Ausländerrechtliche Gebührenordnung
1 Ausländerrechtliche Gebührenordnung
142.21 Ausländerrechtliche Gebührenordnung (vom 7. Januar 2011)
1 ,
2 Die Sicherheitsdirektion, gestützt auf die Verordnung des Bu ndesrates über die Gebühren zum Ausländer- und Integrationsgesetz vom 24. Oktober 2007 (GebV-AIG
17 )
8 sowie auf die kantonale Gebühre nordnung für die Ve rwaltungsbehör den vom 30. Juni 1966
5 , verfügt:
1. Allgemeines
1.1 Gebührenerhebung Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Dienstleistung veranlasst. Es dürfen nur die nachstehend aufgeführten Ge bühren erhoben werden.
1.2
17 Gebühren für ablehnende Entscheide Die Gebühren für ablehnende En tscheide und für Verfahren, die als gegenstandslos abgeschrieb en oder durch Nichteintreten erledigt werden, entsprechen denjenigen für erteilte Bewilligun gen. Sie umfassen insbesondere die Gebühren für die Erteilung, Ausstellung und Zust ellung der Bewilligungen sowie diejenigen für die Abnahme und Erfassung der Daten für den Ausländer ausweis. Sie werden mit dem gemäss Ziff.
1.8 zu erhebenden Vorinkasso verrechnet. Dies gi lt auch für die Visumgebühren (Ziff. 5.6).
1.3
17 Haftung Dritter Personen, die für den Ausländer ein Gesuch eingereicht haben, haften mit ihr solidarisch für die Bezahlung der Gebühren. Man datierte Rechtsvertre tende sind von dies er Haftung ausgenom men.
1.4 Einzelgebühr Die Gebührenansätze gelten für Einzelpersonen. Jedes Mitglied einer Familie gilt als Einzelperson.
1.5 Gruppengebühr Für Verfügungen und Dienstleist ungen, die mehr als zwölf Per sonen gemeinsam veranlassen, wird eine Gruppengebühr erho ben. Sie beträgt höchstens die Summe von zwölf Einzelgebühren.
2
142.21 Ausländerrechtliche Gebührenordnung
1.6
14 Auslagen/Spesen
1 Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Dienst
- leistung zusätzlich anfallen, namentlich
1.6.1
17 Honorare für Experten, für da s Zeugnis eines Vertrauens
- arztes, für medizinische Gutachten und Behandlungen sowie für Dolmetscher und Übersetzungen;
1.6.2 Kosten für Bestätigungen, Bescheinigungen, Betreibungs
- registerauszüge, Fotokopien und andere Unterlagen;
1.6.3 Kosten für Abklärungen im Ausland;
1.6.4
17 Porto und Telefonkosten;
1.6.5 Kosten für Arbeiten, die Dritte ausführen.
2 Diese Kosten werden zusätzli ch zur Gebühr in Rechnung ge
- stellt, wo nichts anderes ausdrücklich geregelt ist.
1.7 Fälligkeit
1 Gebühren und Auslagen werden fällig
1.7.1 mit der Mitteilung an den Pflichtigen;
1.7.2 im Falle der Anfechtung mit der Rechtskraft des letzt
- instanzlichen Entscheids.
2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Ta ge ab Rechnungsstellung bzw. ab Rechtskraft des letzti nstanzlichen Entscheids.
1.8
14 Inkasso Die Gebühren und Auslagen für eine Bewilligung werden in der Regel im Voraus erhoben. Für andere kostenpflichtige Amts
- handlungen werden sie mittels Rechnung erhoben. In begrün
- deten Fällen (Wohnort/Sitz im Ausl and, Zahlungsrückstand usw.) können sie per Nachnahme in Re chnung gestellt oder die Leis
- tung eines Vorschusses verlangt werden.
1.9
14 Herabsetzung und Erlass von Gebühren
1.9.1 Allgemeines In begründeten Fällen können die Gebühren herabgesetzt oder erlassen werden.
1.9.2 Erlass
1 Gebührenfreie Bewilligungen erhalten
1.9.2.1 Inhaber eines Dipl omaten-, Dienst- oder Son
- derpasses, ohne Rücksicht auf den Aufenthalts- oder Reisezweck.
1.9.2.2 Bundesstipendiaten oder Stipendiaten inter
- nationaler Organisatione n und der bilateralen oder multilateralen technischen Zusammen
- arbeit (vgl. Art. 13 Abs. 1 lit. d–f GebV-AIG
17
).
3 Ausländerrechtliche Gebührenordnung
142.21
1.9.2.3 Arbeitskräfte im freiwi lligen Landdienst, sofern die Vermittlung durch Agriviva, Postfach 1538,
8401 Winterthur, erfolgt.
1.9.2.4 Personen, die in offizieller Mission in die Schweiz kommen (z. B. Angehörige ausländi scher Verwaltungen für die Dauer der dienst lichen Tätigkeit, wie Abnahmebeamte, Lehrer mit dem ausdrücklichen Auftrag, Kinder von ausländischen Arbeitsk räften gleicher Staats angehörigkeit, die in die Schweiz zugezogen sind, zu unterrichten usw.). Ihre Ehegatten und ledigen Kinder unter 18 Jahren sind von den Gebühren befreit, we nn sie keiner Erwerbs tätigkeit nachgehen.
1.9.2.5 Neueingereiste Asylsuchende in den ersten sechs Monaten.
1.9.2.6 Vom Staatssekretariat für Migration (SEM) anerkannte Flüchtling e und vorläufig aufge nommene Flüchtlinge, gleichgültig, ob sie er werbstätig oder erwerbslos sind, bei der ers ten Erteilung.
1.9.2.7 Personen, welche n vom Bundesrat vorüber gehender Schutz gewähr t wurde, unabhängig davon, ob sie erwerbstätig oder erwerbslos sind, bei der ersten Erteilung.
1.9.2.8 Die Ermächtigung zur Visumerteilung für aus ländische Personen, die mit einer Schweizerin oder einem Schweizer ve rheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben.
1.9.2.9 Mitglieder des Olympischen Komitees.
1.9.2.10 Kurzaufenthalts-, Aufenthalts-, Niederlassungs- und Grenzgängerbewilligung für EU/EFTA- Staatsangehörige, sofern eine Zusicherung ge mäss Ziff. 2.1 nachstehend vorliegt.
2 Die Gebührenbefreiung bezieht sich auf die Bewilli gungsgebühr (Ziff.
2) und die Erfassung der Daten für den Ausländerausweis (Ziff.
5.2). Personen, die einen die Gebühr für die Ausstell ung des Auslä nderausweises (Ziff.
5.1) sowie die Zustellungsgebühr (Ziff.
5.11.6) zu entrichten.
17
4
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1.9.3 Herabsetzung Bei ledigen Kindern unter 18 Jahren wird in der Regel eine reduzierte Gebühr erhoben.
1.10
13 Familienangehörige von Schwei zerinnen und Schweizern aus Staaten, die nicht Mitgliedstaa t der EU oder der EFTA sind und die Gebrauch von ihrem Rech t auf Freizügigkeit machen, erhalten einen biometrischen Au sländerausweis. Es gelten die gleichen Gebührenansätze wie für Ausländerinnen und Auslän
- der, die sich auf da s Freizügigkeitsabkommen berufen können.
1.11
13 Die Gebühr für Datenbe arbeitungen im Ze ntralen Migrations
- system (ZEMIS; Art.
10 Abs. 2 GebV-AIG
17 ) ist in den Gebüh
- renansätzen der Ziff. 2–5 enthalten.
2. Einreise/Aufenthalt/Niederlassung
2.1 Zusicherung eine r Bewilligung, Ermäch tigung zur Visum- erteilung
2.1.1 AIG
17 Fr.
95.00 Ledige Kinder unte r 18 Jahren Fr.
40.00
2.1.2 EU/EFTA
14 Fr.
65.00 Ledige Kinder unte r 18 Jahren Fr.
30.00
2.1.3
16 Verlängerung der Zusicherung einer Bewilligung, Ermächtigung zur Visum- erteilung Fr.
40.00
2.2
14 Behandlung von Gesuchen um Bewilligung der Einreise, wenn die Einreisebe willigung vom SEM zu erteilen ist:
2.2.1 AIG
17 Fr.
95.00 Ledige Kinder unte r 18 Jahren Fr.
40.00
2.2.2 EU/EFTA
14 Fr.
65.00 Ledige Kinder unte r 18 Jahren Fr.
30.00
2.3
14 Niederlassungsbewilligung (AIG
17 und EU/EFTA)
2.3.1
12 Erteilung:
2.3.1.1 AIG
17 Fr.
95.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr.
40.00
2.3.1.2 EU/EFTA
14 Fr.
95.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr.
30.00
2.3.2 Verlängerung der Kontrollfrist Fr.
65.00 Ledige Kinder unte r 18 Jahren Fr.
30.00
5 Ausländerrechtliche Gebührenordnung
142.21
2.3.3 Aufrechterhaltung der Niederlassungs- bewilligung Fr.
95.00 Ledige Kinder unte r 18 Jahren Fr.
40.00
2.3.4 Verlängerung der Frist, während der die Niederlassungsbewilli gung bei Ausland- abwesenheit bestehen bleibt Fr.
65.00 Ledige Kinder unte r 18 Jahren Fr.
30.00
2.4 Kurzaufenthalts-, Aufenthalt s- und Grenzgängerbewilligung
2.4.1 Erteilung:
2.4.1.1 AIG
17 Fr.
95.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr.
40.00
2.4.1.2 EU/EFTA
14 Fr.
65.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr.
30.00
2.4.1.3 EU/EFTA
14 , sofern Zusicherung (Ziff. 2.1) vorliegt kostenlos
2.4.2 Verlängerung:
2.4.2.1 AIG
17 Fr.
75.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr.
40.00
2.4.2.2 EU/EFTA
14 Fr.
65.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr.
30.00
2.5
14 Stellenantritt, Einverstä ndnis, Kantons-, Stellen- und Berufswechsel
2.5.1 AIG
17 Fr.
95.00 Ledige Kinder unte r 18 Jahren Fr.
40.00
2.5.2
17 EU/EFTA Fr.
65.00
2.6
14 Arbeitsbestätigung für Künstler Fr.
95.00
2.7
13 Ausweis Ci für erwerbstät ige Ehepartner und Kinder von Angehörigen ausländi scher Vertretungen oder intergouvernementaler Organisationen (IO)
2.7.1 Erteilung AIG
17 und EU/EFTA Fr.
95.00 Ledige Kinder unte r 18 Jahren Fr.
40.00
2.7.2 Verlängerung AIG
17 und EU/EFTA Fr.
75.00 Ledige Kinder unte r 18 Jahren Fr.
40.00
2.7.3 Kantons-, Stellen- und Berufswechsel AIG
17 Fr.
95.00 Ledige Kinder unte r 18 Jahren Fr.
40.00
6
142.21 Ausländerrechtliche Gebührenordnung
3. Verwarnung, Androhung, Widerruf de r Bewilligung
3.1
14 Verwarnungen bzw. A ndrohung des Widerrufs der Aufenthalts- oder Ni ederlassungsbewilligung Fr.
300.00
3.2
14 Widerruf der Aufenthalt s- oder Niederlassungs- bewilligung Fr.
500.00
3.3–3.5
15
4. Ausweis N für Asylsuchende, Ausweis F für vorläufig Auf genommene und Ausweis S für Schutzbedürftige
4.1
14 Ausweis N für Asylsuchende
1 Die Ausweise N könne n jeweils längstens für ein Jahr ausge
- stellt bzw. um ein Jahr verlängert werden.
17
2 Ist ein Familienmitglied erwerbstätig (auch bei teilweiser Für
- sorgeunterstützung), gehen die Gebühren zulasten der Ausweis
- inhaber.
4.1.1 Erstausstellung fü r sechs Monate kostenlos
4.1.2 Verlängerung (Erwachsene und Kinder) Fr.
40.00 (wenn nicht erwerbstätig: Gebühren zulasten des Kantonalen Sozialamts)
4.1.3 Stellenantritt, Stellen- und Berufswechsel Fr.
40.00
4.1.4 Änderung des Ausweises N Fr.
40.00 (Änderung von Ref.-Nr., Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Adresse, Einreisedatu m, Tätigkeit und/oder Arbeitgeber/in bzw. deren Eintrag usw. Wenn nicht erwerbstätig: Gebühren zulasten des Kantonalen Sozialamts)
4.1.5 Ausstellung eines Duplikatausweises Fr.
22.00 (wenn nicht erwerbstätig: Gebühren zulasten des Kantonalen Sozialamts)
4.1.6–4.1.9
15
4.2
14 Ausweis F für vorläufig Aufg enommene und S für Schutz- bedürftige Die Ausweise F und S können je weils längstens für zwölf Monate ausgestellt bzw. um zwölf Monate verlängert werden.
4.2.1 Erstausstellung (Ausweis F für vorläufig Aufgenommene) Fr.
65.00 Ledige Kinder unte r 18 Jahren Fr.
40.00
7 Ausländerrechtliche Gebührenordnung
142.21
4.2.2 Erstausstellung (Ausweis F für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und S) kostenlos
4.2.3 Verlängerung (Erwachsene und Kinder) Fr.
40.00
4.2.4
18
4.2.5 Bewilligung de s Kantonswechsels Fr.
65.00 Ledige Kinder unte r 18 Jahren Fr.
40.00
4.2.6 Änderung des Ausweises F und S Fr.
40.00 (Änderung von Ref.-Nr. , Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Einreisedatum, Tätigk eit und/oder Arbeit- geber/in bzw. deren Eintrag usw.)
4.2.7
17 Änderung der Adress e innerhalb Kanton oder Gemeinde Fr.
30.00
4.2.8 Ausstellung eines Duplikatausweises Fr.
40.00
5. Verschiedenes
5.1
12 Ausstellung des Au sländerausweises
5.1.1 AIG
17 Fr.
22.00 Diese Gebühr ist zusä tzlich zu den übrigen Gebühren zu entrichten.
5.1.2 EU/EFTA
14 Fr.
10.00 Diese Gebühr ist zusätzlich zu entrichten zur Gebühr für die Niederlassungsbewilligung (Ziff. 2.3), für die Ände rung des Ausländerausweises (Ziff. 5.3.1.2) und für die Ausstellung eines Duplikatausweises (Ziff. 5.4.2). Bei ledi gen Kindern unter 18 Jahren ist die Ausweisgebühr inbe griffen.
5.1.3
13 Ausweise N, F und Ci Fr.
10.00 Diese Gebühr ist zusätz lich zu den übrigen Gebühren zu entrichten. Bei nicht erwerbs- tätigen Asylsuchenden (Ausweis N): Gebühr zulasten des Kantonalen Sozialamts
5.2
17 Abnahme und Erfa ssung der Daten
16 Daten für den biometrischen Ausländer- ausweis Fr.
20.00
8
142.21 Ausländerrechtliche Gebührenordnung
5.2.2
16 Abnahme und Erfassung der Fotografie und der Unterschrift für den nicht biometrischen Ausl änderausweis Fr.
15.00 Bei EU/EFTA-Bewilligungen ist diese Gebühr nur zur Gebühr für die Niederlassungsbewilligung (Ziff.
2.3), für die Änderung des Ausländerausweises (Ziff. 5.3.1.2) und für die Ausstellung eines Duplikatausweises (Ziff. 5.4.2) zusätzlich zu entrichten. Bei ledigen Kindern unter 18 Jah
- ren wird diese Ge bühr nicht erhoben.
5.3
14 Mutationen
5.3.1 Änderung des Ausländerausweises (Änderung von Ref.-Nr., Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsan gehörigkeit, Einreise- datum, Tätigkeit und/ oder Arbeitgeber/in bzw. deren Eintrag usw.)
5.3.1.1 AIG
17 (Erwachsene und Kinder) Fr.
40.00
5.3.1.2 EU/EFTA
14 Fr.
40.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr.
30.00
5.3.1.3 Ci-Ausweis (Erwachsene und Kinder) Fr.
40.00
5.3.2
17 Änderung der Adress e innerhalb Kanton oder Gemeinde
5.3.2.1 AIG (Erwachsene und Kinder) Fr.
30.00
5.3.2.2 EU/EFTA Fr.
30.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr.
20.00
5.3.2.3 Ci-Ausweis (Erwachsene und Kinder) Fr.
30.00
5.3.3
17 Änderung der Auslandadresse der Grenzgänger
5.3.3.1 AIG (Erwachsene und Kinder) Fr.
30.00
5.3.3.2 EU/EFTA Fr.
30.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr.
20.00
5.4
12 Ausstellung eines Duplikatausweises
5.4.1 AIG
17 (Erwachsene und Kinder) Fr.
40.00
5.4.2 EU/EFTA
14 Fr.
40.00 Ledige Kinder unte r 18 Jahren Fr.
30.00
5.4.3
13 Ci-Ausweis (Erwachsene und Kinder) Fr.
40.00
5.5 Einholen eines Stra fregisterauszugs des Heimatstaates Fr.
25.00 Ledige Kinder unter 18 Jahren Fr.
12.50
9 Ausländerrechtliche Gebührenordnung
142.21
5.6 Visum
5.6.1 Verlängerung eine s Schengenvisums Fr.
45.00 Kinder unter 6 Jahren gebührenfrei
5.6.2 Prüfung des Visumant rags bzw. des Antrags auf Visumverlängerung durch Migrationsamt Fr.
45.00
5.6.3 Erteilung des Rückreisevisums Fr.
90.00 Kinder zwischen 6 und 12 Jahren Fr.
50.00 Kinder unter 6 Jahren gebührenfrei
5.7
14 Verpflichtungserkl ärung für visumpflichtige Ausländer
5.7.1 Bestätigung dur ch die Gemeinde (Solvenzprüfung) Fr.
30.00
5.7.2 Bestätigung durch das Migrationsamt (Visierung, Weiter leitung an SEM). Bei gleichzeitiger Behandlung mehrerer Personen der gleichen Familie wird die Gebühr nur einmal erhoben. Fr.
30.00
5.7.3 Bestätigung durch das Migrationsamt, wenn juristische Personen als Garanten auftreten (Visierung, Weiterleitung ans SEM) Fr.
40.00
5.7.4 Expresszuschlag: Übersteuerung der Empfehlung an die Schweizer Vertretung innert 24 Stunden Fr.
50.00
5.8 Verpflichtungse rklärung für nicht visumpflichtige Ausländer Fr.
40.00
5.9 Wiedererwägung im erstinstanzlichen Verfahren bis Fr.
300.00 Diese Gebühr darf nur er hoben werden, wenn die erstinstanzliche Verfügung an einem Mangel leidet, den der Gesuchsteller mehrhe itlich zu vertreten hat (vgl. §
13 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsrechts- pflegegesetzes vom 24. Mai 1959
3 ).
5.10 Bestätigungen und Aus künfte ausserhalb einer Gesuchsbehandlung für au f besonderes Begehren erteilte Bestätigungen oder für im privaten Interesse des Gesuchstellers liegende schriftliche Auskünfte bis Fr.
200.00
5.11 Dringlichbehandlung, Porti, Mahnung, Fotokopien
5.11.1 Zuschlag, wenn dringliche Behandlung eines Geschäfts gewünsch t wird
50% der Gebühr
5.11.2 Express-Zuschlag (Porto) nach Aufwand
10
142.21 Ausländerrechtliche Gebührenordnung
5.11.3 Orientierungskopie an Arbeitgeber (einschliesslich Porto und Versand) Fr.
10.00
5.11.4 Mahnung einer fälligen Zahlung (einschliesslich Porto und Versand) – 1. Zahlungsaufforderung Fr.
10.00 – 2. Zahlungsaufforderung Fr.
20.00 – 3. Zahlungsaufforderung Fr.
30.00
5.11.5 Fotokopien oder Ausdruck aus dem elektronischen Dossier – Stückpreis bis zu zehn Kopien Fr.
1.00 – jede weitere Kopie Fr.
0.50
5.11.6 Zustellung des Ausländerausweises (Porto und Versand) Fr.
5.00
5.12 Bearbeitung von An trägen um Ausstellung von schweizerischen Reisedokumenten und Weiterleitung an Bund (einschliesslich Porto) Fr.
30.00
5.13
14 Bestätigung des Aufe nthaltsstatus und der Personalien zuhande n Zivilstandsamt Fr.
40.00
6.
15 Anhang I und II
15
1 OS 66, 73 ; Beg ründung siehe ABl 2011, 120 .
2 Inkrafttreten: 24. Januar 2011.
3 LS 175.2 .
4 LS 681 .
5 LS 682 .
6 SR 142.20 .
7 SR 142.201 .
8 SR 142.209 .
9 SR 143.5 .
10 SR 192.12 .
11 Ausländerrechtliche Gebührenordnung
142.21
11 Eingefügt durch Vfg. vom 16. Februar 2011 ( OS 66, 231 ; ABl 2011, 547 ). In Kraft seit 1. März 2011.
12 Fassung gemäss Vfg. vom 16. Februar 2011 ( OS 66, 231 ; ABl 2011, 547 ). In Kraft seit 1. März 2011.
13 Eingefügt durch Vfg. vom 20. Juni 2016 ( OS 71, 359 ; ABl 2016-07-01 ). In Kraft seit 1. November 2016.
14 Fassung gemäss Vfg. vom 20. Juni 2016 ( OS 71, 359 ; ABl 2016-07-01 ). In Kraft seit 1. November 2016.
15 Aufgehoben durch Vfg. vom 20. Juni 2016 ( OS 71, 359 ; ABl 2016-07-01 ). In Kraft seit 1. November 2016.
16 Eingefügt durch Vfg. vom 25. November 2019 ( OS 75, 1 ; ABl
2019-11-29 ). In Kraft seit 1. Februar 2020.
17 Kraft seit 1. Februar 2020.
18 Aufgehoben durch Vfg. vo m 25. Novemb er 2019 ( OS 75, 1 ; ABl
2019-11-29 ). In Kraft seit 1. Februar 2020.
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