Protokoll über den Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommen (0.632.211.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Protokoll über den Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommen

Abgeschlossen in Genf am 1. April 1966 Von der Bundesversammlung genehmigt am 30. Juni 1966³ In Kraft getreten am 1. August 1966 ¹  AS 1966 964 ; BBl 1966 I 713 ² Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ³ AS 1966 962
Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll‑ und Handelsabkommens⁴ sind (hiernach als «Vertragsparteien», bzw. «Allgemeines Abkommen» bezeichnet), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (hiernach «die Schweiz» genannt),
In Anbetracht der Ergebnisse der Verhandlungen, die im Hinblick auf den Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen Abkommen geführt wurden und die in der Deklara­tion vom 22. November 1958⁵ über den provisorischen Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen Abkommen festgehalten sind,
In Erwägung, dass die Schweiz eine aktive und positive Rolle in den Wirtschaftsverhandlungen unter der Ägide der Vertragsparteien gespielt hat und weiterhin spielt,
In Erwägung, dass die Schweiz dem Grundsatz zugestimmt hat, der Gegenstand der am GATT‑Ministertreffen vom 21. Mai 1963 angenommenen Resolution bildet, wonach «in Anbetracht der Bedeutung der Landwirtschaft im Welthandel die Wirtschaftsverhandlungen annehmbare Bedingungen des Zugangs zu den Weltmärkten für landwirtschaftliche Erzeugnisse schaffen sollen», und dass die Schweiz auch dem in Abschnitt B Absatz 3 der genannten Resolution vorgesehenen Verfahren zur Verwirklichung dieses Grundsatzes zugestimmt hat,
In Erwägung, dass die Schweiz bereit ist, falls die laufenden Wirtschaftsverhandlungen nicht zu Übereinkommen von der Art führen, wie sie die Minister in ihrer Resolution vom 21. Mai 1963 in Aussicht nahmen, mit den Vertragsparteien die dann bestehende Lage zu prüfen, um festzustellen, dass die Schweiz trotz des in Ziffer 4 unten enthaltenen Vorbehalts «annehmbare Bedingungen des Marktzuganges … für landwirtschaftliche Erzeugnisse» gewährt, wie in der Resolution der Minister vom 21. Mai 1963 ausgeführt,
In Erwägung, dass die Schweiz seit ihrem provisorischen Beitritt den Ausfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse der Vertragsparteien einen stetig wachsenden Markt geboten hat, wie die regelmässige Zunahme der Einfuhren solcher Produkte beweist,
In Erwägung, dass die Schweiz seit ihrem provisorischen Beitritt aktiven und positiven Anteil an den Arbeiten der Vertragsparteien genommen hat,
sind durch ihre Vertreter wie folgt übereingekommen:
⁴ SR 0.632.21 ⁵ [ AS 1959 1741 , 1962 1044 , 1965 546 ]

Erster Teil Allgemeine Bestimmungen

1.  Mit dem Inkrafttreten dieses Protokolls gemäss Ziffer 12 unten wird die Schweiz Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens im Sinne von Artikel XXXII werden und provisorisch und unter Vorbehalt dieses Protokolls anwenden:
a. Teil I und III des Allgemeinen Abkommens und
b. Teil II des Allgemeinen Abkommens, soweit dies mit ihrer am 22. November 1958 geltenden Gesetzgebung vereinbar ist.
Die Verpflichtungen, die in Artikel I Ziffer 1 enthalten sind und auf Artikel 111 Bezug nehmen, sowie jene, die in Artikel 11 Ziffer 2 b enthalten sind und auf Artikel VI des Allgemeinen Abkommens Bezug nehmen, sind im Sinne dieser Ziffer als zu Teil 11 gehörend zu betrachten.
2. a. Soweit im vorliegenden Protokoll nichts anderes vorgesehen ist, sind die von der Schweiz einzuhaltenden Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens jene, die im Text des Anhangs zur Schlussakte der zweiten Tagung des vorbereitenden Ausschusses der Konferenz der Vereinten Nationen über Handel und Beschäftigung enthalten sind, einschliesslich jener Berichtigungen, Ergänzungen oder sonstigen Änderungen, die sich ergeben
i. aus den Vertragsinstrumenten, die am Tage, da die Schweiz Vertragspartei wird, mindestens teilweise in Kraft stehen; jedoch soll dies nicht bedeuten, dass sich die Schweiz verpflichtet, eine Bestimmung irgendeines dieser Vertragsinstrumente anzuwenden, bevor sie gemäss den Vorschriften des betreffenden Vertragsinstruments in Kraft getreten ist;
ii. aus den Bestimmungen irgendeines Protokolls zur Berichtigung oder Änderung bestehender Listen des Allgemeinen Abkommens oder aus einer andern, diese Listen berührenden Massnahme, die auf Grund einer besonderen Bestimmung des Allgemeinen Abkommens oder auf Grund von Verfahren getroffen wurde, die die Vertragsparteien vorgeschrieben haben, und die am Tage, da die Schweiz Vertragspartei wird, in Kraft steht.
b. In allen Fällen, wo in Artikel V Ziffer 6, in Artikel VII Ziffer 4 d und in Artikel X Ziffer 3 c des Allgemeinen Abkommens auf das Datum des Abkommens Bezug genommen wird, gilt der 22. November 1958 als das für die Schweiz massgebliche Datum.
3.  Für den territorialen Geltungsbereich des vorliegenden Protokolls wird davon ausgegangen, dass das Zollgebiet der Schweiz das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein einschliesst, solange ein Zollunionsvertrag⁶ mit der Schweiz in Kraft steht.
4.  Die Schweiz macht mit Bezug auf die Geltung der Bestimmungen von Artikel XI des Allgemeinen Abkommens einen Vorbehalt, insoweit dies erforderlich ist, um ihr die Anwendung von Einfuhrbeschränkungen gemäss dem zweiten Titel des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951⁷, gemäss Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 28. September 1956/28. September 1962⁸, sowie gemäss der auf den Artikeln 32bis und 23bis der Bundesverfassung⁹ beruhenden schweizerischen Gesetzgebung betreffend Alkohol und Getreide zu gestatten. Trifft die Schweiz auf Grund dieser Gesetze Massnahmen, die nicht durch Ziffer 1b oben gedeckt sind, so hat sie, soweit dies mit der Durchführung dieser Gesetze vereinbar ist, im grösstmöglichen Masse die einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens zu beobachten und sich im besonderen zu bemühen, dafür Sorge zu tragen, dass diese Massnahmen in einer den Interessen der Vertragsparteien möglichst wenig abträglichen Weise gehandhabt werden; sie hat ferner, in Übereinstimmung mit Artikel XIII des Allgemeinen Abkommens, alle auf Grund dieser Gesetze eingeführten Beschränkungen unter Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung anzuwenden. Die Schweiz wird den Vertragsparteien alljährlich einen Bericht über die Massnahmen erstatten, die gestützt auf diesen Vorbehalt angewendet werden, und auf Wunsch der Vertragsparteien mit ihnen hinsichtlich dieser Massnahmen auf Konsultationen eintreten. Überdies werden die Vertragsparteien alle drei Jahre eine gründliche Überprüfung der Anwendung der Bestimmungen dieser Ziffer vornehmen.
5.  Die Schweiz behält sich ihren Standpunkt auch hinsichtlich der Bestimmungen von Artikel XV Ziffer 6 des Allgemeinen Abkommens vor, verpflichtet sich aber, solange sie nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, in Währungsfragen entsprechend den Zielen des Allgemeinen Abkommens und in einer Weise zu handeln, die mit den Grundsätzen des Besonderen Währungsabkommens, das die Vertragsparteien in ihrer Resolution vom 20. Juni 1949¹⁰* genehmigt haben, vollumfänglich vereinbar ist. Sie bestätigt die ausdrücklichen Verpflichtungen, die in ihrer Erklärung an der Sitzung vom 17. November 1956¹¹** der Elften Session der Vertragsparteien enthalten sind. Die Schweiz wird den Vertragsparteien unverzüglich über jede Massnahme Bericht erstatten, die Gegenstand eines Berichtes an die Vertragsparteien sein müsste, wenn die Schweiz das Besondere Währungsabkommen unterzeichnet hätte, das die Vertragsparteien mit ihrer Resolution vom 20. Juni 1949 genehmigt haben. Die Schweiz hat jederzeit, nach einer Voranmeldung von dreissig Tagen, mit den Vertragsparteien auf Wunsch einer Vertragspartei Konsultationen aufzunehmen, die der Auffassung ist, dass die Schweiz Währungsmassnahmen ergriffen hat, die eine ins Gewicht fallende Wirkung auf die Anwendung des Allgemeinen Abkommens haben könnten oder mit den Grundsätzen und Zielen des Besonderen Währungsabkommens unvereinbar sind. Sollten die Ver­tragsparteien auf Grund dieser Konsultationen zum Schluss gelangen, dass die Schweiz Währungsmassnahmen ergriffen hat, die den Zielen des Allgemeinen Abkommens widersprechen, so sind sie frei zu beschliessen, dass der vorliegende Vorbehalt seine Gültigkeit verliert; die Schweiz wird daraufhin an die Bestimmungen von Artikel XV Ziffer 6 des Allgemeinen Abkommens gebunden sein.
6.  Auf Verlangen irgendeiner Vertragspartei hat die Schweiz über die in den Ziffern 4 und 5 oben enthaltenen Vorbehalte Konsultationen gemäss Artikel XXII und XXIII des Allgemeinen Abkommens aufzunehmen, um zu einer beiderseits befriedigenden Lösung aller sich aus diesen Vorbehalten ergebenden Probleme zu gelangen.
⁶ SR 0.631.112.514
⁷ SR 910.1
⁸ [ AS 1956 1553 , 1959 1640 , 1963 1 Ziff. II]
⁹ SR 101
¹⁰* GATT‑Instruments de base et documents divers, Band 11, S. 18 und 127 .
¹¹** Vgl. Dokument GATT – L/593.

Zweiter Teil Listen

7.  Die in Anhang A aufgeführten Listen werden mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls zu Listen des Allgemeinen Abkommens, die die Schweiz betreffen.
8.  Eine in Anhang B aufgeführte, eine Vertragspartei oder die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft betreffende Liste, wird am dreissigsten Tag nach dem Tage der Unterzeichnung des vorliegenden Protokolls durch die betreffende Vertragspartei oder die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zu einer Liste des Allgemeinen Abkommens; jedoch kann der Zeitpunkt, an dem eine solche Liste zu einer Liste des Allgemeinen Abkommens wird, nicht früher liegen als das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Protokolls.
9. a. In allen Fällen, in denen in Artikel 11 Ziffer 1 des Allgemeinen Abkommens auf das Datum des Abkommens Bezug genommen wird, gilt als der massgebliche Zeitpunkt für jedes Erzeugnis, das Gegenstand eines Zugeständnisses und in einer Liste enthalten ist, die in Anhang A oder B aufgeführt wird, das Datum des Vertragsinstruments, das diese Liste enthält.
b. Hinsichtlich des in Artikel II Ziffer 6 a des Allgemeinen Abkommens enthaltenen Hinweises auf das Datum des Abkommens ist für eine in Anhang A oder B aufgeführte Liste das Datum des Vertragsinstruments massgebend, das die betreffende Liste enthält.
10.  Es steht der Schweiz jederzeit frei, jedes Zugeständnis, das in einer in Anhang A zum vorliegenden Protokoll aufgeführten Liste enthalten ist, ganz oder teilweise zurückzuziehen, mit der Begründung, dass dieses Zugeständnis von der Schweiz ursprünglich mit einer Vertragspartei oder mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgehandelt wurde, deren in Anhang B zum vorliegenden Protokoll aufgeführte Liste nicht zu einer Liste des Allgemeinen Abkommens geworden ist, vorausgesetzt dass:
a. die Absicht, ein solches Zugeständnis rückgängig zu machen, den Vertragsparteien wenigstens dreissig Tage vor dem Zeitpunkt des beabsichtigten Rückzuges schriftlich bekanntgegeben wird;
b. auf Verlangen Konsultationen mit jeder Vertragspartei oder mit der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geführt werden, deren Liste eine Liste des Allgemeinen Abkommens geworden ist und die ein wesentliches Interesse an dem in Frage stehenden Erzeugnis hat;
c. jedes auf diese Weise zurückgenommene Zugeständnis von dem Tage an wieder angewendet wird, an dem die Liste der Vertragspartei oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, mit welcher dieses Zugeständnis ursprünglich ausgehandelt worden war, zu einer Liste des Allgemeinen Abkommens geworden ist.

Dritter Teil Schlussbestimmungen

11.  Das vorliegende Protokoll wird beim Generaldirektor der Vertragsparteien hinterlegt. Es steht der Schweiz bis zum 3 1. Dezember 1966 und den Vertragsparteien sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Unterzeichnung offen.
12.  Das vorliegende Protokoll tritt am dreissigsten Tage nach dem Tag seiner Unterzeichnung durch die Schweiz in Kraft.
13.  Die Unterzeichnung des vorliegenden Protokolls durch die Schweiz gilt als Bestätigung der Annahme des Protokolls zur Änderung des Allgemeinen Abkommens durch Einfügung eines Teils IV über Handel und Entwicklung und bildet den endgültigen Rechtsakt dafür, dass die Schweiz an jedem Vertragsinstrument beteiligt wird, durch welches das Allgemeine Abkommen berichtigt, ergänzt oder sonst geändert wird und das von den Vertragsparteien geschaffen und zur Annahme aufgelegt worden ist, aber zur Zeit der Unterzeichnung des vorliegenden Protokolls durch die Schweiz noch nicht in Kraft getreten ist.
14.  Nachdem die Schweiz Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens gemäss Ziffer 1 des vorliegenden Protokolls geworden ist, kann sie dem Allgemeinen Abkommen in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des vorliegenden Protokolls beitreten, indem sie beim Generaldirektor ein Beitrittsinstrument hinterlegt. Dieser Beitritt erlangt an dem Tag Wirksamkeit, an dem das Allgemeine Abkommen gemäss Artikel XXVI in Kraft tritt, oder am dreissigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung des Beitrittsinstruments, je nachdem, welches der beiden Daten das spätere ist. Der Beitritt zum Allgemeinen Abkommen gemäss dieser Ziffer ist im Sinne von Artikel XXXII Ziffer 2 des Abkommens als Annahme des Abkommens gemäss seinem Artikel XXVI Ziffer 4 anzusehen.
15.  Die Schweiz kann die provisorische Anwendung¹² des Allgemeinen Abkommens vor ihrem Beitritt gemäss Ziffer 14 hiervor rückgängig machen; eine solche Kündigung wird am sechzigsten Tag nach dein Tag wirksam werden, an welchem der Generaldirektor schriftliche Mitteilung davon erhalten hat.
16.  Der Generaldirektor wird unverzüglich jeder Vertragspartei, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Schweiz, jeder Regierung, die dem Allgemeinen Abkommen provisorisch beigetreten ist und jeder Regierung, mit Bezug auf die ein Vertragsinstrument in Kraft getreten ist, das besondere Beziehungen mit den Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens schafft, eine beglaubigte Abschrift des vorliegenden Protokolls zustellen sowie jede gemäss Ziffer 11 erfolgte Unterzeichnung mitteilen.
Das vorliegende Protokoll ist gemäss den Bestimmungen von Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen zu registrieren.
Ausgefertigt in Genf am ersten April neunzehnhundertsechsundsechzig in einem einzigen Exemplar in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind, ausser es sei etwas anderes bestimmt bezüglich der Listen, die in den in Anhang A und B aufgeführten Vertragsinstrumenten enthalten sind.
¹² [ AS 1959 1741 , 1962 1044 , 1965 546 ]

Anhang A

Vertragsinstrumente, die Listen betreffend die Schweiz enthalten

Deklaration über den provisorischen Beitritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft (22. November 1958)¹³.
Protokoll über die der Deklaration über den provisorischen Beitritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft beizufügenden Listen (13. November 1959)¹⁴.
Protokoll über die Ergebnisse der Zollkonferenz von 1960/1961 (16. Juli 1962)¹⁵.
Protokoll über den Beitritt Spaniens (1. Juli 1963)¹⁶.
¹³ Liste der schweizerischen Zugeständnisse: SR 0.632.211.2
¹⁴ Liste der schweizerischen Zugeständnisse an Japan: AS 1962 1042
¹⁵ Liste der schweizerischen Zugeständnisse an die Vereinigten Staaten von Amerika: SR 0.632.293.361.1 , an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft: SR 0.632.290.12
¹⁶ Gewährung der Meistbegünstigung für gewisse Weinspezialitäten: SR 0.632.293.321

Anhang B

Vertragsinstrumente, die Listen betreffend einzelne Vertragsparteien und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft enthalten

Deklaration über den provisorischen Beitritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft (22. November 1958) (Listen betreffend Benelux¹⁷, Bundesrepublik Deutschland¹⁸, Dänemark¹⁹, Finnland²⁰, Frankreich²¹, Italien²², Kanada²³, Norwegen²⁴, Österreich²⁵, Schweden²⁶, Vereinigtes Königreich²⁷)
Protokoll betreffend die der Deklaration über den provisorischen Beitritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft beizufügenden Listen (13. November 1959) (Liste betreffend Japan²⁸)
Protokoll über die Ergebnisse der Zollkonferenz von 1960/61 (16. Juli 1962) (Listen betreffend die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft²⁹ und die Vereinigten Staaten³⁰)
Zusatzprotokoll zum Protokoll über die Ergebnisse der Zollkonferenz von 1960/61 (6. Mai 1963) (Liste betreffend die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft³¹)
Protokoll über den Beitritt von Spanien (1. Juli 1963) (Liste betreffend Spanien³²)
Erklärung der Vertragsparteien über die Berichtigung und Änderung der Listen des Allgemeinen Abkommens (15. Januar 1963) (Liste betreffend Japan³³)
Zweite Erklärung der Vertragsparteien über die Berichtigung und Änderung der Listen des Allgemeinen Abkommmens (29. April 1964) (Liste betreffend Finnland³⁴)
¹⁷ AS 1959 1894
¹⁸ AS 1960 377
¹⁹ SR 0.632.293.141.1
²⁰ SR 0.632.293.451.1
²¹ AS 1959 1915
²² AS 1959 1925
²³ AS 1959 1969
²⁴ AS 1959 1972
²⁵ AS 1959 1888
²⁶ AS 1959 1973
²⁷ SR 0.632.293.671
²⁸ AS 1962 1043
²⁹ AS 1962 1446 1676
³⁰ SR 0.632.293.361.2
³¹ In der AS nicht veröffentlicht.
³² AS 1963 747
³³ In der AS nicht veröffentlicht.
³⁴ In der AS nicht veröffentlicht.
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