschulwesens einzureichen. IV. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Dieses Reglement tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Es ersetzt dasjenige vom 28. Mai 1959.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 43, 7 und GS III, 226.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Heute: §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 des EG zum Berufsbildungsgesetz ( LS 413.31 ).