Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Betriebstechnologen / der Betriebstechnologin
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                            1. 7. 02 - 37 Ausbildung des Betriebstechnologen – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.335 Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Betriebstechnologen / der Betriebstechnologin (vom 30. April 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat, gestützt auf – die  Ermächtigung  des  Bundesamtes  für  Berufsbildung  und  Tech- nologie (BBT) vom 7. Februar 2000 im Sinne von Art. 12 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG) vom 19. April 1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , –
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 2 des EG zum Berufsbildungsgesetz vom 21. Juni 1987
                            2 , beschliesst: I. Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Lehrverhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bezeichnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die Berufsbezeichnung ist Be triebstechnologe / Betriebstech- nologin. Der Betriebstechnologe und die Betriebstechnologin übernehmen unternehmerische und innovative Verantwortung für organisatorische Abläufe,  arbeiten  in  betrieblichen  Projekten  mit,  entwickeln  wirt- schaftliche Problemlösungen und bearbeiten in weitgehend selbst ge- steuerten Lernprozessen Aufträge. Sie arbeiten sich in neue Aufgaben und Themen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            voraus-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die  Ausbildung  ist  eine  Aufbaulehre  und  erfolgt  entweder als Lehrfortsetzung oder als Zusatzlehre. Die Lehrfortsetzung schliesst an den ersten Teil einer bisher durch- laufenen  und,  soweit  Teilabschlüsse  vorgesehen  sind,  bestandenen zweijährigen Grundausbildung in einem beliebigen Lehrberuf an. Die  Zusatzlehre  schliesst  an  eine  bestandene  Erstlehre  an.  Die Einführung in grundlegende Fertigkeiten in überbetrieblichen Kursen entfällt in diesem Fall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            413.335 Ausbildung des Betriebstechnologen – Reglement Bei  der  Lehrfortsetzung  führen  die  Lehrbetriebe  in  Zusammen- arbeit mit der Berufsschule im vierten Semester ein Aufnahmeverfah- ren  durch.  Dieses  klärt  die  Eignung  des  Lehrlings  namentlich  unter folgenden Gesichtspunkten: a)   unternehmerisches Handeln, b)  Offenheit und Teamfähigkeit, c)   Interesse an wirtschaftlichen Lösungen technischer Probleme, d)  selbstständige Arbeitsweise. Für die Lehrfortsetzung wie auch im Falle der Zusatzlehre wird ein neuer Lehrvertrag abgeschlossen. Dauer und Inhalt der Aufbaulehre
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Die  Aufbaulehre  dauert  zwei  Jahre,  beginnt  spätestens  mit dem  Schuljahr  der  zuständigen  Berufsschule  und  wird  in  mindestens zwei unternehmensbezogenen Schwerpunktbereichen abgeschlossen. Die  auftragsgesteuerte  Ausbildung  im  Lehrbetrieb  beansprucht grundsätzlich  60%  der  zweijährigen  Ausbildungszeit.  Sie  baut  auf einer Zielvereinbarung auf zwischen Lehrbetrieb und Lehrling, welche integrierender Bestandteil des Lehrvertrages ist. Die  Berufsschule  vermittelt  eine  lernzielgesteuerte  Ausbildung und  ermöglicht  berufsbegleitend  den  Erwerb  des  Berufsmaturitäts- zeugnisses. Anforderungen an den Lehrbetrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Ausbildungsberechtigt sind Betriebe, die den Ansprüchen in mindestens zwei unternehmensbezogenen Schwerpunktbereichen wie Beschaffung oder Verkauf gerecht werden. Lehrbetriebe, die nur Teile der erforderlichen zwei Schwerpunkt- bereiche vermitteln können, dürfen Lehrlinge ausbilden, wenn sie sich verpflichten,  dass  die  fehlenden  Ausbildungsteile  im  Ausbildungs- verbund mit Partnerbetrieben angemessen vermittelt werden. Solche Die betriebliche Ausbildung richtet sich methodisch nach den ver- bindlichen Ausbildungszielen gemäss § 8 und dem Anhang. Die  Eignung  eines  Lehrbetriebes  wird  durch  die  kantonale  Be- hörde  festgestellt.  Vorbehalten  bleiben  die  allgemeinen  Bestimmun- gen des Bundesgesetzes. Ausbildungs- berechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Die  berechtigten  Ausbildungsbeauftragten  haben  ihre  Aus- bildung in den entsprechenden Schwerpunktbereichen abgeschlossen. Zur Ausbildung von Lehrlingen sind berechtigt: a)   gelernte Personen eines technischen oder kaufmännischen Berufes mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 02 - 37 Ausbildung des Betriebstechnologen – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.335 b)  Absolventen  von  Universitäten,  Hochschulen,  Fachhochschulen, höheren  Ausbildungsgängen  sowie  Inhaber  eines  Fachausweises einer anerkannten Berufsprüfung oder eines Diploms einer aner- kannnten höheren Fachprüfung des entsprechenden Schwerpunkt- bereichs, c)   Personen, die seit vier Jahren eine qualifizierte Berufsarbeit in lei- tender Stellung leisten oder erfolgreich ein Unternehmen geleitet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Höchstzahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Lehrlinge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Ein Lehrbetrieb darf ausbilden: a)   einen  Lehrling,  wenn  ständig  mindestens  eine  Fachperson  im Betrieb beschäftigt ist, b)  zwei  Lehrlinge,  wenn  ständig  mindestens  zwei  Fachpersonen  im Betrieb beschäftigt sind, c)   je  einen  weiteren  Lehrling  auf  je  eine  weitere  beschäftigte  Fach- person. Als Fachpersonen gelten die Ausbildungsberechtigten nach § 5 so- wie  Personen,  die  mindestens  sechs  Jahre  in  einem  Schwerpunkt- bereich gearbeitet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Ausbildungsprogramm für den Betrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            richtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            Die  Lehrlinge  werden  fachgemäss,  systematisch  und  ver- ständnisvoll ausgebildet. Die Ausbildung vermittelt berufliche Fertig- keiten und Kenntnisse und fördert die Aneignung berufsübergreifen- der Fähigkeiten und die Persönlichkeitsentfaltung. Sie verschafft den Lehrlingen  Handlungskompetenzen  für  die  nachfolgende  Berufsaus- übung und die berufliche Fort- und Weiterbildung. Der  Betrieb  stellt  dem  Lehrling  einen  geeigneten  Arbeitsplatz sowie die notwendigen Einrichtungen und Hilfsmittel zur Verfügung. Massnahmen  zur  Arbeitssicherheit,  zur  Unfallverhütung  sowie zum Gesundheits- und Umweltschutz sind mit Beginn der Ausbildung zu beachten und einzuhalten. Entsprechende Vorschriften und Emp- fehlungen werden den Lehrlingen rechtzeitig abgegeben und erklärt. Der  Lehrmeister  hält  den  Ausbildungsstand  des  Lehrlings  peri- odisch, mindestens jedes Semester, in einem Ausbildungsbericht fest. Der Lehrling dokumentiert Ablauf und Inhalt der eigenen Ausbildung in einem Arbeitsbuch. Er kontrolliert seinen Ausbildungsstand gemäss Ausbildungsreglement  und  Zielvereinbarung.  Die  Resultate  werden verglichen und dem gesetzlichen Vertreter des Lehrlings zur Kenntnis gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            413.335 Ausbildung des Betriebstechnologen – Reglement Betriebliche Ausbildungs- ziele
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            Die  praktische  Ausbildung  erfolgt  nach  schriftlich  verein- barten, auftragsgesteuerten Zielvereinbarungen. Diese stellen sicher: a)   die Bezeichnung und eine angemessene Breite der unternehmens- bezogenen Schwerpunktbereiche, b)  die berufsspezifisch zu erreichenden Qualifikationen durch einen praxisgerechten  und  mehrheitlich  eigenverantwortlichen  Einsatz (Fach- und Methodenkompetenz), c)   die  Förderung  und  Umsetzung  allgemein-  und  persönlichkeits- bildender Qualifikationen (Sozial- und Selbstkompetenzen). Die Ausbilder unterstützen die Umsetzung der Ausbildungsinhalte durch  möglichst  handlungsorientiertes  Lernen.  Sie  schaffen  insbe- sondere  gute  Lernbedingungen  und  fördern  den  Firmenbezug,  die Arbeitsmethodik,  die  Qualitätsorientierung,  die  Teamfähigkeit,  die Kreativität, die Flexibilität und den Umgang mit Veränderungen und Neuerungen. Der Lehrling bearbeitet Aufgaben in verschiedenen Realisierungs- phasen eines Auftrages oder Prozesses. Er arbeitet sich in Aufgaben- stellungen  ein,  entwickelt  Problemlösungen  und  setzt  diese  um.  Er dokumentiert seine Arbeiten und präsentiert Lösungen. Innerhalb der Schwerpunktausbildung erfolgt die Ausbildung in verschiedenen Tätig- keitsgebieten (Anhang).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Ausbildung in der Berufsschule Pflichtunterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Die  Berufsschule  erteilt  den  Pflichtunterricht  nach  dem Lehrplan der Bildungsdirektion des Kantons Zürich. Der Unterricht erfolgt lehrbegleitend in wöchentlichen Lektionen oder alternierend in Blockkursen. II. Lehrabschlussprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Durchführung Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            An der Lehrabschlussprüfung soll der Lehrling zeigen, ob er die im Ausbildungsreglement und im Lehrplan umschriebenen Lern- ziele erreicht hat. Der Kanton führt die Prüfungen durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 02 - 37 Ausbildung des Betriebstechnologen – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.335
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Als  Abschlussarbeit  führt  der  Lehrling  gegen  Ende  der Lehrzeit  an  seinem  betrieblichen  Arbeitsplatz  eine  individuelle  Pro- duktivarbeit aus. Der Lehrbetrieb reicht dazu die Anmeldung und den Vorschlag  der  Aufgabenstellung  nach  Weisung  der  Prüfungsbehörde ein. Aufgabenstellung,  Durchführung  und  Beurteilung  richten  sich nach der Wegleitung des Bundesamtes für Berufsbildung und Techno- logie für individuelle Produktivarbeiten an Lehrabschlussprüfungen. Für  die  andern  Prüfungsteile  legt  die  Prüfungsbehörde  die  Prü- fungsorte  fest.  In  diesem  Fall  werden  dem  Lehrling  ein  Arbeitsplatz und die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Mit dem Aufgebot  wird  bekannt  gegeben,  welche  Hilfsmittel  er  mitbringen muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Experten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            Die   kantonale   Behörde   ernennt   die   Prüfungsexperten. Absolventen von Expertenkursen werden bevorzugt. Die schriftlichen Prüfungen werden von mindestens einem Exper- ten begleitet, der seine Beobachtungen schriftlich festhält. Die Abnahme der mündlichen Prüfungen erfolgt durch mindestens zwei Experten; dabei erstellt ein Experte Notizen über das Prüfungs- gespräch. Die  schriftlichen  und  mündlichen  Prüfungsarbeiten  werden  von mindestens zwei Experten beurteilt. Die Beurteilung der individuellen Produktivarbeit erfolgt nach Anhörung des Lehrmeisters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einwendungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Lehrlings
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13. Auf Einwendungen des Lehrlings, er sei in grundlegende
                            Fertigkeiten und Kenntnisse nicht eingeführt worden, dürfen die Ex- perten keine Rücksicht nehmen. Sie halten jedoch seine Angaben im Expertenbericht fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Prüfungsfächer und Prüfungsstoff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungsfächer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Die Lehrabschlussprüfung ist in folgende Fächer unterteilt:
                            a)   Abschlussarbeit als individuelle Produktivarbeit  24 bis 120 Stunden b)   Berufskenntnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 bis 5 Stunden c)   Allgemeinbildung (nach dem Reglement über das Fach Allgemein- bildung  an  der  Lehrabschlussprüfung  in  den  gewerblich-industriel- len Berufen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungsstoff
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. Die Prüfungsanforderungen bewegen sich im Rahmen der
                            Zielvereinbarung  von  § 8  und  des  Schullehrplanes.  Diese  dienen  als Grundlage für die Aufgabenstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.335 Ausbildung des Betriebstechnologen – Reglement Die  individuelle  Produktivarbeit  bezieht  sich  auf  Inhalte  der höchstens zwei gewählten Schwerpunktgebiete und auf die Zielverein- barung gemäss § 8. Die Prüfung der erworbenen Berufskenntnisse wird mündlich oder schriftlich  durchgeführt.  Sie  erstreckt  sich  auf  alle  Sachgebiete  der fachtechnischen Vertiefung gemäss Schullehrplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Beurteilung und Notengebung Beurteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Die Fachnoten werden folgendermassen ermittelt: a)   Abschlussarbeit Beurteilt werden insbesondere Fachkompetenzen und berufsüber- greifende Fähigkeiten. b)  Berufskenntnisse Position  1:   Schwerpunkt  1  gemäss  Lehrvertrag  (integrierender Bestandteil Zielvereinbarung) Position  2:   Schwerpunkt  2  gemäss  Lehrvertrag  (integrierender Bestandteil Zielvereinbarung) Position 3:   Projektmanagement Position 4:   Gesamtbetriebliche Zusammenhänge und Abläufe Sofern  eine  Fachnote  aus  einer  Gesamtbewertung  ermittelt  wird, so wird sie nach § 17 erteilt. Erfolgt die Bewertung nach Prüfungsposi- tionen, so werden Positionsnoten nach § 17 erteilt; die Fachnote wird in diesem Fall als Mittel aus den Positionsnoten auf eine Dezimalstelle gerundet. Notenwerte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Note 4 und höhere bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen  ungenügende  Leistungen.  Andere  als  halbe  Zwischen- noten sind nicht zulässig. Notenskala Note Eigenschaften der Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Sehr gut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Gut, zweckentsprechend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Den Mindestanforderungen entsprechend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Schwach, unvollständig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sehr schwach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Unbrauchbar oder nicht ausgeführt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 02 - 37 Ausbildung des Betriebstechnologen – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.335
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ergebnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18. Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Ge-
                            samtnote ausgedrückt. Diese wird aus den folgenden Fachnoten ermit- telt: a)   Abschlussarbeit (zählt doppelt) b)  Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht c)   Berufskenntnisse (zählt doppelt) d)  Allgemeinbildung Die Gesamtnote ist das Mittel aus den Fachnoten (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 der Noten- summe) und wird auf eine Dezimalstelle gerundet. Die  Prüfung  ist  bestanden,  wenn  weder  die  Note  der  Abschluss- arbeit noch die Note in Berufskenntnissen, noch die Gesamtnote den Wert 4,0 unterschreiten. Wer  die  Abschlussprüfung  an  der  Berufsmittelschule  bestanden hat, ist von der Prüfung im Fach Allgemeinbildung befreit. Das Prü- fungsergebnis  nach  Abs.  1,  die  Gesamtnote  nach  Abs.  2  sowie  die Bedingungen  zum  Bestehen  der  Lehrabschlussprüfung  nach  Abs.  3 gelten somit ohne Fachnote Allgemeinbildung. Die  Erfahrungsnote  berufskundlicher  Unterricht  ist  das  Mittel aller Semesternoten der Unterrichtsfächer: a)   Naturwissenschaftliche Grundlagen b)  Technisches Englisch c)   Betriebswirtschaftliche Grundlagen d)  Fachtechnische Vertiefung e)   Projekt gemäss Schwerpunktausbildung Bei  Repetenten,  welche  die  Berufsschule  nicht  mehr  besuchen, wird die Erfahrungsnote berufskundlicher Unterricht beibehalten. Bei Repetenten,  die  die  Berufsschule  wiederholen,  zählt  die  neue  Erfah- rungsnote. Bei Kandidaten nach Art. 41 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und  Absolventen  einer  Zweitlehre  oder  verkürzten Lehre,  die  für  weniger  als  die  halbe  Lehrzeit  Semesternoten  nach- weisen können, wird statt der Erfahrungsnote berufskundlicher Unter- richt  die  Prüfungsnote  Berufskenntnisse  mit  einem  entsprechenden Vermerk eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Notenformular
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Experten-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19. Zeigen sich bei der Prüfung Mängel in der betrieblichen
                            oder schulischen Ausbildung, so tragen die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in den Expertenbericht ein. Das Notenformular mit dem Expertenbericht wird nach der Prü- fung von den Experten unterzeichnet und unverzüglich der kantonalen Behörde zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.335 Ausbildung des Betriebstechnologen – Reglement Fähigkeits- zeugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Wer  die  Prüfung  bestanden  hat,  erhält  das  eidgenössische Fähigkeitszeugnis und ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufs- bezeichnung «Gelernter Betriebstechnologe» oder «Gelernte Betriebs- technologin» zu führen. Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Beschwerden betreffend die Lehrabschlussprüfung richten sich nach kantonalem Recht. III. Schlussbestimmungen Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Juli 2001 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 57, 188.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.31.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR 412.10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 02 - 37 Ausbildung des Betriebstechnologen – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.335 Anhang Richt- und Informationsziele der Schwerpunkt- bereiche in der praktischen Ausbildung des Betriebstechnologen / der Betriebstechnologin I. Richtziele für die Schwerpunktbereiche Der  Lehrling  vertieft  seine  Fertigkeiten  und  Kenntnisse  in  den Schwerpunktbereichen gemäss Zielvereinbarung. Als Schwerpunktbereiche gelten: A.  Verkauf B.   B e s c h a ff un g C.  Produkion/Geschäftsprozesse/Fertigungsplanung D.  Unterhalt Serviceorganisation (Facility Management) E.  Marketing F.   Dienstleistungen im öffentlichen Bereich (Service public) II. Informationsziele für den Schwerpunktbereich In der Zielvereinbarung, welche der Lehrbetrieb mit dem Lehrling festlegt, werden die einzelnen Informationsziele, deren Anforderungs- stufe und Ausbildungszeit für die entsprechenden Schwerpunktberei- che umschrieben. Diese Zielvereinbarung bildet einen integrierenden Bestandteil des Lehrvertrages und ist zusammen mit diesem der kan- tonalen Behörde zur Genehmigung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.335 Ausbildung des Betriebstechnologen – Reglement A. Verkauf Allgemeines Der Lehrling vertieft die erlernten Fertigkeiten und Kenntnisse in mindestens  drei  Tätigkeitsgebieten.  Die  nachfolgende  Auswahl  kann in Absprache mit der kantonalen Behörde erweitert werden. Tätigkeitsgebiete sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Märkte und Kunden identifizieren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Kundenanfragen bearbeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Offerten ausarbeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Produkte präsentieren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Auftragsabwicklung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Kundenschulung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   Kalkulation B. Beschaffung Allgemeines Der Lehrling vertieft die erlernten Fertigkeiten und Kenntnisse in mindestens zwei Tätigkeitsgebieten. Die nachfolgende Auswahl kann in Absprache mit der kantonalen Behörde erweitert werden. Tätigkeitsgebiete sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Bedarf bestimmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Spezifikation des zu Beschaffenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Lieferanten evaluieren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Offerten einholen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Auftrags- bzw. Bestellungsabwicklung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 02 - 37 Ausbildung des Betriebstechnologen – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.335 C. Produktion/Geschäftsprozesse/Fertigungsplanung Allgemeines Der Lehrling vertieft die erlernten Fertigkeiten und Kenntnisse in mindestens zwei Tätigkeitsgebieten. Die nachfolgende Auswahl kann in Absprache mit der kantonalen Behörde erweitert werden. Tätigkeitsgebiete sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Auftragsabwicklung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Materialbewirtschaftung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Prozesse in Betrieb nehmen und überwachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Betriebsdatenerfassung, Nachkalkulationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Qualitätssicherung D. Unterhalt, Serviceorganisation (Facility Management) Allgemeines Der Lehrling vertieft die erlernten Fertigkeiten und Kenntnisse in mindestens zwei Tätigkeitsgebieten. Die nachfolgende Auswahl kann in Absprache mit der kantonalen Behörde erweitert werden. Tätigkeitsgebiete sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Kontroll-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten planen und aus- führen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Rapportsysteme definieren und überwachen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Wartungsverträge evaluieren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Serviceorganisation definieren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.335 Ausbildung des Betriebstechnologen – Reglement E. Marketing Allgemeines Der Lehrling vertieft die erlernten Fertigkeiten und Kenntnisse in mindestens zwei Tätigkeitsgebieten. Die nachfolgende Auswahl kann in Absprache mit der kantonalen Behörde erweitert werden. Tätigkeitsgebiete sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Grundlagen systematischer Marktbeobachtung erarbeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Veränderung in Märkten analysieren, beurteilen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Wirtschaftspolitische  Veränderungen  beobachten,  Einflüsse  ab- schätzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Trends erkennen und beurteilen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Unterlagen für Werbemassnahmen erarbeiten und auswerten F. Dienstleistung im öffentlichen Bereich (Service public) Allgemeines Der Lehrling vertieft die erlernten Fertigkeiten und Kenntnisse in mindestens zwei Tätigkeitsgebieten. Die nachfolgende Auswahl kann in Absprache mit der kantonalen Behörde erweitert werden. Tätigkeitsgebiete sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Pflichtenhefte, Kundenanforderungen interpretieren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Lösungen für Teilprojekte erarbeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Leistungsangebote entwickeln, evaluieren, anpassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Leistungsangebote dokumentieren, präsentieren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Marketing-, Verkaufs- und Logistikprojekte unterstützen