Beschluss des Regierungsrates über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbei... (821.112)
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Beschluss des Regierungsrates über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich

1 Allgemeinverbindlicherklärung GAV Gipsergewerbe
821.112 Beschluss des Regierungsrates über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich (vom 25. Oktober 2000)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf das Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956
3 sowie auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst: I. Die im Anhang
7 wiedergegebenen Best immungen des Gesamt arbeitsvertrages für das Gipsergewerbe der Stadt Zürich vom 31. März
1999 einschliesslich der Zu satzvereinbarung vom 1. April 2000 sowie der Vereinbarung über den Weiterbildungsbeitrag vom 14. Juli 1989 werden allgemein verbindlich erklärt. II. Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Gebiet der Stadt Zürich. III. Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Betriebe und Betrie bsteile (einschliesslich Immobilienfirmen mit entsprechenden Abteilungen), Subunternehmer und selbstständige Akkordanten, die Arbeitnehmende beschäftigen und die in der Stadt Zürich Gipserarbeiten ausf ühren oder ausführen lassen. IV.
1 Zum Gipsergewerbe gehören die Berufe: Gipser, Verputzer, Stukkateur, Grundeur, Trockenbauer (Leichtbausysteme), Fassaden isoleur.
2 Zu den Berufsarbeiten des Gips ers gehören: Wand-, Decken- und Bodenkonstruktionen, Verkleidungen, Isolationen aller Art, Innen- und Aussenputze und Stuckaturen, Sa nieren von Bauten und Schützen von Bauteilen sowie Werkstücken gegen physikalische und chemische Einflüsse und gefährliche Werkstoffe.
2
821.112 Allgemeinverbindlicherklä rung GAV Gipsergewerbe V.
1 Die allgemein verbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der in Ziffern III und IV aufgeführten Betriebe oder Betriebsteile. Ausgenommen sind: a. das kaufmännische Personal, b. Berufsangehörige in höherer leit ender Stellung (zum Beispiel Ge
- schäftsführer und Laufpoliere), c. Lehrlinge, d. Berufschauffeure.
2 Akkordanten nehmen die Stellung eines Arbeitnehmers ein und unterstehen ebenfalls den allgem ein verbindlichen Bestimmungen. VI. Die nachfolgenden, allgemein verbindlich erklärten Bestim
- mungen gelten auch für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen mit Sitz im Ausland bzw. ausserhalb des in Zi ffer II umschriebe nen räumlichen Geltungsbereichs sowie ihre Arbe itnehmer und Arbe itnehmerinnen, sofern sie die Voraussetzungen nach Ziffern III–V er füllen und im Gel
- tungsbereich des GAV nach Ziffer II Arbeiten ausführen: Artikel 3.3 Ziffern 2–3, Artikel 3.4,
3.5, 3.6, Artikel 6, Artikel 7, Artikel 8, Artikel
9.1, 9.2, 9.5, Artikel 10, Artike l 11 (ab dem zwei ten Beschäftigungs
- monat in der Schweiz), Artikel 12.1,
12.2.1, 12.2.4, 12.2.6, 12.2.9, 12.3, Artikel 13.1, 13.2, 13.3, 13.4, Artikel 16, Artikel 20, Artikel 26, Artikel 29. Wenn die Dauer dieser Arbeiten in einem Jahr zwei Monate über
- schreitet, so ist für solche Arbeitsverhältnisse eine Krankentaggeld
- versicherung nach Artikel 15 GAV abzuschliessen oder eine schrift
- liche Regelung für die Lohnfortzahl ung bei Krankheit zu treffen, die mindestens den Anforderungen von Artikel 324 a Obligationenrecht
2 entspricht. VII. Über den Weiter bildungsbeitrag und de n Vollzugskostenbei
- trag ist der Volkswirtschaftsdirekt ion jährlich eine Abrechnung sowie das Budget für die nächste Geschä ftsperiode zuzustellen. Der Abrech
- nung ist überdies der Bericht eine r anerkannten Revisionsstelle bei
- zulegen. Die Volkswirtschaftsdirekt ion kann weiter e Auskünfte und Unterlagen zur Einsicht verlangen, sowie auf Kosten der Vertragspar
- teien Überprüfungen vornehmen lassen.
3 Allgemeinverbindlicherklärung GAV Gipsergewerbe
821.112 VIII. Dieser Beschluss und die al lgemein verbindlich erklärten Be stimmungen werden nach Genehm igung durch die Bundesbehörden
4 im Amtsblatt
5 vollständig publiziert. In di e Gesetzessammlung werden der Beschluss vollständi g und die allgemein ve rbindlich erklärten Be stimmungen (Anhang) dur ch Verweis aufgenommen. Er tritt nach der Publikation auf den Ersten des da rauf folgenden Monats in Kraft
6 und gilt, unter Vorbehalt der Artikel
17 und 18 des B undesgesetzes vom
28. September 1956 über die Allgemei nverbindlicherklärung von Ge samtarbeitsverträgen
3 , bis 31. März 2005
8,
9,
10 ,
11 .
1 OS 56, 441 .
2 SR 220 .
3 SR 221.215.311 .
4 Vom Bund genehmigt am 7. September 2000.
5 Publiziert im Amtsblatt Nr. 51 vom 22. Dezember 2000, Seite 1495.
6 In Kraft seit 1. Januar 2001.
7 Die allgemein verbindlich erklärte n Bestimmungen des Gesamtarbeits vertrages vom 31. März 1999 können be i der Kantonalen Drucksachen- und Materialzentrale (KDMZ), Räffelstrasse 32, 8090 Zürich, bezogen werden.
8 Verlängert bis 31. März 2008 ( OS 62, 107 ).
9 Verlängert bis 31. März 2009 ( OS 63, 96 ).
10 Verlängert bis 31. März 2011 ( OS 64, 66 ).
11 Verlängert bis 31. März 2012 ( OS 66, 319 ).
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