Verordnung über die Übertragung von Aufgaben der Kantonalen Amtsstelle an die Regiona... (837.15)
CH - ZH

Verordnung über die Übertragung von Aufgaben der Kantonalen Amtsstelle an die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und an die Logistik-Stelle für arbeitsmarktliche Massnahmen

1 Delegationsverordnung AVIG
837.15 Verordnung über die Übertragung von Aufgaben der Kantonalen Amtsstelle an die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren und an die Logistik-Stelle für arbeitsmarktliche Massnahmen (Delegationsverordnung AVIG; DVO AVIG) (vom 5. Dezember 2006)
1 Die Volkswirtschaftsdirektion, gestützt auf §
2 des Einführungsgesetzes zum Arbeitslosenversiche rungsgesetz vom 27. September 1999
2 sowie auf §
1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Arbeit slosenversicherungsgesetz vom
26. Oktober 2000
3 , verordnet:
Gegenstand

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Übertragung von Aufgaben der Kantonalen Amtsstelle an die Regi onalen Arbeitsver mittlungszentren (RAV) und an die Logistik-Stelle für arbeitsmarktliche Massnahmen (LAM-Stelle; im Kanton Zürich: Abte ilung Qualifizierung für Stellen suchende) sowie die Aufgaben der Abteilung Arbeitslosenversicherung gemäss den Bundesbestimmungen übe r die Arbeitslosenversicherung.
Übertragung
von Aufgaben
an die RAV
im Sinne von
Art. 85 b Abs. 1
AV I G

§ 2.

1 Gemäss Art. 85 b Abs. 1 de s Bundesgesetzes über die obli gatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG)
4 werden den RAV folgende Aufgaben der Kantonalen Amts stelle übertragen: a. Beratung und Vermittl ung arbeitsloser Pers onen gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. a AVIG
4 , einschliesslich Entsch eide über die Erleichte rung der Beratung und Kontro lle gemäss Ar t. 25 AVIV
5 , b. Entscheide über die vorübergeh ende Befreiung von der Vermitt lungsfähigkeit gemäss Art. 25 AVIV
5 , c. Entscheide über die Zumutbarke it einer Arbeit und deren Zuwei sung sowie das Erteilen von Weisung en gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. c AV I G
4 , d. Durchführung der Kontrollvorschrifte n gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. f AV I G
4 , e. Durchführung der Anmeldung zur Arbeitsver mittlung gemäss Art.
17 Abs. 2 AVIG
4 ,
2
837.15 Delegationsverordnung AVIG f. Entscheide über die Zumutbarke it einer arbeitsmarktlichen Mass
- nahme und deren Zuweisung bzw. Ablehnung sowie die Erteilung der entsprechenden Weisungen (ein schliesslich Massnahmen nach Art. 59 d AVIG
4 ), g. Bewilligung des Leist ungsexports im Sinne von Art. 69 der VO (EWG) 1408/71
6 (des Rates zur Anwendung der Systeme der sozia
- len Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und ab
- wandern). Die Verweige rung bleibt in der Kompetenz der Abtei
- lung Arbeitslosenversicherung.
2 Den RAV wird zudem die Kompetenz delegiert, über die Subven
- tionsberechtigung für Teilnehmende an Ausgesteue rtenprogrammen im Sinne von §
8 EG AVIG
2 und §
6 Abs. 1 V EG AVIG
3 zu entschei
- den.
3 Den RAV werden sämtliche Komp etenzen übertragen, die mit der ordnungsgemässen Erfü llung der Aufgaben gemäss Abs. 1 und 2 in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Übertragung von Aufgaben an die kantonale LAM-Stelle im Sinne von Art. 85 c AVIG (Abteilung Qualifizierung für Stellen suchende)

§ 3.

1 Gemäss Art. 85 c AVIG
4 werden der Abteilung Qualifizie
- rung für Stellensuchende folge nde Aufgaben der Kantonalen Amts
- stelle übertragen: a. Sicherstellung eines bedarfsb ezogenen und ausreichenden Ange
- botes an arbeitsmarktlichen Massnahmen gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. h AVIG
4 , b. Periodische Berichters tattung über die Entsch eide im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. j AVIG
4
, c. Entscheide über die Zumutbarke it einer arbeitsmarktlichen Mass
- nahme und deren Zuweisung bzw. Ablehnung sowie die Erteilung der entsprechenden Weisungen, d. Entscheide bzw. Stellungnahmen zu Beitragsgesuchen für arbeits
- marktliche Massnahmen gemäss Art. 59–70 AVIG
4 , e. Behandlung von Einsprachen und Wiedererwägungsgesuchen gegen Verfügungen der RAV und gegen Verfügungen der Abteilung Qualifizierung für Stellensuchende.
2 Der Abteilung Qualifizierung fü r Stellensuchende werden sämt
- liche Kompetenzen übertragen, di e mit der ordnungsg emässen Erfül
- lung der Aufgaben gemäss Abs. 1 in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Aufgaben der Kantonalen Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG

§ 4.

1 Die Abteilung Arbeitslosenvers icherung erfüllt alle in Art.
85 AVIG
4 aufgeführten Aufgaben, die nicht mit der vorliegenden Verordnung einer a nderen Stelle übertragen wurden.
3 Delegationsverordnung AVIG
837.15
2 Die Abteilung Arbeitsl osenversicherung be handelt zudem – vor behältlich anderer Regelungen – Einsprachen und Wiedererwägungs gesuche gegen Verfügungen der Abte ilung Arbeitslos enversicherung sowie gegen Verfügungen der Fachst elle für Selbstständigerwerbende.
3 Die Fachstelle für Selbststä ndigerwerbende en tscheidet über Gesuche um Unterstützung zur Fö rderung der selbstständigen Er werbstätigkeit gemäss Art. 71 a–71 d AVIG
4 . Überdies entscheidet die Fachstelle für Selbstständigerwer bende über die Zumutbarkeit von arbeitsmarktlichen Massnahmen im Zusammenhang mit der Auf nahme einer selbstständigen Erwerb stätigkeit und nimmt zu Beitrags gesuchen Stellung. Sie ist zuständig für die Zuweisung bzw. Ablehnung derartiger Massnahmen sowie für die Erteilung de r entsprechenden Weisungen.
Inkrafttreten

§ 5.

Diese Verordnung tritt am
1. Januar 2007 in Kraft.
1 OS 61, 602 .
2 LS 837.1 .
3 LS 837.11 .
4 SR 837.0 .
5 SR 837.02 .
6 SR 0.831.109.268.1 .
Markierungen
Leseansicht