Verordnung über den Truppeneinsatz für den Grenzpolizeidienst (VGD)
(VGD) vom 3. September 1997 (Stand am 1. Oktober 1997)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 28 Absatz 3 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes¹,
verordnet:
¹ AS 1997 2144 SR 510.10
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Einsatz der Truppe für den Grenzpolizeidienst zur Unterstützung des Grenzwachtkorps und der Polizei im Assistenzdienst.
Art. 2 Aufgaben und Einsatzvoraussetzungen
¹ Die Truppe kann für folgende grenzpolizeiliche Aufgaben eingesetzt werden:
a. Überwachung der Landesgrenze;
b. Schutz von Grenzwachtbeamten und Polizisten an Grenzübergängen und im Gelände;
c. weitere Aufgaben vergleichbarer Art.
² Die Truppe darf nur für Aufgaben eingesetzt werden, für die sie ausgebildet worden ist und für die sie über eine zweckmässige Ausrüstung verfügt.
³ Rekrutenformationen dürfen nicht eingesetzt werden.
⁴ Die Truppe hat keine Entscheidungsbefugnisse im Bereiche der Anwendung der zoll‑, asyl- und fremdenpolizeilichen Gesetzgebung.
Art. 3 Verfahren
¹ Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) oder die kantonale Regierung richtet ihr Unterstützungsgesuch an den Bundesrat.
² Der Bundesrat entscheidet über Gesuche:
a. der kantonalen Regierung: auf Antrag des Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)²;
b. des EFD: auf Antrag des VBS und des EFD.
² Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 4 Ernennung und Unterstellung des Kommandanten
¹ Der Bundesrat ernennt den Kommandanten.
² Das VBS regelt die allgemeinen Unterstellungsverhältnisse.
Art. 5 Auftrag
¹ Die zivile Behörde erteilt der zugewiesenen Truppe nach Rücksprache mit dem VBS schriftlich den Auftrag.
² Der Auftrag regelt insbesondere:
a. die Zuständigkeiten der beteiligten zivilen und militärischen Stellen;
b. die Einzelheiten der Unterstellungsverhältnisse für den Einsatz;
c. die Polizeibefugnisse und den Waffengebrauch im Rahmen der Verordnung vom 26. Oktober 1994³ über die Polizeibefugnisse der Armee;
d. den Dienstverkehr mit der zivilen Behörde.
³ SR 510.32
Art. 6 Verantwortlichkeiten
¹ Die zivile Behörde trägt die Verantwortung für den Einsatz der Truppe.
² Der Kommandant trägt die Verantwortung für die Führung der Truppe.
Art. 7 Einsatzplanung und Einsatzführung
¹ Der Kommandant plant den Einsatz im Einvernehmen mit dem Grenzwachtkorps beziehungsweise der Polizei.
² In der Regel führt der militärische Vorgesetzte die Truppe im Einsatz. Abweichungen werden im Auftrag geregelt.
Art. 8 Einsatzmittel
Die zivile Behörde stellt der Truppe alle für die Erfüllung des Auftrags nötigen und verfügbaren Mittel zur Verfügung.
Art. 9 Information
¹ Die zivile Behörde informiert vor Beginn und während des Einsatzes die Bevölkerung über Aufgaben und Tätigkeiten der Truppe.
² Sie weist insbesondere darauf hin, dass den Anordnungen der Truppe Folge zu leisten ist und welches die Folgen von Widerhandlungen sind.
Art. 10 Stellung der Angehörigen der Armee
¹ Der Kommandant kann insbesondere im Bereich Geheimhaltung sowie in der Urlaubs- und Ausgangspraxis einsatzbezogene Einschränkungen anordnen.
² Weitere Einschränkungen können angeordnet werden, wenn es der Einsatz erfordert.
Art. 11 Schlussbestimmungen
¹ Das VBS vollzieht diese Verordnung.
² Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft.
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