Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums revidiert in London am 2. Juni 1934 2
Abgeschlossen in London am 2. Juni 1934 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Juni 1939³ Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 24. Oktober 1939 In Kraft getreten für die Schweiz am 24. November 1939 (Stand am 5. Mai 2006) ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ² Diese Übereinkunft ist für die Schweiz nur noch anwendbar in den Beziehungen mit den Staaten, die der in Lissabon 1958 revidierten Fassung ( SR 0.232.03 Art 18 Abs. 3) nicht beigetreten sind. ³ Art. 1 Ziff. 1 des BB vom 19. Juli 1939 (AS 55 1235)
Der Präsident des Deutschen Reichs; der Präsident des Bundesstaats Österreich; Seine Majestät der König der Belgier; der Präsident der Vereinigten Staaten von Brasilien; der Präsident der Republik Kuba; Seine Majestät der König von Dänemark; der Präsident der Republik Spanien; der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika; der Präsident der Republik Finnland; der Präsident der Französischen Republik; Seine Majestät der König von Grossbritannien, von Irland und der Britischen überseeischen Besitzungen, Kaiser von Indien; Seine Durchlaucht der Reichsverweser von Ungarn; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; Seine Durchlaucht der Fürst von Liechtenstein; Seine Majestät der Sultan von Marokko; der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko; Seine Majestät der König von Norwegen; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Polnischen Republik (namens Polen und der Freien Stadt Danzig); der Präsident der Portugiesischen Republik; Seine Majestät der König von Schweden, der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft; der Präsident der Tschechoslowakischen Republik; Seine Hoheit der Bey von Tunis; der Präsident der Türkischen Republik; Seine Majestät der König von Jugoslawien,
haben es als zweckmässig erachtet, an der internationalen Übereinkunft vom 20. März 1883⁴, durch welche ein internationaler Verband zum Schutz des gewerblichen Eigentums gegründet und die in Brüssel am 14. Dezember 1900⁵, in Washington am 2. Juni 1911⁶ und in Den Haag am 6. November 1925⁷ revidiert worden ist, gewisse Änderungen und Ergänzungen anzubringen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
welche, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, folgende Bestimmungen vereinbart haben:
⁴ [AS 7 517, 16 358 ] ⁵ [ AS 19 212 ] ⁶ [BS 11 965] ⁷ SR 0.232.01
Art. 1
(1) Die Länder, auf welche die gegenwärtige Übereinkunft Anwendung findet, bilden einen Verband zum Schutz des gewerblichen Eigentums.
(2) Der Schutz des gewerblichen Eigentums hat zum Gegenstand die Erfindungspatente, die Gebrauchsmuster, die gewerblichen Muster oder Modelle, die Fabrik‑ oder Handelsmarken, den Handelsnamen und die Herkunftsbezeichnungen oder Ursprungsbenennungen sowie die Unterdrückung des unlauteren Wettbewerbs.
(3) Das gewerbliche Eigentum versteht sich in seiner weitesten Bedeutung und bezieht sich nicht nur auf Gewerbe und Handel im eigentlichen Sinne des Wortes, sondern ebenso auf das Gebiet der Landwirtschaft und der Gewinnung der Bodenschätze und auf alle Fabrikate oder Naturprodukte, zum Beispiel Weine, Getreide, Tabakblätter, Früchte, Vieh, Mineralien, Mineralwasser, Bier, Blumen, Mehl.
(4) Unter den Erfindungspatenten sind inbegriffen die von den Gesetzgebungen der Verbandsländer zugelassenen verschiedenen Arten gewerblicher Patente, wie Einführungspatente, Verbesserungspatente, Zusatzpatente und ‑bescheinigungen usw.
Art. 2
(1) Die Angehörigen eines jeden der Verbandsländer geniessen in allen andern Ländern des Verbandes in Bezug auf den Schutz des gewerblichen Eigentums die Vorteile, welche die betreffenden Gesetze den Einheimischen gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren werden, und zwar unbeschadet der durch die gegenwärtige Übereinkunft besonders vorgesehenen Rechte. Demgemäss haben sie den gleichen Schutz wie die Einheimischen und dieselben gesetzlichen Rechtsmittel gegen jeden Eingriff in ihre Rechte, unter Vorbehalt der Erfüllung der Bedingungen und Förmlichkeiten, welche die innere Gesetzgebung den Einheimischen auferlegt.
(2) Jedoch darf der Genuss irgendeines der Rechte des gewerblichen Eigentums für die Verbandsangehörigen keinesfalls von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass sie einen Wohnsitz oder eine Niederlassung in dem Lande haben, wo der Schutz beansprucht wird.
(3) Ausdrücklich vorbehalten bleiben die Bestimmungen eines jeden der Verbandsländer über das gerichtliche und das Verwaltungsverfahren und die Zuständigkeit sowie über die Domizilerwählung oder die Bestellung eines Vertreters, welche nach den Gesetzen über das gewerbliche Eigentum erforderlich sein sollten.
Art. 3
Den Angehörigen der Verbandsländer sind gleichgestellt solche Angehörige der dem Verband nicht beigetretenen Länder, welche im Gebiet eines Verbandslandes wohnen oder daselbst wirkliche und ernst zu nehmende gewerbliche oder Handelsniederlassungen haben.
Art. 4
A. – (1) Wer in einem der Verbandsländer ein Gesuch für ein Erfindungspatent, ein Gebrauchsmuster, ein gewerbliches Muster oder Modell, eine Fabrik‑ oder Handelsmarke regelrecht hinterlegt hat, oder sein Rechtsnachfolger, geniesst für die Hinterlegung in den andern Ländern während der hiernach bezeichneten Fristen ein Prioritätsrecht.
(2) Als prioritätsbegründend wird jede Hinterlegung anerkannt, welcher nach der inneren Gesetzgebung jedes Verbandslandes oder nach den zwischen mehreren Verbandsländern abgeschlossenen internationalen Verträgen die Bedeutung einer regelrechten nationalen Hinterlegung zukommt.
B. – Demgemäss kann die spätere, jedoch vor Ablauf dieser Fristen in einem der anderen Verbandsländer bewirkte Hinterlegung nicht unwirksam gemacht werden durch inzwischen eingetretene Tatsachen, wie namentlich durch eine andere Hinterlegung, durch die Veröffentlichung der Erfindung oder deren Ausführung, durch das Feilbieten von Exemplaren des Musters oder Modells, durch den Gebrauch der Marke; diese Tatsachen können kein Recht Dritter und kein persönliches Besitzrecht begründen. Die Rechte, welche von Dritten vor dem Tag der ersten, prioritätsbegründenden Anmeldung erworben wurden, bleiben nach Massgabe der inneren Gesetzgebung eines jeden Verbandslandes vorbehalten.
C. – (1) Die oben erwähnten Prioritätsfristen betragen zwölf Monate für die Erfindungspatente und die Gebrauchsmuster und sechs Monate für die gewerblichen Muster oder Modelle und für die Fabrik‑ oder Handelsmarken.
(2) Diese Fristen laufen vom Datum der Hinterlegung des ersten Gesuches hinweg; der Tag der Hinterlegung ist in der Frist nicht inbegriffen.
(3) Wenn in dem Land, wo der Schutz verlangt wird, der letzte Tag der Frist ein gesetzlicher Feiertag ist oder ein Tag, an welchem das Büro zur Entgegennahme von Anmeldungen nicht geöffnet ist, so erstreckt sich die Frist auf den nächstfolgenden Werktag.
D. – (1) Wer die Priorität einer frühern Hinterlegung in Anspruch nehmen will, muss eine Erklärung über die Zeit und das Land dieser Hinterlegung abgeben. Jedes Land bestimmt, bis wann diese Erklärung spätestens abzugeben ist.
(2) Die Angaben sind in die von der zuständigen Verwaltung ausgehenden Veröffentlichungen, namentlich in die Patenturkunden und die zugehörigen Beschreibungen aufzunehmen.
(3) Die Verbandsländer können von demjenigen, welcher eine Prioritätserklärung abgibt, verlangen, dass er die frühere Anmeldung (Beschreibung, Zeichnungen usw.) in einer Abschrift einreicht. Die von der Verwaltung, welche diese Anmeldung empfangen hat, als übereinstimmend bescheinigte Abschrift ist von jeder Beglaubigung befreit und kann auf alle Fälle zu beliebiger Zeit innerhalb der Frist von drei Monaten seit der Hinterlegung der spätern Anmeldung gebührenfrei eingereicht werden. Es kann gefordert werden, dass ihr eine von dieser Verwaltung ausgestellte Bescheinigung über das Datum der Hinterlegung und eine Übersetzung beigefügt wird.
(4) Andere Förmlichkeiten für die Prioritätserklärung dürfen anlässlich der Hinterlegung des Gesuches nicht gefordert werden. Jedes Verbandsland bestimmt die Folgen der Ausserachtlassung der durch den gegenwärtigen Artikel vorgesehenen Förmlichkeiten; jedoch dürfen diese Folgen nicht über den Verlust des Prioritätsrechts hinausgehen.
(5) Später können noch weitere Belege gefordert werden.
E. – (1) Wenn in einem Land ein gewerbliches Muster oder Modell unter Inanspruchnahme eines auf die Anmeldung eines Gebrauchsmusters gegründeten Prioritätsrechts hinterlegt wird, so ist die Prioritätsfrist nur die für gewerbliche Muster oder Modelle festgesetzte.
(2) Ausserdem ist es zulässig, in einem Land ein Gebrauchsmuster zu hinterlegen unter Inanspruchnahme eines auf die Hinterlegung eines Patentgesuches gegründeten Prioritätsrechts und umgekehrt.
F. – Kein Verbandsland kann ein Patentgesuch deshalb zurückweisen, weil dieses mehrere Prioritäten beansprucht, sofern nur im Sinne des Landesgesetzes Einheit der Erfindung vorliegt.
G. – Ergibt die Prüfung, dass ein Patentgesuch nicht einheitlich ist, so kann der Bewerber das Gesuch in eine gewisse Anzahl von Teilgesuchen teilen, wobei ihm als Datum jedes Teilgesuches das Datum des ursprünglichen Gesuches sowie gegebenenfalls die Wohltat des Prioritätsrechts erhalten bleibt.
H. – Die Priorität darf nicht deshalb verweigert werden, weil gewisse Elemente der Erfindung, für welche die Priorität beansprucht wird, in den im Ursprungsland aufgestellten Patentansprüchen nicht enthalten sind, sofern nur die Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen diese Elemente deutlich offenbart.
Art. 4 bis
(1) Die in den verschiedenen Verbandsländern von Verbandsangehörigen nachgesuchten Patente sind unabhängig von Patenten, welche für die gleiche Erfindung in andern Ländern erlangt worden sind, gleichviel, ob diese Länder dem Verband angehören oder nicht.
(2) Diese Bestimmung ist ohne jede Einschränkung zu verstehen, insbesondere in dem Sinne, dass die während der Prioritätsfrist nachgesuchten Patente sowohl hinsichtlich der Gründe der Nichtigkeit und des Verfalls als auch hinsichtlich der gesetzmässigen Dauer unabhängig sind.
(3) Sie findet auf alle zur Zeit ihres Inkrafttretens bestehenden Patente Anwendung.
(4) Für den Fall des Beitrittes neuer Länder soll es mit den im Zeitpunkt des Beitrittes auf beiden Seiten bestehenden Patenten ebenso gehalten werden.
(5) Die mit Prioritätsvorrecht erlangten Patente geniessen in den einzelnen Verbandsländern die gleiche Schutzdauer, wie wenn sie ohne das Prioritätsvorrecht nachgesucht oder erteilt worden wären.
Art. 4 ter
Der Erfinder hat das Recht, als solcher im Patent genannt zu werden.
Art. 5
A. – (1) Die durch den Patentinhaber bewirkte Einfuhr von Gegenständen, welche im einen oder andern Verbandsland hergestellt worden sind, in das Land, in welchem das Patent erteilt worden ist hat den Verfall des letztern nicht zur Folge.
(2) Indessen steht es jedem Verbandsland frei, die erforderlichen gesetzgeberischen Massnahmen zu treffen, um den Missbräuchen vorzubeugen, welche sich aus der Ausübung des durch das Patent verliehenen ausschliesslichen Rechts, z. B. infolge unterlassener Ausführung, ergeben könnten.
(3) Diese Massnahmen dürfen den Verfall des Patentes nur dann vorsehen, wenn die Einräumung von Zwangslizenzen zur Verhütung dieser Missbräuche nicht ausreichen sollten.
(4) In jedem Fall kann die Einräumung einer Zwangslizenz nicht nachgesucht werden vor Ablauf von drei Jahren seit der Erteilung des Patentes, und diese Lizenz kann nur gewährt werden, wenn der Patentinhaber nicht ausreichende Entschuldigungsgründe nachweist. Vor Ablauf von zwei Jahren seit Einräumung der ersten Zwangslizenz kann keine Klage auf Verfall oder Zurücknahme eines Patentes anhängig gemacht werden.
(5) Die vorangegangenen Bestimmungen finden, unter Vorbehalt der notwendigen Abänderungen, auch auf die Gebrauchsmuster Anwendung.
B. – Der Schutz gewerblicher Muster und Modelle darf von keiner Form von Verfall betroffen werden, weder wegen unterlassener Ausführung noch wegen der Einfuhr von Gegenständen, welche mit den geschützten übereinstimmen.
C. – (1) Ist in einem Land der Gebrauch der eingetragenen Marke vorgeschrieben, so darf die Eintragung erst nach einer angemessenen Frist und nur dann ungültig erklärt werden, wenn der Beteiligte seine Untätigkeit nicht ausreichend rechtfertigt.
(2) Wird eine Fabrik‑ oder Handelsmarke vom Eigentümer in einer Form gebraucht, welche sich durch Elemente, die ohne Einfluss auf die Unterscheidungskraft der Marke sind, von der in einem der Verbandsländer eingetragenen Form unterscheidet, so soll dies weder die Ungültigkeit der Eintragung nach sich ziehen noch den der Marke gewährten Schutz vermindern.
(3) Wird die nämliche Marke auf gleichen oder gleichartigen Waren gleichzeitig gebraucht von verschiedenen gewerblichen oder Handelsniederlassungen, welche nach den gesetzlichen Bestimmungen des Landes, in welchem der Schutz beansprucht wird, als Miteigentümer der Marke zu betrachten sind, so steht dies weder der Eintragung der Marke entgegen noch vermindert es den der Marke in irgendeinem Verbandsland gewährten Schutz, sofern der erwähnte Gebrauch keine Irreführung des Publikums zur Folge hat und dem öffentlichen Interesse nicht zuwiderläuft.
D. – Für die Anerkennung des Rechts ist die Anbringung eines auf das Patent, das Gebrauchsmuster, die Eintragung der Fabrik oder Handelsmarke oder die Hinterlegung des gewerblichen Musters oder Modells bezüglichen Zeichens oder Vermerks auf dem Erzeugnis nicht erforderlich.
Art. 5 bis
(1) Für die Bezahlung der zur Aufrechterhaltung der gewerblichen Eigentumsrechte vorgesehenen Gebühren wird eine Nachfrist von mindestens drei Monaten gewährt, und zwar gegen Entrichtung einer Zuschlagsgebühr, sofern die Landesgesetzgebung eine solche auferlegt.
(2) Bezüglich der Erfindungspatente verpflichten sich die Verbandsländer ausserdem, entweder die Nachfrist auf mindestens sechs Monate auszudehnen oder die Wiederherstellung des infolge Nichtbezahlung von Gebühren verfallenen Patentes vorzusehen. Diese Massnahmen bleiben den durch die innere Gesetzgebung vorgesehenen Bedingungen unterworfen.
Art. 5 ter
In keinem der Verbandsländer gilt als Eingriff in die Rechte des Patentinhabers:
1. der an Bord von Schiffen der andern Verbandsländer gemachte Gebrauch der patentierten Mittel im Schiffskörper, in den Maschinen, im Takelwerk, in den Gerätschaften und anderem Zubehör, wenn diese Schiffe vorübergehend oder zufällig in die Gewässer des Landes gelangen, vorausgesetzt, dass diese Einrichtungen dort ausschliesslich für die Bedürfnisse des Schiffes gebraucht werden;
2. der Gebrauch der patentierten Mittel beim Bau oder beim Betrieb der Luft oder Landfahrzeuge der andern Verbandsländer oder von Zubehör solcher Fahrzeuge, wenn diese vorübergehend oder zufällig in dieses Land gelangen.
Art. 6
A. – Jede im Ursprungsland regelrecht eingetragene Fabrik‑ oder Handelsmarke soll in den andern Verbandsländern unter den nachstehenden Vorbehalten unverändert zur Hinterlegung zugelassen und geschützt werden. Diese Länder können vor der endgültigen Eintragung die Vorlage einer von der zuständigen Behörde ausgestellten Bescheinigung über die Eintragung im Ursprungsland verlangen. Eine Beglaubigung dieser Bescheinigung ist nicht erforderlich.
B. – (1) Es können jedoch zurückgewiesen oder als ungültig erklärt werden:
1. Marken, die geeignet sind, Rechte zu verletzen, welche Dritten in dem Lande zustehen, wo der Schutz beansprucht wird;
2. Marken, welche jeder Unterscheidungskraft entbehren oder ausschliesslich aus Zeichen oder Angaben zusammengesetzt sind, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, des Ursprungsortes der Ware oder der Zeit ihrer Erzeugung dienen können, oder welche in der gewöhnlichen Sprache oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten des Landes, wo der Schutz beansprucht wird, gebräuchlich geworden sind. Bei der Würdigung der Unterscheidungskraft einer Marke sind alle Tatumstände zu berücksichtigen, namentlich die Dauer des Gebrauchs der Marke;
3. Marken, welche gegen die guten Sitten oder gegen die öffentliche Ordnung verstossen, namentlich solche, welche geeignet sind, das Publikum zu täuschen. Es besteht Einverständnis, dass eine Marke nicht schon deshalb als gegen die öffentliche Ordnung verstossend angesehen werden kann, weil sie einer Vorschrift des Markenrechts nicht entspricht, es sei denn, dass diese Bestimmung selbst die öffentliche Ordnung betrifft.
(2) In den andern Verbandsländern dürfen Fabrik‑ oder Handelsmarken nicht allein deswegen zurückgewiesen werden, weil sie sich von den im Ursprungsland geschützten Marken durch Bestandteile unterscheiden, welche gegenüber der im Ursprungsland eingetragenen Form weder die Unterscheidungskraft der Marken verändern noch ihre Identität berühren.
C. – Als Ursprungsland ist anzusehen das Verbandsland, in welchem der Hinterleger eine wirkliche und ernst zu nehmende gewerbliche oder Handelsniederlassung besitzt und, wenn er eine solche Niederlassung nicht hat, das Verbandsland, in welchem er seinen Wohnsitz hat, und, wenn er keinen Wohnsitz innerhalb des Verbandes hat, das Land seiner Staatsangehörigkeit, sofern er Angehöriger eines Verbandslandes ist.
D. – Ist eine Fabrik‑ oder Handelsmarke im Ursprungsland und nachher in einem oder mehreren andern Verbandsländern regelrecht eingetragen worden, so gilt jede dieser nationalen Marken, sofern sie der inneren Gesetzgebung des Einfuhrlandes entspricht, vom Tag ihrer Eintragung an als unabhängig von der Marke im Ursprungsland.
E. – In keinem Fall zieht die Erneuerung einer Markeneintragung im Ursprungsland die Verpflichtung nach sich, die Eintragung auch in den andern Verbandsländern zu erneuern, in welchen die Marke eingetragen worden ist.
F. – Die Wohltat der Priorität bleibt den innerhalb der Frist des Artikels 4 vollzogenen Markenhinterlegungen gewahrt, selbst wenn die Eintragung im Ursprungsland erst nach Ablauf dieser Frist erfolgt.
Art. 6 bis
(1) Die Verbandsländer verpflichten sich, von Amtes wegen, wenn die Gesetzgebung des Landes es erlaubt, oder auf Antrag des Beteiligten, die Eintragung einer Fabrik oder Handelsmarke zu verweigern oder ungültig zu erklären, welche eine zu Verwechslungen Anlass gebende Wiedergabe, Nachahmung oder Übersetzung einer andern Marke darstellt, von welcher es nach der Ansicht der zuständigen Behörde des Eintragungslandes daselbst notorisch feststeht, dass sie bereits einer zu den Vorteilen dieser Übereinkunft zugelassenen Person gehört und für gleiche oder gleichartige Erzeugnisse benützt wird. Dasselbe gilt, wenn der wesentliche Teil der Marke die Wiedergabe einer solchen notorisch bekannten Marke oder eine mit der letztern verwechselbare Nachahmung darstellt.
(2) Für das Begehren um Löschung solcher Marken soll eine Frist von mindestens drei Jahren gewährt werden. Die Frist läuft vom Datum der Eintragung der Marke an.
(3) An keine Frist gebunden ist das Begehren um Löschung von Marken, deren Eintragung bösgläubig erwirkt worden ist.
Art. 6 ter
(1) Die Verbandsländer kommen überein, die Eintragung der Wappen, Fahnen und andern staatlichen Hoheitszeichen der Verbandsländer, der von ihnen eingeführten amtlichen Kontroll‑ und Garantiezeichen und ‑stempel sowie jeder Nachahmung im heraldischen Sinn, als Fabrik‑ oder Handelsmarken oder als Bestandteile solcher zu verweigern oder ungültig zu erklären und ferner den Gebrauch fraglicher Zeichen zum gleichen Zweck durch geeignete Massnahmen zu untersagen, sofern es an der Ermächtigung der zuständigen Stellen fehlt.
(2) Das Verbot der amtlichen Kontroll‑ und Garantiezeichen und ‑stempel soll nur Anwendung finden, wenn die sie enthaltenden Marken zur Verwendung auf Waren der gleichen oder ähnlichen Art bestimmt sind.
(3) Für die Anwendung dieser Bestimmungen kommen die Verbandsländer überein, sich durch die Vermittlung des internationalen Büros gegenseitig das Verzeichnis der staatlichen Hoheitszeichen und amtlichen Kontroll‑ und Garantiezeichen und ‑stempel mitzuteilen, welche sie unumschränkt oder in gewissen Grenzen unter den Schutz des gegenwärtigen Artikels zu stellen wünschen oder wünschen werden, wie auch alle nachträglichen Abänderungen dieses Verzeichnisses. Jedes Verbandsland soll innerhalb nützlicher Frist die mitgeteilten Verzeichnisse der Öffentlichkeit zugänglich machen.
(4) Innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Empfang der Mitteilung kann jedes Verbandsland durch Vermittlung des internationalen Büros dem betreffenden Land allfällige Einwendungen übermitteln.
(5) Hinsichtlich notorisch bekannter staatlicher Hoheitszeichen sind die in Absatz (1) vorgesehenen Massnahmen nur anwendbar auf Marken, welche nach dem 6. November 1925 eingetragen worden sind.
(6) Hinsichtlich der nicht notorisch bekannten staatlichen Hoheitszeichen und der amtlichen Zeichen und Stempel sind diese Bestimmungen nur anwendbar auf Marken, welche mehr als zwei Monate nach Empfang der in Absatz (3) vorgesehenen Mitteilung eingetragen worden sind.
(7) Im Falle von Bösgläubigkeit sind die Länder befugt, auch solche Marken zu löschen, welche vor dem 6. November 1925 eingetragen worden sind und staatliche Hoheitszeichen, Zeichen und Stempel enthalten.
(8) Die Angehörigen eines jeden Landes, welche zum Gebrauch der staatlichen Hoheitszeichen, Zeichen und Stempel ihres Landes ermächtigt sind, dürfen dieselben auch dann benützen, wenn sie denjenigen eines andern Landes ähnlich sein sollten.
(9) Die Verbandsländer verpflichten sich, den unbefugten Gebrauch der Staatswappen der andern Verbandsländer im Geschäftsverkehr zu verbieten, wenn dieser Gebrauch geeignet ist, über die Herkunft der Erzeugnisse irrezuführen.
(10) Die vorausgehenden Bestimmungen hindern die Länder nicht an der Ausübung der Befugnis, gemäss Artikel 6 Buchstabe B Absatz 1 Nummer 3 die Marken zurückzuweisen, welche, ohne Ermächtigung, Wappen, Fahnen, Ehrenzeichen und andere staatliche Hoheitszeichen oder von einem Verbandsland eingeführte amtliche Zeichen und Stempel enthalten.
Art. 6 quater
(1) Ist nach der Gesetzgebung eines Verbandslandes die Übertragung einer Marke nur gültig, wenn sie gleichzeitig mit dem Übergang des Unternehmens oder des Geschäftsbetriebes erfolgt, zu welchem die Marke gehört, so genügt es für die Anerkennung der Rechtsgültigkeit der Übertragung, dass der in diesem Land befindliche Teil des Unternehmens oder Geschäftsbetriebes nebst dem ausschliesslichen Recht, die mit der abgetretenen Marke versehenen Erzeugnisse dort herzustellen oder zu verkaufen, auf den Erwerber mit übergeht.
(2) Diese Bestimmung verpflichtet die Verbandsländer nicht, die Übertragung einer Marke als gültig anzusehen, deren Gebrauch durch den Erwerber tatsächlich geeignet wäre, das Publikum irrezuführen, namentlich was die Herkunft, die Natur oder die wesentlichen Eigenschaften der Erzeugnisse anbetrifft, für welche die Marke angewendet wird.
Art. 7
Die Natur des Erzeugnisses, auf welchem die Fabrik‑ oder Handelsmarke angebracht werden soll, darf in keinem Fall die Eintragung der Marke hindern.
Art. 7 bis
(1) Die Verbandsländer verpflichten sich, Kollektivmarken, welche Verbänden gehören, deren Bestehen den Gesetzen des Ursprungslandes nicht zuwiderläuft, zur Hinterlegung und zum Schutz auch dann zuzulassen, wenn diese Verbände keine gewerbliche oder Handelsniederlassung besitzen.
(2) Es steht jedem Land zu, frei darüber zu bestimmen, unter welchen besondern Bedingungen eine Kollektivmarke geschützt wird, und es kann den Schutz verweigern, wenn diese Marke gegen das öffentliche Interesse verstösst.
(3) Jedoch darf der Schutz dieser Marken keinem Verband, dessen Bestehen dem Gesetz des Ursprungslandes nicht zuwiderläuft, aus dem Grund verweigert werden, dass er in dem Land, wo der Schutz nachgesucht wird, keine Niederlassung habe oder dass er nicht nach der Gesetzgebung dieses Landes begründet sei.
Art. 8
Der Handelsname soll in allen Verbandsländern, ohne Verpflichtung zu seiner Hinterlegung oder Eintragung, geschützt werden, gleichviel, ob er Bestandteil einer Fabrik‑ oder Handelsmarke bildet oder nicht.
Art. 9
(1) Jedes widerrechtlich mit einer Fabrik‑ oder Handelsmarke oder mit einem Handelsnamen versehene Erzeugnis ist bei der Einfuhr in diejenigen Verbandsländer, in welchen diese Marke oder dieser Handelsname Anspruch auf gesetzlichen Schutz hat, mit Beschlag zu belegen.
(2) Die Beschlagnahme ist auch in dem Lande vorzunehmen, in welchem die widerrechtliche Anbringung stattgefunden hat, oder in dem Lande, in welches das Erzeugnis eingeführt worden ist.
(3) Die Beschlagnahme erfolgt gemäss der innern Gesetzgebung jedes Landes auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder einer andern zuständigen Behörde oder einer beteiligten Partei, sei diese eine natürliche oder eine juristische Person.
(4) Die Behörden sind nicht gehalten, die Beschlagnahme im Falle der Durchfuhr zu bewirken.
(5) Wenn die Gesetzgebung eines Landes die Beschlagnahme bei der Einfuhr nicht zulässt, so soll das Einfuhrverbot oder die Beschlagnahme im Innern des Landes an deren Stelle treten.
(6) Wenn die Gesetzgebung eines Landes weder die Beschlagnahme bei der Einfuhr noch das Einfuhrverbot, noch die Beschlagnahme im Innern des Landes zulässt, so treten, solange die Gesetzgebung nicht entsprechend geändert ist, an Stelle dieser Massnahmen die Klagen und Rechtsbehelfe, welche das Gesetz dieses Landes in einem solchen Falle den Einheimischen zusichert.
Art. 10
(1) Die Bestimmungen des vorstehenden Artikels sind auf jedes Erzeugnis anwendbar, welches als Herkunftsbezeichnung fälschlich den Namen eines bestimmten Ortes oder Landes trägt, falls diese Bezeichnung mit einem ersonnenen oder in betrügerischer Absicht entlehnten Handelsnamen verbunden ist.
(2) Als beteiligte Partei, handle es sich um eine natürliche oder juristische Person, ist in jedem Fall jeder Produzent, Fabrikant oder Handeltreibende anzuerkennen, welcher an der Produktion oder Fabrikation des Erzeugnisses oder am Handel mit demselben beteiligt ist und in dem fälschlich als Herkunftsort bezeichneten Ort, oder in der Gegend, in der dieser Ort liegt, oder in dem fälschlich bezeichneten Land, oder in dem Land, wo die falsche Herkunftsangabe verwendet wird, niedergelassen ist.
Art. 10 bis
(1) Die Verbandsländer sind gehalten, den Verbandsangehörigen einen wirksamen Schutz gegen unlautern Wettbewerb zu sichern.
(2) Unlauterer Wettbewerb ist jede Wettbewerbshandlung, welche gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel verstösst.
(3) Namentlich sollen untersagt werden:
1. alle Handlungen, welche geeignet sind, auf irgendeine Weise eine Verwechslung mit der Niederlassung, den Erzeugnissen oder der gewerblichen oder kaufmännischen Tätigkeit eines Konkurrenten hervorzurufen;
2. die falschen Angaben im Geschäftsverkehr, welche geeignet sind, den Ruf der Niederlassung, der Erzeugnisse oder der gewerblichen oder kaufmännischen Tätigkeit eines Konkurrenten herabzusetzen.
Art. 10 ter
(1) Die Verbandsländer verpflichten sich, den Angehörigen der andern Verbandsländer geeignete Rechtsbehelfe zu sichern, um alle in den Artikeln 9, 10 und 10bis bezeichneten Handlungen wirksam zu unterdrücken.
(2) Sie verpflichten sich ausserdem, Massnahmen zu treffen, um den Verbänden und Vereinigungen, welche die beteiligten Industriellen, Produzenten oder Handeltreibenden vertreten und deren Bestehen den Gesetzen ihres Landes nicht zuwiderläuft, das Auftreten vor Gericht oder vor den Verwaltungsbehörden zum Zweck der Unterdrückung der in den Artikeln 9, 10 und 10bis bezeichneten Handlungen in dem Mass zu ermöglichen, wie es das Gesetz des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, den Verbänden und Vereinigungen dieses Landes gestattet.
Art. 11
(1) Die Verbandsländer werden, nach Massgabe ihrer innern Gesetzgebung, den patentierbaren Erfindungen, den Gebrauchsmustern, den gewerblichen Mustern oder Modellen sowie den Fabrik‑ oder Handelsmarken für Erzeugnisse, welche an einer offiziellen oder offiziell anerkannten, auf dem Gebiet eines der Verbandsländer organisierten internationalen Ausstellung zur Schau gestellt werden, einen zeitweiligen Schutz gewähren.
(2) Durch diesen zeitweiligen Schutz werden die Fristen des Artikels 4 nicht verlängert. Wird später das Prioritätsrecht angerufen, so kann die Verwaltung eines jeden Landes die Frist vom Datum der Einführung des Erzeugnisses in die Ausstellung an laufen lassen.
(3) Zum Beweis der Identität des ausgestellten Gegenstandes und des Datums seiner Einführung kann jedes Land die ihm nötig erscheinenden Belege verlangen.
Art. 12 ⁸
(1) Jedes der Verbandsländer verpflichtet sich zur Einsetzung einer besondern Behörde für das gewerbliche Eigentum und zur Errichtung einer Zentral‑Hinterlegungsstelle, um die Erfindungspatente, die Gebrauchsmuster, die gewerblichen Muster oder Modelle und die Fabrik‑ oder Handelsmarken dem Publikum zur Kenntnis zu bringen.
(2) Diese Behörde wird ein periodisch erscheinendes amtliches Blatt herausgeben. Sie wird regelmässig veröffentlichen:
a) die Namen der Inhaber der erteilten Patente mit einer kurzen Bezeichnung der patentierten Erfindungen;
b) die Abbildungen der eingetragenen Marken.
⁸ In der Schweiz ist das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum die in diesem Artikel erwähnte Behörde (Art. 1 der Markenschutzverordnung vom 23. Dez. 1992 – SR 232.111 –, Designverordnung vom 8. März 2002 – SR 232.121 – und Patentverordnung vom 19. Okt. 1977 – SR 232.141 ).
Art. 13
(1) Das unter dem Namen «Internationales Büro zum Schutz des gewerblichen Eigentums» in Bern errichtete internationale Amt ist der hohen Autorität der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterstellt, welche seine Einrichtung regelt und seine Geschäftsführung überwacht.
(2) Die amtliche Sprache des internationalen Büros ist die französische Sprache.
(3) Das internationale Büro sammelt die auf den Schutz des gewerblichen Eigentums bezüglichen Mitteilungen aller Art; es vereinigt und veröffentlicht sie. Es beschäftigt sich mit Studien, die von allgemeinem Nutzen und für den Verband von Interesse sind, und redigiert mit Hilfe des ihm von den verschiedenen Verwaltungen zur Verfügung gestellten Aktenmaterials ein periodisch erscheinendes Blatt in französischer Sprache, in welchem die den Gegenstand des Verbandes betreffenden Fragen behandelt werden.
(4) Die Nummern dieses Blattes sowie alle vom internationalen Büro veröffentlichten Schriftstücke werden unter die Verwaltungen der Verbandsländer im Verhältnis zur Anzahl der unten erwähnten Beitragseinheiten verteilt. Die darüber hinaus von den genannten Verwaltungen oder von Gesellschaften oder Privatpersonen verlangten Exemplare des Blattes oder der Schriftstücke sind besonders zu bezahlen.
(5) Das internationale Büro hat sich jederzeit zur Verfügung der Verbandsländer zu halten, um ihnen über die Fragen der internationalen Verwaltung des gewerblichen Eigentums die besondern Auskünfte zu geben, deren sie bedürfen könnten. Der Direktor des internationalen Büros erstattet über seine Amtsführung alljährlich einen Bericht, welcher allen Verbandsländern mitgeteilt wird.
(6) Die ordentlichen Ausgaben des internationalen Büros werden von den Verbandsländern gemeinsam getragen. Bis auf weiteres dürfen sie die Summe von einhundertzwanzigtausend Schweizerfranken im Jahr nicht übersteigen. Diese Summe kann, wenn nötig, durch einstimmigen Beschluss einer der im Artikel 14 vorgesehenen Konferenzen erhöht werden.
(7) Die ordentlichen Ausgaben umfassen weder die Kosten, welche mit den Arbeiten von Konferenzen von Bevollmächtigten oder Verwaltungskonferenzen zusammenhängen, noch allfällige Kosten besonderer Arbeiten oder Veröffentlichungen, welche gemäss den Entscheidungen einer Konferenz ausgeführt werden. Diese Kosten, deren Höhe jährlich zwanzigtausend Schweizerfranken nicht überschreiten darf, werden auf die Verbandsländer verteilt im Verhältnis des Beitrages, welchen sie für die Tätigkeit des internationalen Büros nach den Bestimmungen des nachfolgenden Absatzes (8) bezahlen.
(8) Um den Beitrag jedes Landes zu der Gesamtsumme der Kosten zu bestimmen, werden die Verbandsländer und diejenigen, welche dem Verband später beitreten werden, in sechs Klassen eingeteilt, von denen jede im Verhältnis einer bestimmten Zahl von Einheiten beiträgt, nämlich:
die 1. Klasse | 25 Einheiten | |
die 2. Klasse | 20 Einheiten | |
die 3. Klasse | 15 Einheiten | |
die 4. Klasse | 10 Einheiten | |
die 5. Klasse | 5 Einheiten | |
die 6. Klasse | 3 Einheiten |
Diese Koeffizienten werden mit der Zahl der Länder jeder Klasse multipliziert, und die Summe der so erhaltenen Produkte bildet die Zahl von Einheiten, mit welcher die Gesamtausgabe zu dividieren ist. Der Quotient ergibt dann den Betrag der Ausgabeeinheit.
(9) Jedes der Verbandsländer wird bei seinem Beitritt die Klasse angeben, welcher es zugeteilt zu werden wünscht. Jedoch kann jedes Verbandsland nachträglich erklären, dass es in eine andere Klasse eingereiht zu werden wünscht.
(10) Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft überwacht die Ausgaben des internationalen Büros, leistet die notwendigen Vorschüsse und stellt die Jahresrechnung auf, welche allen andern Verwaltungen mitgeteilt wird.
Art. 14
(1) Die gegenwärtige Übereinkunft soll periodischen Revisionen unterzogen werden, um Verbesserungen herbeizuführen, die geeignet sind, das System des Verbandes zu verbessern.
(2) Zu diesem Zwecke werden der Reihe nach in einem der Verbandsländer Konferenzen zwischen den Delegierten der genannten Länder stattfinden.
(3) Die Verwaltung des Landes, in welchem die Konferenz abgehalten werden soll, wird unter Mitwirkung des internationalen Büros die Arbeiten dieser Konferenz vorbereiten.
(4) Der Direktor des internationalen Büros hat den Sitzungen der Konferenzen beizuwohnen und an den Beratungen ohne beschliessende Stimme teilzunehmen.
Art. 15
Es besteht Einverständnis darüber, dass die Verbandsländer sich das Recht vorbehalten, einzeln unter sich besondere Abmachungen zum Schutze des gewerblichen Eigentums zu treffen, insoweit diese Abmachungen den Bestimmungen der gegenwärtigen Übereinkunft nicht zuwiderlaufen.
Art. 16
(1) Die Länder, welche an der gegenwärtigen Übereinkunft nicht teilgenommen haben, werden auf ihren Antrag zum Beitritt zugelassen.
(2) Dieser Beitritt ist auf diplomatischem Weg der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und von dieser allen übrigen Regierungen mitzuteilen.
(3) Er hat mit voller Rechtswirkung den Anschluss an alle Bestimmungen und die Zulassung zu allen Vorteilen zur Folge, welche in der gegenwärtigen Übereinkunft vorgesehen sind, und tritt einen Monat nach der Absendung der Anzeige durch die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die übrigen Verbandsländer in Kraft, sofern im Beitrittsgesuch kein späteres Datum angegeben wurde.
Art. 16 bis
(1) Jedes Verbandsland kann jederzeit der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft schriftlich anzeigen, dass die gegenwärtige Übereinkunft auf seine Kolonien, Protektorate, Mandatsgebiete oder andere seiner Hoheit oder Oberherrlichkeit unterworfene Gebiete, sei es auf sämtliche oder nur auf einzelne, anwendbar sei, und die Übereinkunft findet auf alle in der Anzeige bezeichneten Gebiete Anwendung nach Ablauf eines Monats seit der Absendung der Mitteilung durch die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die übrigen Verbandsländer, sofern in der Anzeige kein späteres Datum angegeben wurde. Mangels dieser Anzeige ist die Übereinkunft auf diese Gebiete nicht anwendbar.
(2) Jedes Verbandsland kann jederzeit der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft anzeigen, dass die gegenwärtige Übereinkunft für alle oder für einzelne der Gebiete, welche den Gegenstand der im vorangegangenen Absatz vorgesehenen Anzeige bildeten, nicht mehr anwendbar sein soll, und die Übereinkunft tritt in den in dieser Anzeige bezeichneten Gebieten zwölf Monate nach Empfang der an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gerichteten Anzeige ausser Kraft.
(3) Alle gemäss den Bestimmungen der Absätze (1) und (2) des gegenwärtigen Artikels der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemachten Anzeigen werden von dieser Regierung allen Verbandsländern mitgeteilt.
Art. 17
Die Ausführung der in der gegenwärtigen Übereinkunft enthaltenen gegenseitigen Verbindlichkeiten ist, soweit nötig, von der Erfüllung der Förmlichkeiten und Vorschriften abhängig, welche in den Verfassungsgesetzen derjenigen Verbandsländer aufgestellt sind, die deren Anwendung zu veranlassen haben; sie verpflichten sich, dies innert möglichst kurzer Frist zu tun.
Art. 17 bis
(1) Die Übereinkunft soll auf unbestimmte Zeit bis zum Ablauf eines Jahres vom Tag der Kündigung hinweg in Kraft bleiben.
(2) Diese Kündigung soll an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gerichtet werden. Ihre Wirkung erstreckt sich nur auf das Land, in dessen Namen sie ausgesprochen worden ist; für die übrigen Verbandsländer bleibt die Übereinkunft in Kraft.
Art. 18
(1) Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in London spätestens am 1. Juli 1938 hinterlegt werden. Er tritt unter den Ländern, in deren Namen er ratifiziert worden ist, einen Monat nach diesem Zeitpunkt in Kraft. Sollte er jedoch schon früher im Namen von wenigstens sechs Ländern ratifiziert werden, so würde er unter diesen Ländern einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft treten, in welchem ihnen die Hinterlegung der sechsten Ratifikation durch die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft angezeigt worden ist, und für die Länder, in deren Namen er späterhin ratifiziert werden sollte, einen Monat nach der Anzeige einer jeden dieser Ratifikationen.
(2) Den Ländern, in deren Namen die Ratifikationsurkunde nicht innerhalb der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Frist hinterlegt worden ist, steht der Beitritt auf Grund des Artikels 16 offen.
(3) Der gegenwärtige Vertrag ersetzt in den Beziehungen unter den Ländern, auf welche er anwendbar ist, die Pariser Übereinkunft von 1883⁹ und die nachfolgenden Revisionsakten¹⁰.
(4) Hinsichtlich der Länder, auf welche der gegenwärtige Vertrag nicht anwendbar ist, auf welche jedoch die im Jahre 1925¹¹ in Den Haag revidierte Pariser Verbandsübereinkunft Anwendung findet, bleibt die letztere in Kraft.
(5) Desgleichen bleibt hinsichtlich der Länder, auf welche weder der gegenwärtige Vertrag noch die in Den Haag revidierte Pariser Verbandsübereinkunft Anwendung findet, die im Jahre 1911¹² in Washington revidierte Pariser Verbandsübereinkunft in Kraft.
⁹ [ AS 7 517 , 16 358 , 19 212 ; BS 11 965]
¹⁰ SR 0.232.01
¹¹ SR 0.232.01
¹² [BS 11 965]
Art. 19
Der gegenwärtige Vertrag wird in einem einzigen Exemplar unterzeichnet, welches im Archiv der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland hinterlegt wird. Eine beglaubigte Abschrift wird von der letztern jeder Regierung der Verbandsländer übermittelt.
Geschehen in London, in einem einzigen Exemplar, am 2. Juni 1934.
Unterschriften
(Es folgen die Unterschriften)
Geltungsbereich am 5. Mai 2006
Gemäss Artikel 18 Absatz 4 der Pariser Verbandsübereinkunft, revidiert 1958 in Lissabon (SR 0.232.03 ), bleibt die Schweiz an diese Übereinkunft gebunden in den Beziehungen zu folgenden Ländern:
Vertragsstaaten | Ratifikation | Inkrafttreten | ||
Libanon | 19. Februar | 1946 B | 30. September | 1947 |
Neuseeland | 14. Juni | 1946 B | 14. Juli | 1946 |
Sri Lanka | 9. Oktober | 1952 B | 29. Dezember | 1952 |
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