Verordnung der GDK über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqual... (811.242)
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Verordnung der GDK über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie

1 Osteopathie – Verordnung Ausland
811.242 Verordnung der GDK über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Be rufsqualifikationen in Osteopathie (Verordnung Ausland, VO Ausland) (vom 22. November 2012)
1 Die Schweizerische Konferenz de r kantonalen Gesundheitsdirektorin nen und -direktoren (GDK), gestützt auf die Art.
1, 4, 5 Abs. 3, 6, 10 und 12 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993
2 , beschliesst: I. Abschnitt: Gegenstand und anwendbares Recht
Gegenstand Art.
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1 Diese Verordnung rege lt unter Berücksichtigung interna tionalen Rechts die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Osteopathie.
2 Sie regelt ausserdem die Nachprüfung der beruflichen Qualifi kationen von Osteopathinnen und Os teopathen, die ihren Beruf als Dienstleistungserb ringende im Sinne von Art. 5 FZA
3 ausüben wollen.
Anwendbares
Recht Art.
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1 Die Überprüfung der Berufs qualifikationen aus EU- und EFTA-Staaten sowie von Drit tstaaten im Sinne von Art.
3 Abs.
3 der Richtlinie 2005/36/EG
4 erfolgt nach Massgabe der Bestimmungen die ser Verordnung und in Anwendung de r vorgenannten EU-Richtlinie sowie der im Reglement der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz vom 23. November
2006 (GDK-Reglement) für schweize rische Berufsqua lifikationen in Osteopathie statuierten Mindestgrundsätze.
2 Die Überprüfung der Berufsqualifikationen von Drittstaaten erfolgt unter Vorbehalt von Abs. 1 nach Massgabe de r Bestimmungen dieser Verordnung und in Anwen dung der im GDK-Reglement für schweizerische Berufsqua lifikationen in Osteopa thie statuierten Min destgrundsätze.
3 Massgebend für die Beurteilung al s Berufsqualifikation im Sinne von Abs.
1 oder 2 sind das Land, in we lchem die Berufsqualifikation ausgestellt wurde, und die Nationa lität der Inhaberin oder des Inha bers der Berufsqualifikation.
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811.242 Osteopathie – Verordnung Ausland II. Abschnitt: Anerkennungsvoraussetzungen Formelle Anerkennungs voraussetzungen Art.
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1 Antragsberechtigt ist, wer in der Schweiz zivilrechtlichen Wohnsitz hat oder als Grenzgänger/Gre nzgängerin tätig ist. Angehörige der Mitgliedstaaten
5 der Europäischen Ge meinschaft und der EFTA
6 müssen diese Vorausse tzung nicht erfüllen.
2 Die ausländische Beru fsqualifikation muss a. vom betreffenden ausländischen Staat oder von einer zuständigen staatlichen Behörde ausgestellt sein, b. den Abschluss der Ausbildung bestätigen und c. im Herkunftsland den direkten Zugang zur Aus übung der Osteo
- pathie ermöglichen.
3 Die Antragstellenden müssen über die zur Ausübung der Osteo
- schweizerischen Landessprache verfügen.
4 Der Sprachnachweis ist in der Regel in der Form eines offiziellen Sprachdiploms gemäss dem gemeinsamen europä ischen Referenzrah
- men für Sprachen (GER) zu erbringen.
5 Personen, die nicht über die Be rufsqualifikation eines EU- oder EFTA-Staates verfügen und/oder nicht Bürgerin oder Bürger eines EU- oder EFTA-Staates sind, müss en den entsprechenden Nachweis gleichzeitig mit dem Anerkennun gsantrag einreichen. Der entspre
- chende Nachweis ist Voraussetzung der materiellen Gesuchsprüfung.
6 Personen, die über die Berufsqua lifikation eines EU- oder EFTA- Staates verfügen und Bürgerin ode r Bürger eines EU- oder EFTA- Staates sind, müssen den Sprachnac hweis nicht im Rahmen des Aner
- kennungsverfahrens, in jedem Falle aber vor Aufnahme der Tätigkeit in Osteopathie beibringen. Materielle Anerkennungs voraussetzungen Art.
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1 Ausländische staatliche Be rufsqualifikationen in Osteo
- pathie müssen entsprechenden schw fsqualifikationen gleichwertig sein, insb esondere in Bezug auf: a. theoretische Kenntnisse, b. praktische Fähigkeiten, c. Dauer der Ausbildung, d. das Ausbildungsniveau, e. Berufsbefähigung, f. Berufserfahrung na ch Erlangung des Ausbildungsabschlusses.
3 Osteopathie – Verordnung Ausland
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2 Bei Berufsqualifikationen aus EU- und EFTA-Staaten sowie von Drittstaaten im Sinne von Art. 3 Abs.
3 der Richtlinie 2005/36/EG wird die Gleichwertigkeit des Abschlus ses vermutet (Cassis-de-Dijon-Prin zip), vorbehältlich de r Bedingungen der vorgenannten Richtlinie.
3 Bei Berufsqualifikationen von Dri ttstaaten, die nicht unter Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG fallen, obliegt der Nachweis der Gleich wertigkeit der gesuchstellenden Person. Das Cassis-de-Dijon-Prinzip findet keine Anwendung.
Ausgleich
wesentlicher
Ausbildungs
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unterschiede Art.
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1 Unterscheidet sich eine auslä ndische Ausbildung in Osteo pathie von der schweizerischen in Sachgebieten, dere n Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Au sübung des Berufes in der Schweiz ist, sind die entsprechenden Defizi te durch Ausgleichsmassnahmen zu beheben.
2 Ein wesentlicher Unterschied is t auch dann gegeben, wenn die ausländische Ausbildung in Osteopath ie wenigstens ei n Jahr kürzer ist als die schweizerische.
3 Liegen wesentliche Unterschiede in der Ausbildung im Sinne von Abs.
1 und/oder 2 vor, ist zu prüfen , ob die entsprec henden Defizite durch Berufspraxis und/oder Weiterbi ldung bereits ausg eglichen sind.
4 Die Berufspraxis gemäss Abs. 3 muss in der Regel in der Schweiz unter der Aufsicht einer Osteopathi n oder eines Osteopathen mit inter kantonalem Diplom oder in EU- ode r EFTA-Staaten erworben wor den sein.
Ausgleich unter
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schiedlicher
Ausbildungs
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niveaus Art.
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1 Verfügen die Antragstelle nden über eine Berufsqualifi kationen in Osteopathie, die im Verg leich zu der in der Schweiz erfor derlichen Berufsqualifikation auf ei nem niedrigeren Ausbildungsniveau erlangt wurde, ist der Niveauunte rschied durch eine Ausgleichsmass nahme auszugleichen.
2 Der Ausgleich nach Abs.
1 ist nicht möglich, wenn die Antrag stellenden über einen Ausbildungsnach weis auf Tertiärstufe verfügen, in der Schweiz hingegen für die Be rufsausübung eine wenigstens fünf jährige Ausbildung verlangt wird . Vorbehalten werden Berufsquali fikationen, a. die von der zuständigen Behörde eines EU- oder EFTA-Staats einer mindestens vierjährigen Ausbildung im Sinne von Art. 11 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt werden und der Inhaberin oder dem Inhaber der Berufsqualifika tion in Bezug auf den Berufs zugang dieselben Re chte verleihen oder b. die in Anhang II der Richtl inie 2005/36/EG aufgeführt sind.
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3 Liegt ein Unterschied im Sinne von Abs.
1 vor, ist zu prüfen, ob das entsprechende Defizit durch Vorbildung, Berufs praxis und/oder Weiterbildung bereits ausgeglichen ist. Berücksichtigt werden können dabei nur Tätigkeiten oder Ausbildungen, welche auf Hochschulstufe erfolgt und geeignet sind, die Defi zite in der wisse nschaftlich-theore
- tischen Grundlage auszugleichen. Ausgleichs massnahmen Art.
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1 Ausgleichsmassnahmen könne n nach Wahl der Gesuch
- stellenden als Anpassungslehrgang oder als Eignungsprüfung absolviert werden.
2 Gegenstand des Anpassungslehrgangs ist die Berufsausübung in der Schweiz unter der Verantwortung qualifizierter Inhaberinnen oder Inhaber des interkantonalen Dipl oms und/oder das Absolvieren von theoretischen Ausbildungsmodulen. In jedem Fall findet eine Bewer
- tung statt.
3 Die Eignungsprüfung trägt dem Umstand Rechnung, dass die An
- tragstellenden über eine berufliche Qualifikation verfügen. Sie erstreckt sich auf die Sachgebiete, deren Ke nntnisse eine wesentliche Vorausset
- zung für die Ausübung der Osteopa thie sind. Diese Sachgebiete kön
- nen sowohl theoretische Kenntnisse als auch praktische Fähigkeiten umfassen. Grundsätzlich besteht di e Eignungsprüfung in der prakti
- schen Prüfung des zweiten Teils de r interkantonalen Prüfung gemäss dem GDK-Reglement.
4 Die Prüfung wird in der Regel von der Prüfungskommission abge
- nommen. Sie darf zweimal wiederholt werden.
5 Die Prüfungskosten sind von den Antragstellenden zu tragen. III. Abschnitt: Nachprüfung der Be rufsqualifikationen im Rahmen des Art. 7 der Richtlinie 2005/36/EG Art.
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1 Beabsichtigt eine Osteopath in oder ein Osteopath zur Er
- bringung von Dienstleistungen von einem Mitgliedstaat in die Schweiz zu wechseln, wird die berufliche Qualifikation vor der ersten Erbrin
- gung der Dienstleistung überprüft. Die Nachprüfung erfolgt in Anwen
- dung der diesbezüglichen Vorschri ften der Richtlinie 2005/36/EG.
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2 Besteht ein wesentlicher Unte rschied im Sinne des Art.
7 der Richtlinie 2005/36/EG zwischen der nachgewiesenen beruflichen Qua lifikation und der in der Schweiz geforderten Ausbildung in Osteo pathie, der zu einer schwerwiege nden Beeinträchti gung der Gesund heit der Dienstleistungsempfänger führen kann, muss die Osteopathin/ der Osteopath in der Regel durch das Ablegen einer Eignungsprüfung nachweisen, dass sie/er die fehlende n Kenntnisse und Fertigkeiten erwor ben hat. Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
3 Nach bestandener Prüfung leitet die interkantonale Prüfungskom mission der für die Berufsausübung zuständigen kantonalen Behörde den Nachweis der erforderlichen Berufsqualifikation mit der vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)
7 erhal tenen Meldung und den Be gleitdokumenten weiter. IV. Abschnitt: Verfahren
Anerkennungs
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gesuch Art.
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1 Der Antrag um Anerkennung einer ausländischen Berufs qualifikation in Osteopathie ist in deutscher, französischer oder italie nischer Sprache beim Zentralsekre tariat der GDK einzureichen. Die dem Antrag beizulegenden Dokumen te sind in einer der schweize rischen Landessprachen oder in englischer Sprache einzureichen.
2 Die eingereichten Dokumente müsse n geeignet sein, die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen zu prüfen.
3 Diplome und Zertifikate sowie in Einzelfällen auf Verlangen der interkantonalen Prüfungskommission weitere Dokumente sind in amt lich beglaubigter Kopie vorzulegen; ist das Original nicht in einer schwei zerischen Landessprache oder in eng lischer Sprache abgefasst, muss zusätzlich eine offizielle Überse tzung des entsprechenden Dokuments eingereicht werden. Die Übersetzungen sind im Original oder in amt lich beglaubigter Kopie beizulegen.
Anerkennungs
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entscheid Art.
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1 Zuständig für die Anerkennung bzw. Nachprüfung aus ländischer Berufsqualifika tionen in Osteopathie is t die interkantonale Prüfungskommissi on der GDK (Prüf ungskommission).
2 Die Gesuchstellenden haben Ansp ruch auf einen Endentscheid innerhalb nützlicher Frist. Bei Pe rsonen, die über die Berufsqualifi kation eines EU-Mitglie dstaates verfügen und Bürgerin oder Bürger eines EU- oder EFTA-Landes sind, we rden hinsichtlich der Verfahrens dauer die entsprechenden Vorgaben des EU-Rechts berücksichtigt.
3 Ablehnende Entscheide sind zu begründen und mit einer Rechts mittelbelehrung zu versehen.
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811.242 Osteopathie – Verordnung Ausland Anerkennungs wirkung Art.
11 Mit der Anerkennung wird Personen, die über eine auslän
- dische Berufsqualifikation in Osteopa thie verfügen, bestätigt, dass ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeite n gleichwertig zu einer schwei
- zerischen Berufsqualifi kation in Osteopathie und der damit verbunde
- nen Berufsbefähigung sind. Widerruf Art.
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1 Anerkennungsentscheide, die in rechtswidriger oder unlauterer Weise erlangt wurden , werden von der Prüfungskommis
- sion widerrufen.
2 Vorbehalten bleibt die Einlei tung eines Stra fverfahrens. Verfahrens gebühren Art.
13 Die Prüfungskommission er hebt Verfahrens- und Ent
- scheidgebühren gemäss der Gebührenverordnung der GDK
8 . Kosten der Ausgleichs massnahmen Art.
14 Die Kosten für die Ausgleic hsmassnahmen sind von den Gesuchstellenden zu tragen. V. Abschnitt: Rechtspflege Art. 15
1 Gegen Entscheide der Prüf ungskommission kann bin
- nen 30 Tagen seit Eröffnung schri ftlich und begründet Beschwerde bei der Rekurskommission der EDK
9 und GDK erhoben werden. Die Vor
- schriften des Verwaltungsgerichtsgesetzes
10 finden sinngemäss Anwen
- dung.
2 Die Beschwerdeentscheide der Rekurskommission können gemäss Art.
82 des Bundesgerichtsgesetzes
11 beim Bundesgericht mit der Be
- schwerde angefochten werden. VI. Abschnitt: Sc hlussbestimmungen Übergangs bestimmung Art.
16 Anträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht wurden, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Inkrafttreten Art. 17
1 Die Verordnung tritt unter Vorbehalt von Abs.
2 (mit Ausnahme des III. Abschnitts) sofort in Kraft.
2 Der III. Abschnitt tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemisch
- ten Ausschusses zur Übernahme der Richtlinie 2005/36/EG in Kraft.
7 Osteopathie – Verordnung Ausland
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3 Die Verordnung der GDK über di e Anerkennung von ausländi schen Ausbildungsabschlüssen vom 20. November 1997 inklusive der Anhänge I und II wird aufgehoben.
1 OS 68, 27 ; Begründung siehe ABl 2012-12-14 .
2 LS 410.4 .
3 Abkommen zwischen der Schweizerische n Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihre n Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999, SR 0.142.112.681 .
4 Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen.
5 Anhang III zum Freizügigkeitsabkomme n CH-EG: «3. Der Begriff ‹Mitglied staat(en)› in den Rechtsakten, auf di e in Abschnitt A dieses Anhangs Bezug genommen wird, ist ausser auf die durch die betreffenden Gemeinschaftsakte erfassten Staaten auch auf die Schweiz anzuwenden».
6 Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation.
7 Bis zum 31. Dezember 2012: Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT).
8 Gebührenverordnung der GDK vom 6. Juli 2006.
9 Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren.
10 Bundesgesetz über das Bundesverwaltungs gericht vom 17. Juni 2005 (Verwal tungsgerichtsgesetz, VGG), SR 173.32 .
11 Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichts gesetz, BGG), SR 173.110 .
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