Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Kantonalbank (951.10)
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Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Kantonalbank

1 951.10 Gesetz über die Aktiengesellschaft Berner Kantonalbank (AGBEKBG) vom 23.11.1997 (Stand 01.01.2006) Der Grosse Rat des Kantons Bern, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Grundsätzliches

Art. 1

Umwandlung
1 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird die Berner Kanto nalbank ohne Liquidation der bestehenden öffentlichrechtlichen Anstalt des Kantons Bern in eine Aktiengesellschaft im Sinne von Artikel 620 ff. des schweizerischen Obligationenrechts 1 ) mit Sitz in Bern umgewandelt.
2 Mit der Eintragung ins Handelsregister wird die Aktiengesellschaft Berner Kantonalbank vollumfänglich Rechtsnachfolgerin der bisherigen öffentlichrecht lichen Anstalt Berner Kantonalbank.
3 Die Firma (Berner Kantonalbank; Banque cantonale bernoise) bleibt unverän dert.

Art. 2

Zweck
1 Die Aktiengesellschaft Berner Kantonalbank bezweckt als Universalbank die Besorgung aller banküblichen Geschäfte. Sie unterstützt den Kanton und die Gemeinden in der Erfüllung ihrer Aufgaben und fördert die volkswirtschaftliche und soziale Entwicklung im Kanton.
2 Die Statuten regeln die Einzelheiten.

Art. 3

Mehrheitsbeteiligung des Kantons
1 Der Kanton Bern verfügt kapital- und stimmenmässig über die absolute Mehr heit in der Aktiengesellschaft Berner Kantonalbank.

Art. 4

* ...
1) SR 220 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
98-39
951.10 2

Art. 5

Organisation und Aufsicht
1 Organisation und Aufsicht richten sich nach den Statuten und nach den Be stimmungen der eidgenössischen Bankengesetzgebung.
2 Die dem Kanton gegenüber der Aktiengesellschaft Berner Kantonalbank zu kommenden Rechte und Pflichten werden durch den Regierungsrat im Sinne dieses Gesetzes wahrgenommen.
3 Die bankengesetzliche Revisionsstelle erstattet zuhanden des Regierungsra tes einen jährlichen Spezialbericht zu den Haftungsrisiken des Kantons auf grund der Staatsgarantie nach Artikel 4.
4 Die Aktiengesellschaft Berner Kantonalbank steht als Kantonalbank im Sinne des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vollumfänglich unter der Aufsicht der Eidgenössischen Bankenkommission. Der Regierungsrat stellt den Vollzug von Anordnungen der Eidgenössischen Bankenkommission sicher.

Art. 6

Verantwortlichkeit
1 Für die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Organe der Aktiengesellschaft Berner Kantonalbank und ihrer Mitglieder gelten die Bestimmungen des Bun desrechts.
2 Mitwirkung der kantonalen Behörden bei der Umwandlung

Art. 7

Grosser Rat
1 Die ersten Statuten der Aktiengesellschaft Berner Kantonalbank bedürfen der Genehmigung des Grossen Rates.
2 Über spätere Statutenänderungen beschliesst die Generalversammlung der Aktiengesellschaft Berner Kantonalbank.

Art. 8

Regierungsrat
1 Die Rechtshandlungen zur Umwandlung der Berner Kantonalbank in eine Ak tiengesellschaft obliegen dem Regierungsrat.
2 Der Regierungsrat kann sich durch eines seiner Mitglieder vertreten lassen, soweit für Rechtshandlungen gemäss Absatz 1 die öffentliche Beurkundung nö tig ist.

Art. 9

Kosten
1 Sämtliche Kosten der Umwandlung sind von der Bank zu übernehmen.
3 951.10
3 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 10

Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Gesetz vom 7. Februar 1990 über die Berner Kantonalbank 1 ) :
2. Gesetz über die direkten Staats- und Gemeindesteuern vom 29. Oktober 1944 2 ) :

Art. 11

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 16.09.2004 * *
1 Soweit die eigenen Mittel der Aktiengesellschaft Berner Kantonalbank nicht die Banken und Sparkassen für deren Verbindlichkeiten in folgendem Umfang: a vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2012 für Spargelder gemäss Artikel 25 Absatz 1 Ziffer 2.3 der Verordnung des Bundesrates vom 17. Mai 1972 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV 3 ) ) bis 100'000 Franken je Gläubiger und für Anleihen gemäss Artikel 25 Absatz 1 Ziffer 2.6 BankV, b vom 1. Januar 2013 an nur noch für zu diesem Zeitpunkt noch ausstehen de Anleihen bis zu deren Endfälligkeit.
2 Der Kanton Bern haftet zudem subsidiär im Sinn von Ziffer 1 für alle übrigen am 1. Januar 2006 bestehenden Verpflichtungen bis zu deren Endfälligkeit bzw. während der Kündigungsfrist.
3 Die Aktiengesellschaft Berner Kantonalbank leistet dem Kanton für die Staats garantie eine Kommission in der Höhe von drei bis sechs Basispunkten, die auf der Basis der durch die Garantie weiterhin gesicherten Fremdgelder berechnet wird.
4 Der Regierungsrat setzt die Kommission jährlich nach Anhören der Verwal tungsratspräsidentin oder des Verwaltungsratspräsidenten und der Geschäfts leitung der Bank fest. Dabei ist die Eigenmittelbasis der Bank angemessen zu berücksichtigen.
1) Aufgehoben durch BAG 03–108
2) Aufgehoben durch Steuergesetz vom 21. 5. 2000; BSG 661.11
3) SR 952.02
951.10 4 Bern, 30. April 1997 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Kaufmann Der Staatsschreiber: Nuspliger RRB Nr. 2110 vom 26. September 1998: Rückwirkende Inkraftsetzung auf den 1. Januar 1998 RRB Nr. 1392 vom 24. Juni 1998: Die Zuständigkeitsbestimmung in Artikel 8 des Gesetzes vom 23. November
1997 über die Aktiengesellschaft Berner Kantonalbank wird auf den 1. Septem ber 1998 in Kraft gesetzt.
5 951.10 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 23.11.1997 01.01.1998 Erlass Erstfassung 98-39 16.09.2004 01.01.2006

Art. 4

aufgehoben 05-17 16.09.2004 01.01.2006 Titel T1 eingefügt 05-17 16.09.2004 01.01.2006

Art. T1-1

eingefügt 05-17
951.10 6 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 23.11.1997 01.01.1998 Erstfassung 98-39

Art. 4

16.09.2004 01.01.2006 aufgehoben 05-17 Titel T1 16.09.2004 01.01.2006 eingefügt 05-17

Art. T1-1

16.09.2004 01.01.2006 eingefügt 05-17
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