Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Mechapraktikers / der Mechapraktikerin
                            1 Ausbildung des Mechapraktikers – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.332 Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung des Mechapraktikers / der Mechapraktikerin (vom 6. August 1997)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat, gestützt auf – die  Ermächtigung  des  Bundesam tes  für  Industrie,  Gewerbe  und Arbeit vom 6. Juni 1997 im Sinne von Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 des Bundes gesetzes über die Berufsbil dung (BBG) vom 19. April 1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , –§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Abs. 2 des EG zum Berufsbi ldungsgesetz vom 21. Juni 1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , beschliesst: I. Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Lehrverhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufsbezeich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nung, Beginn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Dauer der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehre, Prinzip
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Die  Berufsbezeichnung  ist  Mechapraktiker/Mechapraktike rin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Mechapraktiker  oder  die  Mechapraktikerin  befasst  sich grundsätzlich mit der Bearbeitung und Verbindung von Metallen und Kunststoffen. Je nach Fachgebiet legt er oder sie die Folge der Arbeits vorgänge  fest,  arbeitet  mit  den  geeigneten  Handwerkzeugen,  richtet die Maschinen, Apparate und Anlagen ein, nimmt sie in Betrieb, über wacht und unterhält sie und prüft di e gefertigten Teile oder Konstruk tionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Ausbildung  gliedert  sich  in eine  Grundausbi ldung  und  eine Anwendung und Vertiefung in einem der folgenden fünf Fachgebiete: A.  Elektromaschinenbau B.  Kunststofftechnik C.  Landtechnik D.  Mechanik E.  Metallbau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Wahl  des  Fachgebietes  richte t  sich  nach  den  Möglichkeiten des Lehrbetriebes und den Neigungen des Lehrlings. Das Fachgebiet wird  im  Lehrvertrag  festgehalten;  es  kann  bis  spätestens  Ende  des zweiten Lehrjahres im gegenseiti gen Einverständnis der Vertragspar teien geändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.332 Ausbildung des Mechapraktikers – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Lehre dauert drei Jahre. Si e beginnt mit dem Schuljahr der zuständigen Berufsschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Bis  spätestens  Ende  des  ersten Lehrjahres  wird  aufgrund  des Leistungsstandes die Durc hlässigkeit zwischen der dreijährigen Lehre und einer Anlehre nach Art. 49 BBG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 gewährleistet. Anforderungen an den Lehrbetrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Lehrlinge  dürfen  in  Betriebe n  ausgebildet  werden,  die  ge- währleisten, dass das ganze Ausbildungsprogramm nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 vermittelt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Lehrbetriebe, die einzelne Teil e des Ausbildungsprogramms nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 nicht vermitteln können, dürfen Le
                            hrlinge nur ausbilden, wenn sie sich verpflichten, ihnen diese Teile in einem ande rn Betrieb vermitteln zu lassen. Dieser Betrieb, der I nhalt und die Dauer der ergänzenden Ausbildung werden im Lehrvertrag festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zur Ausbildung von Lehrli ngen sind berechtigt: a.   nach  bisherigen  Reglementen gelernte  Maschinenmechaniker, Mechaniker,  Feinmechaniker, Werkzeugmacher,  Maschinenmon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - teure, Werkzeugmaschinisten, Me tallbauschlosser, Elektromaschi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nenbauer und Kunststoffapparatebauer, b.   gelernte  Polymechaniker,  Anla gen-  und  Apparatebauer,  Metall- bauer,  Landmaschinenmechaniker ,  Baumaschinenmechaniker,  Mo- torgerätemechaniker, Automa tiker und Kunststofftechnologen, c.   gelernte  Berufsleute  anderer handwerklicher  Berufe  mit  mindes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tens vier Jahren Praxis nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Abs. 2 und 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Modell-Lehrgänge,  ausgearbeitet  nach  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  dieses  Reglements, unterstützen die Ausbildung nach didaktisch/methodischen Kriterien und umschreiben die Ausbil dungstiefe und -inhalte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Eignung eines Lehrbetriebs wird durch das Amt für Berufs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bildung festgestellt. Höchstzahl der Lehrlinge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Ein Lehrbetrieb darf ausbilden: a.   einen Lehrling, wenn ständig mindestens eine Fachperson beschäf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigt ist; ein zweiter Lehrling da rf seine Lehre beginnen, wenn der erste ins letzte Lehrjahr eintritt, b.   zwei Lehrlinge, wenn ständig mi ndestens zwei Fachleute beschäf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigt sind; einen weiteren Lehrling auf je weitere drei ständig beschäf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigte Fachleute.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Festsetzung der Höchstzahl der Lehrlinge gelten als Fach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - leute die Berufsleute nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abs. 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Lehrlinge  sollen  so  eingestellt  werden,  dass  sie  sich  gleich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mässig auf die Lehrjahre verteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ausbildung des Mechapraktikers – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.332
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Ausbildungsprogramm für den Lehrbetrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Richtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Der Betrieb stellt dem Lehrlin g für die Lehre einen geeig neten  Arbeitsplatz  sowie  die  not wendigen  Einrichtungen  und  Werk zeuge zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Ausbildung im Betrieb und in der Berufsschule richtet sich nach dem Ziel, eine angemessene Allgemeinbildung, gesellschaftskon forme Verhaltens normen und berufliche Qual ifikationen gleichermas sen zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die beruflichen Qualif ikationen werden in praxisnahen Arbeiten vermittelt und eingeübt. Sie versetzen den Lehrling in die Lage, die im jeweiligen Ausbildungsprogramm an geführten Arbeiten selbstständig auszuführen und bieten ihm die Grundl agen für eine berufliche Wei terbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Lehrling ist zur Führung ei nes Arbeitsbuches verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Der  Lehrling  muss  rechtzeitig über  die  bei  einzelnen  Arbeiten auftretenden  Unfallgefahren  und möglichen  Gesundheitsschädigun gen aufgeklärt werden. Einschlä gige Vorschriften und Empfehlungen werden ihm zu Beginn der Le hre abgegeben und erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Der  Lehrmeister  hält  den  Ausbil dungsstand  des  Lehrlings  perio disch fest, in der Rege l jeweils am Semestere nde. Diesen Ausbildungs bericht bespricht er mit dem Lehrling.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Praktische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeiten und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kenntnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            1 In der praktischen Ausbildung werden die Grund- und die Fachausbildung  parallel vermittelt.  In  den  ersten  beiden  Lehrjahren steht die Grundausbildung, im dri tten Lehrjahr die Fachausbildung im Zentrum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Richtziele  umschreiben  al lgemein  und  umfa ssend  die  vom Lehrling verlangten Kenn tnisse und Fertigkeiten, die Informationsziele verdeutlichen die Richtziele. Die Ri cht- und Informationsziele sind im Anhang 1 enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Ausbildung in der Berufsschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pflichtunterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            Die Berufsschule erteilt den Pf lichtunterricht nach dem Lehr plan der Volkswirtschaftsdirekti on des Kantons Zürich (Anhang 2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.332 Ausbildung des Mechapraktikers – Reglement II. Lehrabschlussprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Durchführung Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            An der Lehrabschlussprüfung so ll der Lehrling zeigen, ob er die im Ausbildungsreglement und im Lehrplan umschriebenen Lern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ziele erreicht hat. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die Prüfung wird im Lehrbetrie b, in einem andern geeigne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten Betrieb, in einem Kurszentrum oder in einer Berufsschule durch- geführt.  Dem  Lehrling  müssen  ein Arbeitsplatz  und  die  erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden. Mit dem Aufgebot wird bekanntgegeben, welche Werkzeuge, Geräte, Instrumente und Hilfs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mittel er mitbringen muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Teilprüfung  über  die  grundlegenden  Berufsarbeiten  wird Ende des zweiten Lehr jahres durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Prüfung in der Facharbeit wi rd im Verlauf des sechsten Se- mesters in der Regel im Lehrbetrieb abgelegt. Si e wird als individuelle Produktivarbeit durchgeführt. Nach spezieller Weis ung der Prüfungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kommission reicht der Lehrbetrie b den Vorschlag der Aufgabenstel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das während der Lehrzeit geführte Arbeitsbuc h darf bei der Teil- und der Fachprüfung als Hilf smittel verwendet werden. Experten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die Prüfungskommissionen erne nnen die Prüfungsexperten. Nach Möglichkeit werden Absolven ten von Expertenkursen beigezo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Experten sorgen dafür, dass sich der Lehrling bei den Prüfun- gen der Berufs- und Facharbeit mit al len Teilen der Be rufsarbeit wäh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rend einer angemessenen Zeit beschäftigt, damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung möglich is t. Sie machen ihn darauf aufmerk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sam, dass nicht bearbeitete Aufgaben mit der Note 1 bewertet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Mindestens  ein  Expert e  begleitet  die  Ausführung  der  Arbeiten. Er hält seine Beobachtungen schriftlich fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Mindestens zwei Experten beur teilen die Arbeiten und nehmen mündliche  Prüfungen  ab.  Ein  Expert e  erstellt  Notizen  über  das  Prü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fungsgespräch. Die Beurteilung der individuellen , produktiven Fach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - arbeit  stützt  sich  ab  auf  fachliche Beratung  durch  den  Ausbilder  des Lehrlings.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Experten  prüfen  den  Lehrli ng  ruhig  und  wohlwollend  und bringen Bemerkungen sachlich an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Ausbildung des Mechapraktikers – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.332
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Prüfungsfächer und Prüfungsstoff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungsfächer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Die Prüfung ist in folg ende Fächer unterteilt: a.   Grundlegende Berufsarbeiten (Teilprüfung) max. 8 Stunden, b.   Facharbeit (individuelle Abschlus sarbeit) 20 bis ca. 40 Stunden, c.   Berufskenntniss e 2 bis 4 Stunden, d.   Allgemeinbildung (nac h dem Reglement des Bundes vom 5. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1997  über  das  Fach Allgemeinbildung  an der  Lehrabschlussprü fung in den gewerblich-i ndustriellen Berufen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prüfungsstoff
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Die Prüfungsanforderungen orie ntieren sich an den Richt zielen  von  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  und  des  Schullehrplans.  Di e  Informationsziele  dienen als Grundlage für die Aufgabenstellungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im  Fach  Grundlegende  Berufsarbe iten  wird  eine  vorgezogene Teilprüfung durchgeführt. Sie umfass t eine Auswahl von Arbeiten der Grundausbildung nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Abs. 2 in folgenden Sachgebieten: a.   Manuelle Fertigungstechnik b.   Maschinelle Fe rtigungstechnik c.   Verbindungs- und Montagetechnik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Facharbeit bezieht sich auf Inhalte des gewählten Fachgebie tes. Richtlinien zur Aufgabenstell ung, Durchführung und Beurteilung sind in einer Wegleitung der zust ändigen Prüfungskommission zusam mengestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Prüfung im Fach Berufskennt nisse wird mündlich und schrift lich durchgeführt. Sie erstreckt sich auf folgende Sachgebiete: a.   Grundlagen der Fertigung aa. Werkstoffe bb. Werkzeuge cc. Werkstoffbearbeitung dd. Zeichnungskunde b.   Allgemeine Fachkenntnisse aa. allgemeine Fachkenntnisse bb. berufliches Rechnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Beurteilung und Notengebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beurteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Die Fachnoten werden folgendermassen ermittelt: a.   Im  Fach  Grundlegende  Berufsarbeiten  werden  neben  der  fach lichen Richtigkeit auch Kriter ien  wie  Arbeitsweise  und  Ausfüh rung beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.332 Ausbildung des Mechapraktikers – Reglement b.   Bei  der  Facharbeit  werden  in sbesondere  Fachkompetenz  und berufsübergreifende Fä higkeiten beurteilt. c.   Im Fach Berufskenntnisse werd en die Positionen Grundlagen der Fertigung und Allgemeine Fachkenntnisse beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bewertung erfolgt in allen Fä chern nach Prüfungspositionen, welche nach §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 benotet werden; die Fac hnote wird als Mittel aus den Positionsnoten auf eine Dezimalstelle gerundet. Notenwerte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Note 4 und höhere bezeichnen genüg ende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig. Notenskala Note Eigenschaft der Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6sehr gut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 gut, zweckentsprechend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 den Mindestanforderungen entsprechend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 schwach, unvollständig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 sehr schwach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 unbrauchbar oder nicht ausgeführt Prüfungs ergebnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Das Ergebnis der Lehrabschlussp rüfung wird in einer Ge- samtnote ausgedrückt. Diese wird aus den folgenden Fachnoten ermit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - telt: a.   Grundlegende Berufsarbeiten b.   Facharbeit (zählt doppelt) c.   Berufskenntnisse d.   Allgemeinbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus den Fachnoten (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 der Noten- summe) und wird auf eine Dezimalstell e gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Prüfung  ist  bestanden,  wenn  weder  die  Fachnote  Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - legende Berufsarbeiten noch die Ge samtnote den Wert 4 unterschrei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten. Wird die Teilprüfung nicht bestanden, kann sie gleichzeitig mit der Lehrabschlussprüfung in den übr igen Fächern wiederholt werden. Notenformu lare und Exper tenbericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Auf Einwendungen des Lehrling s, er sei in grundlegende Fertigkeiten  nicht  eingeführt  worden,  dürfen  die  Experten  keine Rücksicht  nehmen.  Sie  halten  jedo ch  seine  Angaben  im  Experten- bericht fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zeigen sich bei der Prüfung mutm assliche Mängel bei der betrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen  und  schulischen  Ausbildung,  so tragen  die  Ex perten  genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Notenformular ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Ausbildung des Mechapraktikers – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.332
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Notenformular mit dem Expertenbericht wird nach der Prü- fung von den Experten unterzeichn et und unverzüglich der zuständi gen kantonalen Behörde zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fähigkeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zeugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Wer  die  Prüfung  bestanden  hat, erhält  das  eidgenössische Fähigkeitszeugnis und ist berechtigt, die gesetz lich geschützte Berufs bezeichnung «Gelernter Mechapraktiker» / «Gelernte Mechapraktike rin»  zu  führen.  Das  Fachgebiet  wird  im  beigelegten  Notenausweis vermerkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Gegen  Entscheide  im  Zusammenhang  mit  der  Lehrab- schlussprüfung sowie mit der Teil prüfung sind Einsprache und Rekurs gemäss §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 und 35 EG zum Berufsbildungsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 zulässig. III. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Dieses Reglement tritt am 1. September 1997 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 54, 170.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR 412.10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Zu beziehen bei der Dire ktion der Volkswirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.332 Ausbildung des Mechapraktikers – Reglement Anhang 1 Richt- und Informations ziele der praktischen Ausbildung I. Richtziele für die Grundausbildung Der  Lehrling  lernt  seine  Lehrfi rma  und  sein  näheres  Arbeitsfeld kennen. Er arbeitet vorw iegend praktisch und erhält so Einblick in das Fachgebiet im Lehrbetrie b. Er erwirbt sich im Lehrbetrieb und in Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - führungskursen  grundlegende  Fertig keiten  und  Kenntnisse  in  der manuellen  Fertigung,  in  der  sp anlosen  und  spanabhebenden  Form
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gebung, im Umgang mi t Werkzeugen, Maschinen und Einrichtungen, in  der  Montage  und  in  der  Verbi ndungstechnik.  Er  lernt  Mess-  und Prüfmittel richtig anwende n. Er kann Gefahren am Arbeitsplatz benen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen und weiss, wie man in gefährli chen Situationen richtig handelt. II. Richtziele für das Fachgebiet Der Lehrling vertieft seine Fertigkeiten und Kenntnisse im Fach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gebiet seines Lehrbetriebs. Als Fachgebiete gelten: – Elektromaschinenbau – Kunststofftechnik – Landtechnik – Mechanik – Metallbau III. Informationsziele für die Grundausbildung Arbeitssicherheit und erste Hilfe – mögliche Gefahren am Arbeit splatz einschätzen und benennen – in Gefahrsituationen richtig handeln – Massnahmen zur ersten Hilf e bei Betriebsunfällen kennen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Ausbildung des Mechapraktikers – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.332 Basiskenntnisse – Handhabung, Unterhalt und Funkti onsweise von wichtigen Maschi nen und Einrichtungen erläutern – den Arbeitsplatz zweckmäs sig einrichten und unterhalten – Werkstücke korrekt ausrichten und spannen – Werkzeuge und Hilfsmittel fachge recht benennen, wählen und ein setzen – Aufbau  von  Schnittwerkzeugen  und  deren  Schneidengeometrie erklären – gebräuchliche  Werkstoffe,  Hilf sstoffe,  Halb-  und  Fertigfabrikate kennen  und  deren  Bearbeitbark eit  und  Verwendungsmöglichkei ten erläutern – einfache  Zeichnungen,  Skizzen  und andere  Fertigungsunterlagen verstehen und interpretieren Manuelle Fertigung – anreissen, körnern und kennzeichnen – von Hand nach Riss sägen – ebene Flächen planpara llel und wi nklig feilen – Bearbeitungswerkzeuge schärfen und abziehen – bohren, senken, reiben und gewindeschneiden Spanabhebende und spanlose Formgebung – Werkstücke  mit  Hilfe  der  geeign eten  Maschinen,  Vorrichtungen und Werkzeuge nach Zeichnung, Skizze oder Muster herstellen Montage – Einzelteile zu einfachen Baugru ppen, Maschinen, Apparaten oder Vorrichtungen funktionsgerecht zusammenbauen und einstellen – branchenübliche Normteile fach gerecht bezeichne n und einsetzen Fügetechnik – Verbindungstechniken wie Schweiss en, Löten und Kleben kennen Mess- und Prüftechnik – konventionelle Messund Prüfmittel kennen und anwenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.332 Ausbildung des Mechapraktikers – Reglement IV. Informationsziele für die einzelnen Fachgebiete A. Elektromaschinenbau Allgemeines Der Lehrling vertieft die erlernten Fertigkeiten und Kenntnisse in mindestens  einem  Tätigkeitsgebiet .  Die  nachfolgende  Auswahl  kann in Absprache mit der kantonale n Behörde erweitert werden. Tätigkeitsgebiete sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Wechselstrommaschinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Gleichstrommaschinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Transformatoren Nachfolgende Informationsziele gelten unabhängig vom Tätigkeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gebiet: – Wicklungsarten kennen und unterscheiden – Wicklungsschemata ski zzieren und umsetzen – Defekt feststellen und defekte Wicklungen ausbauen – Wickeldaten feststel len und protokollieren – Spulen ausmessen, herstellen und einbauen – Verbindungsarten kennen und ausführen – Spulen-Schaltungen herstellen – Bandagen an Bauteilen anbringen – Bauteile benennen und Funktion darlegen – reparierte Bauteile elektrisch pr üfen, Prüfungsprotokoll erstellen – Sicherheitsvorschriften kennen und anwenden – gebräuchliche Isolationen, La cke, Harze und Ve rgussmassen ken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen und anwenden Untergruppen Mess- und Anbaukomponenten – Art und Funktion der häufig sten Komponenten kennen – Funktionstüchtigkeit feststellen Mechanische Arbeiten – Demontage- und Montagearbeiten ausführen – einfache Dreharbeiten ausführen – einfache Fräsarbeiten ausführen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Ausbildung des Mechapraktikers – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.332 B. Kunststofftechnik Allgemeines Tätigkeitsgebiete sind: Der Lehrling vertieft die erlernten Fertigkeiten und Kenntnisse in mindestens  einem  Tätigkeitsgebiet. Die  nachfolgende  Auswahl  kann in Absprache mit der kantonale n Behörde erweitert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Pressen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Spritzgiessen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Extrudieren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Thermoformen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Bearbeitung und Apparatebau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Herstellen von Flächengebilden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Herstellen von Verbundteilen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Herstellen elektrischer Leiter Nachfolgende Informationsziele gelten unabhängig vom Tätigkeits- gebiet: – wichtigste Materialien des Tätigkeitsgebietes kennen – Werkstoffe, Halbfabrikate und Komponenten bereitstellen – Werkzeuge und Vorrichtungen herstellen – Werkzeuge, Vorrichtungen und Maschinen bereitstellen – Arbeitsprozesse  durchführen  und Fertigungsprozesse  in  Betrieb setzen – Produktionsanlagen überwachen – Wartungsarbeiten an Maschinen, Werkzeugen und Vorrichtungen ausführen – Qualitätskontrollen durchführen C. Landtechnik Allgemeines Der Lehrling vertieft die erlernten Fertigkeiten und Kenntnisse in mindestens zwei Tätigkeitsgebieten. Die nachfolgende Auswahl kann in  Absprache  mit  der  kantonalen  Behörde  erweitert  werden.  Die  Be- triebssicherheit respektive Verkeh rstauglichkeit von Geräten, Anlagen und Fahrzeugen hat den gesetzlich en Vorschriften zu entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.332 Ausbildung des Mechapraktikers – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Verbrennungsmotoren – Wartungs-  und  Unterhaltsarbeiten ausführen,  schadhafte  Teile ersetzen – Reparaturen und Einstellungen an Triebwerken und Zusatzaggre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gaten ausführen – Störungen durch Beobachtungen und Messungen lokalisieren und beheben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Getriebe, Antriebe und Kupplungen – zerlegen, prüfen, zusa mmenbauen und einstellen – defekte  Teile  erkennen  und  er setzen,  Funktionskontrolle  durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - führen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Lenkung, Bremsen, Achsen und Räder – prüfen und einstellen respek tive demontiere n und montieren – defekte  Teile  erkennen  und  er setzen,  Funktionskontrolle  durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - führen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Hydraulische und pn eumatische Anlagen – warten und Funktionskontrolle durchführen – Schaltschema interpretieren – Störungen durch Messungen lokalisieren und beheben – umbauen und erweitern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Elektrische Anlagen – Funktion der einzelnen Bauteile und der gesamten Anlage prüfen – Schaltschema interpretieren – Störungen durch Messungen lokalisieren und beheben – Nachrüstung ausführen D. Mechanik Allgemeines Der Lehrling vertieft die erlernten Fertigkeiten und Kenntnisse in mindestens  einem  Tätigkeitsgebiet .  Die  nachfolgende  Auswahl  kann in Absprache mit der kantonale n Behörde erweitert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Drehen – mit  Spannzange  oder  Backenfutter,  innen  IT7/N6  und  aussen  bis IT6/N6 – zwischen den Spitzen Zylind er, Versatzungen und Konen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Ausbildung des Mechapraktikers – Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.332 – abgesetzte Bohrungen und Konen, innen – Spitzgewinde  herstellen  mit  Sc hneideeisen/Gewindebohrer  oder Drehstahl, innen und aussen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Fräsen – waagrechte und senkrechte Flächen, Stufen, Keilnut en, rechteckige Taschen und Prismen bis IT6/N6 – geneigte Flächen und Radien mit Formfräser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Metalldrücken – Werkstoffbedarf ermitteln und Blec he verarbeiten durch scheren, biegen, kanten, stanzen, klin ken, prägen oder tiefziehen – Werkstücke versteifen durch bördeln, sicken und falzen – Drückformen, Vorsetzer, Mode lle und Handwerkszeuge aus Holz oder Kunststoff nach Muster und Ze ichnung herstellen, nacharbei ten oder ändern – Hohlkörper  mit  beliebigen  Mant ellinien  und  aus  verschiedenen Metallen drücken, einziehen und wölben – hohe Hohlkörper vorziehen unt er Einhaltung der Wandstärke – einziehen, bördeln, umlegen und fa lzen der Ränder sowie strecken, stauchen und glätten des Metalls – Werkstücke ab- und ausstechen, wärmebehandeln, verputzen und schleifen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Schleifen – Aussen-  und  Innendurchmesser  so wie  Konturen,  flach  und  rund bis IT5/N5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Werkzeugschleifen – spezielle Unfallver hütung kennen und einhalten – Handhabung,  Unterhalt  und  Funkti onsweise  von  Maschinen  und Einrichtungen kennen und erläutern – Aufbau und Winkel von Ze rspanungswerkzeugen kennen – Aufbau  und  Eigenschaften  der  ge bräuchlichen  Sc hleifmittel  ken nen – Form  und  Verwendungszweck  von  Schleifmitteln  kennen  und  an- wenden – schleifen der gebräuchlichen Bohr-, Dreh- und Fräswerkzeuge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Zusammenbau – einfache Baugruppen, Anlagen und Apparate nach Montageunter lagen zusammenbauen – prüfen und Inbetriebna hme der Zusammenbauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            413.332 Ausbildung des Mechapraktikers – Reglement E. Metallbau Allgemeines Der Lehrling vertieft die erlernten Fertigkeiten und Kenntnisse in mindestens  einem  Tätigkeitsgebiet .  Die  nachfolgende  Auswahl  kann in Absprache mit der kantonale n Behörde erweitert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Verbindungstechnik – gebräuchliche  unlösbare  Verb indungstechniken  kennen  und  an- wenden – Elektrisch- und Schutzgasschwei ssen von allgem einem Baustahl – Hart- und Weichlötverbindungen ausführen – gebräuchliche Kleb verbindungen unterscheiden und anwenden – Druckproben ausführen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Spanende und spanlose Formgebung – Werkzeuge,  Maschinen  und  Vo rrichtungen  kennen  und  korrekt einsetzen – Bleche und Profile scheren, bie gen, runden, bördeln, treiben und kanten – einfache Werkstücke und Konstruktionen richten – Rohre biegen und richten – einfache Rohrabzweigungen fertigen – stanzen, klinken und thermisch trennen – Gewinde schneiden von Hand und mit der Maschine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Montage – einfache Konstruktionen nach Ski zze oder Plan fertigen und vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - montieren – Beschläge einbauen – Rohre,  Bleche  und  Schweisskonstr uktionen  am  Bestimmungsort fachgerecht montieren oder einbauen – Hebe-  und  Transportgeräte  sowie  andere  Montagemittel  richtig einsetzen – Wärme-, Schall- und Brandschut z kennen und fachgerecht einbauen – Dichtungs-, Dämm- und Verg lasungsarbeiten ausführen – Korrosions- und Oberflächenschutz kennen und anwenden – Montagerapport erstellen