Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels (0.311.32)
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels

    Abgeschlossen in Paris am 4. Mai 1910 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Juni 1925³ Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 30. Januar 1926 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. August 1926 Geändert durch das in Lake Success am 4. Mai 1949 unterzeichnete Protokoll⁴ (Stand am 5. April 2017) ¹ BS 12 29; BBl 1924 III 1036 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ³ AS 42 179 . Die Genehmigung wurde wirksam am 1. Febr. 1926, d. h. mit dem Inkraft­treten des BG vom 30. Sept. 1925 betreffend die Bestrafung des Frauen- und Kinder­handels sowie der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen [ AS 42 9 . BS 3 203 Art. 398 Abs. 2 Bst. m], heute ersetzt durch das StGB ( SR 311.0 ). ⁴ Geändert wurden die Bestimmungen betreffend die Aufgabe des Depositars, die von Frankreich auf den Generalsekretär der Vereinten Nationen übertragen wurde.
    Die Herrscher, Staatshäupter und Regierungen der nachstehend aufgeführten Mächte,
    Deutschland, Österreich, Ungarn, Belgien, Brasilien, Dänemark, Spanien, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Niederlande, Portugal, Russland, Schweden,
    gleichmässig von dem Wunsche geleitet, die Bekämpfung des unter dem Namen «Mädchenhandel» bekannten verbrecherischen Treibens so wirksam wie möglich zu gestalten, haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein Übereinkommen abzuschliessen, und haben, nachdem in einer ersten, vom 15. Juli bis 25. Juli 1902 in Paris abgehaltenen Konferenz ein Entwurf angenommen worden war, ihre Bevollmächtigten bezeichnet, die vom 18. April bis zum 4. Mai 1910 in Paris zu einer zweiten Konferenz zusammengetreten sind und folgende Bestimmungen vereinbart haben:
    Art. 1 ⁵
    Wer, um der Unzucht eines andern Vorschub zu leisten, eine minderjährige Frau oder ein minderjähriges Mädchen, selbst mit deren Einwilligung, zu unsittlichem Zwecke anwirbt, verschleppt oder entführt, soll bestraft werden, auch wenn die einzelnen Tatsachen, welche die Merkmale der strafbaren Handlung bilden, auf verschiedene Länder entfallen.⁶
    ⁵ Siehe auch das Schlussprotokoll hiernach.
    ⁶ Siehe Art. 196 StGB ( SR 311.0 ).
    Art. 2 ⁷
    Ferner soll bestraft werden, wer, um der Unzucht eines andern Vorschub zu leisten, eine volljährige Frau oder ein volljähriges Mädchen durch Täuschung oder mittels Gewalt, Drohung, Missbrauch des Ansehens oder durch irgendein anderes Zwangsmittel zu unsittlichem Zwecke anwirbt, verschleppt oder entführt, auch wenn die einzelnen Tatsachen, welche die Merkmale der strafbaren Handlung bilden, auf verschiedene Länder entfallen.⁸
    ⁷ Siehe auch das Schlussprotokoll hiernach.
    ⁸ Siehe Art. 196 StGB ( SR 311.0 ).
    Art. 3
    Die vertragschliessenden Teile, deren Gesetzgebung nicht bereits ausreichen sollte, um die in den beiden vorhergehenden Artikeln vorgesehenen strafbaren Handlungen zu bekämpfen, verpflichten sich, diejenigen Massnahmen zu treffen oder ihren gesetzgebenden Körperschaften vorzuschlagen, die erforderlich sind, damit diese strafbaren Handlungen ihrer Schwere gemäss bestraft werden.
    Art. 4
    Die vertragschliessenden Teile werden sich durch Vermittlung der Regierung der Französischen Republik die Gesetze mitteilen, die mit Beziehung auf den Gegenstand dieses Übereinkommens in ihren Staaten schon erlassen sind oder noch erlassen werden.
    Art. 5
    Die in den Artikeln 1 und 2 vorgesehenen strafbaren Handlungen sollen vom Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens an ohne weiteres als in die Aufzählung derjenigen strafbaren Handlungen aufgenommen gelten, deretwegen die Auslieferung nach den unter den vertragschliessenden Teilen bereits bestehenden Vereinbarungen stattfindet.
    Soweit die vorstehende Abrede nicht ohne Änderung der bestehenden Gesetzgebung wirksam werden kann, verpflichten sich die vertragschliessenden Teile, die erforderlichen Massnahmen zu treffen oder ihren gesetzgebenden Körperschaften vorzuschlagen.
    Art. 6
    Die Übermittlung der Ersuchungsschreiben, die sich auf die in diesem Übereinkommen bezeichneten strafbaren Handlungen beziehen, soll erfolgen:
    1. im unmittelbaren Verkehr unter den Gerichtsbehörden, oder
    2. durch Vermittlung des diplomatischen oder konsularischen Vertreters des ersuchenden Landes in dem ersuchten Lande, welcher das Ersuchungsschreiben unmittelbar der zuständigen Gerichtsbehörde sendet und unmittelbar von dieser Behörde die Urkunden empfängt, aus denen sich die Erledigung des Ersuchens ergibt, (in diesen beiden Fällen soll stets zu gleicher Zeit Abschrift des Ersuchungsschreibens an die Oberbehörde des ersuchten Staates gerichtet werden)
    3. oder auf diplomatischem Wege.
    Jeder vertragschliessende Teil wird durch eine Mitteilung an einen jeden der andern vertragschliessenden Teile diejenige oder diejenigen der vorbezeichneten Übermittlungsarten bekannt geben, die er für die von diesem Staate ausgehenden Ersuchungsschreiben zulässt.
    Alle Schwierigkeiten, die etwa aus Anlass der in den Fällen Nr. 1 und 2 dieses Artikels erfolgten Übermittlungen entstehen, werden auf diplomatischem Wege geregelt.
    Vorbehaltlich anderweitiger Übereinkunft muss das Ersuchungsschreiben in der Sprache der ersuchten Behörde oder in der zwischen den beiden beteiligten Staaten vereinbarten Sprache abgefasst oder doch von einer Übersetzung in eine dieser Sprachen begleitet sein, die durch einen diplomatischen oder konsularischen Vertreter des ersuchenden Staates oder durch einen vereidigten Dolmetscher des ersuchten Staates beglaubigt ist.
    Für die Erledigung von Ersuchen dürfen Gebühren oder Auslagen irgendwelcher Art nicht erhoben werden.
    Art. 7
    Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich, einander die Strafnachrichten mitzuteilen, sofern es sich um Zuwiderhandlungen der in diesem Übereinkommen bezeichneten Art handelt, deren Tatbestandsmerkmale auf verschiedene Länder entfallen.
    Diese Urkunden sollen durch die Behörden, die gemäss Artikel 1 des am 18. Mai 1904⁹ in Paris getroffenen Abkommens bestellt sind, den gleichartigen Behörden der andern Vertragsstaaten unmittelbar übermittelt werden.
    ⁹ SR 0.311.31
    Art. 8
    Den Staaten, die dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, soll der Beitritt freistehen. Zu diesem Zwecke haben sie ihre Absicht durch eine Urkunde anzuzeigen, die im Archive der Regierung der Französischen Republik hinterlegt wird. Diese wird beglaubigte Abschrift davon auf diplomatischem Wege einem jeden der Vertragsstaaten übersenden unter gleichzeitiger Benachrichtigung von dem Tage der Hinterlegung. Es wird auch in der erwähnten, die Anzeige enthaltenden Urkunde Mitteilung von den Gesetzen gemacht werden, die in dem beitretenden Staate mit Beziehung auf den Gegenstand dieses Übereinkommens erlassen sind.
    Sechs Monate nach dem Tage der Hinterlegung der die Anzeige enthaltenden Urkunde tritt das Übereinkommen in Kraft im gesamten Gebiete des beigetretenen Staates, der so Vertragsstaat wird.
    Der Beitritt zu dem Übereinkommen zieht ohne weiteres und ohne besondere Anzeige den gleichzeitigen und vollständigen Beitritt zu dem Abkommen vom 18. Mai 1904¹⁰ nach sich, das an demselben Tage wie das Übereinkommen selbst im gesamten Gebiete des beitretenden Staates in Kraft tritt.
    Doch wird durch die vorhergehende Bestimmung der Artikel 7 des erwähnten Abkommens vom 18. Mai 1904 nicht berührt; er bleibt für den Fall anwendbar, dass ein Staat es vorziehen sollte, nur dem Abkommen beizutreten.
    ¹⁰ SR 0.311.31
    Art. 9
    Dieses Übereinkommen, das durch ein Schlussprotokoll ergänzt wird, das einen wesentlichen Bestandteil von ihm bildet, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Paris hinterlegt werden, sobald sechs der Vertragsstaaten hierzu in der Lage sind.
    Über jede Hinterlegung von Ratifikationsurkunden wird ein Protokoll aufgenommen; von diesem ist eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Wege einem jeden der Vertragsstaaten mitzuteilen.
    Dieses Übereinkommen tritt sechs Monate nach dem Tage der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden in Kraft.
    Art. 10
    Falls einer der Vertragsstaaten das Übereinkommen kündigen sollte, würde die Kündigung nur in Ansehung dieses Staates wirksam werden.
    Die Kündigung soll durch eine Urkunde angezeigt werden, die im Archive der Regierung der Französischen Republik hinterlegt wird. Diese wird beglaubigte Abschrift davon auf diplomatischem Wege einem jeden der Vertragsstaaten übersenden unter gleichzeitiger Benachrichtigung von dem Tage der Hinterlegung.
    Das Übereinkommen tritt zwölf Monate nach diesem Tage im gesamten Gebiete des Staates, der es gekündigt hat, ausser Kraft.
    Die Kündigung des Übereinkommens zieht nicht ohne weiteres die gleichzeitige Kündigung des Abkommens vom 18. Mai 1904¹¹ nach sich, es sei denn, dass solches in der die Anzeige enthaltenden Urkunde ausdrücklich erwähnt wird; ist dies der Fall, so muss der Vertragsstaat, um das erwähnte Abkommen zu kündigen, nach dessen Artikel 8 verfahren.
    ¹¹ SR 0.311.31
    Art. 11
    Wünscht der Vertragsstaat die Inkraftsetzung dieses Übereinkommens in einer oder mehreren seiner Kolonien oder Besitzungen oder in einem oder mehreren seiner Konsulargerichtsbezirke, so hat er seine hierauf gerichtete Absicht durch eine Urkunde anzuzeigen, die im Archive der Regierung der Französischen Republik hinterlegt wird. Diese wird beglaubigte Abschrift davon auf diplomatischem Wege einem jeden der Vertragsstaaten übersenden unter gleichzeitiger Benachrichtigung von dem Tage der Hinterlegung.
    Für diese Kolonien, Besitzungen oder Konsulargerichtsbezirke soll in der die Anzeige enthaltenden Urkunde von den Gesetzen Mitteilung gemacht werden, die dort mit Beziehung auf den Gegenstand dieses Übereinkommens erlassen sind. Die Gesetze, die in der Folge dort noch erlassen werden, sollen den Vertragsstaaten gemäss Artikel 4 gleichfalls mitgeteilt werden.
    Sechs Monate nach dem Tage der Hinterlegung der die Anzeige enthaltenden Urkunde tritt das Übereinkommen in den in der Anzeige bezeichneten Kolonien, Besitzungen oder Konsulargerichtsbezirken in Kraft.
    Der nachsuchende Staat wird durch eine Mitteilung an einen jeden der andern Vertragsstaaten diejenige oder diejenigen der Übermittlungsarten bekannt geben, die er für die Ersuchungsschreiben nach solchen Kolonien, Besitzungen oder Konsulargerichtsbezirken zulässt, welche den Gegenstand der im Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Anzeige gebildet haben.
    Die Kündigung des Übereinkommens durch einen der Vertragsstaaten für eine oder mehrere seiner Kolonien oder Besitzungen oder Konsulargerichtsbezirke soll in den Formen und unter den Bedingungen bewirkt werden, wie sie im Absatz 1 dieses Artikels bestimmt sind. Sie wird zwölf Monate nach dem Tage wirksam, an dem die Kündigungsurkunde im Archive der Regierung der Französischen Republik hinterlegt worden ist.
    Der Beitritt eines Vertragsstaates zu dem Übereinkommen für eine oder mehrere seiner Kolonien oder Besitzungen oder für einen oder mehrere seiner Konsulargerichtsbezirke zieht ohne weiteres und ohne besondere Anzeige den gleichzeitigen und vollständigen Beitritt zu dem Abkommen vom 18. Mai 1904¹² nach sich; dieses Abkommen tritt dort an demselben Tage wie das Übereinkommen selbst in Kraft. Doch zieht die Kündigung des Übereinkommens durch einen Vertragsstaat für eine oder mehrere seiner Kolonien oder Besitzungen oder für einen oder mehrere seiner Konsulargerichtsbezirke dort nicht ohne weiteres die gleichzeitige Kündigung des Abkommens vom 18. Mai 1904 nach sich, es sei denn, dass solches in der die Anzeige enthaltenden Urkunde ausdrücklich erwähnt ist; im übrigen bleiben die Erklärungen aufrechterhalten, welche die Signatarmächte des Abkommens vom 18. Mai 1904 hinsichtlich des Beitritts ihrer Kolonien zu dem Abkommen abzugeben in der Lage waren.
    Doch sollen, vom Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens an, die zu dem Abkommen ergehenden Beitrittserklärungen oder Kündigungen, die sich auf die Kolonien, Besitzungen oder Konsulargerichtsbezirke der Vertragsstaaten beziehen, nach Massgabe der Bestimmungen dieses Artikels erfolgen.
    ¹² SR 0.311.31
    Art. 12
    Dieses Übereinkommen, welches das Datum vom 4. Mai 1910 tragen soll, kann durch die Bevollmächtigten der auf der Zweiten Konferenz zur Bekämpfung des Mädchenhandels vertretenen Mächte bis zum 31. Juli dieses Jahres in Paris unterzeichnet werden.
    Geschehen in Paris, am vierten Mai eintausendneunhundertzehn, in einer einzigen Ausfertigung, wovon beglaubigte Abschrift einer jeden der Signatarmächte übermittelt werden wird.

    Schlussprotokoll

    Im Begriffe, zur Unterzeichnung des Übereinkommens von heute zu schreiten, halten es die unterzeichneten Bevollmächtigten für angezeigt, darauf hinzuweisen, in welchem Sinne die Artikel 1, 2 und 3 dieses Übereinkommens zu verstehen sind und wie es demzufolge wünschenswert ist, dass die Vertragsstaaten bei der Ausübung ihrer Gesetzgebungshoheit für die Ausführung der getroffenen Abreden oder deren Ergänzungen Vorsorge treffen.
    A. Die Bestimmungen der Artikel 1 und 2 sollen als ein Mindestmass in dem Sinne angesehen werden, dass selbstverständlich die vertragschliessenden Regierungen völlig unbehindert bleiben, andere strafbare Handlungen gleicher Art zu bestrafen, wie beispielsweise die Anwerbung einer Volljährigen, auch wenn weder Täuschung noch Zwang vorliegt.
    B. Bei der Bekämpfung der in den Artikeln 1 und 2 vorgesehenen strafbaren Handlungen sind die Worte «minderjährige Frau oder minderjähriges Mädchen und volljährige Frau oder volljähriges Mädchen» so zu verstehen, dass sie die Frauen und Mädchen bezeichnen, die das zwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet oder die es bereits vollendet haben.¹³ Doch kann ein Gesetz ein höheres Schutzalter unter der Bedingung festsetzen, dass es für die Frauen und die Mädchen jeder Staatsangehörigkeit zu gelten hat.
    C. Bei der Bekämpfung dieser strafbaren Handlungen sollte das Gesetz in allen Fällen eine Freiheitsstrafe androhen, unbeschadet aller sonstigen Haupt‑ oder Nebenstrafen; es sollte auch, unabhängig von dem Alter des Opfers, den einzelnen erschwerenden Umständen Rechnung tragen, die im Einzelfälle zusammentreffen können, wie diejenigen, welche in dem Artikel 2 vorgesehen sind oder wie die Tatsache, dass das Opfer wirklich der Unzucht zugeführt worden ist.
    D. Der Fall, dass eine Frau oder ein Mädchen gegen ihren Willen in einem öffentlichen Hause zurückgehalten wird, hat trotz seiner Schwere in dem vorliegenden Übereinkommen nicht Aufnahme finden können, weil er ausschliesslich unter die innere Gesetzgebung füllt.
    Dieses Schlussprotokoll soll als ein wesentlicher Bestandteil des heutigen Übereinkommens angesehen werden und gleiche Kraft, Geltung und Dauer haben.
    Geschehen und unterzeichnet in einer einzigen Ausfertigung in Paris, am 4. Mai 1910.
    (Es folgen die Unterschriften)
    ¹³ In den Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten des Übereink. vom 30. Sept. 1921 ( SR 0.311.33 Art. 5) sind die Worte «zwanzigstes Lebensjahr» ersetzt durch die Worte «vollendetes einundzwanzigstes Lebensjahr».

    Geltungsbereich am 5. April 2017 ¹⁴

    ¹⁴ AS 1972 1630 , 1979 2146 , 2004 3711 , 2007 1343 und 2017 2479 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

    Vertragsstaaten

    Ratifikation

    Beitritt (B)

    Nachfolgeerklärung (N)

    Inkrafttreten

    Ägypten

    11. Oktober

    1932 B

    11. April

    1933

    Algerien

    31. Oktober

    1963 B

    30. April

    1964

    Australien

    18. Februar

    1914 B

    18. August

    1914

        Norfolk-Insel

    18. Februar

    1914 B

    18. August

    1914

    Bahamas

    10. Juni

    1976 N

    10. Juli

    1973

    Belgien

    30. Juli

    1914

    30. Januar

    1915

    Benin

      4. April

    1962 N

      1. August

    1960

    Brasilien

      3. Juni

    1924

      3. Dezember

    1924

    Bulgarien

    15. Juni

    1921 B

    15. Dezember

    1921

    Chile

    27. September

    1934 B

    27. März

    1935

    China

      6. November

    1925 B

      6. Mai

    1926

        Hongkong a

      6. Juni

    1997

      1. Juli

    1997

    Côte d’Ivoire

      8. Dezember

    1961 N

      7. August

    1960

    Dänemark

      3. Juni

    1931

      3. Dezember

    1931

    Deutschland

    23. August

    1912

    23. Februar

    1913

    Estland

    15. April

    1930 B

    15. Oktober

    1930

    Fidschi

    12. Juni

    1972 N

    10. Oktober

    1970

    Finnland

    27. September

    1922 B

    27. März

    1923

    Frankreich

      8. August

    1912

      8. Februar

    1913

        Überseeische Departemente
        und Gebiete

      1. Januar

    1922

      1. Juli

    1922

    Ghana

      7. April

    1958 N

      5. März

    1957

    Indien

    30. März

    1922 B

    30. September

    1922

    Irak

      7. Mai

    1925 B

      7. November

    1925

    Iran

    27. April

    1933 B

    27. Oktober

    1933

    Irland

      8. Juni

    1934 B

      8. Dezember

    1934

    Italien

    28. Mai

    1924

    28. November

    1924

    Jamaika

    17. März

    1965 N

      6. August

    1962

    Japan

    20. Oktober

    1925 B

    20. April

    1926

    Kamerun

      3. November

    1961 N

      1. Januar

    1960

    Kanada

    25. April

    1913 B

    25. Oktober

    1913

    Kolumbien

    16. Februar

    1937 B

    16. August

    1937

    Kongo (Brazzaville)

    15. Oktober

    1962 N

    15. August

    1960

    Kuba

      5. April

    1923 B

      5. Oktober

    1923

    Libanon

    22. September

    1949 B

    22. März

    1950

    Litauen

    30. Oktober

    1931 B

    30. April

    1932

    Luxemburg

    22. Mai

    1928 B

    22. November

    1928

    Madagaskar

      9. Oktober

    1963 N

    26. Juni

    1960

    Malawi

    10. Juni

    1965 B

    10. Dezember

    1965

    Mali

      2. Februar

    1973 N

    22. September

    1960

    Malta

    24. März

    1967

    21. September

    1964

    Marokko

      7. November

    1956

      2. März

    1956

    Mauritius

    18. Juli

    1969

    12. März

    1968

    Mexiko

    21. Februar

    1956 B

    21. August

    1956

    Monaco

      2. Juli

    1921 B

      2. Januar

    1922

    Montenegro

    23. Oktober

    2006 N

      3. Juni

    2006

    Myanmar

    30. April

    1939 N

      1. April

    1937

    Neuseeland

      1. Oktober

    1913 B

      1. April

    1914

    Niederlande

      8. August

    1912

      8. Februar

    1913

        Curaçao

      5. März

    1913 B

      5. September

    1913

        Karibische Gebiete (Bonaire,
        Sint Eustatius und Saba)

      5. März

    1913 B

      5. September

    1913

        Sint Maarten

      5. März

    1913 B

      5. September

    1913

    Niger

    25. August

    1961 N

      3. August

    1960

    Norwegen

    16. Dezember

    1921 B

    16. Juni

    1922

    Österreich

      8. August

    1912

      8. Februar

    1913

    Pakistan

    16. Juni

    1952 N

    15. August

    1947

    Polen

    12. Januar

    1921 B

    12. Juli

    1921

    Portugal

      9. September

    1913

      9. März

    1914

    Russland

      8. August

    1912

      8. Februar

    1913

    Sambia

    26. März

    1973 N

    24. Oktober

    1964

    Schweden

    30. Juni

    1925

    30. Dezember

    1925

    Schweiz

    30. Januar

    1926 B

      1. August

    1926

    Senegal

      2. Mai

    1963 N

    20. Juni

    1960

    Serbien

    12. März

    2001 N

    27. April

    1992

    Sierra Leone

    13. März

    1962 N

    27. April

    1961

    Simbabwe

      1. Dezember

    1998 N

    18. April

    1980

    Singapur

      7. Juni

    1966 N

      9. August

    1965

    Slowakei

    28. Mai

    1993 N

      1. Januar

    1993

    Spanien

      8. August

    1912

      8. Februar

    1913

    Sri Lanka

    14. Juli

    1949 N

      4. Februar

    1948

    Südafrika

    19. September

    1913 B

    19. März

    1914

    Sudan

    27. Juni

    1932 B

    27. Dezember

    1932

    Tansania

    18. März

    1963 B

    18. September

    1963

    Thailand

    28. Dezember

    1921 B

    28. Juni

    1922

    Trinidad und Tobago

    11. April

    1966 N

    31. August

    1962

    Tschechische Republik

    30. Dezember

    1993 N

      1. Januar

    1993

    Türkei

    19. Dezember

    1934 B

    19. Juni

    1935

    Ungarn

      8. August

    1912

      8. Februar

    1913

    Uruguay

    30. Juni

    1920 B

    30. Dezember

    1920

    Vereinigtes Königreich

     8. August

    1912

     8. Februar

    1913

        Falklandinseln

    30. April

    1924 B

    30. Oktober

    1924

        Gibraltar

      4. November

    1921 B

      4. Mai

    1922

        Guernsey

    21. September

    1923 B

    21. März

    1924

        Insel Man

    21. September

    1923 B

    21. März

    1924

        Jersey

    21. September

    1923 B

    21. März

    1924

    Zentralafrikanische Republik

      4. September

    1962 N

    13. August

    1960

    Zypern

    16. Mai

    1963 N

    16. August

    1960

    a
    Vom 30. Oktober 1995 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem
    1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volks­republik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 6. Juni 1997 ist das Übereinkommen seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.
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