Reglement der ärztlichen Prüfungen über die Erprobung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells der ersten vier Studienjahre an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich
                            1 Ausbildungs-/Prüfungsmodell de r ersten vier Studienjahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.434.11 Reglement der ärztlichen Prüfungen über die Erprobung eines besonderen Ausbildun gs- und Prüfungsmodells der ersten vier Studienjahre an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (vom 18. September 2006)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Universitätsrat beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Dieses  Reglement  legt  da s  Ausbildungs-  und  Prüfungs modell (Modell) für die ersten beiden Studienjahre der Zahnmedizin sowie  für  das  erste  bis  vierte  Studi enjahr  der  Humanmedizin  an  der Medizinischen Fakultät der Univer sität Zürich (Fakultät) fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt, gilt das Regle ment über die ärztlichen Prüfungen an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Inhalte und Aufbau des Studiums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erstes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studienjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Das erste Studienjahr vermitte lt die Kenntnisse, Fertigkei ten und Fähigkeiten der human- u nd naturwissensch aftlichen Grund lagen der Medizin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  naturwissenscha ftlichen  Grundlagen  aus  der  Physik,  der Chemie  sowie  der  Zell-  und  Molekul arbiologie  sind  auf  die  spätere ärztliche Tätigkeit ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im Bereich der humanwissenscha ftlichen Grundlagen liegen die Schwerpunkte in der Ausbildung bei den interaktiven und kommuni kativen Fertigkeiten sowie bei de n ethischen Grundlagen der Medizin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweites
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studienjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Das  zweite  Studienjahr  vermi ttelt  das  medizinische  Basis wissen und die ärztlich en Grundfertigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Unter  Einbezug  der  aktuelle n  Erkenntnisse  der  Grundlagen forschung wird eine breite Grundla ge in humanbiologischen Fächern vermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.434.11 Ausbildungs-/Prüfungsmodell de r ersten vier Studienjahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Es  vertieft  die  humanwissenschaftl ichen  Grundlagen  des  ersten Studienjahres und führt namentlich in die Methodik der medizinischen Forschung sowie des ärzt lichen Gesprächs ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Es umfasst weiter Kurse in klin ischer Untersuchung am gesunden Menschen und integriert vorklinische und klinische Lerninhalte. Drittes und vier tes Studienjahr
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Das  dritte  und  das  vierte  St udienjahr  vermitteln  systema
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tisch die Grundlagen der klinischen Medizin einschliess lich der biolo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gischen, pathophysiologischen, sozi alen und psychischen Aspekte der Krankheitsentstehung und die Anwen dung des Wissens im klinischen Kontext unter Einbezug aktueller ev idenzbasierter Forschungsdaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Ausbildung in den ärztlichen Basisfertigkeiten wird vertieft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Lerninhalte  der  klinischen Fachdisziplin  sind  aufeinander abgestimmt und werden inte rdisziplinär vermittelt. Kern- und Mantelstudium
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 Das  Studium  besteht  aus  dem  Kern-  und  dem  Mantel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - studium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Kernstudium umfasst die fü r sämtliche Studi erenden obliga
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - torischen Ausbildungsveranstaltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Mantelstudium  umfasst  di ejenigen  Ausbildungsveranstal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungen,  aus  denen  die  Studierenden eine  gewisse  Anzahl  auswählen müssen (Wahlpflichtfächer).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Prüfungsordnung Information der Studierenden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die  Fakultät  gibt  den  Studie renden  zu  Begi nn  des  Studien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - jahres schriftlich bekannt: a.   eine  Übersicht  über  die  für  di e  Einzelprüfungen massgebenden Lerninhalte, b.   die obligatorischen Ausbildungsver anstaltungen und die allfälligen ausbildungsbegleitenden Tests, c.   das  Angebot  des  Mantelstudium s  und  die  von  den  Studierenden auszuwählende Anzahl Veranstaltungen, d.   die Aufteilung der Kreditpunkte auf die einzelnen Beurteilungen, e.   die  Voraussetzungen  für  die  Er teilung  von  Kreditpunkten  (ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schliesslich der Bedi ngungen für die Bestätigung der aktiven Teil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahme), f. die  Gewichtung  der  in  einer  Ei nzelprüfung  enthaltenen  Teilprü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fungen, g.   das  in  den  einzelnen  Teilprüfu ngen  angewendete  Beurteilungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verfahren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ausbildungs-/Prüfungsmodell de r ersten vier Studienjahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.434.11 h.   den Zeitpunkt der Teilprüfungen, i. die Voraussetzung für die Kompen sation der Leistungen von Teil prüfungen innerhalb einer Einzelprüfung, j. den Zeitpunkt der Wiederholung nicht bestandener oder der Fort setzung abgebrochener Prüfungen vor Beginn des neuen Studien jahres, k.   die Anwendung der Übergangsbes timmungen dieses Reglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassung zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kontrollen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Zu den Leistungskontrolle n wird zugelassen, wer: a.   die  Ausbildungsveran staltungen  des  Kernstudiums  und  die  vor geschriebene Anzahl Veranstalt ungen des Mantel studiums besucht hat, b.   die allfällig vo rgeschriebenen ausbildungsbegleitenden Tests absol viert hat, c.   sich nach den im Reglement über die ärztlichen Prüfungen an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 festgelegten Voraus setzungen und Verfahren zu de n Prüfungen angemeldet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Zulassung zu den Leistungs kontrollen am Ende des Studien jahres  erfolgt  unabhängig  vom  Er gebnis  der  während  des  Studien jahres durchgeführten Leistungskontrollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zu den Leistungskontrollen des nächsthöheren Studienjahres ist hingegen nur zugelassen, wer die Leistungskontrollen des vorangehen den Studienjahres bestanden und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 Kreditpunkte erreicht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ausserdem  müssen  die  Studiere nden  für  die  Zulassung  zu  den Leistungskontrollen des zweiten St udienjahres das Pr aktikum in Kran kenpflege nach Art. 11 der Vero rdnung vom 19. November 1980 über die Prüfungen für Ärzte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 absolviert haben oder von der Dekanin oder vom Dekan davon befreit worden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Der zuständige Prodekan oder die zuständige Prodekanin Lehre meldet der Dekanin oder dem De kan Studierende, die den Anforde rungen nach den Abs. 1, 3 und 4 nicht genügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die Dekanin oder der Dekan ents cheidet über die Zulassung zu den Leistungskontrollen oder den Entz ug einer bereits erteilten Zulas sung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Formen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anzahl der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kontrollen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die Leistungen der Studiere nden werden während und am Ende des jeweiligen St udienjahres in folgenden Formen kontrolliert: a.   mit  theoretischen  und  praktisc hen  Einzelprüfungen  nach  dem Reglement  über  die  ärztlichen  Pr üfungen  an  der  Medizinischen Fakultät der Universität Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , b.   mit von der Fakultät inhaltlich und zeitlich definierten aktiven Teil nahmen an Ausbildungsveranstal tungen (aktive Teilnahme).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.434.11 Ausbildungs-/Prüfungsmodell de r ersten vier Studienjahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  den  einzelnen  Studienjahren ist  folgende  Anzahl  Leistungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kontrollen zu absolvieren: a.   erstes Studienjahr: fünf Kontrollen, b.   zweites Studienjahr: sechs Kontrollen, c.   drittes und viertes Studien jahr: je vier Kontrollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Jede Leistungskontrolle umfasst höchstens vier Teile, diese kom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pensieren sich gegenseitig. Kreditpunkte system
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Die Leistungen der Studieren den werden mit einem Kredit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - punktesystem  bewertet ,  das  dem  Europäischen  Kreditpunktesystem entspricht  (ECTS).  Der  Wert  de r  Kreditpunkte  ist  gesamtschweize
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - risch abgestimmt. Examinato rinnen und Examinatoren, Bewertung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Als  Examinatorinnen  und  Exam inatoren  werden  Perso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen beigezogen, die an der Lehre im Rahmen des Modells mitgewirkt haben. Die Dekanin oder der Deka n bezeichnet die Examinatorinnen und Examinatoren auf Vo rschlag der Fakultät.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Bewertung schriftlicher Pr üfungen ist eine Examinatorin oder  ein  Examinator  allein  verant wortlich.  Prüfungen  nach  anderen Verfahren  werden  von  zwei  Examinatorinnen  oder  Examinatoren abgenommen und bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Praktische   Prüfungen   werden von   einer   Exam inatorin   oder einem Examinator stichpr obenweise beau fsichtigt. Bekanntgabe der Ergebnisse der Leistungs kontrollen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Die Dekanin oder der Dekan teilt das Gesamtergebnis eines Studienjahres nach Abschluss der Prüfungen mittels Verfügung mit. Wiederholun gen und Fort setzung von Leistungs kontrollen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Eine  Leistungskontrolle  des ersten  und  des  zweiten  Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dienjahres kann einmal , eine Leistungskontrolle des dritten und vier
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten Studienjahres kann zw eimal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Studierende,  die  eine  oder  mehr ere  Einzelprüfung en  eines  Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dienjahres nicht besta nden haben, müssen nur die nicht bestandenen Einzelprüfungen  mit  allen  darin enthaltenen  Teilprüfungen  wieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - holen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Fakultät  bietet  vor  Beginn  de s  zweiten,  vierten  und  fünften Studienjahres die Möglichkeit an, di e Einzelprüfungen des jeweiligen vorangegangenen  Studienjahres  zu wiederholen.  Diese  Möglichkeit steht auch Studierenden offen, di e Einzelprüfungen während des Stu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dienjahres  oder  am  Ende  des  Studienjahres  aus  wichtigen  Gründen nicht antreten konnten oder unterbrechen mussten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wer  die  Bedingungen  für  die  Be stätigung  einer  aktiven  Teil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahme  nicht  erfüllt,  muss  die entsprechende  Ausbildungsveranstal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Ausbildungs-/Prüfungsmodell de r ersten vier Studienjahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.434.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Endgültiger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Au ss ch l us s
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Ein endgültiger Ausschluss vo m Studium nach dem Modell hat  den  endgültigen  Ausschluss von  sämtlichen  weiteren  Medizi nalprüfungen  (Modellstudiengang oder  herkömmlicher  Studiengang anderer  Fakultäten)  zur Folge,  die  mit  der  Leistungskontrolle,  in  der die  Kandidatin  oder  der  Kandidat gesamthaft  gescheitert  ist,  im Wesentlichen vergleichbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Auswertung des Modells
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auswertung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Die Erfahrungen mit dem Mode ll sind laufend auszuwerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufhebung bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            herigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            Das  Reglement  der  ärztlichen bung eines besonderen Ausbildungs- und Prüfungsmodells der ersten beiden  Studienjahre  an  der  Medizi nischen  Fakultät  der  Universität Zürich vom 30. Mai 2005 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übergangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Das Ausbildungs- und Prüfung smodell nach diesem Regle ment gilt für Studierende des dritte n Studienjahres ab 2006/2007, des vierten Studienjahres ab 2007/2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der erste Teil der Schlussprüfung für Ärztinnen und Ärzte nach bisherigem  Recht  wird letztmals  im  Jahr  2008  durchgeführt.  Studie rende,  die  diese  Prüfung  bis  Ende  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06  nicht  bestande n  haben,  aber nicht  endgültig  ausgeschlossen  si nd,  können  nach  ihrer  Wahl  das Studium  nach  herkömmlichem  Studi engang  fortsetzen  oder  in  den Studiengang  nach  dieser  Veror dnung  übertreten  und  die  Leistungs kontrollen  des  dritten  und  vierten Studienjahres  absolvieren.  Dafür stehen ihnen jeweils alle dr ei Prüfungsversuche offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Studierende, die die Le istungskontrollen nach diesem Reglement im Jahr 2006/2007 oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007/2008 absolvieren, werden in Abweichung von den § 7 Abs. 3 und § 12 Abs. 3 dieses Reglements selbst dann zu den  Leistungskontrollen  des  vierte n  Studienjahres  zugelassen,  wenn sie im dritten Studienjahr keine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 Kreditpunkte erworben haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Änderungen  des  Studienprogra mms  und  der  Prüfungsordnung, die  durch  dieses  Reglement  bewi rkt  werden,  sind  den  Studierenden spätestens auf den Beginn des ents prechenden Studien jahres bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.434.11 Ausbildungs-/Prüfungsmodell de r ersten vier Studienjahre Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Dieses Reglement tritt am 1. September 2006 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 61, 359 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 415.434.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR 811.112.2 .