Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik
                            1 Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.412 Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik (vom 27. August 1998)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Schweizerische  Konferenz  de r  kantonalen  Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf Art. 2, 4 und 6 der In terkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsab schlüssen vom 18. Februar 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 (Dip lomvereinbarung) und auf das EDK- Statut vom 2. März 1995, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Kantonale oder kantonal anerkannte Lehrdiplome in Schu lischer Heilpädagogik werden von der EDK anerkannt, wenn sie die in diesem Reglement festgelegten Mindestanforderungen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1 Dieses Reglement bezieht sich auf Lehrdiplome, die a.   den Abschluss der Ausbildung an einer Universitä t, einer Pädago gischen Hochschule oder einer a nderen Ausbildungsi nstitution der Tertiärstufe bezeugen und b.   die Befähigung zum Unterricht im heilpädagogischen Bereich aus weisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es ist auf Diplome für andere heilpädagogische Berufszweige nicht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kapitel: Anerkennungsvoraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziel Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Ausbildung vermittelt Wissens-, Handlungs- und Per sönlichkeitskompetenzen für die Erziehungs- und Bildungsarbeit mit Schülerinnen und Schülern mit besonderen Lern- und/oder Verhaltens schwierigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.412 Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Ausbildung befähigt die Diplomierten, a.   erschwerende Lernbedi ngungen zu erfassen, b.   stufengemässen Unterricht und schulbezogene Fördermassnahmen zu planen, durchzuführen und auszuwerten, c.   sowohl im Regel- als auch im Sonderschulbereich tätig zu sein, d.   hinsichtlich heilpädagogischer Problemstellungen beratend tätig zu sein, e.   das familiäre und soziale Um feld aktiv einzubeziehen, f. mit beteiligten Fachleuten und Institutionen zusammenzuarbeiten, g.   ihre eigene Selbst-, Sozial- u nd Sachkompetenz zu reflektieren, h.   sich  mit  Problem-  und  Aufgaben stellungen  so wie  Handlungskon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zepten wissenschaftlich refl ektiert auseinanderzusetzen, i. ihre eigene Fort- und We iterbildung zu planen. Ausbildungs struktur Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1 Die  Ausbildung  in  Schulischer Heilpädagogik  erfordert in der Regel eine Ausbildung für de n Unterricht an Regelklassen der Vor- oder Volksschulstufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Ausbildung kann in drei Formen angeboten werden: a.   sie schliesst an ein Lehrdiplom fü r den Unterricht an Regelklassen an, b.   sie wird in die Ausbildung für de n Unterricht an Regelklassen integ
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - riert, c.    sie schliesst an ein abgeschlossen es Hochschulstudium in Erziehungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wissenschaften, Pädagogik oder Psyc hologie an; zur Ausbildung wird nur zugelassen, wer über eine angemessene Schul praxis verfügt. Ausbildungs merkmale Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1 Die Ausbildung verbindet Theorie und Praxis sowie Lehre und Forschung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Ausbildung erfolgt aufgrund eines Studienplans, der vom Kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ton  oder  von  mehreren  Kantonen  er lassen  oder  gene hmigt  wird.  Er umfasst: a.   Theorie und Praxis der Heilpädagogik, b.   Vertiefung in den Fachbereichen Pädagogik und Didaktik, c.    Erarbeitung relevanter Inhalte be nachbarter Fachbereiche wie Psy
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chologie, Medizin, Soziologie und Rechtskunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Ausbildung  kann  im  Bereic h  der  Speziellen Heilpädagogik Schwerpunkte  setzen,  insbesondere zur  Pädagogik  bei  Lernbehinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung, geistiger Behinderung, Verh altensauffälligkeit, Sprachbehinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung,  Körperbehinderung,  Sinnessc hädigung  (namentlich  Hör-  und Sehbehinderung), Teill eistungsschwäche, Me hrfachbehinderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.412
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Praxis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ausbildung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Praxisausbildung ist inte graler Bestandteil der Aus bildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Praxisausbildung  er folgt  in  Form  von  be gleiteten  Praktika. Bei  berufsbegleite nder  Ausbildung  wird  ein  Teil  der  Praktika  durch Praxisbegleitung ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Begleitung und die Evaluati on der Studierenden während der Praxisausbildung werden von den Au sbildungsinstitutionen in Zusam menarbeit mit den Praxisin stitutionen ge währleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dauer Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das an ein Lehrdiplom für Re gelklassen anschliessende Studium dauert im Vollzeitstudium mindestens zwei Jahre und im be rufsbegleitenden  Studium  mindestens drei Jahre. Es umfasst mindes tens 1200 dozentengelei tete Lektionen und 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 Lektionen Praxisaus bildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als dozentengeleitete Lektionen werden Vorlesungen, Seminare, Übungen sowie praxisbegleitende Veranstaltungen bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wird die Ausbildung in Schulischer Heilpädagogik in integrierter Form angeboten, erhöht sich die Gesamtdauer gemäss Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 um die Dauer, die für den Erwe rb eines Lehrdiploms für Regelklassen voraus gesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Qualifikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Dozenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dozentinnen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Dozenten und Dozentinnen verfügen a.   über einen Hochschulabschluss im entsprechenden Fachgebiet sowie in der Regel über ein Lehr- oder heilpädagogisches Diplom oder b.   über ein heilpädagogisc hes Diplom sowie eine qualifizierte Weiter bildung in den Bereichen Beratung , Therapie, Gestaltung oder Lei tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  verfügen  darüber  hinaus über  berufliche  Erfahrung  und  er wachsenenbildnerische Kompetenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Qualifikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Praxis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lehrkräfte Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Praxislehrkräfte verfügen über ein Diplom in Schu lischer  Heilpädagogik  sowie  über  eine erfolgreiche  Berufspraxis  von mindestens zwei Jahren vollzeitlich em Unterricht in Schulischer Heil pädagogik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Praxislehrkräfte werden für ihre Aufgabe ausgebildet, in der Regel von den Ausbildungsinstitutionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.412 Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Diplom Diplom reglement Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Jede Ausbildungsinstitution verfügt über ein Diplomreg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lement, das vom Kanton oder von mehreren Kantonen erlassen oder genehmigt ist. Wird eine Ausbild ungsinstitution von mehreren Kanto
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen getragen, kann das Diplomregl ement von einem von den Träger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kantonen bestimmten Kanton od er Organ erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Diplomreglement  regelt  in sbesondere  die  Modalitäten  für die Erteilung des Diploms und bezeichnet die Rechtsmittel. Erteilung des Diploms Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Das  Diplom  wird  aufgrund der  Bewertung  der  Leistun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen in den folgenden Bereichen erteilt: a.   berufspraktische Ausbildung, b.   theoretische Ausbildung, c.   Diplomarbeit. Diplomurkunde Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Diplomurkunde enthält: a.   die Bezeichnung der Ausbildungsi nstitution und des Kantons bzw. der Kantone, die das Diplom ausstellen oder anerkennen, b.   die persönlichen Angaben de r oder des Diplomierten, c.   den Vermerk «Diplom in Sc hulischer Heilpädagogik», d.   die Ausbildungsschwerpunkte, in welchen das Diplom abgeschlos
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen wurde, e.   die Unterschrift der zuständigen Stelle, f. den Ort und das Datum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  anerkannte  Diplom  trägt  den  zusätzlichen  Vermerk  «Das Diplom  ist  schweizerisch  anerkannt (Entscheid  der  Schweizerischen Konferenz der kantonalen Er ziehungsdirektoren vom ...)». Titel Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Der Inhaber oder die Inhabe rin eines anerkannten Dip
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - loms  ist  berechtigt,  sich  als  «diplomierter  Schulischer  Heilpädagoge (EDK)» respektive als «diplomier te Schulische Heilpädagogin (EDK)» zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kapitel: Anerkennungsverfahren Anerkennungs kommission Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Begutachtung  der  Gesu che  um  Anerkennung  und die periodische Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen sowie die  Behandlung  weiterer  Fragen im  Zusammenhang  mit  der  Lehrer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ausbildung im Bereich de r Schulischen Heilpädagogik in der Schweiz ist Aufgabe einer Anerkennungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.412
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Kommission  besteht  aus  höchstens  sieben  Mitgliedern.  Die Sprachregionen der Schweiz müssen angemessen vertreten sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Vorstand der EDK ernennt di e Mitglieder der Anerkennungs kommission und regelt deren Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerken nungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anerkennungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gesuch Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Anerkennungsgesuch  wird  vom  Kanton  oder  von mehreren Kantonen an die EDK gerich tet. Dem Gesuch sind alle zur Überprüfung nötigen Un terlagen beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  Ausbildungen,  die  von  Institutionen  angeboten  werden,  die von mehreren Kantonen getragen werden, könne n die Trägerkantone bestimmen, welcher Kanton da s Anerkennungsgesuch einreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Anerkennungskommiss ion  prüft  das  Gesuch  und  stellt  der EDK den Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sie kann dem Unterricht und den Prüfungen beiwohnen und er gänzende Unterlagen anfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entscheid Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Entscheid über die Anerkennung, deren Ablehnung oder eine allfällige Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wird die Anerkennung abgelehnt oder aberkannt, sind im Ent scheid  die  Gründe  dafür  darzulegen .  Ausserdem  sind  jene  Massnah men festzuhalten, die zu einer sp äteren Anerkennung führen könnten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Erfüllt ein Diplom die Anerkennungsvoraussetzungen dieses Reg lementes nicht mehr, stellt der Vorstand der EDK dem betreffenden Kanton oder den betreffenden Kanton en eine angemessene Frist zur Behebung  der  Mängel.  Die  Träger schaft  der  Ausbildungsinstitution wird darüber orientiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verzeichnis Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Die EDK führt ein Verzeichni s der anerkannten Diplome.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Kapitel: Anerkennung vo n ausländischen Diplomen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die EDK kann ausländische Diplome nach den Grund sätzen  dieses  Reglementes  und  unter Berücksichtigung  von  interna tionalem Recht anerkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  kann  dafür  Anpassungslehrg änge,  Eignungsprüfungen  oder eine zusätzliche Berufserfahrung vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für das Verfahren gilt sinngemäss das 3. Kapitel dieses Reglemen tes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Vorstand der EDK kann einzelne Kompetenzen an die Aner kennungskommission oder an deren Geschäftsstelle delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.412 Anerkennung der Lehrdiplome in Schulischer Heilpädagogik – R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Kapitel: Rechtsmittel Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Gegen Entscheide der Aner kennungsbehörde stehen als Rechtsmittel  die  staatsre chtliche  Klage  bzw.  di e  staatsrechtliche  Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schwerde an das Bundesgericht zu r Verfügung (Art. 10 Diplomverein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - barung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Kapitel: Schlussbestimmungen Übergangs bestimmungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Kantonal  anerkannte  Diplome,  die  vor  der  Erteilung der  Anerkennung  im  Sinne  dieses Reglementes  ausgestellt  wurden, gelten nach der Anerkennung der er sten Lehrdiplome gemäss diesem Reglement ebenfalls als anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Inhaber und Inhaberinnen ei nes anerkannten Diploms gemäss Abs. 1 sind berechtigt, den in Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 bezeichneten Titel zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Geschäftsstelle der Anerke nnungskommission stellt auf Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - langen eine Bescheinigun g über die Anerkennung aus. Inkrafttreten Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es ist auf alle Kantone anwendba r, die der Dipl omvereinbarung beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 55, 382 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 410.4 .