Reglement für die Anerkennung der Diplome in bildender Kunst
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.10.99 - 26 Anerkennung der Diplome in b ildender Kunst – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.441 Reglement für die Anerkennung der Diplome in bildender Kunst (vom 30. Mai 1996)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Schweizerische  Konferenz  der kantonalen  Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt auf Artikel 2, 4 und 6 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabs chlüssen vom 18. Februar 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 (Diplomvereinbarung) und auf das EDK-Statut vom 2. März 1995, beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kapitel: Grundsatz Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Kantonale  oder  kantonal  an erkannte  Diplome,  die  eine höhere Ausbildung in bildender K unst bescheinigen, werden von der EDK anerkannt, wenn sie die in diesem Reglement festgelegten Min destanforderungen erfüllen. Das Reglement ist auf Lehr diplome nicht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kapitel: Anerkennungsvoraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziel der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der   Ausbildungsgang   gewährle istet   eine   umfassende Kompetenz in visueller und/oder a udiovisueller K unst und eine hohe gestalterische Al lgemeinbildung. Die Diplomierten sollen insbesondere a)   verschiedene  künstl erische  Mittel  und  gestalterische  Techniken kennen und kreativ anwenden können, b)  gegebene Themen und eigene Ideen auf hohe m Niveau visuell oder audiovisuell umsetzen können, c)   ihr  Schaffen  im  Rahmen  der Kunstgeschichte  und  der  zeitgenös sischen Kunst kritisch analys ieren und form ulieren können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.441 Anerkennung der Diplome in bildender Kunst – Reglement Lehrplan Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Ausbildung richtet sich im Einzelnen nach dem Lehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - plan, der vom Kanton erlass en oder genehmigt wird. Sie umfasst insbesondere a)   die künstlerische Ar beit im Atelier, b)  den Erwerb von gestalterisc hen und technischen Grundlagen, c)   den theoretischen Unterricht. Künstlerische Arbeit im Atelier Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Studierenden  entwickeln in  der  Atelierarbeit  ihre Persönlichkeit, ihre künstlerische Sensibilität und Ausdrucksweise. Gestalterische und technische Grundlagen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  gestalterischen  und  tec hnischen  Kenntnisse  und  Fer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigkeiten werden in de r Atelierarbeit und in ergänzendem Unterricht erweitert  und  vertieft. Der  Unterricht  in  diesen  Disziplinen  umfasst traditionelle  und  neue Techniken,  Medien,  Materialkunde  und  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fahrensarten. Theoretischer Unterricht Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Der   theoretische   Unterricht erweitert   die   Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bildung und den kulturellen Horizont der Studierenden, insbesondere durch die Vermittlung der Kultur- un d Kunstgeschichte. Er fördert die Reflexion  über  das  künstl erische  Schaffen  und  über die  Stellung  der Kunstschaffenden in der Gesellschaft. Zulassung zur Ausbildung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Zur Ausbildung wird zugelassen, wer a)   eine  allgemeinbildende  oder  ei ne  berufliche  Ausbildung  der  Se
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kundarstufe II erfolgre ich absolviert hat, b)  eine gestalterische Grundausbildung nachweist, c)   das Aufnahmeverfahren bestanden hat. Vom Abschluss einer Sekundarausb ildung II kann ausnahmsweise abgesehen  werden,  wenn  eine  auss erordentliche  k ünstlerische  Bega
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bung nachgewiesen wird. Mindestalter für die Aufnahme ist in diesem Fall das vollendete
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18. Altersjahr. Dauer der Ausbildung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Die  Ausbildung  dauert  in  de r  Regel  drei  Jahre  Vollzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - unterricht mit mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2500 Unterrichtsstunden. Qualifikation der Lehrkräfte Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Die Lehrkräfte für den theo retischen Unterricht verfügen über  eine  abgeschlosse ne  Hochschulbildung  oder  eine  gleichwertige Ausbildung mit zusätzli cher Berufserfahrung. Für  den  künstlerischen  und  fachsp ezifischen  Unterricht  werden Fachleute eingesetzt, die in der Regel einen Abschluss an einer höhe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren  Fachschule  für  Gestaltung  bzw.  an  einer  Hochschule  für  Gestal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung  und  Kunst  oder  eine  gleichwe rtige  Ausbildung  nachweisen.  In allen Fällen ist eine zusätzlich e künstlerische Tätigkeit gefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.10.99 - 26 Anerkennung der Diplome in b ildender Kunst – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.441 Alle  Lehrkräfte  verf ügen  über  eine  methodisch-didaktische  Eig nung. Die Schulen ermögliche n und fördern die Fortbildung ihrer Lehr kräfte in Theorie und Praxis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterrichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            formen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Infrastruktur Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Die  Schulen  haben  den  Unte rricht  und  die  Arbeitsform so  zu  gestalten,  dass  das  Erreic hen  des  Bildungszieles  im  Sinne  von Artikel  2  gewährleistet  is t.  Gleiches  gilt  für die  Lehrmittel  sowie  für die personellen, rä umlichen und materiellen Ressourcen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Diplomprüfungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            reglement Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Jede  Schule  verfügt  über  ei n  Diplomreglement.  Dieses regelt  die  spezifischen  Bedingung en  der  Diplomierung,  enthält  Be stimmungen zur Ernennung und zur Aufgabe der Experten und nennt die Rechtsmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diplomierung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Die  Diplomierung  erfolg t  auf  Grund  der  Bewertung folgender Elemente: a)   Leistungen während der Ausbildung, b)  Diplomarbeit, c)   Diplomprüfung. Die  Diplomarbeit  besteht  in  de r  Schaffung  eine s  künstlerischen Werks. Sie ist in einer definierten Zeit unter der Begleitung einer oder mehrerer Lehrkräfte durchzuführen. Die Diplomprüfung besteht aus schriftlichen und mündlichen Prü fungen über die theoretischen Kenntnisse und Fähigkeiten. Diese  Prüfungen  werden  in  der Regel  von  den  Lehrkräften  der Schule und externen Experten abgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diplom, Titel Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Das Diplom enthält: a)   die Bezeichnung der Schu le und deren Sitzkanton, b)  die persönlichen Angaben des oder der Diplomierten, c)   den  Vermerk  «Diplom  in  bilden der  Kunst»  und  die  Bezeichnung der Spezialisierung(en), d)  die Unterschrift der Schulleitung und der zuständigen Aufsichtsbe hörde, e)   den Ort und das Datum. Das  anerkannte  Diplom  trägt  de n  zusätzlichen  Vermerk  «Das Diplom  ist  schweizerisch  anerkannt (Beschluss  der  Schweizerischen Konferenz der kantonalen Er ziehungsdirektoren vom ...)».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.441 Anerkennung der Diplome in bildender Kunst – Reglement Der  Inhaber  oder  die Inhaberin  eines  anerkannten  Diploms  ist berechtigt, sich als «diplomiert in bildender Kunst» zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Kapitel: Anerkennungsverfahren Anerkennungs kommission Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Die Begutachtung der Gesuche um Anerkennung und die periodische  Überprüfung  des  Verzei chnisses  der  Diplome  (Art.  18), sowie die Beratung weiterer Fra gen im Zusammenhang mit der künst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lerischen Ausbildung in der Schwei z ist Aufgabe einer Anerkennungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kommission. Die  Kommission  besteht  aus  höchste ns  sieben  Mitgliedern.  Die Sprachregionen der Sc hweiz müssen angemessen vertreten sein. Der Vorstand der EDK ernennt die Mitglieder der Anerkennungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kommission  und  regelt  deren  Vorsitz. Für  drei  dieser  Mitglieder  hat die Direktorenkonferenz der Schulen für Gestaltung Vorschlagsrecht. Das Sekretariat der EDK amtet als Geschäftsstelle der Anerken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nungskommission. Anerkennungs gesuch Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Das Anerkennungsges uch wird vom Kanton an die EDK gerichtet. Dem Gesuch sind alle zur Überprüfung nötigen Unterlagen beizulegen. Die  Anerkennungskommission  prüft das  Gesuch  und  stellt  der EDK den Antrag. Sie  kann  dem  Unterricht  und  de n  Prüfungen  beiwohnen  und  er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gänzende Unterlagen anfordern. Entscheid Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Der Entscheid über die An erkennung, deren Ablehnung und eine allfällige Aberkennung obliegt dem Vorstand der EDK. Wird  die  Anerkennung  abgelehnt  oder  aberkannt,  sind  im  Ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - scheid  die  Gründe  dafür  darzuleg en.  Ausserdem  sind  jene  Massnah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men festzuhalten, die zu einer sp äteren Anerkennung führen könnten. Geltungs zeitpunkt der Anerkennung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Die Anerkennungskom mission stellt den Zeitpunkt fest, ab welchem die Anerkennung ihre Wirkung entfaltet. Verzeichnis Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Die EDK führt ein Verzeichnis der anerkannten Diplome. Erfüllt  ein  Diplom die  Mindestanforderung en  des  Reglementes nicht mehr, gewährt de r Vorstand der EDK dem betreffenden Kanton eine  angemessene  Frist  zur  Beheb ung  der  Mängel.  Die  Trägerschaft der Schule wird da rüber orientiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.10.99 - 26 Anerkennung der Diplome in b ildender Kunst – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.441
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Kapitel: Anerkennung vo n ausländischen Diplomen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Die  EDK  kann  ausländische Diplome  nach  den  Grund sätzen dieses Reglementes und unter Berücksichtigung von internatio nalem Recht anerkennen. Sie  kann  dafür  Anpassungslehrg änge,  Eignungsprüfungen  oder eine zusätzliche Berufserfahrung vorschreiben. Für das Verfahren gilt sinngemäss das 3. Kapitel dieses Reglemen tes. Der Vorstand der EDK kann einzel ne Kompetenzen an die Aner kennungskommission oder an deren Geschäftsstelle delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Kapitel: Rechtsmittel Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörde stehen als Rechtsmittel  die  staatsrechtliche  Kl age  bzw.  die  staatsrechtliche  Be schwerde an das Bundesgericht zu r Verfügung (Art. 10 Diplomverein barung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Kapitel: Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übergangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Die   Richtlinien   zur   Aner kennung   der   Diplome   für höhere Ausbildung in bildender K unst vom 26. Oktober 1990 werden aufgehoben. Anerkennungen,  die  nach  diesen  Ri chtlinien  erfolgt  sind,  gelten auch nach neuem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Es  ist  auf  alle  Kantone  anwendba r,  die  der  Diplomvereinbarung beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 55, 388 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410.4 .