Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Elektropraktikers/der Elektropraktikerin
                            1 Ausbildung des Elektropraktikers – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.334 Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Elektropraktikers/der Elektropraktikerin (vom 21. Juni 2000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat, gestützt auf – die Ermächtigung des Bundesamtes für Berufsbildung und Techno logie (BBT) vom 7. Februar 2000 im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Abs. 3 des Bun desgesetzes über die Berufsbildung (BBG) vom 19. April 1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , –§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Abs. 2 des EG zum Berufsbildungsgesetz vom 21. Juni 1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , beschliesst: I. Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Lehrverhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufsbezeich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nung, Beginn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Dauer der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehre
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Die Berufsbezeichnung ist Elek tropraktiker/Elektroprakti kerin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Elektropraktiker und Elektropra ktikerinnen sind befähigt, ein fachere Tätigkeiten in technisc hen Anwendungsbereichen selbststän dig auszuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie verstehen mit entsprechende n Handwerkzeugen, technischen Einrichtungen, Mess- und Prüfmitteln umzugehen, bei Arbeitsprozes sen mitzuwirken und die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse je nach Fachgebiet unterschi edlich breit anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Grundausbildung erfolgt Fachgebiet übergreifend. Sie vermit telt die Basis für die be rufliche Tätigkeit, steht im Zentrum der ersten beiden Lehrjahre und wird mit prak tischen Teilprüf ungen abgeschlos sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Fachausbildung erfolgt in mi ndestens einem Teilbereich des entsprechenden  Fachgebiets.  Sie ergänzt  die  Grundausbildung  und darf  ab  Lehrbeginn  eins etzen.  Die  Wahl  des  Fa chgebiets  richtet  sich nach  den  Möglichkeiten  des  Lehr betriebes  und  den Neigungen  des Lehrlings.  Das  Fachgebiet wird  im  Lehrvertrag  festgehalten;  es  kann bis  spätestens  Ende  des  zweiten  Lehrjahres  im  gegenseitigen  Ein verständnis der Vertragsparteien geändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.334 Ausbildung des Elektropraktikers – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Als Fachgebiete gelten: A.  Elektromaschinen-Montage B.   Elektroanlagen-Montage C.  Elektronikgeräte-Montage D.  Informatikgeräte-Montage E.  Metallveredlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Weitere Fachgebiete können vom BBT auf Antrag bewilligt wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Die Lehre dauert drei Jahre. Si e beginnt spätestens mit dem Schul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - jahr der zuständigen Berufsschule. Anforderungen an den Lehrbetrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Lehrlinge dürfen in Betrieben ausgebildet werden, die ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - währleisten, dass das ganze Ausbildungsprogramm nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 und An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hang 1 dieses Reglements vermittelt wird und die über die hierfür not
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wendigen Einrichtungen verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Lehrbetriebe, die einzelne Teile des Ausb ildungsprogramms nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 und Anhang 1 nicht ve
                            rmitteln können, dürfe n Lehrlinge nur aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bilden,  wenn  sie  sich  verpflichten, ihnen  diese  Teile in  einem  andern Betrieb vermitteln zu la ssen. Dieser Betrieb, der Inhalt und die Dauer der ergänzenden Ausbildung werden im Lehrvertrag festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Um eine methodisch richtige Inst ruktion sicherzustellen, erfolgt die  Ausbildung  nach  einem  ModellLehrgang,  der  aufgrund  von  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 und Anhang 1 dieses Reglements ausgearbeitet worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Eignung eines Lehr betriebes wird durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt  festgestellt.  Vo rbehalten  bleiben die  allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes. Ausbildungs berechtigung und Höchstzahl der Lehrlinge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Zur Ausbildung von Lehrlingen sind berechtigt: a.   gelernte Elektropraktiker mit mindestens dreijähriger Berufspraxis, b.   gelernte Personen vierjähriger, verwandter Berufe mit mindestens zweijähriger Berufspraxis, c.   gelernte Personen anderer handw erklicher Berufe mit mindestens vierjähriger Berufspraxis nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein Lehrbetrieb darf ausbilden: a.   einen Lehrling,wenn ständig minde stens eine Fachperson beschäf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigt ist; ein zweiter Lehrling darf seine Ausbildung beginnen, wenn der erste ins letzte Lehrjahr eintritt, b.   zwei  Lehrlinge,wenn  ständig  mi ndestens  zwei  Fachleute  beschäf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigt sind, c.   einen weiteren Lehrli ng auf je drei ständi g beschäftigte Fachleute.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ausbildung des Elektropraktikers – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.334
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Als Fachleute für die Festsetzung der Höchstzahl der Lehrlinge werden die genannten Personen nach Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 sowie Personen, die min destens  sechs  Jahre  im  gesamten ausbildungsbezogenen  Fachgebiet gearbeitet haben, angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Lehrlinge  sollen  so  eingestellt  werden,  dass  sie  sich  gleich mässig auf die Le hrjahre verteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Ausbildungsprogramm für den Betrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Richtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die  Lehrlinge  werden  fachgemäss,  systematisch  und  ver ständnisvoll ausgebildet. Die Ausbildung vermittelt berufliche Fertig keiten und Kenntnisse und fördert die Aneignung berufsübergreifen der Fähigkeiten und die Persönlichke itsentfaltung. Sie verschafft den Lehrlingen  Handlungskompetenzen für  die  nachfolgende  Berufsaus übung und die berufliche Fort- und Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Lehrbetrieb  stellt  einen  geeigneten  Arbeitsplatz  sowie  die erforderlichen Ausbildungsein richtungen zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Massnahmen  zur  Arbeitssicherhei t,  zur  Unfallverhütung  sowie zum Gesundheits- und Umweltschut z sind mit Beginn der Ausbildung zu beachten und einzuhalten. En tsprechende Vorschriften und Emp fehlungen werden den Lehrlingen rechtzeitig abgegeben und erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Zur Förderung der beruflichen Fert igkeiten werden alle Arbeiten abwechselnd wiederholt. Die Lehrlinge müssen so ausgebildet werden, dass sie am Ende alle im Ausb ildungsprogramm aufgeführten Arbei ten des Fachgebietes selbstständi g  und  in  angemessener  Zeit  ausfüh ren können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Lehrlinge  führen  ein  Arbeitsbuch,  in  dem  sie  laufend  alle wesentlichen Arbeiten, die erworb enen Berufskenntnisse und ihre Er fahrungen festhalten. Die Ausbil der kontrollieren und unterzeichnen das Arbeitsbuch jeden Monat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die Lehrmeister halten den Ausbildungsstand der Lehrlinge perio disch, in der Regel jedes Semester , in einem Ausbildungsbericht fest, den sie mit ihnen besprechen. Der Be richt wird der gesetzlichen Ver tretung zur Kenntnis gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Im Ausbildungsprogramm nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 und Anhang 1 sind Tätigkei ten  enthalten,  die  nach  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55  der  Verordnung  1  zum  Arbeitsgesetz für Jugendliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 als verboten gelt en. Die Ausübung dieser Tätigkeiten im Rahmen der beruflichen Ausb ildung wird gestützt auf Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 der genannten Verordnung bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.334 Ausbildung des Elektropraktikers – Reglement Betriebliche Ausbildungs ziele; allgemeine Lernziele
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Die praktische Ausbildung umfa sst gleichzeitig die Grund- und die Fachausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Ausbilder koordinieren die Umsetzung der betrieblichen Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bildungsziele bestmöglich mit de n Einführungskurse n und dem beruf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Unterricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Ausbilder unterstützen die Umsetzung der im Anhang 1 ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nannten Ausbildungsinhalte durch möglichst handlungsorientiertes Ler
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen. Sie schaffen insbesondere gute Lernbedingungen und fördern den Firmenbezug, die Arbeitsmethodik, die Qualitätsorientierung, die Team
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fähigkeit, die Kreativi tät, die Flexibilität und den Umgang mit Verän
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - derungen und Neue rungen (Wandel).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Inhalte und die allgemeinen Lernziele für die Grund- und die Fachausbildung sind im Anhang 1 enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Ausbildung in der Berufsschule Pflichtunterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die Berufsschule erteilt den Pf lichtunterricht nach dem Lehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - plan der Bildungsdirektion de s Kantons Zürich (Anhang 2). II. Lehrabschlussprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Durchführung Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            An der Lehrabschlussprüfung so ll der Lehrling zeigen, ob er die im Ausbildungsregl ement und im Lehrplan umschriebenen Lern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ziele erreicht hat. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Prüfungen werden im Lehrbetr ieb, in einem andern geeig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - neten Betrieb, in einem Kurszentrum oder in einer Berufsschule durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geführt.  Den  Lehrlingen  werden ein  Arbeitsplatz  und  die  erforder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Einrichtungen in einwandfre iem Zustand zur Verfügung gestellt. Mit dem Aufgebot wird bekannt ge geben, welche Materialien und Hilfs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mittel sie mitbringen müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die grundlegenden Berufsarbeiten der Grundausbildung werden als Teilprüfung im Verlaufe des zw eiten Lehrjahres abgelegt. Einzelm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - odule können früher abgele gt werden, sofern di ese in der Ausbildung abgeschlossen sind. Die Teilnoten werden an die Fachnote angerech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - net. Die Prüfung sbehörde regelt das Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Ausbildung des Elektropraktikers – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.334
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Abschlussarbeit führen die Le hrlinge im Verlaufe des sechs ten Semesters aus. Der Lehrbetrieb reicht dazu die Anmeldung und den Vorschlag  der  Aufgabenstellung  na ch  Weisung  der Prüfungsbehörde ein. Abweichungen rege lt die Prüfungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Prüfungsaufgaben für die Gr undlegenden Berufsarbeiten und die Berufskenntnisse erhält der Lehr ling erst bei Beginn der Prüfung. Sie werden ihm, soweit notwendig, erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Das während der Lehrzeit geführte Arbeitsbuch darf in den prak tischen Arbeiten als Hilfsmittel verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Experten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die Prüfungskommission ernennt die Prüfungsexperten. In erster Linie werden Absolventen von Expertenkursen beigezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Experten sorgen dafür, dass sich  der  Lehrling  mit  allen  Be rufsarbeiten während einer angemesse nen Zeit beschäfti gt, damit eine zuverlässige Beurteilung möglich is t. Sie machen ihn darauf aufmerk sam, dass nicht bearbeitete Aufgaben mit der Note 1 bewertet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Mindestens ein Experte begleitet die Prüfungsarbeiten. Er hält seine Beobachtungen schriftlich fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  mündlichen  Prüfung en  werden  durch  mindestens  zwei  Ex perten abgenommen; dabei erstellt ein Experte Notizen über das Prü fungsgespräch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Experten  prüfen  den  Lehr ling  ruhig  und  wohlwollend  und bringen Bemerkungen sachlich an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Mindestens  zwei  Experten  beurte ilen  die  Prüfungsarbeiten.  Die Beurteilung der Abschlussarbeit stützt ab auf fachliche Beratung durch den Fachvorgesetzten des Lehrbetriebs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Prüfungsfächer und Prüfungsstoff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungsfächer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Die Prüfung ist in folg ende Fächer unterteilt: a.   Grundlegende Berufsarbeiten (Teilprüfung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 bis 8 Stunden, b.   Abschlussarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 bis 40 Stunden, c.   Erfahrungsnote berufs kundlicher Unterricht, d.   Berufskenntnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 bis 4 Stunden, e.   Allgemeinbildung (nach dem Regl ement über das Fach Allgemein bildung an der Lehrabschlussprüf ung in den gewerb lich-industriel len Berufen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungsstoff
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Die  Prüfungsanforderungen  or ientieren  sich  an  den  Lern zielen im Anhang 1 und im Schullehr plan. Sie dienen als Grundlage für die Aufgabenstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.334 Ausbildung des Elektropraktikers – Reglement a.   Grundlegende Berufsarbeiten Die Prüfung umfasst eine repräsentative Auswahl von Arbeiten der Grundausbildung nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 und Anhang 1 in folgenden Sachgebie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Werkstoffbearbeitung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Montagetechnik,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Elektrische Fertigung und Messtechnik. b.   Abschlussarbeit Die Abschlussarbeit bezieht sich auf Inhalte des gewählten Fach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gebietes. Richtlinien zur Aufgabenstellung, Durchführung und Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - urteilung sind in einer Wegl eitung zusammengestellt. c.   Berufskenntnisse Die  Prüfung  wird  mündlich  oder schriftlich  durchgeführt.  Sie  er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - streckt  sich  auf  alle  Sachgebi ete  der  Berufskunde  gemäss  Schul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lehrplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Beurteilung und Notengebung Beurteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Die Fachnoten werden fo lgendermassen ermittelt: a.   Grundlegende Berufsarbeiten Beurteilt werden neben der fachlichen Richtigkeit auch Kriterien wie Arbeitsweise und Ausführung. b.   Abschlussarbeit Beurteilt werden insbesondere Fachkompetenzen und berufsüber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - greifende Fähigkeiten. c.   Erfahrungsnote berufs kundlicher Unterricht Die  Fachnote  berufskundlicher  Unte rricht  ist  das  Mittel  aller  Se
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mesternoten der berufskundlichen Fächer. d.   Berufskenntnisse Position 1 Mündliche Prüfung Position 2 Schriftliche Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sofern eine Fachnote aus einer Gesamtbewertung ermittelt wird, wird sie nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 erteilt. Erfolg t die Bewertung nach Prüfungspositio
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen, so werden Positionsnoten nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 erteilt; die Fachnote wird in diesem  Fall  als  Mittel  aus  den  Positionsnoten  auf  eine  Dezimalstelle gerundet. Notenwerte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Note 4 und höhere bezeichnen genüg ende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere al s halbe Zwischennoten sind nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Ausbildung des Elektropraktikers – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.334 Notenskala Note Eigenschaften der Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6sehr gut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 gut, zweckentsprechend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 den Mindestanforder ungen entsprechend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 schwach, unvollständig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 sehr schwach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 unbrauchbar oder nicht ausgeführt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ergebnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Das Ergebnis der Lehr abschlussprüfung wird in einer Ge samtnote ausgedrückt. Diese wird aus den folgenden Fachnoten ermit telt: a.   Grundlegende Berufsarbe iten (zählt doppelt), b.   Abschlussarbeit (zählt doppelt), c.   Erfahrungsnote berufs kundlicher Unterricht, d.   Berufskenntnisse, e.   Allgemeinbildung (zählt doppelt).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gesamtnote ist das Mi ttel aus den Fachnoten (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 der Noten summe) und wird auf eine Dezimalstelle gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Prüfung ist bestanden, we nn weder die Fachnote Grundlegende Berufsarbeiten noch die Gesamtnot e den Wert 4,0 unterschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Prüfung in nicht bestande nen Fächern kann höchstens zwei mal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Absolventen einer Zweitlehre bz w. verkürzten Lehre und Kandi daten nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 BBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 legen die Lehrabschl ussprüfung im Fach Grundlegende Berufsarbeiten (Teilp rüfung) zum nächstmöglichen Ter min vor der Hauptprüfung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Wer die Abschlussprüfung an der Berufsmittelschule bestanden hat, ist von der Prüfung im Fach All gemeinbildung befrei t. Das Prüfungs ergebnis nach Abs. 1, die Gesamtnot e nach Abs. 2 sowie die Bedingun gen zum Bestehen der Lehrabschlussp rüfung nach Abs. 3 gelten somit ohne Fachnote Allgemeinbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Notenformular
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Expertenbericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Auf  Einwendungen  des  Lehrling s,  er  sei  in  grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse nicht eingeführt worden, dürfen die Ex perten keine Rücksicht nehmen. Sie halten jedoch seine Angaben im Expertenbericht fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zeigen  sich  bei  der  Prüfung  Mä ngel  in  der  betrieblichen  oder schulischen Ausbildung, so tragen die Experten gena ue Angaben über ihre Beobachtungen in das Notenformular ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.334 Ausbildung des Elektropraktikers – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Notenformular mit dem Expert enbericht wird nach der Prü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fung von den Experten unterzeic hnet und unverzüglich der zuständi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen kantonalen Behörde zugestellt. Fähigkeits zeugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Wer  die  Prüfung  bestanden  hat, erhält  das  eidgenössische Fähigkeitszeugnis und ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bezeichnung «Gelernter Elektropraktike r» / «Gelernte Elektroprakti
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kerin»  zu  führen.  Das  belegte  Fach gebiet  wird  im  Notenausweis  ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - merkt. Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Beschwerden  betreffend  Le hrabschlussprüfung  und  Teil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - prüfung richten sich nach kantonalem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Wiederholung  von  Teilprüfung en  richtet  sich  sinngemäss nach den Bestimmungen über die Lehrabschlussprüfung. III. Schlussbestimmungen Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2000 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 56, 140 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR 412.10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 SR 822.111 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Ausbildung des Elektropraktikers – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.334 Anhang Richt- und Informationsziele der praktischen Ausbildung I. Richtziele de r Grundausbildung Der  Lehrling  lernt  die  Lehrfirma  und  sein  näheres  Arbeitsfeld kennen. Er arbeitet vorw iegend praktisch und erhält so Einblick in das Fachgebiet. Im Lehrbetrieb und in Einführungskursen er wirbt er sich grundlegende Fertigkeiten und Kenntn isse in der ma nuellen Bearbei tung  von  Werkstoffen  und  Halbfabrikaten  und  in  der  elektrischen Fertigung  inklusive  Messtechnik und  Fehlersuche.  Er  kann  die  Ge fahren am Arbeitsplatz benennen und weiss, wie man in gefährlichen Situationen richtig handelt. II. Informationsziele für die Grundausbildung Arbeitssicherheit / Erste Hilfe – Mögliche Gefahren am Arbeit splatz einschätzen und benennen – Den richtigen Umgang mit elek trischer Spannung, mit Säuren und Laugen kennen – Vorschriften und Verhaltensrege ln bei Feuerbekämpfung kennen – Massnahmen zur Ersten Hilf e bei Betriebsunfällen kennen Werkstoffbearbeitung – Ausgewählte Werkst offe unterscheiden – Handwerkzeuge anwenden – Handgeführte Ma schinen anwenden – Unterlagen interpretieren – Halbfabrikate bearbeiten – Mess- und Prüfmittel anwenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.334 Ausbildung des Elektropraktikers – Reglement Montagetechnik – Verbindungselemente anwenden – Unterlagen interpretieren – Werkzeuge und Hilfsmittel anwenden – Einzelteile zu Ba ugruppen montieren – Module zu Apparaten montieren Elektrische Fertigung Verbindungstechnik – Leiter  und  Kabelarten  sowie Werkzeuge  und  Hilfsmittel  unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - scheiden – Elektrische  Verbindungen  unterscheiden,  herstellen  und  prüfen nach Norm Verdrahtung – Elektrische Komponenten und Anschlussarten unterscheiden – Unterlagen interpretieren – Steuerungen, Apparate verdrahten – Prüfen nach Norm Normen – Normen kennen, anwenden Inbetriebnahme – Apparate prüfen, eins tellen, dokumentieren Messtechnik Schaltungstechnik – Bauelemente und de ren Symbole kennen – Grundschaltungen kenn en und beschreiben Messinstrumente – Messinstrumente kennen und anwenden Fehlersuche – Methoden unterscheiden – Einfache Störungen finden, beheben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Ausbildung des Elektropraktikers – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.334 III. Richtziele für das Fachgebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Lehrling vertieft seine Fert igkeiten und Kenntnisse im Fach gebiet seines Lehrbetriebs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als Fachgebiete gelten: A.  Elektromaschinen-Montage B.   Elektroanlagen-Montage C.  Elektronikgeräte-Montage D.  Informatikgeräte-Montage E.  Metallveredlung IV. Informationsziele für das Fachgebiet A. Elektromaschinen-Montage Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Lehrling vertieft die erlernten Fertigkeiten und Kenntnisse in mindestens  einem  Tätigkeitsgebiet. Die  nachfolgende  Auswahl  kann in Absprache mit der kantonale n Behörde erweitert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Tätigkeitsgebiete sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Wechselstrommaschinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Gleichstrommaschinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Transformatoren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Stern- und Dreieckschaltungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Klemmenbrett Informationsziele Nachfolgende Informationsziele gelten unabhängig vom Tätigkeits gebiet: – Wicklungsarten kennen und unterscheiden – Wicklungsschemata sk izzieren und umsetzen – Defekte feststellen und de fekte Wicklungen ausbauen – Wickeldaten feststellen und protokollieren – Spulen ausmessen, herstellen und einbauen – Verbindungsarten kennen und ausführen – Spulen-Schaltungen herstellen – Bandagen an Bauteilen anbringen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.334 Ausbildung des Elektropraktikers – Reglement – Bauteile benennen und Funktion darlegen – Reparierte Bauteile elektrisch prüfen, Prüfungsprotokoll erstellen – Sicherheitsvorschriften kennen und anwenden – Gebräuchliche Isolationen, Lack e, Harze und Vergussmassen ken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen und anwenden Untergruppen Mess- und Anbaukomponenten – Art und Funktion der häufig sten Komponenten kennen – Funktionstüchtigkeit feststellen Mechanische Arbeiten – Demontage- und Montagearbeiten ausführen – Einfache Dreharbeiten ausführen – Einfache Fräsarbeiten ausführen B. Elektroanlagen-Montage Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Lehrling vertieft die erlernten Fertigkeiten und Kenntnisse in mindestens  einem  Tätigkeitsgebiet .  Die  nachfolgende Auswahl  kann in Absprache mit der kantonale n Behörde erweitert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Tätigkeitsgebiete sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Steuerungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Energieverteilung Informationsziele Nachfolgende  Informationsziel e  gelten  unabhängig  vom  Tätig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - keitsgebiet: – Isolierabdeckungen zuschneiden und montieren – Materiallisten und Arbe itsrapporte erstellen – Verdrahtungsänderungen im Schema ergänzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Ausbildung des Elektropraktikers – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.334 Nachfolgende  Informationsziele gelten  für  das  jeweilige  Tätig keitsgebiet: Steuerungen – Apparaterost erstellen – Apparate, Klemmen, Kanäle montieren – Haupt- und Steuerstromkreise ve rdrahten (Draht, Litze, Seil) – Anlagen nach Schema und Norm austesten Energieverteilung – Stromschienensysteme (Cu, Al) erstellen und montieren – Verteilanlagen mont ieren und verdrahten – Messstromkreise  (mit/ohne  Stro mwandler)  für  Instrumente  und Zähler verdrahten – Anlagen nach Sche ma und Normen prüfen C. Elektronikgeräte-Montage Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Lehrling vertieft die erlernten Fertigkeiten und Kenntnisse in mindestens  einem  Tätigkeitsgebiet. Die  nachfolgende  Auswahl  kann in Absprache mit der kantonale n Behörde erweitert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Tätigkeitsgebiete sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Gerätemontage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Leiterplattenbestückung Nachfolgende Informationsziele gelten unabhängig vom Tätigkeits gebiet – Leiterplatten unterscheiden – Unterlagen interpretieren – Elektronische Bauelemente kennen – Leiterplatten bestücken – ESD-Schutzmassnahmen anwenden – Lötverfahren unterscheiden – Lötstellen beurteilen – Bauelemente einschliessli ch SMD ein- und auslöten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.334 Ausbildung des Elektropraktikers – Reglement D. Informatikgeräte-Montage Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Lehrling vertieft die erlernten Fertigkeiten und Kenntnisse in mindestens  einem  Tätigkeitsgebiet .  Die  nachfolgende Auswahl  kann in Absprache mit der kantonale n Behörde erweitert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Tätigkeitsgebiete sind: – Zusammenbau («Assembling») – PC konfigurieren Informationsziele Nachfolgende Informationsziele gelten unabhängig vom Tätigkeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gebiet: – PC-Komponenten unterscheiden – Unterlagen interpretieren – PC-Komponenten zusammenbauen und konfigurieren – ESD-Schutzmassnahmen anwenden – Software laden E. Metallveredlung Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Lehrling vertieft die erlernten Fertigkeiten und Kenntnisse in beiden  Tätigkeitsgebieten.  Die  nachfolgende  Auswahl  kann  in  Ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sprache mit der kantonalen Behörde erweitert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Tätigkeitsgebiete sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Chemisch-mechanische Vorarbeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Beschichtungen Informationsziele Nachfolgende Informationsziele gelten unabhängig vom Tätigkeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gebiet: Werkstoffbearbeitung – Grundwerkstoffe erkennen – Galvanische Beschichtungen erkennen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Ausbildung des Elektropraktikers – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.334 Bearbeitung – Handwerkzeuge anwenden – Schleifen, bürsten und polieren – Aufdrahttechnik anwenden – Gestelltechnik anwenden Beschichtungen – Drei Hauptverfahren anwenden – Unterschied Gestel l/Trommel erkennen – Diverse Brünierverfahren anwenden Messtechnik – Mess- und Prüfmittel anwenden – Schichtdicken messen Analytik – Einfache Analysen durchführen – Chemische Bezeichnungen / Verbindungen kennen Betriebsunterhalt – Instandhaltung durchführen Chemie und Umwelt – Abwasserbehandlung durchführen – Chemikalien erkennen – Abfallentsorgung kennen