Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee (724b)
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Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee

Nr. 724b Ausführungsbestimmungen zur Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee vom 4. Juni 2008 (Stand 1. Juni 2017) Die Fischereikommission, gestützt auf § 2 der Interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstätter
- see vom 29. September 1978
1 , erlässt folgende Ausführungsbestimmungen: I. Allgemeine Vorschriften I.a. Geltungsbereich

§ 1

Kantonsgrenzen und Privatfischenzen
1 Die nachfolgenden Vorschriften gelten für die Ausübung der Fischerei auf dem ganzen Gebiet des Vierwaldstättersees. Sie gelten auch für die im Vierwaldstättersee liegenden Privatfischenzen.
1 SRL Nr.
724 . Im Zuge einer Revision des Übertretungsstrafgesetzes (SRL Nr. 300) und des zugehöri
- gen Ordnungsbussenrechts per 1. Januar 2020 (s. G 2019-059 ff.) wurden die Ausführungsbestim
- mungen zu der Vereinbarung in der dannzumal geltenden Fassung vom 1. Juni 2017 neu in die Sys
- tematische Rechtssammlung des Kantons Luzern (SRL) aufgenommen (K 2019 4210). Auf eine Kenn
- zeichnung der bis dahin erfolgten Änderungen des Erlasses wurde verzichtet. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. RRB Nr. 2039-1979
2 Nr. 724b I.b. Pflichten der Patentinhaberinnen und Patentinhaber

§ 2

Sachkunde-Nachweis
1 Wer ein Patent mit einer Gültigkeitsdauer von über einem Monat erwirbt, hat den Nachweis zu erbringen, dass er ausreichende Kenntnisse über Fische und die tierschutz
- gerechte Ausübung der Fischerei hat.
2 Dieser Nachweis wird durch das Schweizer Sportfischerbrevet, den schweizerischen Sachkunde-Nachweis Fischerei oder eine vergleichbare Ausbildung erbracht.
3 Die Kantone befinden über die Gleichwertigkeit und die Übergangsfristen.

§ 3

Fischereivorschriften
1 Die Patentinhaberinnen und Patentinhaber müssen im Besitze der für sie geltenden Vorschriften sein. Sie haben das Patent auf sich zu tragen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.

§ 4

Fischfangstatistik
1 Die Patentinhaberinnen und Patentinhaber sind zur Führung der Fischfangstatistik nach den Weisungen der Kantone verpflichtet. Die Statistikformulare werden mit dem Patent abgegeben. Die vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllten Formulare sind den Patent
- ausgabestellen termingerecht einzureichen. Diese leiten die Zusammenfassung an die Geschäftsstelle weiter.
2 In den Fangangaben der Patentinhaber und Patentinhaberinnen sind die Fangergebnisse der Gehilfen und Gäste sowie allfälliger Sonderfänge einzuschliessen.
3 Bei Unterlassung oder unrichtiger Führung der Fischfangstatistik kann das Fischereipa
- tent gemäss kantonalem Recht entzogen bzw. verweigert werden. Die Fischfangstatistik der Berufsfischer wird durch die Geschäftsstelle geführt. I.c. Befugnisse der Aufsichtsorgane

§ 5

Grundsatz
1 Die Aufsichtsorgane sind befugt, zum Zwecke der Kontrolle Fische, Gerätschaften, Be
- hälter, Taschen und Fahrzeuge der Fischer zu überprüfen.
2 Verbotene oder widerrechtlich eingesetzte Fanggeräte und damit erzielte Fänge sind einzuziehen.
Nr. 724b
3 I.d. Weiter gehende Bestimmungen der Kantone

§ 6

Weitere Bestimmungen der Kantone
1 Den Kantonen bleibt es vorbehalten, im Einvernehmen mit der Fischereikommission für ihr Seegebiet strengere Anforderungen an die zulässigen Gerätschaften zu stellen und weitere zeitliche und örtliche Beschränkungen der Fischerei sowie ergänzende Bestim
- mungen über die Ausübung der Fischerei, über wissenschaftliche Untersuchungen und ähnliche Zwecke zu erlassen. II. Fangausübung II.a. Allgemeine Bestimmungen

§ 7

Netzgerätschaften
1 Die Fanggeräte der Berufsfischer müssen markiert und mit den Anfangsbuchstaben des Patentinhabers versehen sein.
2 Das Aufnehmen fremder Fanggeräte und der Markierungszeichen ist Nichtberechtigten untersagt.
3 Verfangen sich Angelgeräte in Netzen, so ist die Schnur des Angelgerätes abzuschnei
- den
4 An Sonn- und Feiertagen dürfen die Berufsfischer Netze setzen. In Ausnahmefällen wie bei Sturm, starker Strömung oder beim Laichfischfang ist auch das Heben der Netze erlaubt.

§ 8

Fischentnahme aus Netzen
1 Die Berufsfischer haben Fische vom 1. Juni bis zum 30. September täglich, in der übri
- gen Zeit mindestens jeden dritten Tag aus den Netzen zu lösen.
2 Reusen sind vom 1. Juni bis 30. September mindestens jeden zweiten Tag zu kontrollieren.

§ 9

Platzvorrecht
1 Die Berufsfischerei hat mit ihren Gerätschaften auf den Fangplätzen gegenüber der Sportfischerei das Vorrecht zur Fischereiausübung.
4 Nr. 724b

§ 10

Tierschutz
1 Es ist untersagt, Fische mit einem Angelgerät absichtlich an einem andern Körperteil als dem Maul zu fangen.
2 Als überlebensfähig beurteilte Fische, die generell geschützt sind, die während der Schonzeit gefangen wurden oder die das Fangmindestmass nicht erreichen, sind sofort mit aller Sorgfalt in den Vierwaldstättersee zurückzuversetzen.

§ 11

Fang und Handel von Fischnährtieren
1 Der Fang von Fischnährtieren erfordert eine Bewilligung der kantonalen Behörde.

§ 12

Köderfische
1 Es ist verboten, lebende Köderfische zu verwenden.
2 Die Verwendung toter Köderfische ist erlaubt, wenn sie aus dem Vierwaldstättersee stammen.
3 Für den Fang von Köderfischen dürfen das Quadratnetz (Senknetz) mit einer Fläche von einem Quadratmeter sowie die Köderflasche verwendet werden.
4 Köderfische dürfen nur tagsüber für den Eigengebrauch gefangen werden. Der Handel mit Köderfischen ist verboten.

§ 13

Hilfsgeräte
1 Als Hilfsgerät zur Anlandung von gehakten oder im Netz verfangener Fische darf nur der Feumer (Unterfangnetz) verwendet werden. II.b. Fanggeräte und Fangmethoden

§ 14

Freiangelfischerei
1 Von öffentlich zugänglichen Ufern, Brücken und Stegen aus darf jedermann ohne Be
- willigung und Gebühren mit einer Angelrute die Fischerei ausüben, soweit dies Sonder
- rechte Dritter (Privatfischenzen) nicht ausschliessen.
2 Erlaubt ist nur eine Angelrute mit einem einfachen Angelhaken ohne Widerhaken mit natürlichem Köder. Köderfische dürfen nicht verwendet werden.
Nr. 724b
5

§ 15

Fanggeräte
1 Für die Sportfischerei sind ausschliesslich die nachstehend erwähnten Fanggeräte und Fangmethoden erlaubt: a. Die Flug-, die Spinn-, die Grundangel- und die Zapfenfischerei mit natürlichem oder künstlichem Köder mit einfachen oder mehrendigen Angelhaken. Es dürfen höchstens zwei Angelruten gleichzeitig verwendet werden. b. Die Hegenenfischerei mit zwei Angelruten mit je einer Hegene mit höchstens sechs an der Leitschnur angebrachten Seitenschnüren mit je einem einfachen Angelhaken. c. Die Juckerfischerei mit nur einer Angelrute und nur einem einfachen oder mehr
- endigen Angelhaken. d. Die Schleppfischerei mit von Hand geführten Ködern, mit Ruten, Seehunden und Tiefseeschleicke mit einfachen oder mehrendigen Angelhaken. Pro Boot sind 10 Anbissstellen erlaubt und die Gerätschaften dürfen kombiniert eingesetzt werden.
2 Bei der Schleppfischerei ist das Boot mit einem weissen Ball zu kennzeichnen.
3 Das Verwenden von Angeln mit Widerhaken ist für Anglerinnen und Angler, welche über einen Sachkundenachweis nach § 2 dieser Ausführungsbestimmungen verfügen, zugelassen.

§ 16

Beaufsichtigung
1 Die Sportfischergerätschaften sind dauernd zu beaufsichtigen.

§ 17

Gerätschaften der Berufsfischer
1 Die Gerätschaften für die Berufsfischerei werden gestützt auf die Resultate der fische
- reibiologischen Bestandesüberwachungen festgelegt und im Anhang umschrieben. III. Schutzvorschriften III.a. Schonzeiten

§ 18

Schonzeiten
1 Die Schonzeiten für Fische und Krebse werden wie folgt festgelegt: a. Forellen
1. Oktober bis 25. Dezember b. Rötel (Seesaibling)
1. Oktober bis 25. Dezember. c. Albeli
1. Oktober bis 25. Dezember d. Balchen/Felchen
15. Oktober bis 25. Dezember e. Edelfisch (sommerlaichender Felchen)
1. Januar bis 31. Dezember f. Äsche
15. Februar bis 30. April
6 Nr. 724b g. Hecht g bis . Hecht Alpnachersee keine h. Zander
15. April bis 31. Mai i. Nase
1. Januar bis 31. Dezember k. Alle Krebsarten
1. Januar bis 31. Dezember III.b. Fangmindestmasse

§ 19

Fangmindestmass
1 Die nachgenannten Fische müssen, gemessen von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, mindestens folgende Längen aufweisen: a. Forellen
35 cm b. Rötel
22 cm c. Albeli
22 cm d. Balchen/Felchen
30 cm e. Balchen/Felchen Alpnachersee
25 cm f. Äsche
30 cm g. Hecht
50 cm g bis . Hecht Alpnachersee keine h. Zander
40 cm i. Egli (Barsch)
15 cm k. Aal
50 cm III.c. Zeitliche Einschränkungen

§ 20

Nachtfischerei
1 Die Ausübung der Fischerei ist verboten: a. vom 1. März bis 31. Oktober in der Zeit von 22.00 Uhr bis 04.00 Uhr; b. vom 1. November bis Ende Februar in der Zeit von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr.
2 Die Schleppangelfischerei ist nur bei Tageslicht gestattet.
3 Die Nachtfischerei auf Aale und Trüschen ist von öffentlich zugänglichen Ufern aus er
- laubt, die Kantone können weitere Fangplätze bewilligen.
Nr. 724b
7 III.d. Örtliche Einschränkungen

§ 21

Flussmündungen
1 Vor den Einmündungen der Reuss, Muota, Engelberger und Sarner Aa ist die Berufsfi
- scherei mit Ausnahme des Laichfischfanges im Radius von 100 m vor der Einmündung verboten.
2 Die übrigen Grenzen richten sich nach kantonalem Recht.

§ 22

Öffentliche Badeanlagen
1 Innerhalb gekennzeichneter öffentlicher Badeanlagen ist die Fischerei während des Ba
- debetriebes verboten.

§ 23

Uferschutz
1 Das Betreten und Befahren von Schilf- und Binsenbeständen ist verboten. Beim Setzen von Reusen dürfen die Pflanzenbestände nicht beschädigt werden. IV. Hebung des Fischbestandes IV.a. Laichfischerei

§ 24

Laichfangbewilligung
1 Für die künstliche Fischzucht kann der Fang von geschonten Fischen durch die zustän
- dige kantonale Behörde bewilligt werden. Die Auflagen und Bedingungen werden in der Laichfangbewilligung festgelegt.

§ 25

Beginn der Laichfischerei
1 Der Beginn der Laichfischfänge wird durch die Geschäftsstelle festgelegt. IV.b. Fischeinsatz

§ 26

Grundsätze
1 Die Fischeinsätze haben sich nach fischökologischen und fischereiwirtschaftlichen Grundsätzen zu richten. Der Einsatz von landes- und standortfremden Fischarten und Krebsen ist verboten.
8 Nr. 724b
2 Jeder Fischeinsatz braucht eine kantonale Bewilligung.
3 Die Geschäftsstelle ist über die jährlichen Fischeinsätze zu orientieren. Sie führt eine Besatzstatistik.

§ 27

Besatzfische Verfügungsrecht
1 Fortpflanzungsprodukte aus dem Vierwaldstättersee und daraus gezüchtete Besatzfi
- sche sind Eigentum der Kantone. Sie sind grundsätzlich in den Vierwaldstättersee ein- zusetzen.
2 Fortpflanzungsprodukte und daraus gezüchtete Besatzfische der Seeforelle aus den Zu
- flüssen und dem Abfluss des Vierwaldstättersees sind Eigentum der Kantone und grund
- sätzlich wieder in das Herkunftsgewässer einzusetzen.
3 Im Einvernehmen mit der Geschäftsstelle sind Ausnahmen möglich. IV.c. Erhaltung und Verbesserung von Lebensräumen

§ 28

Technische Eingriffe
1 Bei technischen Eingriffen oder im Rahmen spezieller Renaturierungsprojekte sind zur Erhaltung der natürlichen Fischfauna des Vierwaldstättersees insbesondere die Fort pflanzungs- und Aufwuchsgebiete sowie die freie Fischwanderung zu erhalten, zu ver
- bessern oder wieder herzustellen.
2 Die Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung für technische Eingriffe im Sinn von Artikel 8 des Bundesgesetzes über die Fischerei ist Sache der zuständigen kantona
- len Behörde. V. Strafbestimmungen

§ 29

Verbot der Fischereiausübung
1 Zusätzlich zu den Strafbestimmungen und der Strafverfolgung im Sinn der §§ 18, 19 und 20 der Interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei auf dem Vierwaldstättersee können Bewilligungen widerrufen und die Fischereiberechtigung durch die zuständige kantonale Behörde administrativ entzogen werden.
Nr. 724b
9 VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 30

Genehmigung, Veröffentlichung, Aufhebung bisheriger Bestimmungen
1 Diese Ausführungsbestimmungen treten nach Genehmigung der Vorschriften über Be
- wirtschaftung, Schonbestimmungen sowie fremder Arten und Rassen durch die zustän
- dige Bundesbehörde durch Beschluss der Fischereikommission auf den 1. Januar 2009 in Kraft.
2 Sie sind durch die Kantone zu veröffentlichen.
3 Mit der Annahme werden sämtliche den Ausführungsbestimmungen widersprechenden Beschlüsse der Fischereikommission aufgehoben. Anhang 1: Gerätschaften für die Berufsfischerei im Vierwaldstättersee (§ 17)
2

§ A1-1 Albelifischerei

1 Das Albelischweb- und Albelibodennetz ist wie folgt zugelassen: a. Höchstlänge
80 m b. Maximalhöhe
180 cm c. Mindestmaschenweite
24 mm Pro Patent dürfen maximal je 13 Netze verwendet werden.
2 Das hohe Albelischweb- und Albelibodennetz ist wie folgt zugelassen: a. Höchstlänge
80 m b. Maximalhöhe
6 m c. Mindestmaschenweite
24 mm Pro Patent dürfen maximal je 16 Netze verwendet werden.
3 Im Alpnachersee sind keine Albelinetze zugelassen.

§ A1-2 Balchen-/Felchenfischerei

1 Das Balchen-/Felchenschwebnetz ist wie folgt zugelassen: a. Höchstlänge
120 m b. Maximalhöhe
8 m c. Mindestmaschenweite
38 mm Pro Patent dürfen maximal 17 Netze verwendet werden.
2 Dieser Anhang ist ein integrierender Bestandteil der Ausführungsbestimmungen zur Interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee vom 4. Juni 2008. Er tritt auf den 1. Januar
2009 in Kraft.
10 Nr. 724b
2 Im Alpnachersee haben Netze für die Balchen-/Felchenfischerei eine Mindestmaschen
- weite von 34 mm aufzuweisen.

§ A1-3 Rötel (Saibling)-Fischerei

1 Das Rötel (Saibling)-Netz ist wie folgt zugelassen: a. Höchstlänge
80 m b. Maximalhöhe
180 cm c. Mindestmaschenweite
27 mm Pro Patent dürfen je 16 Boden- und 16 Schwebnetze verwendet werden.

§ A1-4 Allgemeine Uferfischerei

1 Das Bodennetz für die allgemeine Uferfischerei ist wie folgt zugelassen: a. Höchstlänge
80 m b. Maximalhöhe
180 cm c. Mindestmaschenweite
27 mm Pro Patent dürfen maximal 24 Netze verwendet werden.
2 Das hohe Bodennetz für die allgemeine Uferfischerei ist wie folgt zugelassen: a. Höchstlänge
120 m b. Maximalhöhe
8 m c. Mindestmaschenweite
45 mm Pro Patent dürfen maximal 8 Netze verwendet werden.

§ A1-5 Zuggarnfischerei

1 Das Klusgarn ist mit folgenden Massen zugelassen: a. Maschenweite des Sackes
40 mm b. Länge des Sackzipfels
4 m c. Maschenweite des Sackzipfels
35 mm
2 Das Landgarn ist mit folgenden Massen zugelassen: Maschenweite des Sackes 30 mm.
3 Das Klus- und Landgarn ist vom Patentinhaber persönlich zu ziehen.

§ A1-6 Reusenfischerei

1 Die Reusen haben folgende Maschen- bzw. Öffnungsweite aufzuweisen: a. Aalreuse
20 mm b. Übrige Reusen
25 mm
2 Ab 1. Juni sind die Reusen täglich zu heben.

§ A1-7 Sonderfänge

1 Für die Laichfischerei werden die zulässigen Fanggeräte in der Laichfangbewilligung umschrieben.
Nr. 724b
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2 Für wissenschaftliche Untersuchungen und Demonstrationszwecke können von der Norm abweichende Fanggeräte eingesetzt werden.
3 Die Geschäftsstelle erteilt für die Sonderfänge eine Bewilligung. Sie orientiert die Kantonalen Fischereifachstellen.
12 Nr. 724b Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
04.06.2008
01.01.2009 Erstfassung RRB Nr. 2039-1979
Nr. 724b
13 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
04.06.2008
01.01.2009 Erlass Erstfassung RRB Nr. 2039-1979
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