Verordnung zum Einführungsgesetz zum Arbeitslosenversicherungsgesetz
1 Verordnung zum EG AVIG
837.11 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (VO EG AVIG) (vom 5. März 2013)
1 ,
2 Der Regierungsrat beschliesst:
Zuständigkeit
§ 1.
Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) ist für den Voll zug des Arbeitslosenversicher ungsgesetzes vom 25. Juni 1982
4 und für die Leistungen gemäss §
8 des Einführungsgeset zes zum Arbeitslosen versicherungsgesetz vom 27. September 1999 (EG AVIG)
3 zuständig.
Ausgesteuerten
-
programme
§ 2.
Weiterbildungs- und Beschä ftigungsprogra mme gemäss §
8 EG AVIG
3 haben das Ziel, die für den Arbeitsmarkt erforderlichen Fähigkeiten der Teilnehmenden herzus tellen, zu erhalten und zu ver bessern. Sie befähigen insbesondere zur praktischen und sozialen Integ ration am Arbeitsplatz.
b. Subventions
-
voraussetzungen
§ 3.
Der Kanton kann unter folg enden Voraussetzungen Subven tionen an ein Prog ramm ausrichten: a. Das Programm entspricht den Zielen gemäss §
2. b. Es entspricht einem Bedarf des Arbeitsmarktes, der nicht bereits durch andere Progra mme gedeckt wird. c. Es weist einen Bil dungsanteil von mindesten s 20% eines Vollzeit pensums auf. d. Die Programmanbieterin oder de r Programmanbiet er verfügt über eine Zertifizierung des Schweizerischen Verbandes der Organi satoren von Arbeitsmar ktmassnahmen oder ei nen vergleichbaren, vom AWA anerkannten Qualitätsstandard.
c. Entscheid
§ 4.
Das AWA entscheidet unter Ei nbezug der zuständigen Ge meindeorgane, welc he Programme subv entioniert werden.
d. Subventions
-
höhe
§ 5.
1 Der Beitrag des Kantons betr ägt 50% der anrechenbaren Programmkosten.
2 Das AWA legt die anrechenbare n Programmkoste n pro Teilneh merin und Teilnehmer mit dem Entscheid gemäss §
4 fest.
3 Das AWA regelt das Nähere üb er die Abrechnung der Programm kosten.
a. Ziele
2
837.11 Verordnung zum EG AVIG Programm teilnahme
§ 6.
1 Über die Teilnahme einer Pe rson an einem Programm ent
- scheidet das AWA unter Einbezug der zuständigen Gemeindeorgane.
2 Der Kanton leistet Beiträge währ end insgesamt längstens sechs Monaten innerhalb einer Pe riode von zwei Jahren. Qualitäts sicherung
§ 7.
Das AWA sorgt in Zusammenarbeit mit den Programm
- anbietenden für die Qualitätssicherung.
1 OS 68, 214 ; Begründung siehe ABl 2013-03-22 .
2 Inkrafttreten: 1. Juli 2013.
3 LS 837.1 .
4 SR 837.0 .
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